* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Dio Beklagte hat die Einrede erhoben, daß der Rechtsstreit durch Schiedsrichter zu entscheiden sei. Wer vertraglich den Alleinverkauf einer Ware für deren Hersteller übernimmt, ist im Zweifel nach Sinn und Zv/eck des Vertrages auch vertraglich verpflichtet, dem Hersteller nicht durch Eigenherstollung der Ware Konkurrenz zu machen. Dassolbe^ Verhalten der Beklagten, wie es die Klägerin zu 1) behauptet, löst für sie somit hier sov/ohl vertragliche, als auch doliktische Ansprüche aus. Ihr Schwerpunkt habe sich durch das Hecht der Beklagten, die Sicherheitsgurte in Deutschland selbst horzustcllen, ganz eindeutig dorthin vorlagert» Es müsse daher angenommen worden, daß die Parteien, wenn sie diese grundlegende Änderung ihrer Vertragsbeziehungen bei Vertragsschluß vorausgesehen hätten, für Streitigkeiten aus diesen (geänderten) Vertragsbeziehungen kein schwedisches Schiedsgericht vereinbart haben würden, da das der Interessenlage der Parteien nicht ent-r sprochon hätte» Das Berufungsgericht geht hier also davon aus, daß die Beklagte nachträglich das Hecht erlangt habe, Sicherheitsgurte selbst in Deutschland herzustcllen» Das ist aber gerade der Punkt, um den der Streit der Parteien in der Hauptsache geht.-Die Klägerin zu 1) hatte nämlich, wie auch der Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, behauptet, die Bedingungen und Voraus oetzungen, unter denen sie der Beklagten das Hecht zur Selbst-herstellung eingeräumt habe, seien niemals eingetreten, ein solches Recht der Beklagten bestehe daher nicht» b) Dasselbe Bedürfnis besteht beim Streit darüber, ob eine Sache vom ordentlichen Gericht oder von einem Schiedsgericht zu entscheiden ist» Eine Beschränkung auf den Vortrag des Klägers erscheint auch hierbei jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich bei solchem Verfahren die vom Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertragcs als begründet und die Klage als unzulässig erweist» So liegt der Pall hier» Denn nach dem Vortrag der Klägerin zu 1) ist es bei dem ursprünglichen Vertrag geblieben» Dann aber ist kein Raum für die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen, aus denen dieses eine Vertragslücke ableiten will; vielmehr bleibt es dann bei der Schiedsabrede des § 8 des Vertrages» c) Die Klage der Klägerin zu 1) erweist sich demnach als unzulässig, weil die von der Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertrages nach dem eigenen Vortrag der Klägerin durchgreift » Auf das Vorbringen der Beklagten und die daran vom Berufungsgericht geknüpften, nicht unbedenklichen Ausführungen zur Frage der ergänzenden Vertragsauslegung kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an» 4«) Der Vertrag und damit die Schiedsabrede besteht nur zwischen der Beklagten und der Klägerin zu 1), wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststcllt. Die Klägerinnen zu 2) und 5) sind weder Vertragspartner der Beklagten, noch haben sie über § 528 BGB oder durch Rechtsnachfolge Vertrags-ancprüche gegen sie erworben (vgl» BGH LM Nr» 18 zu § 1025 BGIi)» Das Oberlandesgericht stellt fest, daß nur die Klägerin zu 1) Vertragspartei der Beklagten ist» Dasselbe besagt die von der Revision angeführte Stelle des Schriftsatzes der Beklagten vom 22» Oktober 1962 (So 2 Abso 2), die also nicht für, sondern gegen sie spricht« kann nicht zur Folge haben, daß alle drei sich so behandeln lassen müßten, als wäre Lennart IflHP bei Abschluß des Vertrages mit der Beklagten für alle drei auf getreten» Die Klägerin zu 3) bestand im übrigen damals noch gar nicht» Auch Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit können weder dazu führen, der Beklagten die Einrede des Schiedsvortrages im Verhältnis zur Klägerin zu 1) abzuschneiden, noch auch, den Schiedsvertrag auf die beiden anderen Klägerinnen zu erstrecken» Das Berufungsgericht hat die Einrede des Schiodsvortragoo daher mit Rocht als unbegründet erachtet, soweit es sich um die Klägerinnen zu 2) und 3) handelt» Insoweit ist die Revision zurückzuweisen» Diese hat die Beklagte zu tragen, weil sie in Zv/isehenstroit, der allein Gegenstand der Rcchtsmittol-züge war, in Verhältnis zu den Klägerinnen zu 2) und 3) endgültig unterlegen ist. Denn diese bilden eine Einheit mit den Kosten, die demnächst durch die Fortführung des Rechtsstreits zwischen den Klägerinnen zu 2) und 3) und der Beklagten vor dem Landgericht weiter entstehen werden.

