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BGH · VII ZR 130/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 130/06

Macht der Auftraggeber eines Architekten nach Beendigung des Vertrags unter Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen Überzahlung geleisteter Vorauszahlungen geltend, hat der Architekt darzulegen und zu beweisen, dass ihm eine Vergütung in Höhe der geleisteten Zahlungen endgültig zusteht. Der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung eines Überschusses (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagten über den von ihr geltend gemachten Anspruch hinaus kein Rückzahlungsanspruch mehr zusteht. Nachdem der Kläger einen Teil der Leistungen erbracht und die Beklagte entsprechend der vertraglichen Vereinbarung Vorauszahlungen auf das Honorar in Höhe von 7.773.424 DM geleistet hatte, vereinbarten die Parteien im Sommer 2002, dass weitere Planungsleistungen, insbesondere die Planung des Innenausbaus für die Mieterbereiche mit Ausnahme der vom Kläger bereits erbrachten Standardausbauplanung, von der R.GmbH übernommen werden sollten, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger ist. August 2002 eine schriftliche Vereinbarung, mit der die Verteilung des Honorars zwischen dem Kläger und der R.GmbH wie folgt geregelt wurde: 3 In einer Vorbemerkung zu dieser Vereinbarung heißt es, es bestehe Einigkeit darüber, dass die von der R.GmbH zu erbringenden Leistungen bereits im Architektenvertrag mit dem Kläger enthalten und von der Beklagten vorab vergütet worden seien; die Planung für den Standardausbau habe der Kläger bereits erbracht. Die Beklagte fordert mit der Widerklage die Rückerstattung eines Teils des bezahlten Honorars in Höhe von 505.624,11 Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils festgestellt, dass die Beklagte über den Streitgegenstand der Widerklage hinaus keinen Anspruch gegen den Kläger auf Rückzahlung von Architektenhonorar hat. 10 Die Vereinbarung der Parteien sei dahin auszulegen, dass der Beklagten ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Vorauszahlungen zustehen solle, soweit der Kläger das Honorar nicht schon durch eine entsprechende Tätigkeit verdient habe. Zur Vermeidung von Doppelzahlungen habe der Kläger der Beklagten dasjenige Honorar zurückzuerstatten, das er für vertraglich geschuldete, aber noch nicht erbrachte Leistungen erhalten habe. 11 Trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises fehle es an schlüssigem Vortrag der Beklagten dazu, für welche nach dem ursprünglichen Vertrag geschuldeten und im Zeitpunkt der Vertragsübernahme durch die R.GmbH noch nicht erbrachten Leistungen der Kläger bereits eine Honorarzahlung erhalten habe. den Verträgen mit dem Kläger und der R.GmbH könne die Beklagte vom Kläger nicht undifferenziert die Erstattung des an die R.GmbH gezahlten Honorars verlangen. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, die Beklagte habe die Voraussetzungen eines auf die Rückerstattung überzahlter Vorauszahlungen gerichteten Anspruchs darzulegen und zu beweisen. Zwischen ihnen bestand Einigkeit darüber, dass die noch ausstehenden Planungsleistungen nicht vom Kläger, sondern von der R.GmbH ausgeführt werden sollten. Januar 2002 -VII ZR 196/00, BauR 2002, 938, 939 = ZfBR 2002, 473 = NZBau 2002, 329; Urteil vom 2. Der Umstand, dass die Parteien den Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung überzahlten Honorars nach vorzeitiger Vertragsbeendigung vertraglich besonders geregelt haben, ändert nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs. 19 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann von der Beklagten nicht verlangt werden, auf der Grundlage der vertraglichen Pauschalpreisabrede den Honoraranteil zu ermitteln, der auf die vom Kläger nicht erbrachten Leistungen entfällt. 