Zur Abgrenzung der Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB und aus positiver Vertragsverletzung, wenn der Schaden auf mangelhafter geschäftlicher Oberleitung des Architekten beruht, das Bauwerk selbst aber mangelfrei ist (im Anschluß an BGHZ 58, 85 und 67, 1). Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin einen Schaden in Höhe der Klageforderung erlitten habe. Nach den Vorbemerkungen zu dem Leistungsverzeichnis, die auch Bestandteil des Hauptvertrages geworden seien, hätte die Firma AlHHR ihre Einheitspreise für die Beton-und Stahlbetonarbeiten "einschließlich der Schalung" ver- Der Architekt, dem in einem umfassenden Vertrage auch die geschäftliche Oberleitung, die örtliche Bauaufsicht und die Rechnungsprüfung übertragen worden seien, habe "bereits allgemein" die Pflicht, Forderungen der Unternehmer nach zusätzlicher Vergütung darauf zu prüfen, ob die Ansprüche sich etwa auf Leistungen bezögen, die bereits mit den bisher vereinbarten Preisen abgegolten seien. a) Dabei kann offen bleiben, ob diese Pflicht eines Architekten sich - auch ohne besondere Abrede - schon daraus ergibt, daß ihm die technische und geschäftliche Oberleitung (einschließlich der Rechnungsprüfung, vgl. Mit seinem Vermerk über die Rechnungsprüfung übernahm er die Verantwortung dafür, daß bei der Durchführung der Bauarbeiten nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden war: Lieferungen und Leistungen sollten in Art, Güte und Umfang wie berechnet vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt, die Vertragspreise sollten eingehalten, alle Maße, Mengen»Einzelanträge und Ausrechnungen sollten richtig sein. b) Die sich hieraus ergebende Verpflichtung zur Prüfung des Nachtragsangebots auf dessen Vereinbarkeit mit dem Hauptvertrag war damit ebenso untrennbarer Bestandteil des vom Beklagten geschuldeten Gesamtwerks wie etwa die Rechnungsprüfung: Er hatte nicht nur für die mängelfreie Herstellung des Gebäudes zu sorgen; er mußte dabei auch die wirtschaftlichen Belange der Klägerin berücksichtigen. c) Das verkennt die Revision, wenn sie ausführt, der Klageanspruch habe mit den vom Beklagten vertraglich übernommenen Leistungen nichts zu tun. Der Beklagte hat daher nicht nur, wie die Revision meint, eine Nebenpflicht verletzt und dadurch einen Schaden verursacht, als er den Nachtragsauftrag nicht auf die außerdem notwendig gewordenen Grundwasserarbeiten beschränkte. In dieser Beziehung ist der vorliegende Sachverhalt jenem Fall vergleichbar, in dem ein Architekt, der mit der Planung eines zu dem Verkauf oder zur Vermietung bestimmten Mehrfamilienhauses beauftragt worden war, der Rentabilität des Bauobjekts nicht hinreichend Rechnung getragen hatte (Senatsurteil NJW 1973, 1657 Nr. 5): Allein mit der Planung eines bautechnisch fehlerfreien Hauses und mit sorgfältiger Bauführung hatte der Beklagte seine Verpflichtung aus dem Vertrage noch nicht ordnungsgemäß erfüllt. 