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BGH · VII ZE 129/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZE 129/57

Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 25« Juni 1957 wird zurückgewieseno Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen Von Rechts wegen Insoweit trägt sie vor, daß sie der Beklagte in den Glauben versetzt habe, er werde die erste Rate von 100.000c- Däl unmittelbar an sie abführenj noch Mitte Dezember 1951 habe er ihr dahingehende Mitteilungen zukommen lassen. Dezember 1951 habe er ihr die geänderte Verwendung mitgeteilt, Sie, die Klägerin, habe auf diese Weise aus der ersten Kreditrate nur einen Betrag von 18*000.-DM I, Pie Besprechungen zwischen den Parteien sowie der Briefwechsel bezogen sich im Wesentlichen auf die Fragen, welche Beträge der Beklagte der Firma PaUP zur Verfügung stellen werde und wie die Forderung der Klägerin auf diese Weise befriedigt werden könne, Pas Oberlandesgericht ist nach eingehender Würdigung dieser Vorgänge zu dem Schluß gelangt, daß der Beklagte hierbei keine irgend wie geartete vertragliche Verpflichtung gegenüber der Klägerin übernommen hat« ^iese Auslegung bindet das Revisionsgericht« 1c) Pas Berufungsgericht prüft, ob das Verhalten des Beklagten in der Besprechung vom 12« September 1951 als Übernahme einer Verpflichtung gedeutet werden könne; es verneint dies in Übereinstimmung mit dem Landgericht (3, 28 f d«Urt«)• a) Pie Revision macht geltend, das Oberlandesgericht habe die vor dieser Unterredung liegenden Vorgänge nicht hinreichend berücksichtigt, wie sie die Klägerin in ihren Schriftsätzen vom Io« Juni 1955 und J3« Juni 1956 zeitlich geordnet mitgeteilt habe« Baraus ergaben sich aber keine Anhaltspunkte für eine persönliche Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin. £s gelangt zu dem Ergebnis, daß sich Br. Pf| mit der Zusage des Beklagtenbegnügt habe, dieser werde seine Verpflichtung gegenüber der Firma ?aj|^ erfüllen. Br. Pf MB sei zwar in seiner Hoffnung, sr werde auf diese »eise sein Geld von PagJ^ erhalten, enttäuscht worden; eine Verpflichtung des Beklagten,, für die Ablieferung des Oeldes an die Klägerin einzustehen, hält es aber schon auf Orund der von Br. bei seiner Anhörung vor dem Senat gemachten Angaben für nicht erwiesen (S. Die Revision ist der Ansicht, das OberlanciesgericLc habe bei dieser Würdigung die Einzelumstände außer acht gelassen, aus denen sich da3 erhebliche Interesse des Beklagten an der Fortsetzung der JBauarbeiten ergeben habe; erst durch deren vYeiterführung habe nämlich die für ihn bestellte Grundschuld einen in Betracht kommenden YJerb erhalten* 5r) Zwischen den Parteien hat ein längerer Schriftwechsel stattgefunden, aus dem die Klägerin glaubt, eine unmittelbare Verpflichtung des Beklagten ihr gegenüber entnehmen zu können. a) Das Berufungsgericht sient es durch die Bekundungen* *rj des Dr. PfflHB als erwiesen an, dieser habe sich von der Erwägung leiten lassen, daß er "wegen der Bezahlung seiner Bauforderung gesichert war, wenn der Beklagte seiner Kreditverpflichtung gegenüber der Firma Pa^pp nachkam, weil die Zahlungen an diese praktisch die Überweisung des Geldes an die Klägerin bedeuteten" (S. Die Revision meint, diese läge sei auch dem Beklagten bekannt gewesen; das Oberlandesgericht habe die §{} 133, 157 BOB, 286 ZPO dadurch verletzt, daß es dies nicht beachtet habe« Die Rüge geht fehl« Der Beklagte hatte, wenn er wußte, daß die Klägerin seine unmittelbare Haftung gar nicht für nötig hielt, erst redht keinen Anlaß, eine solche Verpflichtung zu übernehmen. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß dieses Schreiben keinen zwingenden Beweis für die Übernahme der persönlichen Haftung des Beklagten gegenüber der Klägerin enthalte. Das Cberlandesgericht hat auch nicht dadurch gegen 5 286 ZPO verstoßen, daß es auf die fehlende Abgrenzung einer etwaigen Verpflichtung des Beklagten hingewiesen hat. 146 Hr«, 2) wurden von dessen Büro am 1« Dezember 1951 dahin beantwortet, daß sich der Beklagte auf einer Geschäftsreise in England befinde und daß deswegen keine Stellung dazu genommen werden könne (Bl« 146 Nr. 3)- Die Parteien sind nicht mehr darauf zurück-gekommen« Das Qberlanaesgsricht hat nicht verkannt, daß dieser Brief auf eine persönliche Verpflichtung des Beklagten hindeutet« J2s meint aber, er könne im Hinblick auf den wirklichen Inhalt der Besprechung vom 9. November 1951 auch dahin verstanden werden, daß die Klägerin nur die von dem Beklagten der Pinna PaflB gegebene Zusage im Auge gehabt habe« Es sei daher verständlich, daß der Beklagte das Schreiben, wenn er es nach seiner Rückkehr überhaupt gelesen habe, ebenso aufgefaßt und deswegen nicht beantwortet habe« e) Am i o • Dezember 195*1 sandte der ulitinhaber der Pirma an die Klägerin ein mit dem Namen des Beklagten unterzeichnetes Telegramm folgenden Inhalts: Das Oberlandesg-.richt ist der Ansicht, daß dieses Telegramm öußer Betracht bleiben müsse, weil nicht erwiesen sei, daß der Beklagte den Inhalt gekannt habe. Die Revision befaßt sich eingehend mit diesem Schriftstück, Sie vermißt in dem Urteil eine Begründung dafür, daß die Aussage des unrichtig sein soll; Die Revision gibt selbst keine Begründung für ihre Behauptung, der Inhalt dieses Telegramms lasse auf eine persönliche Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin schließen; es ist auch nicht zu erkennen, inwiefern dies der Pall sein soll. f) Die sich mit dem Telegramm des Beklagten vom 13* Dezember 1951 (dl. Bezember 1951 richtete der Beklagte an die Klägerin ein Schreiben, auf das diese ursprünglich den Klageanspruch vorwiegend gestützt hat. Das Oberlandesgericht meint (S, 34 d.Urt»), das Wort "verbindlich" brauche nicht dahin aufgefaßt zu werden, daß der Beklagte damit eine Verpflichtung auf sich nehmen wollte» Es sei vielmehr als Ausdruck einer zuver3.ässigen Mitteilung zu erklären, die zutreffend gewesen sei; denn das Sperrmarkkonto von 100.000.- DM sei tatsächlich noch **nde Dezember 1951 eröffnet und der Betrag von immerhin 13*000.- DM durch die Firma Paflim an die Klägerin bezahlt worden. Die Revision bemängelt auch hier, das Oberlandes- • gericht habe sich darauf beschränkt, eine der Klägerin ungünstige Auslegung für möglich zu erklären; sie meint es hätte der Feststellung von Tatsachen bedurft. Insbesondere trifft es nicht zu, daß das Schreiben nur die eine Würdigung zuließe, der Beklagte habe sich der Klägerin gegenüber zur unmittelbaren Zahlung verpflichten wollen; er verweist im Gegenteil auf die von ihm angekündigte Zahlung an die Firma PaMBpund nicht auf eine solche an die Klägerin. Januar 1952 teilte die Klägerin dem Be klagten mit (Bl, 92 d.Akt*), sie habe mit der Firma Paflpp verhandelt und von dieser erfahren, daß nur 18,000,- DM * an sie (die Klägerin) ausgezahlt werden sollten; auch dieser Betrag sei noch nicht eingegangen. Sie stehe jetzt auf dem Standpuhkte, der Beklagte habe einen Vertragsbruch dadurch begangen, daß er den Betrag von 100.000,- DM nicht an sie, sondern an die Firma uberwiesen habe. Auch dieses Verhalten der Klägerin lasse darauf schließen, daß sie zunächst selbst nicht an eine unmittelbare Verpflichtung des Beklagter, ihr gegenüber geglaubt habe. Das Schreiben spricht eher gegen ihre Auffassung, denn der Beklagte erwähnt darin nur die Forderung der Klägerin gegen die Firma nicht aber seine eigene Haftung« 4) Die Revision macht mehrfach geltend, das Berufungsgericht habe den Gesamtüberblick verloren und sich auf eine Würdigung der JSinze Ivor gange beschränkt, ohne ihren Zusammenhang zu beachten. Einerseits habe das Oberlandesgericht angenommen, für den Beklagten habe gar kein Anlaß bestanden, eine unmittelbare Haftung gegenüber der Klägerin zu übernehmen? die Behauptung des Beklagten nicht als widerlegt erachtet» er haben den Antrag auf Erteilung der Devisengenehmigung nicht gekannt und daher nicht gewußt, daß der Kredit in erster Linie für die Bauten verwendet werden sollte* Tatsächlich besteht aber der von der Beschwerdeführerin gerügte Widerspruch nicht, wenn man die S„ 25 d,Urt. niedergelegte Aussage des Beklagten und den Inhalt der Eingaben vom 16. Andererseits stand, wie sich aus dem Urteil ergibt, für alle Beteiligten außer Zweifel, daß die Firma Pam^nicht nach freiem Belieben Uber das Darlehn verfügen durfte und daß ihr die Devisenstelle insoweit Auflagen machen werde« Mit dieser allgemeinen Kenntnis, die der Beklagte bei seiner Vernehmung selbst hervorgehoben hat (Sc 25 d«TJrt«), befaßt sich das Oberlandesgericht S« 58 d« Urtoc Bei Berücksichtigung dieser Vorgänge besteht somit der von der Hevision behauptete Widerspruch nicht« Das Oberlandesgericht erblickt, insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht, in dem Verhalten des Beklagten bis Mitte Dezember 1951 keinen Verstoß gegen die guten Sitten« In diesem Zusammenhänge erörtert es, ob der Beklagte etwa von vornherein beabsichtigt hat, seine der Firma Pa gegenüber eingegengenen Verpflichtungen nicht zu erfüllen, und verneint dies (S- 44 f d« Urt,)« Dagegen hält es die Maßnahmen, die der Beklagte bei der .Verteilung der ersten Kreditrat 's von 100.000.