Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom H» Februar 1963 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Glanemann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heiraann-Trosien, Br. Vogt und Br. Pinke für Recht erkannt: Als die beklagte Kirchengemeinde von dem Bauvorha-ben hörte, bemühte sic sich, von dem Gelände ein Grundstück zu erwerben, um dort ein Gemeindezentrum zu errichten» Am 23 * August 1956 kam es zu einer Besprechung zwischen Scholl, dem Kläger und der beklagten Gemeinde, vertreten durch den Beklagten Schleicher und den Postoberamtmann Kaufmann» Der Kläger bestätigte diese Besprechung mit Schreiben vom 27. Wenn sich unsere Absicht, Ihr Grundstück in Stolbcrg zu bebauen, nicht mehr verwirklichen läßt, so wollen wir Ihnen doch nach wie vor zur Errichtung Ihres Gemeindezentrums in Mausbach behilflich sein und von unserer Seite auch Herrn Scholl bitten, das Gelände an Sic abzutreten, wenn Sie wie besprochen, Planung und Ausführung als Ersatz für das in Wegfall kommende Bauvolumen in unsere Hand legen» ».. "Ich danke Ihnen verbindlichst für den mir mit Ihrem Schreiben vom 7» November ds.Js. erteilten Auftrag zur Planung des Gemeindezentrums in Er fügte diesem Schreiben einen Vorentwurf über das gesamte Bauvorhaben der Gemeinde bei. September 1957 antwortete S^HHHHP im Namen der Gemeinde, der Vorentwurf sei v/eit über das hinausgegangen, was auf Grund der Vorbesprechungen und des Schreibens vom 7o November 1956 beabsichtigt gewesen sei. Das leimte der Kläger mit Schreiben vom 24» September 1957 ab. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Gemeinde habe dem Kläger - mit Schreiben vom 7. Es verneint auch einen Anspruch des Klägers daraus, daß die Gemeinde ihn weitere Architektenleistungen für ihr Bauvorhaben nicht hat erbringen lassen. Deswegen kann es auf sich beruhen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, der Kläger habe mit diesem Schreiben ’’eigene Rechte” nicht wahrnehmen wollen. 4» Das Berufungsgericht legt das Schreiben der Gemeinde vom 7- November 1956 dahin aus, daß sie dem Kläger nur den Auftrag zu einem Vorentwurf für den ersten Bauabschnitt erteilt habe. Das Schreiben enthält zwar den Satz: "Grundsätzlich sind wir bereit, so zu verfahren, wie Sie es in Ihrem Brief (vom 19» Oktober 1956) andeuten”.. Daraus brauchte das Berufungsgericht aber noch keine Annahme der Vorschläge des Klägers durch die Gemeinde zu entnehmen. Dezember 1956 dankte der Kläger der Gemeinde für den mit "Schreiben vom 7»11» ds.Js. erteilten Auftrag zur Planung des Gemeindezentrums" und übersandte zugleich seinen Vorentwurf für das Gesamtvorhaben. a) Dem Schreiben vom 1.' Dezember 1956 konnte die Gemeinde keinesfalls entnehmen, daß der Kläger der Auffassung sei, sie habe ihn mit irgendwelchen über einen Vor-entwarf hinau3gehendon, Architektonloiotungen betraut» Sie brauchte schlechterdings nicht damit zu rechnen, daß der Kläger ihr Schreiben vom 7. November 1956 so sehr mißverstehen könnte» Der Brief des Klägers vom 1* Dezember 1956 läßt nicht erkennen, daß der dort verv/endete Ausdruck "Planung” mehr besagen sollte als die Fertigung eines Vor-entvrurfs, den die Gemeinde mit ihrem Schreiben vom 7» November 1956 allein bestellt hatte» Schon aus diesem Grunde kann der Brief des Klägers vom 1. Dezember 1956 und das Schweigen der Gemeinde darauf nicht zu einem VertragsSchluß und damit nicht zu vertraglichen Ansprüchen des