Sie rechnen gegenüber der zuletzt nicht mehr bestrittenen Forderung des Klagers mit Schadensersatzforderungen auf.Dazu haben sie vorgetragen, der Kläger habe es unterlassen, eine Dehnfuge einzuplanen; infolgedessen seien Hisse entstanden, die beseitigt werden müßten. Der Kläger habe es pflichtwidrig unterlassen, diese, bevor das Dach gedeckt wurde, auf ihre Qualität nachzuprüfen} überdies sei er sogar schon vorher von dem verklagten Ehemann auf die Mangelhaftigkeit der Ziegel hingewiesen worden. Dadurch sei ein Minderwert des Hauses von weiteren 12«000 DM entstanden, weil infolge der schlechten Ziegel auch das Gebälk des Daches Schaden-gelitten habe. Das Landgericht hat die Beklagten nach Abzug einiger kleinerer nicht mehr im Streit stehender Gegenforderungen zur Zahlung von -8.397,97 DM nebst 6 # Zinsen seit dem 20. a) Das Berufungsgericht stellt fest, daß die von den Beklagten beanstandeten Risse auf das Fehlen der Dehnfuge zurückzuführen sind. Das Haus habe sich inzwischen gesetzt; nach dem Gutachten des -Sachverständigen ließen sich die Mängel aüsbeseern, ohne daß ein Minderwert verbleibe oder neue Schäden zu befürchten seien. Diese Rüge ist nicht begründet» Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage des Minderwerts befaßt, einen solchen aber auf Grund des Sachverständigengutachtens verneint» Februar 1962 vorgetragen, das Finanzamt habe eine Neubewertung des Hauses vorgenommen und hierbei wegen der Risse einen Abzug von 8»000 DM gemacht» Zum Beweis hierfür haben sie sich auf eine Auskunft des Finanzamts berufen» Sie rügen die Übergehung dieses Beweisantrags» ■ Auch diese Rüge ist nicht begründet» Der Beweisantrag der Beklagten ist nicht hinreichend substantiiert und nicht schlüssig» Aus der von den.Beklagten behaupteten Tatsache, daß das Finanzamt wegen der Risse 8»000 DM bei der Neubewertung des Hauses abgezogen habe, läßt sich noch nicht der Schluß ziehen, daß ein Minderwert in dieser Höhe tatsächlich vorliegt. 20 $> der aufgebrachten Dachziegel nur als III» Sorte bezeichnet werden können und deshalb den vertraglichen Anforderungen nicht entsprachen» Es ist jedoch auf Grund dei Angaben des Sachverständigen der Auffassung, daß der Klägc hierfür nicht verantwortlich gemacht werden könne, da die mindere Qualität der Ziegel nur von einem erfahrenen Dachdecker hatte fest ge stellt und von dem Kläger als Architekten diese besondere Sachkenntnis nicht hätte verlangt werden können» c) Ein anderes würde sich freilich ergeben, wenn der Kläger schon vor der Aufbringung der Ziegel von deren Mangelhaftigkeit unterrichtet worden wäre«, Der Kläger hat das bei seiner Parteivernehmung vor dem Landgericht in Abrede gestellt. Das Berufungsgericht unterstellt als richtig, daß der Beklagte Hermann von den beiden Dachdeckern über dio Mangelhaftigkeit der Ziegel unterrichtet worden sei, sieht es aber nicht als bewiesen an, daß er diese Mitteilung an den Kläger gleich weitergegeben hat. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, daß dem Gericht die Vorschrift des § 448 ZPO bekannt ist« Aue dem Umstand, daß es sich mit dieser Vorschrift nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, kann auch noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß es diese nicht beachtet hat und nicht sein ihm darin eingeräumtes Ermessen hat walten lassen (BGH in IM $ 448 ZPO Nr, 2), ' Im vorliegenden Pall stand.es, nachdem das Landgericht J auf Antrag der Beklagten, übrigens in Gegenwart des Erstbe- i, klagten, den Kläger gemäß $ 445 ZPO als Partei vernommen hatt*J in dem durch das Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Ermesseaf des Tatrichters, auch noch den Beklagten Hermann Ditimer für die gegenteilige Behauptung zu vernehmen.