1. In seinem Urteil BGHZ 58, 85 hat sich der Senat für den Bereich des § 635 BGB zwar im Grundsatz zu einem engen, lediglich sog. Zu der Frage, wie dieser "enge Zusammenhang" zu ermitteln sei, hat er auf die Notwendigkeit einer die Eigenart des jeweiligen Sachverhalts berücksichtigenden Begründung und Wertung verwiesen. Für Folgeschäden, die mit dem Werkmangel "eng Zusammenhängen", hat der Unternehmer daher gemäß § 635 BGB Ersatz zu leisten. Gleichwohl hat der Senat Bauwerksschäden, die auf Planungs- oder Bauaufsichtsfehlem des Architekten beruhen, nicht als Folgen einer positiver Vertragsverletzung behandelt, mithin die Haftung dafür auch nicht der dreißigjährigen Verjährung des § 195 BGB unterstellt. Den sich dadurch ergebenden Mangelfolgeschaden hat der Senat deshalb wie einen nach § 635 BGB zu ersetzenden Mangelschaden am Bauwerk beurteilt (BGHZ 37, 341, 344; 58, 85, 89), so daß der Anspruch auf Ersatz dieses Schadens bereits nach fünf Jahren verjährt (§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB). 3. Anders als die bisher entschiedenen Fälle bietet der vorliegende freilich die Besonderheit, daß der Fehler des Architektenwerks sich hier nicht im Bauwerk "realisiert" hat, der Klägerin also nur ein Vermögensschaden entstanden ist. BGHZ 74, 235, 238; dazu Ganten, NJW 1979, 2513) gehört jedenfalls insoweit, als er sie hier verletzt hat, ebenso zu dem Kernbereich seines Architektenwerks wie etwa die Rechnungsprüfung. b) Hätte der Fehler des Beklagten in der Empfehlung eines Nachtragsangebots bestanden, dessen Ausführung notwendigerweise zu einem Mangel des Bauwerks führen mußte, wäre nicht zweifelhaft, daß es sich bei dem Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihr dadurch entstandenen Mangelfolgeschadens um einen Anspruch aus § 635 BGB handeln würde. Auch hier ist daher ein enger Zusammenhang zwischen Mangel und Mangelfolgeschaden zu bejahen, dieser Fall mithin in die für die Architektenhaftung bereits gebildete Tatbestandsgruppe (BGHZ 58, 85, 92) einzubeziehen. Da die Klage erst 1978 erhoben worden ist, hat sie den Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist (vgl.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein BGB §§ 635, 638 Zur Abgrenzung der Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB und aus positiver Vertragsverletzung, wenn der Schaden auf mangelhafter geschäftlicher Oberleitung des Architekten beruht, das Bauwerk selbst aber mangelfrei ist (im Anschluß an BGHZ 58, 85 und 67, 1). BGH, Urt. v. 21. Mai 1981 - VII ZR 128/80 - OLG Celle LG Bückeburg BUNDESGERICHTSHOF S/ IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 128/80 URTEIL Verkündet am 21. Mai 1981 Werner, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der GeachäftMtelle in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion ;traßeflk H( Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Architekten Dipl.-Inf Weg», 01 Karl Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Doerry und Bliesener für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Februar 1980 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin errichtete seit 1967 in OflHHHB ein Lager für übende Truppen. Die Architektenleistungen übertrug sie dem Beklagten, die Rohbauarbeiten für das Wirtschaftsgebäude der Firma AlflHHB. Für den Bauvertrag vereinbarte sie die Geltung der VOB. Beim Ausschachten der Fundamentgräben wurden wasserführende Schichten festgestellt, die eine Vertiefung der Baugrube erforderlich machten. Mit Nachtragsangebot vom 18. Oktober 1967 bot die Firma AlflHB daher bestimmte Grundwasserarbeiten sowie die nunmehr notwendig gewordene Seitenschalung der Fundamente als zusätzlich zu vergütende Leistungen an. Der Beklagte zeichnete ihr Angebot als richtig ab. Die Firma AlflHB erhielt darauf den Auftrag. Als anteiligen Werklohn zahlte die Klägerin ihr für die Schalung (einschließlich Mehrwertsteuer und Ausgleichszulage) 3.93^,96 DM. Später vertrat die Klägerin die Auffassung, daß die Firma AlSHB bereits aufgrund des ihr erteilten Hauptauftrags zur Einschalung der Fundamente verpflichtet gewesen sei. Da die Firma AlHHBdie Rückzahlung verweigerte, hat die Klägerin die 3*93^*96 DM nebst Zinsen sowie zuvor aufgelaufene Kapitalnutzungszinsen in Höhe von 668,9^ DM mit der im Oktober 1978 erhobenen Klage vom Beklagten gefordert. Der Beklagte hat sich auf Verjährung berufen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründe: I. