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BGH

Gericht: BGH

1st fir eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ein Aby/i ekler bestellt worden, so ist das Kreditinstitut ohne Rücksicht auf sein rechtliches Schicksal im Ausland für den Geschäftsbereich des Abwicklers parteifähig 'und wird in diese© von de© Abwickler gesetzlich vertreten. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft nach dem Recht'der"Republik1 Bihanön? nahm .das Bundesaufsichtsamt' für das Kreditwesen die der Klägerin erteilte Brlanhris/ durch ihre Zweigniederlassung in Frankfurt (Main) im Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes Bankgeschäfte zu betrei-. Der Beklagte war während dieser Zeit als Berater und BrozeBvertreter für die Klägerin in Frankfurt tätig. April 1967 -Vpn das 'Beklagten die Herausgabe: der von ihm auf Grund . Die Klägerin erhob Klage im Ürkundenprozeß und beantragte, den Kläger zur Zahlung von 433.000 3DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte hat, nachdem das Landgericht eine anfänglich beantragte gesonderte Verhandlung über fehlende IToge8Voraussetzungen abgelehnt batte, die Klageforderung in Höhe von 345-643,01 EM unter Verwahrung gegen die Kostenpflicht anerkannt und beantragt, die Klage in übrigen abzuweisen, hilfsweise, ihm.die: Br hat dazu vorgetragen, die Klägerin sei nicht mehr parteifähig. verfahren Vorbehalten; es hat dem Beklagten die gesamten'Kosten des Rechtsstreits auf er legt... Me auf den Betrag von 47*424 BH des Vorbehaltsurteils sowie die Ko-stenentScheidung beschränkte Berufung-. Kit der Revision verfolgt der ■Beklagte seinen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Abweisung der Klage in Höbe von 47.424 DM und Auferlegung der Kosten des Anerkenntnisurtoils auf die Klägerin weiter. Er hat die Berufung erst am 1-7/Oktober 1967 begründet und wegen der Versäumung der BegrUttdungsfrist gleichseitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der Begründung,.seine sonst stets;zuverlässige' Bäro-. Die Klägerin ist der Auffassung,, daß die Wiedereinsetzung nicht gerecht fertigt gev/esen sei, weil die Berechnung yon Fristen, deren Laufzeit durch die Gericht eferien- gehemmt ist, gründettsiich von dem Anwalt seihst vorgenoiamen werden müsse und nicht dem Personal überlassen .werden diirf e.Die Beruf u^.'hätte " deshalb unter. Das Berufungsgericht hat die von ihm gewährte Wiedereinsetzung damit begründet, daß die Fristversäumung nicht auf einer fehlerhaften Berechnung der Frist beruhe, sondern darauf, daß die Sekretärin bei der Eintragung der Frist in den falschen Monat des Kalenders geraten sei; dies wäre auch geschehen, wenn der Anwalt die Frist selbst berechnet hätte/ Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. In der Sache selbst ist die Revision nicht begründet. Das Berufungsgericht vsf^e^fenicht, daß sich die Rechts-, und, Part e if äh igice 11 e iner ausländischen juristischen Person nach dem Reehte’fbres Sitzes be-■ stimmen {vgl..BGHZ 51, 27, 28)»Tßs isf, aber der Auf-■;fassang, daß in vorliegenden Rechtsstreit /kein ernsthafter. des Kreditwesengs.setjses Pier, der Heranziehung anderer die Anwendung fremden .'Rechts; aussehliea-sender Härmen bedürfe, Sie werde auch durch den Abwickler ihrer Zweigstelle, der nach seiner'leatellung aur:.frozeßführung.'