- DM ergriffen und die das Landgericht als Verstoß gegen § 826 B&3 gewertet hat, fUr bedenklich; es betont ausdrücklich, daß insoweit ”schwerwiegende Anhaltspunkte” für ein unlauteres Verhalten vorhanden seien (S. 45 d, Urt,)- Zwar sei dem Beklagten, so führt es aus, nicht zu verdenken gewesen, daß er verlangt habe, die erste Xreditrate solle vorwiegend zur Einlösung der Wechsel in Höhe von etwa 80.000.- DM verwendet werden, die ihm die Firma zur Bezahlung seiner Lieferungen gegeben hatte. Es erscheine aber fraglich, ob er zu der gleichen Zeit, als er diese Zahlung an sich veranlaßt© (vgl, das Schreiben des Beklagten an die Staatsbank vom 14. Dezember 1951 in deren Akten Bl. 36), die Klägerin noch unter Hinweis auf die bisher in Aussicht genommene Regelung, d.h. eine Zuführung des gesamten Betrages an sie, zur Geduld mahnen durfte (Telegramm vom 13. Eine abschließende Entscheidung, ob dieses Verhalten einen Verstoß gegen die guten Sitten darstelle, sei aber nicht notwendig; denn dem Beklagten sei nicht zu widerlegen, daß er damals mit einer Schädigung der Klägerin nicht gerechnet habe. Vor allem habe er es für sicher gehalten, daß er in Kürze die zweite Kreditrate von 200.000.- DM an die Firma PaflHP zahlen werde, so daß diese die Forderung der Klägerin davon hätte tilgen können. det sie sich und macht unter Erhebung von Rügen nach den §§ 139y 286 ZPO geltend, das zwiespältige Verhalten, das der Beklagte Mitte Dezember 195*« gezeigt habe, verstoße gegen die guten Sitten. In Wirklichkeit hat das Oberlandesgericht keine von den beweiserheblichen Tatsachen, die die Klägerin insoweit in ihrer Revisionsbegründung vorträgt, unbeachtet gelassen« Insbesondere hat es sie nicht in einem der Xlägerin nachteiligen Sinne gewürdigt* es hält diese Vorgänge in Übereinstimmung mit ihr für bedenklich und hat deswegen bei seinen weiteren Erörterungen ein sittenwidriges Verhalten des Beklagten als möglich unterstellt« b) Zu dem eigentlichen Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts, daß nämlich dem Beklagten der Schädigangsvorsatz nicht nachzuweisen sei, nimmt die Revision nur mit wenigen Worten Stellung, die sich zudem auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Tatsachengebiet bewegen. Hingewiesen sei lediglich darauf, daß die Annahme der Beschwerdeführerin, der Beklagte habe keine weitere Kreditrate gewährt, mit den Feststellungen des Oberlandesgerichts in Widerspruch steht; der Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die spätere Weigerung des Beklagten, an die Firma Pa^)| den Barlehensrest auszuzahlen, nicht als Verstoß gegen die guten Sitten angesehen hat* Denn der Beklagte hatte hierfür triftige Gründe, die sich aus dem ihm im Februar”1952 bekannt gewordenen Bericht über die ungünstige Vermögenslage der Firma Pa^H ergaben (Sc 7 d.ürt.). Im übrigen ergibt sich aus den von dem Oberlandesgericht an anderer Stelle getroffenen und noch zu behandelnden Feststellungen, daß die Klägerin durch das Verhalten des Beklagten Mitte Dezember 1951 zudem keinen Schaden erlitten hat* Das Oberlandesgericht prüft demgemäß im Anschluß an die Entscheidung 3GHZ 1, 373 > ob ein Vertrag auf Auskunftserteilung zwischen den Parteien zustandegekommen ist und ob der Beklagte ihn schuldhaft verletzt hat (S. Begründung, daß zwischen ihnen kein Vertrauensverhältnis bestanden habe* Auch für den Fall, daß man ein ;, solches Vertrauensverhältnis annehmen sollte, lehnt es Ersatzansprüche der Klägerin ab, weil der Beklagte gegen dieses etwaige Abkommen nicht schuldhaft verstoßen und weil schließlich die Klägerin in keinem Falle durch eine etwaige Pflichtverletzung des Beklagten einen Schaden erlitten habe» Den Ausführungen des Oberlandesgerichts, mit denen es das Bestehen eines Auskunftsvertrages verneint, kann zwar nicht zugestimmt werden« Hierauf braucht aber im Einzelnen nicht eingegangen zu werden, weil Jedenfalls die Annahme, daß die Klägerin durch eine etwaige Pflichtverletzung des Beklagten keinen Schaden erlitten hat, durch die Feststellungen getragen wird« Pas Oberlandesgericht geht unter Verweisung auf seine Erörterungen zu § 826 BGB davon aus, daß in dem Verhalten des Beklagten bis Mitte Bezember 1951 keine Pflichtverletzung zu erblicken sei. Es sei nun an sich denkbar, daß die Klägerin bei rechtzeitiger Benachrichtigung von Kitte bis Ende Dezember 1951 die Bauarbeiten nicht fortgesetzt und auf diese Weise nur einen geringeren Schaden erlitten hätte. Dezember 1951 und der Aussage des Dr. hervor, daß sie sich in ihren Maßnahmen auch durch eine frühere Mitteilung des Beklagten nicht hätte beeinflussen lassen« Sie habe nämlich gegen die ihr, wenn auch verspätet, mitgeteilte Änderung keinen Widerspruch erhoben und zwar deswegen, weil sie darauf gehofft habe, aus späteren Überweisungen des Beklagten befriedigt zu werden« a) Die Revision hält diese Auffassung schon deswegen für unrichtig, weil die Klägerin bei alsbaldiger Benachrichtigung von der Änderung sofort zugegriffen hätte und noch einiges hätte retten können« daß si& die Klägerin nicht anders verhalten hätte als sie es getan hat, - wenn der Beklagte sie schon Mitte Dezember 1951 von der veränderten Verteilung benachrichtigt hätte. c) Schließlich macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte schadensersatzpflichtig sei, weil er die Klägerin über seine angebliche Absicht, weitere 200,000,.- Die Revision ist der Ansicht, daß die Klägerin von dem Beklagten Schadensersatz wegen f,Verschuldens bei Vertragsschluß” verlangen könne. Dann hafte er aber auch für den vor diesem Zeitpunkt liegenden Schaden der Klägerin, weil diese auf seine Angaben vertraut habe, von denen er später abgewichen sei. a) Das Oberlandesgericht ist, wie bereits dargelegt, ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß zwischen den Parteien keine Verhandlungen geschwebt haben, die sich? abgesehen von dem noch zu behandelnden Auskunftsvertrag, auf eine irgendwie geartete Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin bezogen. es insoweit an einem Vertrauensverhältnis, das sich aus angebahnten Vertragsverhandlungen hätte ergeben und dessen Verletzung den Beklagten unter dem Gesichtspunkte des Verschuldens bei Vertragsschluß hätte schadensersatzpflichtig machen können (vglc RGZ 12o, 249 ff). Dagegen war der etwaige Verstoß des Beklagten gegen den Auskunftsvertrag für die Präge, ob die Klägerin durch ihre früheren Bauleistungen einen Schaden erlitt, bedeutungslose Die wirtschaftliche Einbusse, die ihr durch diese nicht vergüteten Aufwendungen entstanden ist, hing mit der unterlassenen Benachrichtigung nicht zusammen; sie haben sich nicht etwa, wie in dem oben angeführten Pall, gerade durch die Unterlassung des Beklagten als wertlos erwiesenv Eine andere Beurteilung käme nur in Betracht, wenn der Beklagte die Klägerin gegenüber verpflichtet gewesen wäre, es bei der ursprünglich vorgesehenen Verteilung zu belassen, nach der die Klägerin aus der • ersten Rate vorweg zu befriedigen war. Sie bezogen sich vielmehr nur darauf, daß der Beklagte gehalten war, die Klägerin von dem Stand der Pinanzierung zu benachrichtigen.