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin einen Schaden in Höhe der Klageforderung erlitten habe. Nach den Vorbemerkungen zu dem Leistungsverzeichnis, die auch Bestandteil des Hauptvertrages geworden seien, hätte die Firma AlHHR ihre Einheitspreise für die Beton-und Stahlbetonarbeiten "einschließlich der Schalung" ver- - b - anschlagen müssen, und zwar auch insoweit, als dadurch zusätzliche Kosten entstehen könnten. Zur Vereinbarung eines neuen Preises oder einer besonderen Vergütung im Sinne des § 2 Nr. 5 bzw. Nr. 6 VOB/B (1952) sei die Klägerin daher nicht verpflichtet gewesen. Die Auftragnehmerin hätte das Risiko, daß - anders als von den Beteiligten geplant - auch die Fundamente eingeschalt werden mußten, vielmehr selbst tragen müssen. Gleichwohl sei die Klägerin an den Nachtragsauftrag gebunden, weil sie sich bei dessen Erteilung lediglich über den Beweggrund ihrer Erklärung geirrt habe. Die Firma AlflHi habe sich deshalb zu Recht geweigert, den ihr für die Schalung gezahlten Werklohn und die hierauf entfallenden Kapitalnutzungszinsen zu erstatten. Das ist richtig. In dieser Hinsicht besteht unter den Parteien auch kein Streit mehr. 2. Der Schaden, so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei entstanden, weil der Beklagte seine vertraglichen Pflichten nicht sorgfältig erfüllt habe. Der Architekt, dem in einem umfassenden Vertrage auch die geschäftliche Oberleitung, die örtliche Bauaufsicht und die Rechnungsprüfung übertragen worden seien, habe "bereits allgemein" die Pflicht, Forderungen der Unternehmer nach zusätzlicher Vergütung darauf zu prüfen, ob die Ansprüche sich etwa auf Leistungen bezögen, die bereits mit den bisher vereinbarten Preisen abgegolten seien. Diese Verpflichtung sei hier noch ausdrücklich oder jedenfalls sinngemäß im Vertrage festgelegt gewesen. Der Beklagte habe sie fahrlässig verletzt. Auch das ist richtig. a) Dabei kann offen bleiben, ob diese Pflicht eines Architekten sich - auch ohne besondere Abrede - schon daraus ergibt, daß ihm die technische und geschäftliche Oberleitung (einschließlich der Rechnungsprüfung, vgl. § 19 Abs. 1 lit. g der damals maßgeblichen GOA) sowie die Bauführung (§ 19 Abs. 4 GOA) übertragen worden ist. Hier folgt diese Pflicht des Beklagten jedenfalls, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, aus § 3 des Ingenieur-und Architektenvertrages. Danach hatte der Beklagte alle Angebote nachzurechnen und zu beurteilen sowie mit dem Vermerk "Rechnerisch, fachtechnisch und wirtschaftlich geprüft" zu versehen. Sodann hatte er den Zuschlag vorzubereiten. Mit seinem Vermerk über die Rechnungsprüfung übernahm er die Verantwortung dafür, daß bei der Durchführung der Bauarbeiten nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden war: Lieferungen und Leistungen sollten in Art, Güte und Umfang wie berechnet vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt, die Vertragspreise sollten eingehalten, alle