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BGH · VII ZR 129/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 129/76

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen. Die Klägerin begehrt mit der Klage, den Beklagten zu verurteilen, sämtliche bisher von ihm noch nicht ersetzten Holzteile des Dachstuhls durch neue Hölzer zu dem Zwecke der Erstellung eines neuen Dachstuhls zu ersetzen und sämtliche Hölzer und Schnittflächen zu imprägnieren. Das Oberlande sgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat gegen das nicht vor dem 13. 2. Das Berufungsgericht meint, die ordnungsgemäß eingelegte Berufung sei unzulässig, weil die Klägerin sie nicht rechtzeitig begründet habe. Der Lauf der Begründungsfrist sei nicht durch die Gerichtsferien gehemmt worden, weil es sich hier um eine Bausache handele, bei der über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten werde. Unzutreffend ist jedoch seine Ansicht, daß die vorliegende Sache eine Feriensäche gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 8 GVG sei. Nur wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, sind Bausachen kraft Gesetzes Feriensachen. Nur dann kann von der Fortsetzung” des angefangenen Baus die Rede sein, über die gestritten wird. Auch wenn Uneinigkeit darüber besteht, ob noch einzelne Arbeiten ausstehen, damit das Bauwerk als vollendet betrachtet werden kann, etwa Mängel zu beseitigen sind, ist das keine Bausache, die von § 200 Abs* 2 Nr. 8 GVG erfaßt wird. Denn dann wird allenfalls um den Grad der Fertigstellung gestritten, nicht aber über die Fortsetzung eines angefangenen Baues, der vorher unterbrochen war. In der amtlichen Begründung zu dem Entwurf des Gerichtsverfassungsgesetzes heißt es denn auch, es handle sich um "diejenigen Rechtssachen, deren schleuniger Betrieb durch ihre Natur bedingt" sei (vgl. Nur wenn ein Bau angefangen ist, aber unterbrochen wird und unfertig liegen bleibt, kann wegen der dann typischen Gefahren für den Bestand des erstellten Teilbauwerks die Streitigkeit über die Fortsetzung des Baues als eine Rechtssache angesehen werden, "deren schleuniger Betrieb durch ihre Natur bedingt" wird. Wenn die Abnahme noch nicht stattgefunden hat, so bedeutet das keineswegs schon, daß deshalb um die "Fortsetzung eines angefangenen Baues" gestritten wird. c) Hier geht es lediglich um einen Streit der Parteien über den Umfang des dem Beklagten von der Klägerin erteilten Auftrags, den Dachstuhl zu erneuern oder instandzusetzen, und über die gehörige Erfüllung dieses Vertrags. Der Beklagte mag nicht in vollem Umfang auftragsgemäß gearbeitet haben, so daß das Dach unter Berücksichtigung des dem Beklagten erteilten Auftrages noch einen mit Mängel behafteten Dachstuhl hat. Der Beklagte hat auch nach Darstellung der Klägerin seine Arbeiten nicht abgebrochen, sondern nur zu dem Teil fehlerhaft durch "Abbeilen" und Stehenlassen mehrerer alter Holzteile ausgeführt. Nach alledem hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zu Unrecht als unzulässig verworfen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 547 ZPO § 200 GVG § 8 GKG
BerufungDachstuhlArbeitGVGKlägerinSacheRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk BGHZ:__________
GVG § 200 Abs. ; Zur Frage, wann BGH, Urt. v. 20
Öa
 nein
: Nr. 8
eine Bausache kraft Gesetzes Feriensache ist.
Januar 1977 - VII ZR 129/76 - OLG Schleswig
LG Itzehoe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 129/76	URTEIL	Verkündet	am
20. Januar 1977 Werner,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma HfHl + TJHHK Inhaber Helmut WflB, IflHIM» Hinterm Kf^^hof f|,
Klägerin, Widerbeklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
den Zimmermeister Kurt Nl IflHiB. SflHBstraße
 Beklagten, Widerkläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbe klagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
X
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1977 durch die Richter Dr. Girisch, Meise, Doerry, Bliese-ner und Obenhaus
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Mai 1976 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte führte von April bis Juli 1971 Arbeiten an dem vom Holzwurm befallenen Dachstuhl und in den Geschäftsräumen des alten Wohn- und Geschäftshauses der Klägerin in IflHHB, Hinterm KflHBhof aus. Am Dachstuhl ersetzte er die morschen Balken durch neue; die noch tragfähigen Balken bellte (schälte) er ab. Die im Dachstuhl verbliebenen alten Hölzer wurden gegen Holzschädlinge imprägniert. Ein anderer ebenfalls von der Klägerin beauftragter Unternehmer
 