Zitierte Normen: § 133 ZPO § 826 BGB § 97 ZPO
VerpflichtungFirmaOberlandesgerichtWürdigungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZE 129/57
2333 019
Verkündet am 12. Juni 1958
Woifcscheck, Justizobersekretär als Urkundßboamter der Geschäftsstelle
 Imm Namen des Volkes
 der Firma Jermann CI
In dem Rechtsstreit
___ , offene Handelsgesellschaft,
 Am OflBHIHHl’
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - ProzeSbevolimächtigter: Rechtsanwalt Br„
gegen
 den Kaufmann Heinrich
 vilia cmmmm.
(Schweiz),
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbefclagten, - Proze3bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Dr. Heimsnn-Erosien, Dr. Winkelmann und Brbel
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 25« Juni 1957 wird zurückgewieseno
 Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen
 Von Rechts wegen
- 2
Tatbestand
 Die Klägerin, die ein Baugeschäft betreibt, erhielt
 trag, deren Fabrikgebäude auszubauen. Der Firma P  fehlten die hierzu sowie die zur Fortsetzung und Erweiterung ihres Geschäftsbetriebes notwendigen Mittel, Sie trat deswegen mit dem Beklagten, einem Schweizer Staatsangehörigen, in Verbindung und schloß mit ihm am 16. Juli 1951 einen Vertrag, auf Grund dessen dev Beklagte aus erworbenen Sperrmarkguthaben ein Darlehn von 600.000,- Dti zur Verfügung stellen sollte. Das Abkommen wurde von der Bank Deutscher Länder am 21..
August 1951 genehmigt.
Am 19« September 1951 bestellte Frau Pa^B, wie es in dem Vertrag vereinbart worden war, auf dem Fabrikgrundstück der Firma Pa||^ eine Gtfundschuld von 300.000*-DK und trat sie am 1. Oktober 1951 ':an den Beklagten ab; der Grundschuldbrief wurde diesem am 2. November 1951 übersandt. Der Beklagte hat an die Firma Pa^^am 31- Dezember 1951 100.000.- DM, am 11. März 1952 30.000,- DM und am 22, April 1952 40.000,- DL" üocrwiesen. Weitere Zahlungen hat er abgelehnt, weil die Firma I'&SB in Vermögensverfall geraten war.
Die Klägerin führte einen Teil der ihr übertragenen Sauarbeiten aus. Ihre Gesamtforderung gegen die Firma aus dem ersten Bauabschnitt belief sich auf 119o459»63 DK (S. 3 d,Urt.). Sie hat Zahlungen in Höhe von 54.0CO.- DM erhalten (S. 6 d. Urt.). Mit dem Best ist sie ausgefallen.
im Jahre 1951 von der Firma P
ln G
den Auf-
*
 
Für diesen Ausfall nimmt sie den Beklagten in Anspruch, Sie behauptet, daß er sich in zwei Unterredungen vom 12. September und 9. November 1951 sowie durch einen längeren Schriftwechsel verpflichtet habe, für die Schuld der Firma ?agH| einzustehen, sei es in der Form eines Garantierver-trages, oder einer SchuldmitUbernanme, oder einer Bürgschaft. Ferner macht sie Schadensersatzansprüche geltend, die sie in erster Linie auf 5 826 BGB stützt. Insoweit trägt sie vor, daß sie der Beklagte in den Glauben versetzt habe, er werde die erste Rate von 100.000c- Däl unmittelbar an sie abführenj noch Mitte Dezember 1951 habe er ihr dahingehende Mitteilungen zukommen lassen. Zum gleichen Zeitpunkt habe er aber die Braunschweiger Staatsbank, an die er das Geld später überwiesen habe, veranlaßt, den größten feil zu seinen Gunsten zur Einlösung von Wechseln zu verwenden, die er von der Firma	äie	Lieferung
 von Wolle erhalten habe. Erst mit Schreiben vom 26. Dezember 1951 habe er ihr die geänderte Verwendung mitgeteilt, Sie, die Klägerin, habe auf diese Weise aus der ersten Kreditrate nur einen Betrag von 18*000.-DM erhalten.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 6,!00.- DM nebst Zinsen hiervor zu verurteilen.
Der Beklagte hat Klageabweisung erbeten„ Er bestreitet, sich der Klägerin gegenüber in irgend einer Form verpflichtet zu haben. Die VoraussebZungen einer unerlaubten üandlung hält er nicht für gegeben.
 
Pas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf dessen Beruiung hat das Oberlardesgericht die Klage abgewiesen«
ilit der Revision erstrebt die Klägerin die ‘Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils« Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
Rntscheidungsgründe s
I, Pie Besprechungen zwischen den Parteien sowie der Briefwechsel bezogen sich im Wesentlichen auf die Fragen, welche Beträge der Beklagte der Firma PaUP zur Verfügung stellen werde und wie die Forderung der Klägerin auf diese Weise befriedigt werden könne, Pas Oberlandesgericht ist nach eingehender Würdigung dieser Vorgänge zu dem Schluß gelangt, daß der Beklagte hierbei keine irgend wie geartete vertragliche Verpflichtung gegenüber der Klägerin übernommen hat« ^iese Auslegung bindet das Revisionsgericht«
Allerdings erhebt die Revision insoweit eine Anzahl von Verfahrenorügen, die überwiegend auf die }<3 139? 286 ZPO gestützt werden. Sie greifen aber nicht durch,
1c) Pas Berufungsgericht prüft, ob das Verhalten des Beklagten in der Besprechung vom 12« September 1951 als Übernahme einer Verpflichtung gedeutet werden könne; es verneint dies in Übereinstimmung mit dem Landgericht (3, 28 f d«Urt«)•
a)	Pie Revision macht geltend, das Oberlandesgericht habe die vor dieser Unterredung liegenden Vorgänge nicht hinreichend berücksichtigt, wie sie die Klägerin in ihren Schriftsätzen vom Io« Juni 1955 und J3« Juni 1956 zeitlich geordnet mitgeteilt habe«
 
Pie Rüge ist schon deswegen unbeachtlich, weil nicht zu erkennen ist, inwiefern diese Vorgeschichte für die Entscheidung erheblich sein soll. Pas gleiche gilt für die Behauptung, der Beklagte habe bereits am 12. September 1951 die schlechte Vermögenslage der Firma Pa^^ gekannt.