Klägers (vgl» § 649 Satz 2 3GB) geführt haben, soweit es sich um die Nichtausführung weiterer Architektenleistungen handelt (2» Rechnung des Klägers)» b) Dem Brief vom 1» Dezember 1956 im Zusammenhang mit den gleichzeitig übersandten Plänen mußte die Gemeinde allerdings entnehmen, daß der Kläger einen Auftrag zur Fertigung eines Vorentvmrfs nicht nur für den ersten Bauabschnitt, sondern für das Gesamtbauvorhaben als erteilt ansah. bb) Es liegen auch keine Umstände vor, unter denen ausnahmsweise bei Nichtkaufleuten das Schweigen eines Teils auf eine Erklärung des anderen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als Zustimmung zu werten wäre (vgl. Wenn die Gemeinde darauf und auf die gleichzeitige Zusendung des Vorentwurfs schwieg, so durfte der Kläger - auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen ’Verhandlungen und Briefe - das nicht als Annahme, sondern nur als Ablehnung seines erkennbar viel zu weitgehenden Angebots auffassen (vgl. Dezember 1956 durch die Gemeinde war für diese hier umso weniger geboten, als der Kläger an diesem Tage ihr den Vorentwurf auch für den zweiten Bauabschnitt bereits übersandt hatte. nutzloser Mehrarbeit (Fertigung des Vorentwurfs für den zweiten Bauabschnitt) bewahren konnte, Baß der Kläger einen Architektenvertrag auch über weitergehende Architektenleistungen als den übersandten Vorcntv/urf für zustandegekommen hielt, konnte die Gemeinde seinem Schreiben vom 1. Auch sonst hat der Kläger nichts behauptet, woraus sich ergeben könnte, daß zwischen Scholl und der Gemeinde ein Vertrag zu seinen Gunsten (§ 328 Abs. 1 BGB) .abgeschlossen worden wäre, aus dem er Rechte gegen die Gemeinde herleiten könnte. Aus dem oben Gesagten ergibt sich, daß der Kläger nicht darauf vertrauen durfte, er werde von der Gemeinde einen Architektenauftrag erhalten, der über den ihm tatsächlich erteilten (Vorentwurf für den ersten Bauabschnitt) hinauoging. Ansprüche gegen hat unstreitig mit dem Kläger nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der Gemeinde verhandelt. Bas Berufungsgericht hat das Zustandekommen eines weitergehenden Architektenvertrages zwischen dom Kläger und der Gemeinde nicht mangels Vertretungsbefugnis Schleichers verneint, sondern weil insoweit keine Einigung zustande gekommen ist. Soweit andererseits das Berufungsgericht einen Vertrag (für den Vorentwurf des ersten Bauabschnips) bejaht hat, war S^IHBnach den von der Rcvision^/angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts befugt, die Gemeinde zu vertreten.
/o VII ZR 128/61 Verkündet am Ho Februar 1963 Y/oitschcck, Juctizobersokretär ale Urkundsbearater dor Geschäftsstelle 2189 097 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit dos Bauass es 3 ors Dipl. Ing, Josef Li Klägers, Beri;fungsklägor3 und Revisionsklägers, - Proscßbevollnächtigter; Rechtsanwalt Br. - gegen 1. die evangelische Kirchengemcindc vertreten durch den Pfarrer Br. Karl den Fabrikan- ten Kurt S^BBHHB^dcj^^urtizoborinspektor Kurt J| alle wohnhaft in - Prozeßbovoilmächtigter: Rechtsanwalt Br , S' 2. den Fabrikanten Kurt S ^Blstraße - Prozeßbovoilmächtigter: Rechtsanwalt Br, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom H» Februar 1963 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Glanemann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heiraann-Trosien, Br. Vogt und Br. Pinke für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 1. März 1961 