Maße, Mengen»Einzelanträge und Ausrechnungen sollten richtig sein. b) Die sich hieraus ergebende Verpflichtung zur Prüfung des Nachtragsangebots auf dessen Vereinbarkeit mit dem Hauptvertrag war damit ebenso untrennbarer Bestandteil des vom Beklagten geschuldeten Gesamtwerks wie etwa die Rechnungsprüfung: Er hatte nicht nur für die mängelfreie Herstellung des Gebäudes zu sorgen; er mußte dabei auch die wirtschaftlichen Belange der Klägerin berücksichtigen. c) Das verkennt die Revision, wenn sie ausführt, der Klageanspruch habe mit den vom Beklagten vertraglich übernommenen Leistungen nichts zu tun. Der Architekt ist zwar nicht allgemein verpflichtet, in .jeder Hinsicht die Vermögensinteressen des Bauherrn wahrzunehmen und unter Ausnutzung aller in Betracht kommenden Vorteile "so kostengünstig wie möglich” zu bauen (RGHZ 60, 1, 3). Hier haben die Parteien jedoch - unabhängig von der Frage, ob und inwieweit der Architekt Angebote der Auftragnehmer schon im Rahmen seiner allgemeinen geschäftlichen Oberleitung zu prüfen hat - besondere, die Prüfungspflicht ausdrücklich zu dem Vertragsinhalt erhebende Vereinbarungen getroffen. Der Beklagte hat daher nicht nur, wie die Revision meint, eine Nebenpflicht verletzt und dadurch einen Schaden verursacht, als er den Nachtragsauftrag nicht auf die außerdem notwendig gewordenen Grundwasserarbeiten beschränkte. Sein Werk selbst wurde mangelhaft. In dieser Beziehung ist der vorliegende Sachverhalt jenem Fall vergleichbar, in dem ein Architekt, der mit der Planung eines zu dem Verkauf oder zur Vermietung bestimmten Mehrfamilienhauses beauftragt worden war, der Rentabilität des Bauobjekts nicht hinreichend Rechnung getragen hatte (Senatsurteil NJW 1973, 1657 Nr. 5): Allein mit der Planung eines bautechnisch fehlerfreien Hauses und mit sorgfältiger Bauführung hatte der Beklagte seine Verpflichtung aus dem Vertrage noch nicht ordnungsgemäß erfüllt. II. Rechtsgrundlage des auf der mangelhaften Vertragserfüllung beruhenden Anspruchs der Klägerin auf Schadensersatz ist § 635 BGB. Die Verjährung dieses Anspruchs richtet sich demgemäß nach § 638 BGB. Das nimmt das Berufungsgericht zutreffend an. Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich hier nicht um einen erst in 30 Jahren (§ 195 BGB) verjährenden Anspruch aus positiver Vertragsverletzung. 1. In seinem Urteil BGHZ 58, 85 hat sich der Senat für den Bereich des § 635 BGB zwar im Grundsatz zu einem engen, lediglich sog. Mangelschäden einschließenden Schadensbegriff bekannt (aaO S. 88). Er hat aber im Interesse einer zweckgerechten Anwendung des § 638 BGB gewisse nächste Mangelfolgeschäden einbezogen (aaO S. 89). Eine derartige Erweiterung des Schadensbegriffs hat er dort für erforderlich gehalten, wo der Folgeschaden mit dem Werkmangel "eng zusammenhängt". Zu der Frage, wie dieser "enge Zusammenhang" zu ermitteln sei, hat er auf die Notwendigkeit einer die Eigenart des jeweiligen Sachverhalts berücksichtigenden Begründung und Wertung verwiesen. Wie auch sonst bei Generalklauseln könne sich im Verlaufe der Rechtsprechung eine Typenbildung nach Tatbestandsgruppen ergeben (aaO S. 91/92). An dieser Rechtsprechung hat er - trotz der von einem Teil des Schrifttums geübten Kritik - festgehalten (BGHZ 67, 1, 5 ff; NJW 1979, 1651). Auch hier besteht kein Grund, das vorrangige Ziel einer "falladäquaten Lösung" (Littbarski, JZ 1979, 552, 554; vgl. auch die jedenfalls im Ergebnis zustimmenden Anmerkungen von Bailerstedt, JZ 1977, 230, und Schubert, JR 1977, 110) aufzugeben. Entscheidend ist somit "die Art des Schadens" (BGHZ 67, 1, 6 mit Nachw.). Für Folgeschäden, die mit dem Werkmangel "eng Zusammenhängen", hat der Unternehmer daher gemäß § 635 BGB Ersatz zu leisten. Nur bei "entfernteren Folgeschäden" haftet er wegen positiver Vertragsverletzung. 