Abgesehen hiervor, fehlt es an jedem Anhalt dafür, daß das Oberlandesgericht jene Vorgänge übersehen hat* es brauchte nicht darauf einzuj&e&en;' welil isich «nidhits wesentliches daraus ergab.
b)	Bei dieser Unterredung hat der Beklagte nach
 den Feststellungen des Berufungsgerichts (S. 29 d.Urt.) erklärt, er habe der Firma PafUPdie Hingabe des Kredits von 600,000.- DM versprochen; er hat weiter auf die Frage, wie die Lieferanten zu bezahlen .seien, auf die PeVisengenehmigungen verwiesen»
Pas Oberlandesgericht erblickt in diesen Worten . keine verbindliche Verpflichtung gegenüber der Klägerin ' (S. 28 f d. Urt,).
Pie Revision hält diese Beurteilung aus tatsächlichen Gründen für unrichtig. Pamit kann sie in diesem Räcfats-zuge gemäß den §3 549, 561 ZPO nicht gehört werden; das gilt insbesondere auch für die sich auf die Devisengenehmigung beziehenden Vorgänge, die das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhänge ausdrücklich gewürdigt h8t.
c)	Im Schriftsatz von? 2. Juli 1956 hatte der Beklagte selbst darauf hingewiesen, daß die Darlehensbeträge unstreitig zweckgebunden gewesen seien*
Bi© Revision meint, das Oberlandesgericht habe diese als Oesi,ändr)is zc* wertende Behauptung bei Würdigung der Beopreehung vom 12, September 1951 übersehen.
Bie Fwiige geht fehl. Es war selbstverständlich, daß die Beträge, die die Firma PaJ|^^ erhielt, in deren Hand zweckgebunden waren«. Baraus ergaben sich aber keine Anhaltspunkte für eine persönliche Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin. Auch die Revision hat hierzu nichts vorgetragen..
Es ist danach nicht ersichtlich, weswegen das Oberlsndesgericht darauf hätte eingehen sollen.
2.) Am 9, November 19fi1 fand eine weitere Besprechung statt, an der u.a. als Vertreter der Klägerin Br. Pf^M sowie ferner der Beklagte teilnahmen. Bas Landgericht hatte dem Inhalt dieser Unterredung neben anderen Beweisanseicfcen entnommen, daß der Beklagte hierbei die Zahlung des Betrages von 100.000.- BM an die Klägerin versprochen habe.
Bas Oberlandesgericht hält diese Würdigung für unzutreffend. £s gelangt zu dem Ergebnis, daß sich Br. Pf| mit der Zusage des Beklagtenbegnügt habe, dieser werde seine Verpflichtung gegenüber der Firma ?aj|^ erfüllen. Br. Pf MB sei zwar in seiner Hoffnung, sr werde auf diese »eise sein Geld von PagJ^ erhalten, enttäuscht worden; eine Verpflichtung des Beklagten,, für die Ablieferung des Oeldes an die Klägerin einzustehen, hält es aber schon auf Orund der von Br. bei seiner Anhörung vor dem Senat gemachten Angaben für nicht erwiesen (S. 29 f d.Urt,).
Die Revision ist der Ansicht, das OberlanciesgericLc habe bei dieser Würdigung die Einzelumstände außer acht gelassen, aus denen sich da3 erhebliche Interesse des Beklagten an der Fortsetzung der JBauarbeiten ergeben habe; erst durch deren vYeiterführung habe nämlich die für ihn bestellte Grundschuld einen in Betracht kommenden YJerb erhalten*
Die Rüge geht fehl. Die Beschwerdeführerin übersieht, daß das Berufungsgericht S. 36 - 33 d. Urt. hierzu Stellung genommen hat. 3s geht ebenfalls davon aus, daß dem Beklagten aus den von der Klägerin angegebenen Gründen an der Fortsetzung der Arbeiten gelegen war. Dann hatte es keine Veranlassung, noch die weiteren, von der Revision erwähnten Gründe zu erörtern, die nur dazu hätten dienen können, das bereits gefundene Ergebnis zu bestätigen.
Bine andere Frage ist, ob dieses Interesse des Beklagten geeignet war, den Schluß auf seinen persönlichen Verpflichtungswillen und auf eine dahingehende Äusserung zu rechtfertigen. Das hat das Cberlsndesge-richt mit eingehender Begründung verneint (S, 38 d. Urte). Diese Abwägung liegt auf tatsächlichem Gebiet und bindet das Revisionsgericht; sie enthält, entgegen der Annahme der Revision, keinen Verstoß ge^en die §§ 133: 157 BGB, 286 ZDOo
5r) Zwischen den Parteien hat ein längerer Schriftwechsel stattgefunden, aus dem die Klägerin glaubt, eine unmittelbare Verpflichtung des Beklagten ihr gegenüber entnehmen zu können. Das Berufungsgericht int dieser Ansicht nicht gefolgt.
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Die gc»2u diese Würdigung gerichteten Angriffs der Revision greifen ebenfalls nicht durch»
a) Das Berufungsgericht sient es durch die Bekundungen* *rj des Dr. PfflHB als erwiesen an, dieser habe sich von der Erwägung leiten lassen, daß er "wegen der Bezahlung seiner Bauforderung gesichert war, wenn der Beklagte seiner Kreditverpflichtung gegenüber der Firma Pa^pp nachkam, weil die Zahlungen an diese praktisch die Überweisung des Geldes an die Klägerin bedeuteten" (S. 31 d.tTrt*).
Die Revision meint, diese läge sei auch dem Beklagten bekannt gewesen; das Oberlandesgericht habe die §{} 133, 157 BOB, 286 ZPO dadurch verletzt, daß es dies nicht beachtet habe«
Die Rüge geht fehl« Der Beklagte hatte, wenn er wußte, daß die Klägerin seine unmittelbare Haftung gar nicht für nötig hielt, erst redht keinen Anlaß, eine solche Verpflichtung zu übernehmen.
b) Am 12. November 1951 richtete die Klägerin an die Firma Pappein Schreiben, das wie folgt begann:
” In Bezugnahme auf die Rücksprache, die « . « Herr Dr.PfpHP am 9. d.H. mit ... Frau Papp, Herrn BppPsowie Herrn APPHBfÜhrte, bestätigen wir Ihre und EerrnAPPB^ Zusage, daß uns bis spätestens 25« ds. jJonats ein Betrag von 100.000.- DS£ angewiesen werde".
Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß dieses Schreiben keinen zwingenden Beweis für die Übernahme der persönlichen Haftung des Beklagten gegenüber der Klägerin enthalte. Bs könne auch dahin gedeutet werden.
daß die Klägerin nur die von dem Beklagten der Pirma PafH^versprochene Zahlung gemeint habe« Gegen eine eigene Verpflichtung des Beklagten spreche zudem, daß die Klägerin ihm ein solches Bestätigungsschreiben nicht Übersandt habe. Dabei wäre eine klare schriftliche tfiederlegung schon im Hinblick auf die devisenrechtliche Genehmigungspflicht sowie darauf notwendig gewesen, daß die etwaige Verpflichtung des Beklagten einer näheren Abgrenzung bedurft hätte (S. 31/32 d. urt.).
Die Angriffe der Hevision gegen diese Würdigung sind ebenfalls tatsächlicher Art und daher unzulässig.