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Im Jahre 1956 beabsichtigte die Baufirma/ von "dem Landwirt Scholl 15 Morgen Land in Mausbach zu erwerben, um dort eine Wohnsiedlung zu bauen» Sie beauftragte den Kläger, mit Scholl zu verhandeln und die Pläne zu ent-werf on» Als die beklagte Kirchengemeinde von dem Bauvorha-ben hörte, bemühte sic sich, von dem Gelände ein Grundstück zu erwerben, um dort ein Gemeindezentrum zu errichten» Am 23 * August 1956 kam es zu einer Besprechung zwischen Scholl, dem Kläger und der beklagten Gemeinde, vertreten durch den Beklagten Schleicher und den Postoberamtmann Kaufmann» Der Kläger bestätigte diese Besprechung mit Schreiben vom 27. August 1956» Darin heißt es u.a»: ,Y/ie Ihnen bekannt, ist der Gesamtbebauungsplan von mir auf gestellt und für die Jülicher Wohnungsbau-Gesellschaft (Pinna Lamers) geplant worden» Ich bin gerne bereit, der Abtrennung eines Bau gebietes für Ihre Zwecke zuzustimmen unter der Voraussetzung, daß wir keine Einbuße an Bauvolumen erleiden und Sie mich für den Ausfall an Wohnungen mit der Planung und Durchführung Ihres Bauvorhabens beauftragen» »»».»” Nachdem ein Versuch der Gemeinde fehlgeschlagen war, der Firma Lamers ein Ersatzgrundstück zu beschaffen, schrieb der Kläger am 19o Oktober 1956 an die Gemeinde z»Hd. Schleichers u.a»: Wenn sich unsere Absicht, Ihr Grundstück in Stolbcrg zu bebauen, nicht mehr verwirklichen läßt, so wollen wir Ihnen doch nach wie vor zur Errichtung Ihres Gemeindezentrums in Mausbach behilflich sein und von unserer Seite auch Herrn Scholl bitten, das Gelände an Sic abzutreten, wenn Sie wie besprochen, Planung und Ausführung als Ersatz für das in Wegfall kommende Bauvolumen in unsere Hand legen» ».. 3 antwortete im Namen der Gemeinde am 7« November 1956 u.a. wie folgt: ” *... Grundsätzlich sind wir bereit, so zu verfahren, wie Sie es in Ihrem Briefe andeuten, ..." sowie, nach näheren Angaben über das beabsichtigte Raum-Programm: .... Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sind v/ir einverstanden, wenn Sie uns einen kleinen Vorentwurf machen, um auf diese Weise um so besser die Grenzen des von uns zu erwerbenden Grundstücks fcstlegen zu können. ..." Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 1. Dezember 1956: "Ich danke Ihnen verbindlichst für den mir mit Ihrem Schreiben vom 7» November ds.Js. erteilten Auftrag zur Planung des Gemeindezentrums in Er fügte diesem Schreiben einen Vorentwurf über das gesamte Bauvorhaben der Gemeinde bei. Die Beklagten antworteten nicht. Am 10. Juli 1957 verkaufte Sch^B der Gemeinde das gewünschte Grundstück. Das übrige Gelände hatte er bereits am 30. April 1957 an die Firma verkauft. Am 6. September 1957 stellte der Kläger der Gemeinde den am 1. Dezember 1956 übersandten Vorentwurf "als Einzelleitung" mit 2.016,33 DM in Rechnung. Am 18. September 1957 antwortete S^HHHHP im Namen der Gemeinde, der Vorentwurf sei v/eit über das hinausgegangen, was auf Grund der Vorbesprechungen und des Schreibens vom 7o November 1956 beabsichtigt gewesen sei. Er bot aber vergleichsweise Zahlung von 1.339 DM an, v/enn der Kläger auf weitere Ansprüche verzichte. 