20 Die Beklagte hat ihrer Darlegungslast dadurch genügt, dass sie die von der R.GmbH erbrachten Planungsleistungen bezeichnet, sie den vom Kläger nach dem Vertrag vom 17. August 2002 bestand zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass der Kläger Honorarzahlungen für die von der R.GmbH zu übernehmenden Planungsleistungen, insbesondere bezüglich der Mieterausbauten und des Sie hat das auf die nicht erbrachten, aber vergüteten Leistungen entfallende Honorar, mit dem der Kläger überzahlt sein soll, anschließend mit dem Betrag bewertet, den sie an die R.GmbH für diese Planungsleistungen gezahlt hat. Es ist Aufgabe des Klägers, unter Vorlage einer prüffähigen Abrechnung der von ihm erbrachten Leistungen darzulegen, dass ihm ein Honorar in Höhe der erhaltenen Vorauszahlungen endgültig zusteht. Sie hat mit der Widerklage lediglich einen Teil des an den Kläger überzahlten Honorars zurückgefordert und vorgetragen, dass ihr über den geforderten Betrag hinaus ein weiterer Rückzahlungsanspruch zustehen könne, weil die Mieterausbauten noch nicht vollständig Es ist auch insoweit Sache des Klägers darzulegen und zu beweisen, dass ihm eine Vergütung in Höhe der von der Beklagten geleisteten Honorarzahlungen endgültig zusteht.

AuftraggeberGmbHParteiLeistungAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 130/06	Verkündet	am:
22. November 2007 Heinzeimann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ia
BGB §631
Macht der Auftraggeber eines Architekten nach Beendigung des Vertrags unter Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen Überzahlung geleisteter Vorauszahlungen geltend, hat der Architekt darzulegen und zu beweisen, dass ihm eine Vergütung in Höhe der geleisteten Zahlungen endgültig zusteht. Der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung eines Überschusses (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 -VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365).
BGH, Urteil vom 22. November 2007 - VII ZR 130/06 - OLG München
LG München I
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2007 durch die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick und Halfmeier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Mai 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Die	Beklagte	fordert	die	Rückzahlung	überzahlten	Architektenhonorars.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagten über den von ihr geltend gemachten Anspruch hinaus kein Rückzahlungsanspruch mehr zusteht.
2	Die	Parteien	schlossen	am	17.	März	1999	einen	schriftlichen Architek-
tenvertrag, in dem sich der Kläger gegen Zahlung eines Pauschalhonorars von 8 Mio. DM netto verpflichtete, Architektenleistungen für ein Büro- und Verwaltungsgebäude mit Tiefgarage und Außenanlagen zu erbringen. Nachdem der Kläger einen Teil der Leistungen erbracht und die Beklagte entsprechend der vertraglichen Vereinbarung Vorauszahlungen auf das Honorar in Höhe von
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7.773.424 DM geleistet hatte, vereinbarten die Parteien im Sommer 2002, dass weitere Planungsleistungen, insbesondere die Planung des Innenausbaus für die Mieterbereiche mit Ausnahme der vom Kläger bereits erbrachten Standardausbauplanung, von der R. GmbH übernommen werden sollten, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger ist. Die Beklagte erteilte der R. GmbH einen selbständigen Auftrag über die noch auszuführenden Planungsarbeiten. Zur Vermeidung von Doppelzahlungen trafen die Parteien am 5. August 2002 eine schriftliche Vereinbarung, mit der die Verteilung des Honorars zwischen dem Kläger und der R. GmbH wie folgt geregelt wurde:
"1. ...
2.
Soweit die der R. GmbH übertragenen Leistungen Architekten- und Ingenieurleistungen darstellen, die das Architekturbüro R. (Anm.: der Kläger) aufgrund des Vertrages vom 17.03.1999 zu erbringen hat, besteht Einigkeit, daß nur die R. GmbH die Vergütung erhält und eventuelle Honorarzahlungen für das Architekturbüro R. für identische Leistungen, die Herr R. aufgrund des Architekten Vertrages v. 17.03.1999 schuldet, von Herrn R. an die EF II (Anm.: die Beklagte) zurückzuvergüten sind."