.ermächtigt sei, OrdnungsgeÄß vertreten. .b) Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen des Beklagten sind nicht begründet, ' Ifacb § 6 des Kreditwesengesetzes (KWG) .unterliegen Kreditinstitufo, zu denen die Klägerin gehört, der Aufsicht des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen und weiteren Forschriften des Gesetzes, Dieses ist im. -■ las bedeutet.freilich noch nicht, daß 'eine, solche Zweigstelle damit zu einer von der Zentrale abgetrennten Rechtspersönlichkeit wird, also such eigene -Parteifähigkeit erwirbt. im Ausland für den Geschäftsbereich .seiner inländischerZWeigsteile seine Parteifähigkeit, erhalten bleiben, da andernfalls eine1 Durchführung^der Abwicklung, nicht möglich wäre. Wollte man /der Auffassung des Beklagten folgen' und annehmen, daß ein etwaiger Verlust der Rechtsfähigkeit des ausländischen Kreditinstituts nach dem Hecht seines Heimatstaates auch den Verlust seiner Partei-fahigksit für den Bereich, seiner Zweigstelle im Inland zur Holge hätte, würde damit;die Tätigkeit des Abwick- lers lahmgelegt' und der durch das Kreditwesengesetz enge strebte Zweck, nämlich eine geordnete Abwicklung des Betriebs - der Zweigstelle., Bas Berufungsgericht hat somit1 im' Ergebnis au Recht die Barteifähigkeit der Klägerin für den Bereich ihrer Zweigstelle in Frankfurt bejaht. e) Aus der Bestellung, des Abwicklers, ergibt' sich auch, wie das Berufungsgericht zutreffend.' trag dem Vermöge».,der Klägerin endgültig zuzurechnen ist' oder an wen der Abwickler sonst das Seid veiter-suleiten bat,'berührt seine Stellung 'gegenüber dem Beklagten nicht. einer Beschränkung.der Befugnisse des Abwicklers gibt der Sachverhalt kfinerlei Anhaltspunkte, Was der Beklagte in dieser\Richtung vorgetragen hat, sind allenfalls Zweifel und Vermutungen, aber keine konkreten Tatsachen. Bas Berufungsgericht hat die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung als im ürkundenpr02efl unstatthaft zurückgewiesen, da er diese Forderung nicht mit den im Orkundenprozeß suläss igern Beweismitt ein nach gewiesen habe.. 6) ,ist - entgegen der Meinung des Beklagten nicht an entnehmen, daB .der Abwickler mit dieser Erklärung^ auch auf das in Ir, 4 des Sreuhandvertrags . Inwiefern.Sie. Berufung der Klägerin auf das Auf-rechnungsyerbot /rechtsmißbrinehlieb sein sollte, ist nicht ersichtlich. Dafür,, daß:der.Abwickler damit arglistig gehandelt habe, hat der Beklagte aber, wie das Ohne Rechtsfehler- hat das Berufungsgericht dem Beklagten aueh die Kosten des Anerkenntnisurteils auferlegt. Bach der Bestellung des Abwicklers mußte sich der Beklagte, darüber im Klares;sein, daß dieser nunmehr für den angeforderten Betrag von 433.600 des Beklagten .ist deshalb mit der 97 ZPO als unbegründet zurückzu-

Zitierte Normen: § 1 KWG § 93 ZPO
ZweigstelleInlandAbwicklungAbwicklerKlägerinFrankfurtRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja
____■
2P0 §§ 50, 51 “ Gesetzliche Vertictung; Kredl’fesG 1961 '§ ^
1st fir eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ein Aby/i ekler bestellt worden, so ist das Kreditinstitut ohne Rücksicht auf sein rechtliches Schicksal im Ausland für den Geschäftsbereich des Abwicklers parteifähig 'und wird in diese©	von	de© Abwickler gesetzlich vertreten.
-BGH, Uxt. v. 2, April 1970 - Y1I 2H 126/68 - 0m Frankfurt u.M ^LG Frankfurt a.H
BUNDESGERICHTSHOF
'	■'•••.	j
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
Verkündet am
 April 1970
Just ish aupt c ckr o t ä3
ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts und Rötere Pr- Iritz 3?
I?
Beklagten. Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Brozeßhevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
gegen
 die II
Bank S.A.,
Zweigniederlas sung I
f *, gesetzlich vertreten durch ihren Ah--Wickler, Rechtsanwalt 3k*.
Klägerin, Berufung’sheklagte und :Revisiönöheklagte,
-Frozeßhevollraächtigt er; Rechtsanwalt Br.
