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BGH · VII ZR 129/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 129/07

Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Soweit die Beschwerde um eine Überprüfung der Rechtsauffassung des Senats aus dem Urteil vom 30. März 2006 bittet und ihren Antrag verfolgt, die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen, hat sie schon deshalb keinen Erfolg, weil der Senat an seine Entscheidung gebunden ist, § 563 Abs. 2 ZPO (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 6.

Zitierte Normen: § 563 ZPO
30ZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 129/07
vom 2. September 2010 in dem Rechtsstreit
OLG Saarbrücken - Az. 1 U 652/03-164 - vom 30.05.2007; LG Saarbrücken - Az. 1 O 450/01 vom 07.10.2003;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Soweit die Beschwerde um eine Überprüfung der Rechtsauffassung des Senats aus dem Urteil vom 30. März 2006 bittet und ihren Antrag verfolgt, die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen, hat sie schon deshalb keinen Erfolg, weil der Senat an seine Entscheidung gebunden ist, § 563 Abs. 2 ZPO (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72, BGHZ 60, 392, 396f.).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 39.485,09 €
Kniffka
 Halfmeier
Kuffer
 Leupertz
Eick