Zitierte Normen: § 561 ZPO § 528 BGB § 91 ZPO
KostenEinredeKlägerinnenBerufungsgerichtSchiedsabredeVertragesKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

If *>
2088 083 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
JIJ-Z'IiLJ 28/63	URTEIL	Verkündet	am
28. Juni 1965 Jodas,
 Justizangeotelltor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Kommanditgesellschaft in Firma Karl-Heinz KflHP KG in	über	NflHBP	am	persönlich
 haftender Gesellschaftoz’ Fabrikant Karl-Heinz KflHP, ebenda,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozcßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof« Br»
und
 gegen
1«) die Firma AB.	Autoservice,	Vi^H^P	in	Sch(
vertreten durch das alleinvertretungsberechtigte Vorstandsmitglied, den Kaufmann Lennart
2.) die Firma AB. S^® Indus tri er, V^||BIK in SchflHP, vertreten durch das alleinvertrotungsbercchtigte Vorstandsmitglied, den Kaufmann Stig LflHHP»
3o) die offene Handelsgesellschaft in Firma Gebrüder _________
Schwedengurte in	vertreten	durch	ihre
 Gesellschafter, Kaufleute Lennart	und	Stig
(IM in	Sc]
Kläger, Berufungobeklagte und Revisionobeklagte,
- Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr.
'lA
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosicn, Rietschel, Dr. Vogt und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 3* Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Celle vom 10. April 1963 und der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Hannover vom 22. November 1962 aufgehoben, soweit sie die Klägerin zu 1) betreffen.
Die Klägerin zu 1) wird mit ihrer Klage abgewiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Klägerin zu 1) trägt ihre sämtlichen eigenen außergerichtlichen Kosten 3owie 1/3 aller bisher entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die übrigen Kosten der Rechtaraittelzüge trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:,
Die Klägerin zu 1) stellt Sicherheitsgurte für Kraftwagen, die Klägerin zu 2) die zugehörigen Beschläge her.
Die 1961 gegründete Klägerin zu 3) ist die Vertriebsfirma der beiden anderen Klägerinnen.
 
Durch Vertrag vom 1 o September 1960 übertrug die Klägerin zu 1) der Beklagten den Alleinvertrieb ihrer Sicherheitsgurte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, Belgiens, Luxemburgs und der Schweiz bis Ende 1970» Am 8« Juni 1962 kündigte sie den Vertrag fristlos»
§ 8 des Vertrages lautet:
"Eventuelle Streitigkeiten zwischen beiden Parteien sollen nicht vor das ordentliche Gericht gezogen werden, sondern sind vor einem Schiedsrichter zu schlichten, der von der Deutsch-Schwedischen Handelskammer in Stockholm zu benennen ist. Sollte diese nicht in der Lago sein, einen Schiedsrichter zu wählen, so ist dieser von der Handelskammer in Stockholm zu ernennen. "
Die Klägerinnen machen geltend, die Beklagte habe vertragswidrig und unerlaubt gleichartige Sicherheitsgurte her-gcstollt und vertrieben« Sie haben mit der Klage Unterlassung, Auskunftsortoilung und Peststellung der Schadensersatzpflicht sowie Veröffentlichungsbefugnis gefordert.
Dio Beklagte hat die Einrede erhoben, daß der Rechtsstreit durch Schiedsrichter zu entscheiden sei.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Einrede verworfen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerinnei bitten, verfolgt die Beklagte die Einrede weiter.
Ent schei dungsgründe
1.) Das Berufungsgericht beurteilt die Schiedsabrede nach deutschem Recht.