- 2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1970. unter • Mitwirkung des Vizepräsidenten, ifee. Bundesgerichtshofs Olanzmäim, *des .Senatspräsidenten Hubert Heyer und der ~ Bundesrichter Rietschel, Erbel und Bf» Vogt
.für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1«. Zivilsenats des Oherländesgerichts in Frankfurt am Main vom 16? Mai 1968 wird zurüekgev/i esen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von. Rechts wegen Tatbestand; ■
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft nach dem Recht'der"Republik1 Bihanön? 'geriet im Herbst 1966 in Zahlungsschwierigkeiten. Durch Verfügung vom 24. Okto-"her 1966. nahm .das Bundesaufsichtsamt' für das Kreditwesen die der Klägerin erteilte Brlanhris/ durch ihre Zweigniederlassung in Frankfurt (Main) im Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes Bankgeschäfte zu betrei-. :ben‘? züruck und.-'ordnete die Abwicklung der Zweigstelle an. ■ ■	.. V '	e
Der Beklagte war während dieser Zeit als Berater und BrozeBvertreter für die Klägerin in Frankfurt tätig.
-.3 -
Br schloß am 5. Januar 1967 mit der Zweigniederlassung : der Klägerin - im ausdrücklichen'Einverständnis '.'der '. Zentrale in Beirut - einen: ^reuhandvert^g,. ah*.
Darin verpflichtete er sich zur Verwaltung uni Ter- * Währung der ihm von der. Zweigstelle treuhänderisch übertragenen Vermögenswerte .auf Sonderkonten und -.depots* Ziffer 4 des Vertrags lautete;
'’Die Verwaltung und Verwahrung durch den. Treuhänder findet automatisch ihr Bilde mit der ■etwaigen gerichtlichen Binsetzung eines Abwicklers oder mit der Beendigung der Abwicklung der Bank."
Der.Vertrag ist außerdem jederzeit ohne Angabe von Gründen von beiden.Seiten sofort künd-bar. .
In diesem Balle verpflichtet sich der Treuhänder, unverzüglich über seine Verwaltung nbzurechnen und die noch vorhandenen .Vermögenswerte ‘ auf die Bank zurückzuübertragen und herauszugeben. Ir hat in Bezug auf diese Verpflichtung kein Zurückbehaltungsrecht und kein^^AnfrechnungBbefugnis hinsiohtlich?: etwaiger eigener Gegenansprüche.“
Am 20. April 1§67 wurde der bisherige Beiter der Zweigstelle, HMt.jMV, von der Klägerin fristlos entlassen. Daraufhin, bestellte das’ Amtsgericht in Frankfurt am 25 ♦. April i967 auf. Antrag des. Binde saufsi qht s-amta den fiechtsanwalt Er. Hellmuth XflHV zu dem Abwickler.
Dieser .forderte mit Schreiben Vom 2§. April 1967 -Vpn das 'Beklagten die Herausgabe: der von ihm auf Grund . .des -Treuhandvertrags verwahrten’ 453.©GO DÜ. Hit Bchrei-' bau' vom 2. Hai '. 1 §67 > verweigerte der Beklagte eine Zahlung an. den Abwickler und läündigte;' den^ Treühandvertxag fristlos. In. einer '!l'Bndabrechnung“ vom 5. Hai 1567 for-
 
derte er Anwaltskosten in Höhe yon insgesamt 51.650,99 DM.	■	.
Mit Antrag vom 5.. Mai *1967 versuchte er, einen feilbetrag von 546.738,61 DM beim Amtsgericht Frankfurt zu hinterlegen, da er nicht wisse, an wen er das Seid aus zahlen solle.. Bein Antrag wurde durch Beschluß des . Oherinnde^eriphtspräsidenten ypa 9.. Juni 1967 endgültig zurückgewiesen.