3	In einer Vorbemerkung zu dieser Vereinbarung heißt es, es bestehe Einigkeit darüber, dass die von der R. GmbH zu erbringenden Leistungen bereits im Architektenvertrag mit dem Kläger enthalten und von der Beklagten vorab vergütet worden seien; die Planung für den Standardausbau habe der Kläger bereits erbracht.
4	Der Kläger, der Gesellschafter der Beklagten war, veräußerte im Jahr 2003 seinen Geschäftsanteil. Nach dem Vertrag war eine Korrektur des
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Kaufpreises vorgesehen, die von der Höhe der Rückzahlungsansprüche der Beklagten gegen den Kläger abhängig war.
5	Der Kläger hat im Hinblick darauf beantragt festzustellen, dass der Beklagten kein Rückforderungsanspruch wegen des an ihn gezahlten Honorars zustehe. Die Beklagte fordert mit der Widerklage die Rückerstattung eines Teils des bezahlten Honorars in Höhe von 505.624,11 €. In dieser Höhe leistete die Beklagte Honorarzahlungen an die R. GmbH für die Planung des Innenausbaus der Mieterbereiche, die Ausbauplanung des Allgemeinbereichs sowie für Leistungen der R. GmbH im Rahmen der Mängelbeseitigung.
6	Das Landgericht hat die negative Feststellungsklage des Klägers, die dieser nach Erhebung der Widerklage auf über die Widerklageforderung hinausgehende Rückzahlungsansprüche der Beklagten beschränkt hat, abgewiesen und der Widerklage bis auf einen geringfügigen Teilbetrag stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils festgestellt, dass die Beklagte über den Streitgegenstand der Widerklage hinaus keinen Anspruch gegen den Kläger auf Rückzahlung von Architektenhonorar hat. Die Widerklage, die die Beklagte nach Abtretung der Widerklageforderung mit der Maßgabe weiterverfolgt hat, dass Zahlung an die Zessionarin verlangt wird, hat es abgewiesen.
7	Mit	der	vom	Senat	zugelassenen	Revision	erstrebt die Beklagte die Wie-
derherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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Entscheidunqsqründe:
8	Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
 und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
9	Das Berufungsgericht führt aus, die Widerklage sei unbegründet, der Feststellungsantrag dagegen begründet. Die Darlegungsund Beweislast für den Rückzahlungsanspruch liege bei der Beklagten. Die Parteien hätten mit der Vereinbarung vom 5. August 2002 einen dem Bereicherungsrecht vergleichbaren Rückzahlungsanspruch der Beklagten geregelt. Die Darlegungsund Beweislast liege bei demjenigen, der einen Anspruch auf Herausgabe der rechtsgrundlos erbrachten Leistung geltend mache. Die Voraussetzungen, die ein Abweichen von der grundsätzlichen Beweislastverteilung rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben.
10	Die Vereinbarung der Parteien sei dahin auszulegen, dass der Beklagten ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Vorauszahlungen zustehen solle, soweit der Kläger das Honorar nicht schon durch eine entsprechende Tätigkeit verdient habe. Zur Vermeidung von Doppelzahlungen habe der Kläger der Beklagten dasjenige Honorar zurückzuerstatten, das er für vertraglich geschuldete, aber noch nicht erbrachte Leistungen erhalten habe.
11	Trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises fehle es an schlüssigem Vortrag der Beklagten dazu, für welche nach dem ursprünglichen Vertrag geschuldeten und im Zeitpunkt der Vertragsübernahme durch die R. GmbH noch nicht erbrachten Leistungen der Kläger bereits eine Honorarzahlung erhalten habe. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Vergütungsregelungen in
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den Verträgen mit dem Kläger und der R. GmbH könne die Beklagte vom Kläger nicht undifferenziert die Erstattung des an die R. GmbH gezahlten Honorars verlangen. Den Beweisangeboten der Beklagten sei nicht nachzugehen, weil es an konkretem Vorbringen fehle, das es erlauben würde, einem Sachverständigen die Berechnung der Honorarrückzahlung zu ermöglichen.