deckte das Dach neu ein. Die Arbeiten wurden am 15. September 1971 und 22. Juni 1972 baupolizeilich abgenommen (Rohbau- und Gebrauchsabnehme)•
Die Klägerin begehrt mit der Klage, den Beklagten zu verurteilen, sämtliche bisher von ihm noch nicht ersetzten Holzteile des Dachstuhls durch neue Hölzer zu dem Zwecke der Erstellung eines neuen Dachstuhls zu ersetzen und sämtliche Hölzer und Schnittflächen zu imprägnieren. Sie behauptet, sie habe ihn beauftragt, den gesamten Dachstuhl zu erneuern. Er habe Jedoch etwa 75 % der Hölzer des Dachstuhls stehenlassen. Es bestehe Einsturzgefahr, weil keine Gewähr für eine restlose Vernichtung des Holzwurmes gegeben sei. Der Beklagte entgegnet, die Klägerin habe ihn nur beauftragt, den Dachstuhl zu reparieren, was er auch sachgemäß getan habe. Widerklagend hat er von der Klägerin 21.456,75 DM nebst Zinsen restlichen Werklohn verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat es die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 18.456,57 DM nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen. Das Oberlande sgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch und ihren Antrag auf volle Abweisung der Widerklage weiter.
i
 
Entscheidungsgründe
 Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision hat Erfolg.
1.	1. Die Klägerin hat gegen das nicht vor dem 13. Juni 1975 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 27. Februar 1975 am 11. Juli 1975 Berufung eingelegt und, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung am 6. Oktober 1975 bis zu dem 11. November 1975 verlängert worden war, die Berufung am 11. November 1975 begründet•
2.	Das Berufungsgericht meint, die ordnungsgemäß eingelegte Berufung sei unzulässig, weil die Klägerin sie nicht rechtzeitig begründet habe. Die Frist zur Berufungsbegründung von einem Monat habe am 12. Juli 1975 begonnen und sei am 11. August 1975 abgelaufen. Der Lauf der Begründungsfrist sei nicht durch die Gerichtsferien gehemmt worden, weil es sich hier um eine Bausache handele, bei der über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten werde. Der Rechtsstreit sei damit gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 8 GVG kraft Gesetzes Feriensache. Die Fristverlängerung vom 6. Oktober 1975 sei nicht wirksam geworden, weil die Begründungsfrist bereits vorher abgelaufen gewesen sei.
II.	Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1• Nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Berufung formund fristgerecht eingelegt worden ist. Auch dagegen, daß die
 Berufungsbegründungsschrift die förmlichen Voraussetzungen erfüllt, erhebt das Berufungsgericht zu Recht keine Bedenken. Unzutreffend ist jedoch seine Ansicht, daß die vorliegende Sache eine Feriensäche gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 8 GVG sei. Vielmehr war die Begründungsfrist im vorliegenden Falle durch die Gerichtsferien gehemmt (§ 223 Abs. 1 Satz 1 GVG), so daß die Berufungsbegründung nach wirksamer Fristverlängerung rechtzeitig eingereicht worden ist.
2. Zu § 200 Abs. 2 Nr. 8 GVG ist in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bisher nicht Stellung genommen worden. Auch im Schrifttum findet die Vorschrift nur vereinzelt Erwähnung (vgl. etwa Zöller 11. Aufl. Anm. 2 b Nr. 8 zu § 200 GVG).
a)	Schon nach ihrem Wortlaut hat die Bestimmung einen begrenzten Anwendungsbereich. Nur wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, sind Bausachen kraft Gesetzes Feriensachen. Das setzt voraus, daß ein Bau unterbrochen worden ist, die Arbeiten an ihm also vorzeitig eingestellt oder abgebrochen worden sind. Nur dann kann von der Fortsetzung” des angefangenen Baus die Rede sein, über die gestritten wird. Es genügt nicht ein Streit über den Umfang eines Bauauftrags und dessen gehörige Erfüllung. Auch wenn Uneinigkeit darüber besteht, ob noch einzelne Arbeiten ausstehen, damit das Bauwerk als vollendet betrachtet werden kann, etwa Mängel zu beseitigen sind, ist das keine Bausache, die von § 200 Abs* 2 Nr. 8 GVG erfaßt wird. Denn dann wird allenfalls um den Grad der Fertigstellung gestritten, nicht aber über die Fortsetzung eines angefangenen Baues, der vorher unterbrochen war.
 