4 4Y Das leimte der Kläger mit Schreiben vom 24» September 1957 ab. Darauf kündigte die Gemeinde am 4« Oktober 1957 dem Kläger vorsorglich und sandte ihm den Vor-entv/urf .zurück. Am 7. Mai 1958 forderte der Kläger mit einer an Schleicher adressierten Rechnung weitere 7o559957 DM als entgangenen Gewinn. Sr berechnete diesen mit 50# der Gebühren, die ihm für sämtliche im Leistungsbild des § 19 GOA vorgesehenen Architektenleiotungen bei Planung und Bau des Gemeindezentrums zugestanden hätten. Mit der Klage hat der Kläger von beiden Beklagten gesamtschuldnerisch die Bezahlung beider Rechnungen, zusammen 9.575,70 DM nebst Zinsen gefordert. Das Landgericht hat einen Teilbetrag der ersten Rechnung von 1.400 DM nebst Zinsen gegen die Gemeinde zuerkannt, hat aber im übrigen die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter. » Bntscheidungsgründe: I. Ansprüche gegen die Kirchengemeinde: Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Gemeinde habe dem Kläger - mit Schreiben vom 7. November 1956 - lediglich den begrenzten Auftrag erteilt, einen Vorentwurf für den ersten Bauabschnitt des Bauvorhabens (Versammlungs- f p raum, Nebenraum, Konferenzraum und Abstellraum) zu fertigen, wofür es ihm 1.400 DM zuerkannt hat. Es verneint demnach einen 'Anspruch des Klägers auf Bezahlung seines Vorentwurf s, soweit dieser den zweiten Bauabschnitt (kleiner Eetcaal, Jugendräumo, Turm und Sakristei) betrifft. Es verneint auch einen Anspruch des Klägers daraus, daß die Gemeinde ihn weitere Architektenleistungen für ihr Bauvorhaben nicht hat erbringen lassen. Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen. 1. Es entnimmt der Bewei sauf nähme, daß der Kläger in der Verhandlung vom 23. August 1956 nicht darauf hingewiesen hat, die Gemeinde ’’müsse” bei einem Erwerb des Grundstücks die Architektenleistungen durch ihn ausführen lassen. Das liegt im Rahmen tatrichterlicher Beweiswürdigung und ist mit der Revision nicht angreifbar. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist also am 23. August 1956 ein Architektenvertrag zwischen dem Kläger und der Gemeinde nicht geschlossen worden. 2. Durch sein Schreiben vom 27. August 1956 konnte der Kläger nicht einseitig ’’eigene Rechte” gegen die Gemeinde begründen. Deswegen kann es auf sich beruhen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, der Kläger habe mit diesem Schreiben ’’eigene Rechte” nicht wahrnehmen wollen. 3. Auch das Schreiben des Klägers vom ‘ 19 . Oktober 1956 enthält bestenfalls ein Angebot an die Gemeinde zu dem Abschluß eines Architcktenvertrags, aber nicht mehr. - 6 I 4» Das Berufungsgericht legt das Schreiben der Gemeinde vom 7- November 1956 dahin aus, daß sie dem Kläger nur den Auftrag zu einem Vorentwurf für den ersten Bauabschnitt erteilt habe. Diese Auslegung des Schreibens, einer Individualerklärung, ist rechtlich fehlerfrei und daher für das Re-visionsgoricht bindend. Das Schreiben enthält zwar den Satz: "Grundsätzlich sind wir bereit, so zu verfahren, wie Sie es in Ihrem Brief (vom 19» Oktober 1956) andeuten”.. Daraus brauchte das Berufungsgericht aber noch keine Annahme der Vorschläge des Klägers durch die Gemeinde zu entnehmen. Vielmehr durfte es in dem genannten Satz lediglich die unverbindliche Erklärung der Gemeinde erblicken, sie sei zu weiteren Vortragsverhandlungen auf der Grundlage der Vorschläge des Klägers grundsätzlich bereit. 