Die Klägerin erhob Klage im Ürkundenprozeß und beantragte, den Kläger zur Zahlung von 433.000 3DM nebst Zinsen zu verurteilen. •
Der Beklagte hat, nachdem das Landgericht eine anfänglich beantragte gesonderte Verhandlung über fehlende IToge8Voraussetzungen abgelehnt batte, die Klageforderung in Höhe von 345-643,01 EM unter Verwahrung gegen die Kostenpflicht anerkannt und beantragt, die Klage in übrigen abzuweisen, hilfsweise, ihm.die: Ausführung sei-, ner Hechte im Hachyerfahren vorzubehalten. Br hat dazu
 vorgetragen, die Klägerin sei nicht mehr parteifähig. Am 4. Januar 1967 sei über ihr Vermögen in Beirut ein
. !	t	'	1	.	'	-	.•	.JV	i	*3	■	-.i'	:	'	.	«:	*■<'c’-}*'. I ?	'	-
Konkursverfahren eröffnet worden; dlle bihhex leitenden
l'unktioamre seien'ihrer Ämter'eh%h-b'ßen und teilweise verhaftet worden. Bie 'Binsetzung' eines; Abwicklers für
 die Zweigstelle in'Vrankfürt.sbeile die Barteifähig-keit nicht her. Es bestünden überdies ;ättoh Zweifel am Ißßfar^^-und^ Inhalt der Befugnisse];des •AbWibklers. •■fegen die nicht anerkannte Restforderung repine' er. aüBerdem fürsorglich mit seinem Soaorarshs^ueh. auf *	<='
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4-;
 
Bas Xan&geriebt bat durch leilanerkenntnis- und
 Vorbebaltsurteil. den Beklagten zur Zahlungvon
433*000 3M nebst Zinsen verurteilt und ihm in Höhe
• *
von @7*356>99 IM die Ausführung seiner Rechte im Hach- . verfahren Vorbehalten; es hat dem Beklagten die gesamten'Kosten des Rechtsstreits auf er legt... Me auf den Betrag von 47*424 BH des Vorbehaltsurteils sowie die Ko-stenentScheidung beschränkte Berufung-. wurde zurückge-wiesen?	v.
Kit der Revision verfolgt der ■Beklagte seinen in
 der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Abweisung der Klage in Höbe von 47.424 DM und Auferlegung der Kosten des Anerkenntnisurtoils auf die Klägerin weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Ent seheidungegründe:
I
Iper Beklagte hatte gegen das Erteil des Bändge-.nichts.am 26.: .Juni 196? Berufung eingelegt. Er hat die Berufung erst am 1-7/Oktober 1967 begründet und wegen der Versäumung der BegrUttdungsfrist gleichseitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der Begründung,.seine sonst stets;zuverlässige' Bäro-. Sekretärin, habe . den Ablauf der Begrtndungsfrist irr-ttüälieb statt auf den 26. September auf dsn'26, Oktober 1967 notiert.
Bas Berufungsgericht hat die Wiederefnsetzuaag ge währt«	•	*
 
Die Klägerin ist der Auffassung,, daß die Wiedereinsetzung nicht gerecht fertigt gev/esen sei, weil die Berechnung yon Fristen, deren Laufzeit durch die Gericht eferien- gehemmt ist, gründettsiich von dem Anwalt seihst vorgenoiamen werden müsse und nicht dem Personal überlassen .werden diirf e. Die Beruf u^.'hätte " deshalb unter. Ysrsagung der.Wiedereinsetzung als unzulässig vor-7werfen^werden müssen.' . ■
Dem ist jedoch nicht beizutreten. Das Berufungsgericht hat die von ihm gewährte Wiedereinsetzung damit begründet, daß die Fristversäumung nicht auf einer fehlerhaften Berechnung der Frist beruhe, sondern darauf, daß die Sekretärin bei der Eintragung der Frist in den falschen Monat des Kalenders geraten sei; dies wäre auch geschehen, wenn der Anwalt die Frist selbst berechnet hätte/ Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
II.
In der Sache selbst ist die Revision nicht begründet.
1. Farteif|hlgkeit^und^geset^lich;e_^
ä). Das Berufungsgericht vsf^e^fenicht, daß sich die Rechts-, und, Part e if äh igice 11 e iner ausländischen juristischen Person nach dem Reehte’fbres Sitzes be-■ stimmen {vgl..BGHZ 51, 27, 28)»Tßs isf, aber der Auf-■;fassang, daß in vorliegenden Rechtsstreit /kein ernsthafter. Zweifel an dem Fortbestand'der' Rechtsund Parteifähigkeit der Klägerin, bestand. Der Tortrag .de& . Beklagten sei zu unsubstantiiert, um solche Zweifel
 aufkommen zu lassen. Die Klägerin sei 'daher als parteifähig anzu sehen, ohne daß es insoweit .einer Auslegung von :forschriften. des Kreditwesengs.setjses Pier, der Heranziehung anderer die Anwendung fremden .'Rechts; aussehliea-sender Härmen bedürfe, Sie werde auch durch den Abwickler ihrer Zweigstelle, der nach seiner'leatellung aur:.frozeßführung.'.ermächtigt sei, OrdnungsgeÄß vertreten. Hs. handle sich im vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich um Gelder der Zweigstelle'. Darauf,' ob diese etwa der Zentrale in Beirut zuzureefehen seien, komme es nicht an.