Das Cberlandesgericht hat auch nicht dadurch gegen 5 286 ZPO verstoßen, daß es auf die fehlende Abgrenzung einer etwaigen Verpflichtung des Beklagten hingewiesen hat. Hach den eigenen Angaben der Klägerin (Bl. 229 und 142 d. Akt.) hatte sie bis zu dem 9* November 1951 Arbeiten im Werte von 33.784,75 D2£ geleistet, die damals in keinem Palle voll bezahlt waren. Bs hätte also sehr wohl der Bestimmung bedurft, ob der Beklagte, wenn er für die Schulden der Firma PaJJH hätte einstchen wollen, auch für den rückständigen (Peil aufkommen sollte.
 c)	Das Telegramm des Beklagten an die Klägerin vom 28. November 1951 (Bl. 146 Nr. i d, Akt.)
"Angelegenheit	leider	verzögert.
Definitive Totalregelung 10/12. Dezember”
läßt keine wesentlichen Schlüsse i.S. der von der Klägerin behaupteten persönlichen Verpflichtung des Beklagten zu; es bedurfte daher keiner Erörterung in den Urteilsgründen.
d)	Am 29o November 1951 schrieb die Klägerin an den Beklagten u.a. (B3	445 d„Akt.)
” Wir- bedauern es außerordentlich, daß die uns am 9? d.. Monats verbindlich gegebene Zusage, uus einen Betrag in Höhe von 100.000«- 3)M spätestens am 25o ds.- Monats anzuweisen, nicht eingehalten werden konnte”<-
Dieses Schreiben, sowie ein am Tage vorher von der Klägerin an den Beklagten abgesandtes Telegramm (Bl«. 146 Hr«, 2) wurden von dessen Büro am 1« Dezember 1951 dahin beantwortet, daß sich der Beklagte auf einer Geschäftsreise in England befinde und daß deswegen keine Stellung dazu genommen werden könne (Bl« 146 Nr. 3)- Die Parteien sind nicht mehr darauf zurück-gekommen«
Das Qberlanaesgsricht hat nicht verkannt, daß dieser Brief auf eine persönliche Verpflichtung des Beklagten hindeutet« J2s meint aber, er könne im Hinblick auf den wirklichen Inhalt der Besprechung vom 9. November 1951 auch dahin verstanden werden, daß die Klägerin nur die von dem Beklagten der Pinna PaflB gegebene Zusage im Auge gehabt habe« Es sei daher verständlich, daß der Beklagte das Schreiben, wenn er es nach seiner Rückkehr überhaupt gelesen habe, ebenso aufgefaßt und deswegen nicht beantwortet habe«
Diese Würdigung verstößt nicht, wie die Revision
 behauptet, gegen zwingende Auslegungsgrundsätze«
Es ist auchnicht aus Rechtsgründen zu beanstanden,
 wenn das Oberlandesgericht unter den obwaltenden
 Umständen aus dem unterlassenen Widerspruch des Beklagten
♦
keine ihn belastenden Schlüsse gezogen hat«
 
e)	Am i o • Dezember 195*1 sandte der ulitinhaber der Pirma	an	die Klägerin ein mit dem
 Namen des Beklagten unterzeichnetes Telegramm folgenden Inhalts:
»Angelegenhei t PaflMgeht in Ordnung« Habe eiligen Rückflug, <• - , Hsben Sie Vertrauen»
(Bl. 2 du Akt,)o
Becker hat als Zeuge bekundet, daß er das Telegramm im Auftrag des Beklagten abgesandt habe.
Das Oberlandesg-.richt ist der Ansicht, daß dieses Telegramm öußer Betracht bleiben müsse, weil nicht erwiesen sei, daß der Beklagte den Inhalt gekannt habe. Abgesehen hiervon komme diesem Inhalt für die hier zu entscheidenden Prägen keine wesentliche Bedeutung zu (öl 34 ö.Urt.)„
Die Revision befaßt sich eingehend mit diesem Schriftstück, Sie vermißt in dem Urteil eine Begründung dafür, daß die Aussage des	unrichtig	sein	soll;
ferner hält sie es nicht für verständlich, warum das Telegramm bedeutungslos sein solle.
Der Angriff geht f.*hl. Die Revision gibt selbst keine Begründung für ihre Behauptung, der Inhalt dieses Telegramms lasse auf eine persönliche Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin schließen; es ist auch nicht zu erkennen, inwiefern dies der Pall sein soll. *
Abgesehen hiervon hat das Oberlandesgericht seine Bedenken gegen die Aussage des 3(^0 && anderer Stelle des Urteils (S, 29 f) hinreichend zu dem Ausdruck gebracht.
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Öie waren hier umsomehr gerechtfertigt, als der Brief des B^H an ^en -Beklagten vom 1"* Dezember 1951 (Bio 138 Kr. 13 d. Akt.) und dessen Antwort vom 15« Dezember 1951 (Bl. 43 d. Akt.) darauf hinweisen, dä3 der Beklagte tatsächlich von dem Telegramm und dessen Inhalt nichts gewußt hat.
f)	Die sich mit dem Telegramm des Beklagten vom 13* Dezember 1951 (dl. 146 Kr. 6 d.Akt.) befassende Rüge der Revision baut, soweit erkennbar, auf ihrer vorangegangenen Stellungnahme zu dom Schriftwechsel auf. De ihre Rügen, wie dargelegt, insoweit unbegründet sind, entfallen auch die hinsichtlich dieses Telegramms gezogenen Schlüsse.
g)	üit Schreiben vom 15. Dezember 1951 (Bl. 4o d. Akt.) lehnte der Beklagte das Ansinnen der Klägerin, ihr den Grundschuldbrief zur Verfügung zu stellen ab und schrieb u.a.5
"Yo'enn Sie Ihrerseits der Firma Pafll^dmit Fristerstreckung entgegenkommen können, werden Sie sehen, * daß schlußendlich alles glatt ahwickeln wird".
Das Oberlandesgericht erblickt in diesen Worten nur kllgetiieinä Hinweise, die nicht als eigene Verpflichtung
 des Beklagten gedeutet werden müßten.
Die Revision rügt, daß sich das Oberlandesgiricht auf die Feststellung einer solchen Möglichkeit beschränkt habe. Sie meint, das Berufungsgericht hätte den wirklichen Inhalt ermitteln müssen.
Die Rüge geht fehl. Beweispflichtig für die angebliche Verpflichtung des Beklagten ist die Klägerin. Das Qber-landesgw*rieht durfte sich daher auf die Prüfung beschränken,
 
ob der fragliche Brief geeignet ist, deren Auffassung zu bestätigen. Bas verneint es mit dem Hinweis* daß er auch eine andere Auslegung zulasse. Bagegen ist aus Rechtsgründen umso weniger etv/as einzuwenöen, als namentlich die Bemerkung, die Klägerin möge der Firma
 Fristverlängerung gewähren, eher darauf .schließen läßt, daß der deklagte siel: selbst nicht für verpflichtet hielt.
h)	Bie Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe den Inhalt der feiegramme vom 22. und 24* Bezember 1951 (Bl- 146 Nr. 13 und 31. 379 d.Akt.) nicht erörtert, ist unbegründet, da sich keine wesentlichen Schlüsse für die hier zu entscheidende Frage daraus ergeben-Bio Revision hat insoweit auch nichts vorgetragen.
i)	Am 26. Bezember 1951 richtete der Beklagte an die Klägerin ein Schreiben, auf das diese ursprünglich den Klageanspruch vorwiegend gestützt hat. Sr erwähnt darin die von der Klägerin inzwischen gegen die Firma PadP in die Wege geleiteten Zwangsmaßnahmen und verweist darauf, daß er bei deren Fortführung die Finanzierung ablehnen müsse. Weiter heißt es in dem Briefe:
”Wie dem auch sei, so kann ich Ihnen nunmehr verbindlich mitteilen, daß das Sperrmarkkonto . . * FaflHp diese Woche noch mit einer Tranche von rund i00.000.- BM anläuft.-Aus dieser ersten Tranche werden sofort B3£ 20.000.- an Sie abgezweigt werden. Im Laufe Januar werden weitere ca. 200.000*-Kark folgen. Aus dieser zweiten Tranche werden Ihre Ansprüche voll honoriert werden können”.
Sr schließt mit den Porten:
”Ich bin restlos überzeugt, daß Sie bis Jnde Januar den ganzen Betrag Ihrer Forderung erhalten haben werden. Nachdem die Zahlungen nunmehr beginnen, hoffe ich, daß Sie mit der .Firma	noch
 so lan^e Geduld haben werden”.