Es bezeichnet als unstreitig, daß die Klägerin zu 1) und dio Beklagte bei Vertragsschluß den Willen hatten, sich
 insov/eit deutschem Hecht zu unterwerfen»
Die Revision kann nicht mit der Behauptung gehört v/erden, das sei doch streitig gev/esen (§ 561 Abo» 1 ZPO)»
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die für eine Schiedsabrede maßgebende Rechtsordnung bestimme sich in erster Linie nach dem übereinstimmenden Parteivri.1len, ist frei von Rochtsirrtum (vgl. BGHZ 40, 320). Das greift die Revision auch nicht an.
2.) Das Berufungsgericht führt aus: § 8 des Vertrages umfasso nicht nur Vertragsanoprüche, sondern auch Ansprüche aus solchen unerlaubten Handlungen, die zugleich eine Vertragsverletzung darctollcn. Diese tatrichterlicho Auslegung (vgl. BGHZ 24, 15, 19; 40, 320, 322; BGH HJW 1965, 300) läßt - im Gegensatz zur Ansicht der Revisionobeklagten - keinen Rechtofehler erkennen. Wer vertraglich den Alleinverkauf einer Ware für deren Hersteller übernimmt, ist im Zweifel nach Sinn und Zv/eck des Vertrages auch vertraglich verpflichtet, dem Hersteller nicht durch Eigenherstollung der Ware Konkurrenz zu machen. Eine Zuwiderhandlung der Beklagten dagegen enthält also, neben etwaigem Wettbewerbsverstoß oder unerlaubter Handlung, gegenüber der Klägerin zu 1) zugleich auch eine Vertragsverletzung. Dassolbe^ Verhalten der Beklagten, wie es die Klägerin zu 1) behauptet, löst für sie somit hier sov/ohl vertragliche, als auch doliktische Ansprüche aus. Beide fließen aus demselben Tatbestand. In einem solchen Palle ist es aber nicht rechtsfohlorhaft, die Schiedsabrede dahin auszulogon, daß ihr auch solche Deliktsansprücho unterfallen (vgl. BGH NJW 1956, 1920, 1921).
 
3oj Das Berufungsgericht führt weiter aus: Es sei hier eine ergänzende Vertragsauslegung notwendig<» Denn die wirtschaftliche Struktur der Vertragsbeziehungen habe sich völlig verändert . Ihr Schwerpunkt habe sich durch das Hecht der Beklagten, die Sicherheitsgurte in Deutschland selbst horzustcllen, ganz eindeutig dorthin vorlagert» Es müsse daher angenommen worden, daß die Parteien, wenn sie diese grundlegende Änderung ihrer Vertragsbeziehungen bei Vertragsschluß vorausgesehen hätten, für Streitigkeiten aus diesen (geänderten) Vertragsbeziehungen kein schwedisches Schiedsgericht vereinbart haben würden, da das der Interessenlage der Parteien nicht ent-r sprochon hätte»
Das Berufungsgericht geht hier also davon aus, daß die Beklagte nachträglich das Hecht erlangt habe, Sicherheitsgurte selbst in Deutschland herzustcllen» Das ist aber gerade der Punkt, um den der Streit der Parteien in der Hauptsache geht.-Die Klägerin zu 1) hatte nämlich, wie auch der Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, behauptet, die Bedingungen und Voraus oetzungen, unter denen sie der Beklagten das Hecht zur Selbst-herstellung eingeräumt habe, seien niemals eingetreten, ein solches Recht der Beklagten bestehe daher nicht»
a)	Beim Streit um die gerichtliche Zuständigkeit ist anerkannt, daß dann, wenn zuständigkeitsund anspruchsbegründen-de Tatsachen zusammenfallen, für die Entscheidung über die Zuständigkeit insoweit allein von den Behauptungen des Klägern auozugehen ist (Stein-Jonas ZPO 19« Auflo vor § 12 III 3 bei Fußn. 13 mit Rechtsprechungsnachv/eisen)» Damit wird im Interes der Prozeßwirtschaftlichkoit vermieden, daß bereits der Zu-ständigkcitssti’oit mit den Streitfragen der Hauptsache belastet wird*
 
L'i I r-