.b) Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen des Beklagten sind nicht begründet,	'
Sa kann dahingestellt bleiben, oh die Klägerin in ihrem HeimatStaat ihre Rechtsfähigkeit inzwischen verloren hat, denn selbst wenn man das bejahen Wollte, wäre dennoch ihre Barteifähigkeit, die ursprünglich zweifelsfrei gegeben war, für den gegenwärtigen Rechtsstreit weiterhin zu bejahen.
Ifacb § 6 des Kreditwesengesetzes (KWG) .unterliegen Kreditinstitufo, zu denen die Klägerin gehört, der Aufsicht des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen und weiteren Forschriften des Gesetzes, Dieses ist im. öffentiiehen Interesse erlassen worden, toa Ordnung und Ei cherhei t im Kre di tweöea zu gewhhrl e ist en. Ans diesem Grunde sind ihm auch ausländische:&reditin-stitute, soweit sie in seinem Geltuhi'sbersioh Bfc&ig-sfellsn unterhalten, unterworfen, -Hach § 55- Abs. 1 3,1 KWG "gilt die-Zweigst eile als' Kreditinstitut^, Damit
 
bat der Gesetzgeber "solche Zweigstellen als selbständige Kreditinstitute fingiert" (pcherk, Kommentar zu dem KWG: 1-965 § 53 Arm. i). Sie sind, wie sieb auch aus | 53 Abs, 2 2fr. £ ergibt, für denJ$e;rei6b.,.Tätigkeit in. gewissem Umfang rechtlich verselbständigt wor-\ ten (Censbrueb/Möller, Kommentar zu dem KWG 1965 § 53
Ahm. ■■;3:und 53*	'	:	v:';?
-■ las bedeutet.freilich noch nicht, daß 'eine, solche Zweigstelle damit zu einer von der Zentrale abgetrennten Rechtspersönlichkeit wird, also such eigene -Parteifähigkeit erwirbt. Partei bleibt die ausländische Gesellschaft, nur daß sie im Rahmen des Geschäftsbereichs der im Inland gelegenen Zweigstelle verselbständigt worden ist und in diesem Umfang unabhängig von etwaigen gegenteiligen Weisungen der Hanptstelle und ausländischen gesetzlichen- Bestimmungen der Aufsicht des Bundesaufsichtaamts und den Bestimmungen des Kreditwesengesetzes unterliegt.
Pas Bundesaufsicht samt konnte, nachdem dor'KIU-gerim die Erlaubnis, durch die Zweigstelle in Frankfurt Geschäfte zu betreiben, gern. § 36 KWSr entzogen batte,-nach den §§ 53 Abs. 1, 38 Abs* 1 KWG die Abwicklung. anordnen und beim Registergerioht die Bestellung eines Abwicklers betreiben. Um dies! im öffentlichen Interesse angeordnete Abwicklung zu ermöglichen, muß- dann aber auch unabhängig von dem rechtlichen Schicksal des Unternehmene . im Ausland für den Geschäftsbereich .seiner inländischerZWeigsteile seine Parteifähigkeit, erhalten bleiben, da andernfalls eine1 Durchführung^der Abwicklung, nicht möglich wäre.
 
Wollte man /der Auffassung des Beklagten folgen' und annehmen, daß ein etwaiger Verlust der Rechtsfähigkeit des ausländischen Kreditinstituts nach dem Hecht seines Heimatstaates auch den Verlust seiner Partei-fahigksit für den Bereich, seiner Zweigstelle im Inland
 zur Holge hätte, würde damit;die Tätigkeit des Abwick-
A • , ; '	/ .