14 -
Das Oberlandesgericht meint (S, 34 d.Urt»), das Wort "verbindlich" brauche nicht dahin aufgefaßt zu werden, daß der Beklagte damit eine Verpflichtung auf sich nehmen wollte» Es sei vielmehr als Ausdruck einer zuver3.ässigen Mitteilung zu erklären, die zutreffend gewesen sei; denn das Sperrmarkkonto von 100.000.- DM sei tatsächlich noch **nde Dezember 1951 eröffnet und der Betrag von immerhin 13*000.- DM durch die Firma Paflim an die Klägerin bezahlt worden. Auf die Ankündigung, daß weitere 200,000c- DM gezahlt werden würden, habe sich dieses Wort nicht bezogen.
Die Revision bemängelt auch hier, das Oberlandes- • gericht habe sich darauf beschränkt, eine der Klägerin ungünstige Auslegung für möglich zu erklären; sie meint es hätte der Feststellung von Tatsachen bedurft. Hierbei übersieht sie, ebenso wie in dem zu g) erörterten Fall, daß es für die zu treffende Entscheidung genügte, wenn das Oberlandesgericht den Inhalt des Briefes für nich$ geeignet hielt, den Klageanspruch zu stützen.
Im übrigen verstößt die Auslegung nicht, wie die Revision meint, gegen die §§ 133, 157 BGB, 286 ZPO. Insbesondere trifft es nicht zu, daß das Schreiben nur die eine Würdigung zuließe, der Beklagte habe sich der Klägerin gegenüber zur unmittelbaren Zahlung verpflichten wollen; er verweist im Gegenteil auf die von ihm angekündigte Zahlung an die Firma PaMBpund nicht auf eine solche an die Klägerin.
j)	Die Rüge, das Oberlandesgericht habe das Schreiben des Beklagten an die Firma Pa^^vom 27. Dezember 1951 (besond. ITmschl.) nicht vollstädnig gewürdigt, 's«.
-15-
isfc ebenfalls unbegründet, Es 1st nicht zu erkennen, inwiefern ein etwaiger Wunsch des Beklagten, die Klägerin von eineu sofortigen Einschreiten gegen die Firma PaflBU absuhellen, auf eine eigene Verpflichtung des Beklagten hindeuten soll,
k)	Am 9. Januar 1952 teilte die Klägerin dem Be klagten mit (Bl, 92 d.Akt*), sie habe mit der Firma Paflpp verhandelt und von dieser erfahren, daß nur 18,000,- DM * an sie (die Klägerin) ausgezahlt werden sollten; auch dieser Betrag sei noch nicht eingegangen.
Das Oberlandesgericht meint, dieses Schreiben sei mit der heutigen Auffassung der Klägsrin nicht recht vereinbar. Sie stehe jetzt auf dem Standpuhkte, der Beklagte habe einen Vertragsbruch dadurch begangen, daß er den Betrag von 100.000,- DM nicht an sie, sondern an die Firma	uberwiesen	habe.	Wäre sie damals der
 gleichen Ansicht gewesen, so hätte ein Protest gegen einen solchen Vertragsbruch nahe gelegen; ein derartiger »Yiderspruch sei dem Brief aber nicht zu entnehmen.
Auch dieses Verhalten der Klägerin lasse darauf schließen, daß sie zunächst selbst nicht an eine unmittelbare Verpflichtung des Beklagter, ihr gegenüber geglaubt habe.
Diese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bewegen sich ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet und sind daher im Revisionsverfahren unbeachtlich.
'1) Das Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 17. Januar 1951 (Bl. 21 d.Akt.) hält das Oberlandesgericht (S. 35 d.Urt.) in dem hier interessierenden Zusammenhänge für bedeutungslos.
Diese Würdigung wird von der Klügerin zu Unrecht angegriffen. Das Schreiben spricht eher gegen ihre Auffassung, denn der Beklagte erwähnt darin nur die Forderung der Klägerin gegen die Firma nicht aber seine eigene Haftung«
t
m) Die Küge, das Oberlandesgericht habe die weiteren, im Schriftsatz der Klägerin vom 13. Juni 1956 S. 3o f erwähten Schreiben nicht gewürdigt, ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich»
4) Die Revision macht mehrfach geltend, das Berufungsgericht habe den Gesamtüberblick verloren und sich auf eine Würdigung der JSinze Ivor gange beschränkt, ohne ihren Zusammenhang zu beachten.
Auch diese Rüge geht fehl. Das Oberlaudesgericht hat sich sorgfältig und eingehend mit dem Gesamtverhal-ten der Parteien befaßt (S. 36 - 38 d.Urt.); das Ergebnis, zu dem es gelangt, läßt, ebenso wie die Einzelwertung, keinen Rechtsverstoß erkennen.
Die Revision glaubt allerdings, daß die Urteilsgründe in einem Punkte widerspruchsvoll seien und führt dazu aus:
Einerseits habe das Oberlandesgericht angenommen, für den Beklagten habe gar kein Anlaß bestanden, eine unmittelbare Haftung gegenüber der Klägerin zu übernehmen? denn er sei, ebenso wie Dr. PfflHB» davon ausgegangen, daß die Klägerin durch "die Zweckbedingtheit der Kreditraten und die ... Auflagen der Devisenstelle, durch dio die Überweisung vom Sonderkonto der Firma DaUP an ^re Lieferanten gesichert wurde", hinreichend geschützt worden
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sei (S„ 38 d. ürt.). Andererseits habe das Berufungsgs-richt (S. 46 d.Urt.) die Behauptung des Beklagten nicht als widerlegt erachtet» er haben den Antrag auf Erteilung der Devisengenehmigung nicht gekannt und daher nicht gewußt, daß der Kredit in erster Linie für die Bauten verwendet werden sollte*
Der Revision ist zuzugebar., daß die Darlegungen des Oberlandesgerichts - für sich allein genommen - nicht ganz klar sind. Tatsächlich besteht aber der von der Beschwerdeführerin gerügte Widerspruch nicht, wenn man die S„ 25 d,Urt. niedergelegte Aussage des Beklagten und den Inhalt der Eingaben vom 16. Juli und 9*
.August 1951 (Bl. 234 Er, 19 und 5 d.Akt.) beachtet.
Am 16c Juli 1951 beantragten der Beklagte und die Firma	bei der Landeszentralbank, den Darlehens-
vertrag zu genehmigen£ in der bei den Gerichtsakten befindlichen Abschrift sind keine ins Einzelne gehenden Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Kredits enthalten; Möglicherweise waren sie aber in einer Anlage niedergelegt.. Darauf deutet der Umstand hin, daß die Landeszentralbank in ihrem Anträge an die Bank Deutscher Länder solche Angaben macht; sie teilt nämlich darin unter C mit, daß 200.000.- DM zur Errichtung einer Fabrikanlage, 200.000.- DM zur Anschaffung von Maschinen, 11o.000.- DK zur Ablösung eines Darlehns sowie' der Rest zur Stärkung der Betriebsmittel verwendet werden und daß "Verschiebungen" dieser Beträge unmöglich sein sollten.