2. Da der Architekt nicht das Bauwerk selbst - als körperliche Sache - schuldet (BGHZ 43, 227, 230), wirken sich Fehler seines Werks (sofern sie nicht schon im Planungsstadium behoben werden können und dabei oder durch Aufgabe der Planung zu einem Schaden führen) regelmäßig im Bauwerk nicht als Mangel-, sondern als Mangelfolgeschäden aus. Gleichwohl hat der Senat Bauwerksschäden, die auf Planungs- oder Bauaufsichtsfehlem des Architekten beruhen, nicht als Folgen einer positiver Vertragsverletzung behandelt, mithin die Haftung dafür auch nicht der dreißigjährigen Verjährung des § 195 BGB unterstellt. Er hat vielmehr berücksichtigt, daß solche Fehler ihre eigentliche Bedeutung erst im Bau erhalten, sich dort "realisieren" bzw. "verkörpern". Den sich dadurch ergebenden Mangelfolgeschaden hat der Senat deshalb wie einen nach § 635 BGB zu ersetzenden Mangelschaden am Bauwerk beurteilt (BGHZ 37, 341, 344; 58, 85, 89), so daß der Anspruch auf Ersatz dieses Schadens bereits nach fünf Jahren verjährt (§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB). 3. Anders als die bisher entschiedenen Fälle bietet der vorliegende freilich die Besonderheit, daß der Fehler des Architektenwerks sich hier nicht im Bauwerk "realisiert" hat, der Klägerin also nur ein Vermögensschaden entstanden ist. Auch dieser Mangelfolgeschaden ist aber nach § 635 BGB zu ersetzen. a) Die vom Beklagten als geschäftlichem Oberleiter geschuldete Beratungs- und Betreuungspflicht (vgl. BGHZ 74, 235, 238; dazu Ganten, NJW 1979, 2513) gehört jedenfalls insoweit, als er sie hier verletzt hat, ebenso zu dem Kernbereich seines Architektenwerks wie etwa die Rechnungsprüfung. Mit den einem Architekten sonst obliegenden Obhutspflichten ist sie nicht vergleichbar. b) Hätte der Fehler des Beklagten in der Empfehlung eines Nachtragsangebots bestanden, dessen Ausführung notwendigerweise zu einem Mangel des Bauwerks führen mußte, wäre nicht zweifelhaft, daß es sich bei dem Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihr dadurch entstandenen Mangelfolgeschadens um einen Anspruch aus § 635 BGB handeln würde. Hier hat der Beklagte die von ihm zu schützenden Belange der Klägerin im Ergebnis in ähnlicher Weise beeinträchtigt. Der Mangel seines Werks fand seinen Niederschlag in der Verpflichtung der Klägerin zur Vergütung des Nachtragsauftrags. Auch hier ist daher ein enger Zusammenhang zwischen Mangel und Mangelfolgeschaden zu bejahen, dieser Fall mithin in die für die Architektenhaftung bereits gebildete Tatbestandsgruppe (BGHZ 58, 85, 92) einzubeziehen. 4. Für die Verjährung, deren Beginn das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei für das Jahr 1971 (Abschluß der Prüfungsarbeiten) angesetzt hat, gilt nach alledem § 638 BGB. Da die Klage erst 1978 erhoben worden ist, hat sie den Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist (vgl. Glanzmann in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 638 Rdn. 52) nicht mehr rechtzeitig unterbrechen können. st 5. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Vogt Girisch Recken Doerry Bliesener