lers lahmgelegt' und der durch das Kreditwesengesetz enge strebte Zweck, nämlich eine geordnete Abwicklung des Betriebs - der Zweigstelle., ' vereitelt, l&ne sclcho Rechts-folge könnte nicht hingenommen werden '(Art.' 3G BGBGB),
Bine derartige Verselbständigung des Vermögens einer Rechtsperson'ist im übrigen unserer Rechtsordnung auch nicht fremd. So erfaßt ein.im Ausland eröffnst es Konkursverfahren nicht das im Inland belegenc. Vermögen eines Schuldners (§ 237 KO},. Andererseits erstreckt sieh, wenn der Schuldner im Inland .eine gewerbliche Htederlassung, aber keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, das Konkursverfahren nur auf .das im Inland befindliche Vermögen t§ -230 KOK
Bas Berufungsgericht hat somit1 im' Ergebnis au Recht die Barteifähigkeit der Klägerin für den Bereich ihrer Zweigstelle in Frankfurt bejaht. ¥as der Beklagte über das -rechtliche Schicksal der Klägerin im Staate Bi bauen vorgetragen hat, ilegi, neben der-Säche,::"7	*
e) Aus der Bestellung, des Abwicklers, ergibt' sich auch, wie das Berufungsgericht zutreffend.' ännimmt, dessen Reckt und Pflicht, den Heran9gäöeans|?rueh der Klägerin gegen den"Beklagten geitendzu demachen/und die Klägerin im Prozeß zu vertreten. Qb der äsgeforderte Be-
trag dem Vermöge».,der Klägerin endgültig zuzurechnen ist' oder an wen der Abwickler sonst das Seid veiter-suleiten bat,'berührt seine Stellung 'gegenüber dem Beklagten nicht. Bs bän&eltsich in ledern fall am im Inland belegend Vermögensstücke. Außerdem beruht der freuhandvertrag, auf Grund dessen die .Forderung geltend-gemacht wird, auf der Inlandgtätigkeit des Beklagten.
Für :'die ^Annahme. einer Beschränkung.der Befugnisse des Abwicklers gibt der Sachverhalt kfinerlei Anhaltspunkte, Was der Beklagte in dieser\Richtung vorgetragen hat, sind allenfalls Zweifel und Vermutungen, aber keine konkreten Tatsachen. Der Beklagte hat insoweit auch keine Revisionsrüge erhoben. .
2. Gebührenansoruch des Beklagten^
Bas Berufungsgericht hat die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung als im ürkundenpr02efl unstatthaft zurückgewiesen, da er diese Forderung nicht mit den im Orkundenprozeß suläss igern Beweismitt ein nach
 gewiesen habe.. Ber Auf re chnung stehe ‘ inebe s ondere
:*** 'ft? ^“*-*?*'	»ach	.
Hr. 4.des freuhandvertrages entgegen. Für seine Behauptungeiner gegenteiligen südlichen Vereinbarung
 im
s
Pie hiergegen gerichteteh V^rfahrensrUgen^des Beklagten. hat ■ das .Revisipnegeric^	Sie	sind
 nicht begründet. .	.-t-*.
Bern Schreiben des Abi^cklerk^vom 5-. Hai 1967, in dem dieser erklärte, daß die Zahlung, berechtigter For-
ierungen nicht verweigert wende (vgl, • Schriftsatz des Beklagten vom 14. &ärz 1968 S. 6) ,ist - entgegen der Meinung des Beklagten nicht an entnehmen, daB .der Abwickler mit dieser Erklärung^ auch auf das in Ir, 4 des Sreuhandvertrags . vereinbarte Aiifrechnungsverbot habe verzichten wollen.	.	.	.	.■* ■
Inwiefern.Sie. Berufung der Klägerin auf das Auf-rechnungsyerbot /rechtsmißbrinehlieb sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte; hat zwar behauptet, der Abwickler habe ihn durch das Versprechen, seine Borderung zu befriedigen, veranlaßt, seine Handakten herauszugeben. Dafür,, daß:der.Abwickler damit arglistig gehandelt habe, hat der Beklagte aber, wie das
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Berufungsgericht zutreffend darlegt, keinen im Ürkun-denpnozeß zulässigen Beweis angetreten. Der Beklagte muß sich damit.begnügen, insoweit seine. Hechte im JFachverfahren geltendzu demachen.
3. Kosten des Anerkenntnisurteils:
Ohne Rechtsfehler- hat das Berufungsgericht dem Beklagten aueh die Kosten des Anerkenntnisurteils auferlegt. Bach der Bestellung des Abwicklers mußte sich der Beklagte, darüber im Klares;sein, daß dieser nunmehr für den angeforderten Betrag von 433.600 Bfä 'eapfaj^shereehtigt war. Ir hat also hinsichtlich des anerkannten.Betrags Anlaß zur Klage gegeben (§ 93 ZPO).
Die Revision Rostenfolge:too I weisen. .
B-lanaiaann
 Erbel
 III.
des Beklagten .ist deshalb mit der 97 ZPO als unbegründet zurückzu-
Meyer :	Rietscbel