Die Kenntnis von diesen Vorgängen hat der Beklagte bestritten;*er behauptet, den Antrag an die Devisenstelle
 
blanko unterzeichnet zu haben * Das Oberlandesgericht sieht seine Angaben als nicht widerlegt an. Darauf beziehen sich die Erörterungen S« 46 d.Urb«, wonach der Beklagte nicht gewußt haben will, ,fdaß bestimmte Kontingente fixiert waren” (S« 25« d«Ur*t»)<>
Andererseits stand, wie sich aus dem Urteil ergibt, für alle Beteiligten außer Zweifel, daß die Firma Pam^nicht nach freiem Belieben Uber das Darlehn verfügen durfte und daß ihr die Devisenstelle insoweit Auflagen machen werde« Mit dieser allgemeinen Kenntnis, die der Beklagte bei seiner Vernehmung selbst hervorgehoben hat (Sc 25 d«TJrt«), befaßt sich das Oberlandesgericht S« 58 d« Urtoc
 Bei Berücksichtigung dieser Vorgänge besteht somit der von der Hevision behauptete Widerspruch nicht«
III« Die Klägerin hat hilfsweise Schadensersatz-ansprüche geltend gemacht, die sie auf untrl&ubtec Handlung ($ 826 BGB) und schuldhafte Vertragsverletzung durch den Beklagten gestützt hat«
1«) Zu § 826 BGB,
Das Oberlandesgericht erblickt, insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht, in dem Verhalten des Beklagten bis Mitte Dezember 1951 keinen Verstoß gegen die guten Sitten« In diesem Zusammenhänge erörtert es, ob der Beklagte etwa von vornherein beabsichtigt hat, seine der Firma Pa gegenüber eingegengenen Verpflichtungen nicht zu erfüllen, und verneint dies (S- 44 f d« Urt,)« Dagegen hält es die Maßnahmen, die der Beklagte
*
is -
bei der .Verteilung der ersten Kreditrat 's von 100.000.- DM ergriffen und die das Landgericht als Verstoß gegen § 826 B&3 gewertet hat, fUr bedenklich; es betont ausdrücklich, daß insoweit ”schwerwiegende Anhaltspunkte” für ein unlauteres Verhalten vorhanden seien (S. 45 d,
 Urt,)- Zwar sei dem Beklagten, so führt es aus, nicht zu verdenken gewesen, daß er verlangt habe, die erste Xreditrate solle vorwiegend zur Einlösung der Wechsel in Höhe von etwa 80.000.- DM verwendet werden, die ihm die Firma	zur	Bezahlung seiner Lieferungen
 gegeben hatte. Es erscheine aber fraglich, ob er zu der gleichen Zeit, als er diese Zahlung an sich veranlaßt©
(vgl, das Schreiben des Beklagten an die Staatsbank vom 14. Dezember 1951 in deren Akten Bl. 36), die Klägerin noch unter Hinweis auf die bisher in Aussicht genommene Regelung, d.h. eine Zuführung des gesamten Betrages an sie, zur Geduld mahnen durfte (Telegramm vom 13.
Dezember 1951 - Bl. 42 d.Akt. - ; Brief vom 15.
Dezember 1951 - Bl« 4o d.Akt.)<
Eine abschließende Entscheidung, ob dieses Verhalten einen Verstoß gegen die guten Sitten darstelle, sei aber nicht notwendig; denn dem Beklagten sei nicht zu widerlegen, daß er damals mit einer Schädigung der Klägerin nicht gerechnet habe. Er habe davon ausgehen dürfen# daß! die Firma iFaJJ^naoh Einlösung, derr Wechsel über die Verkaufserlöse aus den Wollelieferungen verfügen könne und damit die Klägerin befriedigen werde. Vor allem habe er es für sicher gehalten, daß er in Kürze die zweite Kreditrate von 200.000.- DM an die Firma PaflHP zahlen werde, so daß diese die Forderung der Klägerin davon hätte tilgen können.
- 2o ~
a)	Die Angriffe der Revision gegen diese Würdigung
 liegen fast ausnahmslos neben der Sache« 3ie gehen davon aus5 das Oberlandesgericht habe die Anwendung des § 826 BGB nur deswegen abgelehnt, weil der Beklagte von vorn-herein die Absicht gehabt habe, seinen Verpflichtungen gegenüber der Firma	nachzukommen«	Hiergegen	wen-
det sie sich und macht unter Erhebung von Rügen nach den §§ 139y 286 ZPO geltend, das zwiespältige Verhalten, das der Beklagte Mitte Dezember 195*« gezeigt habe, verstoße gegen die guten Sitten.
In Wirklichkeit hat das Oberlandesgericht keine von den beweiserheblichen Tatsachen, die die Klägerin insoweit in ihrer Revisionsbegründung vorträgt, unbeachtet gelassen« Insbesondere hat es sie nicht in einem der Xlägerin nachteiligen Sinne gewürdigt* es hält diese Vorgänge in Übereinstimmung mit ihr für bedenklich und hat deswegen bei seinen weiteren Erörterungen ein sittenwidriges Verhalten des Beklagten als möglich unterstellt«
Unter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens auf die tson der Revision vorgetragenen Einzelheiten, deren Würdigung ja nur 2U dem gleichen Ergebnis führen soll wie die Unterstellung des Oberlandesgerichts«
b)	Zu dem eigentlichen Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts, daß nämlich dem Beklagten der Schädigangsvorsatz nicht nachzuweisen sei, nimmt die Revision nur mit wenigen Worten Stellung, die sich zudem auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Tatsachengebiet bewegen. Hingewiesen sei lediglich darauf, daß die Annahme der Beschwerdeführerin, der Beklagte habe keine weitere Kreditrate gewährt, mit den Feststellungen des Oberlandesgerichts in Widerspruch steht; der
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Beklagte hat noch 70*000,- DM gezahlt (Sa’5 d/ürt*)v und die Klägerin hat davon 30.000*- DM erhalten ('S- 6 d, IJrt.)*
c)	Auch die unabhängig von den Revisionsangriffen vorzunehmende allgemeine Prüfung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die spätere Weigerung des Beklagten, an die Firma Pa^)| den Barlehensrest auszuzahlen, nicht als Verstoß gegen die guten Sitten angesehen hat* Denn der Beklagte hatte hierfür triftige Gründe, die sich aus dem ihm im Februar”1952 bekannt gewordenen Bericht über die ungünstige Vermögenslage der Firma Pa^H ergaben (Sc 7 d.ürt.). Demgemäß ist auch die von der Firma Pa(D £e&exi erhobene Klage rechtskräftig abgewiesen worden*
Im übrigen ergibt sich aus den von dem Oberlandesgericht an anderer Stelle getroffenen und noch zu behandelnden Feststellungen, daß die Klägerin durch das Verhalten des Beklagten Mitte Dezember 1951 zudem keinen Schaden erlitten hat*
2,) Verletzung eines AuskünfteVertrages.
Der Beklagte hatte seinen Schriftwechsel mit der Klägerin damit erklärt, daß diese ihn mehrfach um Auskunft ersucht und daß er sie wunschgemäß erteilt habe (S. 21 d.Urt.). Das Oberlandesgericht prüft demgemäß im Anschluß an die Entscheidung 3GHZ 1, 373 > ob ein Vertrag auf Auskunftserteilung zwischen den Parteien zustandegekommen ist und ob der Beklagte ihn schuldhaft verletzt hat (S. 48 - 50 d.Urt.). Es verneint dies mit der
 
Begründung, daß zwischen ihnen kein Vertrauensverhältnis bestanden habe* Auch für den Fall, daß man ein ;, solches Vertrauensverhältnis annehmen sollte, lehnt es Ersatzansprüche der Klägerin ab, weil der Beklagte gegen dieses etwaige Abkommen nicht schuldhaft verstoßen und weil schließlich die Klägerin in keinem Falle durch eine etwaige Pflichtverletzung des Beklagten einen Schaden erlitten habe»
Den Ausführungen des Oberlandesgerichts, mit denen es das Bestehen eines Auskunftsvertrages verneint, kann zwar nicht zugestimmt werden« Hierauf braucht aber im Einzelnen nicht eingegangen zu werden, weil Jedenfalls die Annahme, daß die Klägerin durch eine etwaige Pflichtverletzung des Beklagten keinen Schaden erlitten hat, durch die Feststellungen getragen wird«
Pas Oberlandesgericht geht unter Verweisung auf seine Erörterungen zu § 826 BGB davon aus, daß in dem Verhalten des Beklagten bis Mitte Bezember 1951 keine Pflichtverletzung zu erblicken sei. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Me das Berufungsgericht weiter darlegt, könnte somit nur die unterlassene Unterrichtung über die Verwendung der ersten Kreditrate dem Beklagten zur Past gelegt werden. Pie Klägerin sei von dem Beklagten erst mit Schreiben vom 26„ Dezember 1951 von der Änderung in Kenntnis gesetzt worden. Es sei nun an sich denkbar, daß die Klägerin bei rechtzeitiger Benachrichtigung von Kitte bis Ende Dezember 1951 die Bauarbeiten nicht fortgesetzt und auf diese Weise nur einen geringeren Schaden erlitten hätte. Einmal sei aber nicht erwiesen, daß die Klägerin in dieser Zeit überhaupt Bauarbeiten ausgeführt habe. Abgesehen hiervon
 
gehe aus ihrer Reaktion auf das schreiben vom 26.