12	Das	hält	der	rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
13	Das	Berufungsgericht	qualifiziert	den	Rückforderungsanspruch der Be-
klagten rechtsfehlerhaft als Bereicherungsanspruch und verkennt daher die Darlegungsund Beweislastverteilung. Auf diesem Rechtsfehler beruhen sowohl der Klage- als auch der Widerklageausspruch.
14	1.	Rechtsfehlerhaft	nimmt	das	Berufungsgericht	an,	die	Beklagte	habe
 die Voraussetzungen eines auf die Rückerstattung überzahlter Vorauszahlungen gerichteten Anspruchs darzulegen und zu beweisen.
15	a)	Der	mit	der	Widerklage geltend gemachte Anspruch ist auf Rückzah-
lung überzahlter Honorarvorauszahlungen nach vorzeitiger Beendigung des zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrages gerichtet. Das Berufungsgericht legt die Vereinbarung der Parteien vom 5. August 2002 über die Verteilung des dem Kläger und der R. GmbH zustehenden Architektenhonorars, von der Revision unbeanstandet, dahin aus, dass der Kläger die erhaltenen Honorarzahlungen an die Beklagten zurückzuerstatten habe, die auf Leistungen entfallen, die Gegenstand des mit ihm geschlossenen Architektenvertrags gewesen, in der Folge jedoch von der R. GmbH erbracht worden sind. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-
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gerichts haben die Parteien den im Jahr 1999 geschlossenen Architektenvertrag einvernehmlich aufgehoben. Zwischen ihnen bestand Einigkeit darüber, dass die noch ausstehenden Planungsleistungen nicht vom Kläger, sondern von der R. GmbH ausgeführt werden sollten.
16	Auf	einen	solchen Anspruch finden die Vorschriften des Bereicherungs-
rechts und die dort geltenden Darlegungsund Beweislastgrundsätze keine Anwendung. Verpflichtet sich der Auftraggeber in einem Bauvertrag gegenüber dem Auftragnehmer zu Voraus- oder Abschlagszahlungen, ist dieser verpflichtet, seine Leistungen nach Abnahme oder Beendigung des Vertrages abzurechnen und einen etwaigen Überschuss an den Auftraggeber auszuzahlen (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 -VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 373; Urteil vom 24. Januar 2002 -VII ZR 196/00, BauR 2002, 938, 939 = ZfBR 2002, 473 = NZBau 2002, 329; Urteil vom 2. Mai 2002 -VII ZR 249/00, BauR 2002, 1407, 1408 = ZfBR 2002, 673 = NZBau 2002, 562; Urteil vom 30. September 2004 -VII ZR 187/03, BauR 2004, 1940, 1941 = ZfBR 2005, 63 = NZBau 2005, 41). Der Auftraggeber kann, wenn der Auftragnehmer eine Abrechnung nicht vornimmt, die Klage auf Zahlung des Überschusses mit einer eigenen Abrechnung begründen, aus der sich ergibt, in welcher Höhe der Auftraggeber Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat und dass diesen Zahlungen eine entsprechende endgültige Vergütung des Auftragnehmers nicht gegenübersteht. Hat der Auftraggeber ausreichend vorgetragen, muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Voraus- und Abschlagszahlungen endgültig zu behalten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, aaO, S. 375 f; Urteil vom 24. Januar 2002 -VII ZR 196/00, aaO, S. 940; Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 187/03, aaO).
17	Diese	Grundsätze	gelten	für	einen	auf Rückzahlung überzahlten Archi-
tektenhonorars gerichteten Anspruch entsprechend (vgl. Kniffka/Koeble,
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 Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 12. Teil, Rdn. 323; Budde in: Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architekten recht, § 25 Rdn. 38). Der Umstand, dass die Parteien den Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung überzahlten Honorars nach vorzeitiger Vertragsbeendigung vertraglich besonders geregelt haben, ändert nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs.