2
b)	Diese bereits aus dem Wortlaut folgende enge Auslegung der in Frage stehenden Vorschrift entspricht auch dem Sinn und Zweck der in § 200 Abs. 2 GVG insgesamt getroffenen Regelung. Danach sind Feriensachen kraft Gesetzes durchweg solche Sachen, die ihrer Art nach und nicht nur im Einzelfall schleuniger Behandlung bedürfen. In der amtlichen Begründung zu dem Entwurf des Gerichtsverfassungsgesetzes heißt es denn auch, es handle sich um "diejenigen Rechtssachen, deren schleuniger Betrieb durch ihre Natur bedingt" sei (vgl. Hahn, Die gesamten Materialien zu dem Gerichtsverfassungsgesetz, Band I S. 182). Für sie streitet die unwiderlegbare Vermutung der Eilbedürftigkeit (BGH NJW 1958, 588, 589 für die Mietsachen Nr. 4), die im Einzelfall nicht einmal gegeben zu sein braucht. Insoweit typisiert das Gesetz.
Unter diesem Blickwinkel müssen auch die Bausachen der Nr. 8 betrachtet werden. Nur wenn ein Bau angefangen ist, aber unterbrochen wird und unfertig liegen bleibt, kann wegen der dann typischen Gefahren für den Bestand des erstellten Teilbauwerks die Streitigkeit über die Fortsetzung des Baues als eine Rechtssache angesehen werden, "deren schleuniger Betrieb durch ihre Natur bedingt" wird.
Anders ist es dagegen bei sonstigen Streitigkeiten um die vollständige oder nicht gehörige Erfüllung eines Bauvertrags. Sie sind nicht schon ihrer Art nach, also nach typischen Merkmalen, eilbedürftig. Insofern bestehen vielmehr erhebliche Unterschiede. Im Einzelfall kann zwar eine beschleunigte Behandlung geboten sein. Gerade das ist aber dafür, ob eine Sache
 
Feriensache kraft Gesetzes ist, unmaßgeblich. Den Parteien bleibt insoweit stets die Möglichkeit, die Sache nach § 200 Abs. 3, 4 GVG als Feriensache bezeichnen zu lassen. Auch darauf, ob ein Bauwerk abgenommen worden ist oder nicht, kommt es nicht entscheidend an. Wenn die Abnahme noch nicht stattgefunden hat, so bedeutet das keineswegs schon, daß deshalb um die "Fortsetzung eines angefangenen Baues" gestritten wird.
c)	Hier geht es lediglich um einen Streit der Parteien über den Umfang des dem Beklagten von der Klägerin erteilten Auftrags, den Dachstuhl zu erneuern oder instandzusetzen, und über die gehörige Erfüllung dieses Vertrags.
Das Dach des alten Hauses ist wieder hergestellt und seine Gebrauchsfertigkeit nach baupolizeilichen Vorschriften festgestellt. Seit dem Winter 1971/1972, also seit mehreren Jahren, erfüllt das Dach wieder seinen Zweck. Der Beklagte mag nicht in vollem Umfang auftragsgemäß gearbeitet haben, so daß das Dach unter Berücksichtigung des dem Beklagten erteilten Auftrages noch einen mit Mängel behafteten Dachstuhl hat. Das Bauwerk ist aber beendet. Der Beklagte hat auch nach Darstellung der Klägerin seine Arbeiten nicht abgebrochen, sondern nur zu dem Teil fehlerhaft durch "Abbeilen" und Stehenlassen mehrerer alter Holzteile ausgeführt.
III.	Nach alledem hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zu Unrecht als unzulässig verworfen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
 über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Gerichtskosten werden im Revisionsverfahren jedoch nicht erhoben (§8 Abs. 1 GKG).
Girisch	Meise	Doerry
 Bliesener
Obenhaus