Dezember 1951 und der Aussage des Dr.	hervor,
 daß sie sich in ihren Maßnahmen auch durch eine frühere Mitteilung des Beklagten nicht hätte beeinflussen lassen« Sie habe nämlich gegen die ihr, wenn auch verspätet, mitgeteilte Änderung keinen Widerspruch erhoben und zwar deswegen, weil sie darauf gehofft habe, aus späteren Überweisungen des Beklagten befriedigt zu werden«
Diese Lage sei Mitte und ünde Dezember die gleiche gewesen«
a)	Die Revision hält diese Auffassung schon deswegen für unrichtig, weil die Klägerin bei alsbaldiger Benachrichtigung von der Änderung sofort zugegriffen hätte und noch einiges hätte retten können«
Sie übersieht, daß die Klägerin diesen Versuch unabhängig von der fehlenden Mitteilung unternommen hat. Die Klägerin hat nämlich am 13- Dezember 1951 eine einstweilige Verfügung gegen Frau FaUperwirkt (S. 11 doürto), nach der eine Sicherungshypothek für sie eingetragen und der Schuldnerin die Verfügung über die an den Beklagten abgetretene örundschuld verboten wurde. Diese Maßnahmen haben sich zwar als nicht durchführbar oder wertlos erwiesen. JJs ist aber nicht zu erkennen,, welche anderen erfolgversprechenden Schritte sie hätte einleiten können.
b)	Die Beschwerdeführerin wendet sich ferner gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die Klägerin habe zwischen dem 13» und 26. Dezember 1951 keine Bauarbeiten ausgeführt.
 
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Sines Eingehens hierauf bedarf es nicht. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt. daß si& die Klägerin nicht anders verhalten hätte als sie es getan hat, - wenn der Beklagte sie schon Mitte Dezember 1951 von der veränderten Verteilung benachrichtigt hätte. Dann wäre der Schaden, den sie durch die etwaigen Ausführungen von Bauarbeiten in der zweiten Dezemberhälfte erlitten haben könnte, in keinem Falle durch die unterlassene Mitteilung des Beklagten verursacht worden.
c) Schließlich macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte schadensersatzpflichtig sei, weil er die Klägerin über seine angebliche Absicht, weitere 200,000,.- Di£ zu zahlen, getäuscht habe.
Dieses Vorbringen steht mit der von dem Oberlandes-gericht getroffenen Feststellung im Widerspruchr daß der Beklagte damals ernsthaft vorhatte, der Firma PaflB noch 200»000.- DM zur Verfügung zu stellen (So 48 und 49 d.tfrt.), und daß er in der fat auch 7öcOOO.- DM überwiesen hat (S. 5 doürt.). Er hat die Klägerin in diesem Funkte also nicht getäuscht.
3*) Verschulden im Rahmen der VertragsVerhandlungen:
Die Revision ist der Ansicht, daß die Klägerin von dem Beklagten Schadensersatz wegen f,Verschuldens bei Vertragsschluß” verlangen könne. Sie rügt, daß sich das Oberlandesgericht nicht damit befaßt habe, und trägt folgendes vor:
L-
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üs könne dahinstehen, ob der Beklagte bereits vom Beginn seiner Zusammenarbeit mit der Klägerin an die Pflichten verletzt habe, die ihm auf Grund der zwischen den Parteien sich anbahnenden Vertragsbeziehungen obgelegen hätten. In jedem Palle sei nämlich sein Verhalten im Dezember 1951. als eine solche Zuwiderhandlung anzusehen. Dann hafte er aber auch für den vor diesem Zeitpunkt liegenden Schaden der Klägerin, weil diese auf seine Angaben vertraut habe, von denen er später abgewichen sei.
Auch diese Ausführungen können der Revision nicht zu dem Brfolge verhelfen.
Es mag sein, daß, wer gegen die sich aus Vertragsverhandlungen ergebenden Pflichten verstößt, dem anderen Teil je nach Sachlage auch solche Vermögenseinbußen zu ersetzen hat, die dieser schon vor dem die Brsatzpflicht auslösenden Verhalten erlitten hat. Wer etwa im Vertrauen auf Zusicherungen seines Verhandlungsgegners Aufwendungen gemacht hat, die sich infolge eines späteren, pflichtwidrigen Verhaltens des anderen Teils als wertlos erweisen, kann unter Umstanden auch Brsatz jener früheren Aufwendungen verlangen.
Hieraus ergibt sich aber nichts zu Gunsten der Revision.
a) Das Oberlandesgericht ist, wie bereits dargelegt, ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß zwischen den Parteien keine Verhandlungen geschwebt haben, die sich? abgesehen von dem noch zu behandelnden Auskunftsvertrag, auf eine irgendwie geartete Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin bezogen. Bei dieser Lage fehlte
 
es insoweit an einem Vertrauensverhältnis, das sich aus angebahnten Vertragsverhandlungen hätte ergeben und dessen Verletzung den Beklagten unter dem Gesichtspunkte des Verschuldens bei Vertragsschluß hätte schadensersatzpflichtig machen können (vglc RGZ 12o,
 249 ff).
b) In Betracht käme danach nur die Verletzung der sich auf einen Auskunftsvertrag beziehenden Pflichten des Beklagten«
Insoweit kann aber .nicht auf die Grundsätze der Schadensersatzpflicht aus Verschulden bei Vertrags-schluö zurückgegriffen werden« In Frage stände vielmehr höchstens eine positive Vertragsverletzung.
Denn wenn ein solches Abkommen bestanden.haben sollte, so wäre es schon mit der ersten Auskunftserteilung, also bei Beginn der Zusammenarbeit der Parteien,
, zustande gekommen. Davon ist auch - hilfsweise -das Oberlandesgericht ausgegangen«
Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten könnte der Beklagte dadurch verletzt haben, daß er es unterließ, die Klägerin sofort von der geänderten Verteilung der ersten Rate zu unterrichten« Ein solcher Verstoß wäre aber, da eine anderweite Sicherung der Klägerin nicht in Betracht kam (vgl. die Ausführungen zu III 2 a), höchstens geeignet gewesen, etwaige zukünftige Aufwendungen der Klägerin zu beeinflussen! daß auch dies nicht der Fall war, hat das Oberlandesgericht, wie zu III 2 dargelegt worden ist, bedenkenfrei festgestellt« *
*
 
Dagegen war der etwaige Verstoß des Beklagten gegen den Auskunftsvertrag für die Präge, ob die Klägerin durch ihre früheren Bauleistungen einen Schaden erlitt, bedeutungslose Die wirtschaftliche Einbusse, die ihr durch diese nicht vergüteten Aufwendungen entstanden ist, hing mit der unterlassenen Benachrichtigung nicht zusammen; sie haben sich nicht etwa, wie in dem oben angeführten Pall, gerade durch die Unterlassung des Beklagten als wertlos erwiesenv
 Eine andere Beurteilung käme nur in Betracht, wenn der Beklagte die Klägerin gegenüber verpflichtet gewesen wäre, es bei der ursprünglich vorgesehenen Verteilung zu belassen, nach der die Klägerin aus der • ersten Rate vorweg zu befriedigen war. Einen solchen Inhalt hatten aber die zwischen den Parteien geführten Verhandlungen nach den Peststellungen des Oberlandesgerichts nicht. Sie bezogen sich vielmehr nur darauf, daß der Beklagte gehalten war, die Klägerin von dem Stand der Pinanzierung zu benachrichtigen.
IV. Pa das Urteil auch sonst keinen die Kläger! beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt* ist ihre Revision zurückzuweisen.
Pie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Grlanzmann	Scheffler	Heimann-Trosien
 Pr« Winkelmann
 Erbel