VII ZR 128/62 Verkündet am 2» April 1964 Woitscheck. JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. des Metzgermeisters Hermann D 2o seiner Ehefrau Mariä, Beklagte, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br , SflHBP, H , daselbst, tr. gegen den Architekten Walter Sch Kifll^stro 0, Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, - Prözeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Pinke für Recht erkannt; Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BUsseldorf vom 27* April 1962 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen» i .. A Von-Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten ließen im Jahre 1955 ihr Eckhaus Med straße £ in So£££ wiederaufbauen. Der Kläger hatte für sie sämtliche Architektenarbeiten einschließlich der Bauaufsicht übernommeno Hierfür verlangte er ein Honorar von 23.909,02 DM, von denen 15.000,— DM in der Zwischenzeit bezahlt worden sind« Mit der Klage begehrte der Kläger sein restliches Honorar von 8«909»02 DM nebst Zinsen. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie rechnen gegenüber der zuletzt nicht mehr bestrittenen Forderung des Klagers mit Schadensersatzforderungen auf. Dazu haben sie vorgetragen, der Kläger habe es unterlassen, eine Dehnfuge einzuplanen; infolgedessen seien Hisse entstanden, die beseitigt werden müßten. Das Haus habe dadurch einen Minderwert von etwa 8.000 DM. Ferner seien zu dem Teil mangelhafte Ziegel verwendet worden. Der Kläger habe es pflichtwidrig unterlassen, diese, bevor das Dach gedeckt wurde, auf ihre Qualität nachzuprüfen} überdies sei er sogar schon vorher von dem verklagten Ehemann auf die Mangelhaftigkeit der Ziegel hingewiesen worden. Dadurch sei ein Minderwert des Hauses von weiteren 12«000 DM entstanden, weil infolge der schlechten Ziegel auch das Gebälk des Daches Schaden-gelitten habe. Das Landgericht hat die Beklagten nach Abzug einiger kleinerer nicht mehr im Streit stehender Gegenforderungen zur Zahlung von -8.397,97 DM nebst 6 # Zinsen seit dem 20. April 1957 verurteilt und die Klage im übrigen angewiesen. Dio Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision, EntScheidungagründe: In der Revisionsinstanz stehen nur noch die Gegenforderungen der Beklagten auf Schadensersatz wegen Fehlens der Dehnfuge und wegen der Verwendung mangelhafter Ziegel im Streit. Das Berufungsgericht hat diese Forderungen für unbegründet erklärt. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe der Beklagten sind nicht begründet, lo) • Dehnfuge: a) Das Berufungsgericht stellt fest, daß die von den Beklagten beanstandeten Risse auf das Fehlen der Dehnfuge zurückzuführen sind. Ob der Kläger hierfür haftbar gemacht werden kann, läßt das Berufungsgericht offen, da jedenfalls den Beklagten kein Schaden entstanden sei. Das Haus habe sich inzwischen gesetzt; nach dem Gutachten des -Sachverständigen ließen sich die Mängel aüsbeseern, ohne daß ein Minderwert verbleibe oder neue Schäden zu befürchten seien. Die Kosten der Ausbesserung würden erheblich geringer sein als der Aufwand, der erforderlich gewesen wäre, um die Dehnfuge herzustellen, so daß die Beklagten im Ergebnis nicht geschädigt seien. ' ■■■ b) Das wird mit der Revision zu Unrecht angegriffen. Die Beklagten rügen, das Berufungsgericht habe bei seiner Schadensberechnung verkannt, daß sie ^nii'cht greatz p $ f * <• $ -.0 : *1 : v 'i der Ausbesserungskosten, sondern Ersatz des durch das Pehlen der Dehnfuge entstandenen Minderwerts des Hauses verlangten» Diese Rüge ist nicht begründet» Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage des Minderwerts befaßt, einen solchen aber auf Grund des Sachverständigengutachtens verneint» Die Beklagten hätten allerdings in ihrem Schriftsatz vom 27. Februar 1962 vorgetragen, das Finanzamt habe eine Neubewertung des Hauses vorgenommen und hierbei wegen der Risse einen Abzug von 8»000 DM gemacht» Zum Beweis hierfür haben sie sich auf eine Auskunft des Finanzamts berufen» Sie rügen die Übergehung dieses Beweisantrags» ■ Auch diese Rüge ist nicht begründet» Der Beweisantrag der Beklagten ist nicht hinreichend substantiiert und nicht schlüssig» Aus der von den.Beklagten behaupteten Tatsache, daß das Finanzamt wegen der Risse 8»000 DM bei der Neubewertung des Hauses abgezogen habe, läßt sich noch nicht der Schluß ziehen, daß ein Minderwert in dieser Höhe tatsächlich vorliegt. Der Vortrag der Beklagten enthält nichts darüber, auf Grund weicher Feststellungen sich das Finanzamt entschlossen hat, das Haus wegen der Risse geringer zu bewerten. Das könnte z»B. möglicherweise nur auf Grund gutgläubig hingenommener Angaben der Beklagten geschehen sein, die keinen Beweiswert hätten. Die Beklagten hätten deshalb zu ihrem Beweisangebot im einzelnen nähere Umstände darlegen müssen, die die Annahme recht-fertigen konnten, daß entgegen der Auffassung des Sachverständigen auch nach Ausbesserung der Mängel ein Minder-wert des Hauses verbleiben werde. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsfehler diesen Antrag übergehen. 