18	b) Die Beklagte hat die Voraussetzungen für den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch hinreichend dargelegt.
19	Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann von der Beklagten nicht verlangt werden, auf der Grundlage der vertraglichen Pauschalpreisabrede den Honoraranteil zu ermitteln, der auf die vom Kläger nicht erbrachten Leistungen entfällt. Der Auftraggeber kann sich zur Darlegung eines Rückzahlungsanspruchs wegen einer überzahlten Vergütung auf den Vortrag beschränken, der bei zu demutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 375; Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 196/00, BauR 2002, 938, 940 = Zf BR 2002, 473 = NZBau 2002, 329). Er ist nicht verpflichtet, selbst eine prüffähige Abrechnung zu erstellen (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, aaO).
20	Die Beklagte hat ihrer Darlegungslast dadurch genügt, dass sie die von der R. GmbH erbrachten Planungsleistungen bezeichnet, sie den vom Kläger nach dem Vertrag vom 17. März 1999 geschuldeten, jedoch nicht ausgeführten Leistungen zugeordnet und den auf diese Leistungen entfallenden Honorarbetrag beziffert hat. Ausweislich der Vorbemerkung zur Vereinbarung vom 5. August 2002 bestand zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass der Kläger Honorarzahlungen für die von der R. GmbH zu übernehmenden Planungsleistungen, insbesondere bezüglich der Mieterausbauten und des
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Ausbaus des Konferenzzentrums, bei Beendigung seiner Tätigkeit bereits erhalten hatte. Nach der Vereinbarung in § 5 des Architektenvertrages vom 17. März 1999 hatte der Kläger die Planung des Innenausbaus der Mieteinheiten ohne zusätzliche Vergütung vorzunehmen, soweit die hierdurch bedingten Mehrkosten 11 Mio. DM nicht überstiegen. Die Beklagte hat die von der R. GmbH geplanten Ausbaumaßnahmen im Einzelnen bezeichnet und dargelegt, dass die ausbaubedingten Mehrkosten innerhalb des vertraglich vereinbarten Rahmens von 11 Mio. DM liegen. Sie hat das auf die nicht erbrachten, aber vergüteten Leistungen entfallende Honorar, mit dem der Kläger überzahlt sein soll, anschließend mit dem Betrag bewertet, den sie an die R. GmbH für diese Planungsleistungen gezahlt hat. Ob die Überzahlung nach dem Vertrag zutreffend berechnet ist, ist keine Frage der Darlegung, sondern der Begründetheit des Anspruchs. Es ist Aufgabe des Klägers, unter Vorlage einer prüffähigen Abrechnung der von ihm erbrachten Leistungen darzulegen, dass ihm ein Honorar in Höhe der erhaltenen Vorauszahlungen endgültig zusteht.
21	2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Feststel-
lungsklage für begründet hält, sind aus den vorstehenden Gründen ebenfalls nicht tragfähig. Die Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass ihr ein weiterer Rückzahlungsanspruch zustehen kann. Sie hat mit der Widerklage lediglich einen Teil des an den Kläger überzahlten Honorars zurückgefordert und vorgetragen, dass ihr über den geforderten Betrag hinaus ein weiterer Rückzahlungsanspruch zustehen könne, weil die Mieterausbauten noch nicht vollständig
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abgeschlossen seien. Es ist auch insoweit Sache des Klägers darzulegen und zu beweisen, dass ihm eine Vergütung in Höhe der von der Beklagten geleisteten Honorarzahlungen endgültig zusteht.
Kuffer	Bauner	Safari	Chabestari
 Eick
Halfmeier
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.12.2004 -11 0 21035/03 -OLG München, Entscheidung vom 02.05.2006 - 13 U 1744/05 -