b)	Dasselbe Bedürfnis besteht beim Streit darüber, ob eine Sache vom ordentlichen Gericht oder von einem Schiedsgericht zu entscheiden ist» Eine Beschränkung auf den Vortrag des Klägers erscheint auch hierbei jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich bei solchem Verfahren die vom Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertragcs als begründet
 und die Klage als unzulässig erweist» So liegt der Pall hier» Denn nach dem Vortrag der Klägerin zu 1) ist es bei dem ursprünglichen Vertrag geblieben» Dann aber ist kein Raum für die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen, aus denen dieses eine Vertragslücke ableiten will; vielmehr bleibt es dann bei der Schiedsabrede des § 8 des Vertrages»
c)	Die Klage der Klägerin zu 1) erweist sich demnach als unzulässig, weil die von der Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertrages nach dem eigenen Vortrag der Klägerin durchgreift » Auf das Vorbringen der Beklagten und die daran vom Berufungsgericht geknüpften, nicht unbedenklichen Ausführungen zur Frage der ergänzenden Vertragsauslegung kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an»
Da es weiterer Aufklärung nicht bedarf, hat der Senat die Klage insoweit selbst abzuv/eisen (§ 565 Abs» 5 ZPO)»
4«) Der Vertrag und damit die Schiedsabrede besteht nur zwischen der Beklagten und der Klägerin zu 1), wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststcllt. Die Klägerinnen zu 2) und 5) sind weder Vertragspartner der Beklagten, noch haben sie über § 528 BGB oder durch Rechtsnachfolge Vertrags-ancprüche gegen sie erworben (vgl» BGH LM Nr» 18 zu § 1025 BGIi)»
 
Für sie kommen daher nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagte in Betracht»
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg»
Das Oberlandesgericht stellt fest, daß nur die Klägerin zu 1) Vertragspartei der Beklagten ist» Dasselbe besagt die von der Revision angeführte Stelle des Schriftsatzes der Beklagten vom 22» Oktober 1962 (So 2 Abso 2), die also nicht für, sondern gegen sie spricht«
Die teilweise Porsonengleichheit und Verwandtschaft der Inhaber der drei Klägerinnen? kann nicht zur Folge haben, daß alle drei sich so behandeln lassen müßten, als wäre Lennart IflHP bei Abschluß des Vertrages mit der Beklagten für alle drei auf getreten» Die Klägerin zu 3) bestand im übrigen damals noch gar nicht»
Auch Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit können weder dazu führen, der Beklagten die Einrede des Schiedsvortrages im Verhältnis zur Klägerin zu 1) abzuschneiden, noch auch, den Schiedsvertrag auf die beiden anderen Klägerinnen zu erstrecken»
Das Berufungsgericht hat die Einrede des Schiodsvortragoo daher mit Rocht als unbegründet erachtet, soweit es sich um die Klägerinnen zu 2) und 3) handelt» Insoweit ist die Revision zurückzuweisen»
5o) Da die Klägerin zu 1) im Rechtsstreit endgültig unterlegen ist, ist über ihre Kostonpflicht für alle drei Instanzen in der aus der Urtoilsformel ersichtlichen V/eiso abschließend entschieden worden (§§ 91, 92 ZPO)» Ebenso kann bereits erkannt werden über die v/eitoren Kosten (2/3) der beiden Rechts-
nittolzüge. Diese hat die Beklagte zu tragen, weil sie in Zv/isehenstroit, der allein Gegenstand der Rcchtsmittol-züge war, in Verhältnis zu den Klägerinnen zu 2) und 3) endgültig unterlegen ist. Noch nicht befunden v/erden kann dagegen über die restlichen 2/3 der bisher entstandenen erstinstanzlichen Kosten. Denn diese bilden eine Einheit mit den Kosten, die demnächst durch die Fortführung des Rechtsstreits zwischen den Klägerinnen zu 2) und 3) und der Beklagten vor dem Landgericht weiter entstehen werden. Uber diese Kosten kann daher erst mit der Schlußentschoidung des Rechtsstreits erkannt werden.
Glanzmann	Heimann-Trosien	Rietschel
 Finke
Vogt