2.) Dachziegel: a) Die Rüge, das Berufungsgericht habe allgemeine Aus- ■ legungsgrundsätze verletzt, ist nicht begründet» Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Beklagten meinen, den zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag ausgelegt, sondern lediglich die sich aus der Verkehrssitte (§ 242 BGB) ergebenden Grenzen der nach dem Architektenvertrag unbestritten bestehenden Aufsichtspflicht näher bestimmt» b) Das Berufungsgericht stellt fest, daß mindestens 20 $> der aufgebrachten Dachziegel nur als III» Sorte bezeichnet werden können und deshalb den vertraglichen Anforderungen nicht entsprachen» Es ist jedoch auf Grund dei Angaben des Sachverständigen der Auffassung, daß der Klägc hierfür nicht verantwortlich gemacht werden könne, da die mindere Qualität der Ziegel nur von einem erfahrenen Dachdecker hatte fest ge stellt und von dem Kläger als Architekten diese besondere Sachkenntnis nicht hätte verlangt werden können» Das läßt entgegen der Ansicht der Beklagten keinen Rechtsfohler erkennen» Das Berufungsgericht verkennt nioh* daß der Architekt grundsätzlich gehalten ist, das beim Bai verwendete Material auf seine Brauchbarkeit nachzuprüfen« Diese Prüfungspflicht darf aber nicht überspannt werden u muß dort ihre Grenze finden, wo von dem Architekten die e sprechende Sachkenntnis nicht erwartet werden kann» Wenn das Berufungsgericht auf Grund des Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis kommt, daß dies hier der Pall war und sich der Kläger deshalb auf die Prüfung durch die sachkundigen Dachdecker habe verlassen dürfen, so ist das nicht zu beanstanden» Y £ 6 - ✓ i .. ■* n<3 '= . I Dem steht auch nicht entgegen, daß statt der ursprünglich vorgesehenen ”Ti^-Ziegel "BWttKKtB Dachziegel” verwendet worden sind» Daß letztere schon ihrer Art nach minderwertiger sind als "Tj®"-Ziegel, haben die Beklagten selbst nicht behauptet«» c) Ein anderes würde sich freilich ergeben, wenn der Kläger schon vor der Aufbringung der Ziegel von deren Mangelhaftigkeit unterrichtet worden wäre«, Der Kläger hat das bei seiner Parteivernehmung vor dem Landgericht in Abrede gestellt. Die Beklagten hatten demgegenüber behauptet, die Dachdecker und Genau hätten den Beklagten Hermann schon vor Aufbringung der Ziegel auf deren Mangelhaftigkeit hingewiesen und dieser habe den Kläger davon euch sofort unterrichtet. Sie haben hierfür Parteivernehmung des Beklagten Hermann DflHBP gemäß § 448 ZPO beantragt. Das Berufungsgericht unterstellt als richtig, daß der Beklagte Hermann von den beiden Dachdeckern über dio Mangelhaftigkeit der Ziegel unterrichtet worden sei, sieht es aber nicht als bewiesen an, daß er diese Mitteilung an den Kläger gleich weitergegeben hat. Mit dom Antrag der Beklagten auf Parteivernehmung des Beklagten Hermann DflHP gern. § 448 ZPO hat es sich nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Die Beklagten rügen Verletzung des § 448 ZPO. Diese Rüge ist nicht begründet. Nach | 448 ZPO kann das Geflöht, wenn das Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer A Partei (also auch der beweispflichtigen Partei) anordnen« Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, daß dem Gericht die Vorschrift des § 448 ZPO bekannt ist« Aue dem Umstand, daß es sich mit dieser Vorschrift nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, kann auch noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß es diese nicht beachtet hat und nicht sein ihm darin eingeräumtes Ermessen hat walten lassen (BGH in IM $ 448 ZPO Nr, 2), ' Im vorliegenden Pall stand.es, nachdem das Landgericht J auf Antrag der Beklagten, übrigens in Gegenwart des Erstbe- i, klagten, den Kläger gemäß $ 445 ZPO als Partei vernommen hatt*J in dem durch das Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Ermesseaf des Tatrichters, auch noch den Beklagten Hermann Ditimer für die gegenteilige Behauptung zu vernehmen. Es besteht kein An^J laß zu der Annahme, daß das Berufungsgericht die ihm nach V 448 ZPO gegebenen Mügliohkeiten nicht erkannt oder die ihm gesetzten Ermessensgrenzen überschritten hat« *§ 3«) Die Revision der Beklagten ist daher als unbegründet | zurückzuweisen, Die Kostenentscbeidung beruht auf § 97 ZPO« Glanzmann Meyer Pinke RietscheX BundeSrichter Erbelj hat seinen Urlaub aS getreten und kann dl halb nicht unterechl beh, Glanzmann