5. Im Schreiben vom 1. Dezember 1956 dankte der Kläger der Gemeinde für den mit "Schreiben vom 7»11» ds.Js. erteilten Auftrag zur Planung des Gemeindezentrums" und übersandte zugleich seinen Vorentwurf für das Gesamtvorhaben. Darauf hat die Gemeinde geschwiegen. » * Das Berufungsgericht erörtert nicht, ob diesem Schweigen eine rechtliche Bedeutung zukommt. Das brauchte es auch nicht, da*der Kläger in den Tatsacheninstanzen sich darauf nicht ausdrücklich gestützt hatte. Erst die Revision möchte das Zustandekommen des Vertrages aus dem Schwei gen hcrleiten. Damit kann sie aber keinen Erfolg haben. Es kann schon zweifelhaft sein, ob der Kläger mit diesem Vorbringen in der Revisionsinstanz überhaupt noch 7 gehört werden kann (§ 561 Abs«. 1 ZPO)» Jedenfalls kann ihm in der Sache nicht gefolgt werden» a) Dem Schreiben vom 1.' Dezember 1956 konnte die Gemeinde keinesfalls entnehmen, daß der Kläger der Auffassung sei, sie habe ihn mit irgendwelchen über einen Vor-entwarf hinau3gehendon, Architektonloiotungen betraut» Sie brauchte schlechterdings nicht damit zu rechnen, daß der Kläger ihr Schreiben vom 7. November 1956 so sehr mißverstehen könnte» Der Brief des Klägers vom 1* Dezember 1956 läßt nicht erkennen, daß der dort verv/endete Ausdruck "Planung” mehr besagen sollte als die Fertigung eines Vor-entvrurfs, den die Gemeinde mit ihrem Schreiben vom 7» November 1956 allein bestellt hatte» Schon aus diesem Grunde kann der Brief des Klägers vom 1. Dezember 1956 und das Schweigen der Gemeinde darauf nicht zu einem VertragsSchluß und damit nicht zu vertraglichen Ansprüchen des Klägers (vgl» § 649 Satz 2 3GB) geführt haben, soweit es sich um die Nichtausführung weiterer Architektenleistungen handelt (2» Rechnung des Klägers)» b) Dem Brief vom 1» Dezember 1956 im Zusammenhang mit den gleichzeitig übersandten Plänen mußte die Gemeinde allerdings entnehmen, daß der Kläger einen Auftrag zur Fertigung eines Vorentvmrfs nicht nur für den ersten Bauabschnitt, sondern für das Gesamtbauvorhaben als erteilt ansah. Y/ärc das Schweigen der Gemeinde auf diesen Brief als Zustimmung anzuschen, so könnte das für den von den Vorinctanzen abgewiesenen Rest der ersten Rechnung des Klägers (616,55 DM) von Bedeutung sein. Das Schweigen der Gemeinde ist aber nicht als Zustimmung zu werten. 8 «0/D aa) Es handelt sich hier schon deshalb nicht um ein "kaufmännisches Bestätigungsschreiben" (BGHZ 7, 187; 11, I; LT.I Nr. 7 b zu § 346 (D) HGB; BGH VII ZR 247/60 vom 14. Juni 1962), weil weder der Kläger noch die Gemeinde Kauflcute sind. Abgesehen davon enthält das Schreiben nicht die Zusammenfassung des Inhalts mündlicher Verhandlungen, sondern setzt lediglich den Schriftwechsel fort. Deswegen ist es kein "Bestätigungsschreiben" im Rechtssinne. bb) Es liegen auch keine Umstände vor, unter denen ausnahmsweise bei Nichtkaufleuten das Schweigen eines Teils auf eine Erklärung des anderen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als Zustimmung zu werten wäre (vgl. RG JY/ 1931, 522, 524; Staudinger, BGB, 11. Aufl., § 146 Rdz. 4). Der Kläger hatte mit seinem Schreiben vom 1. Dezember 1956 der Gemeinde den Abschluß eines Architekten-verträges angeboten, der erheblich über den ihm von der Gemeinde mit Schreiben vom 7. November 1956 erteilten Auftrag hinausging. Wenn die Gemeinde darauf und auf die gleichzeitige Zusendung des Vorentwurfs schwieg, so durfte der Kläger - auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen ’Verhandlungen und Briefe - das nicht als Annahme, sondern nur als Ablehnung seines erkennbar viel zu weitgehenden Angebots auffassen (vgl. BGHZ 1 , 353, 355; 18, 212'; vgl. auch den ähnlichen Rail des Behaltens einer nichtbc-ctcllton Sache, worin in aller Regel keine Vertragsan-nähme zu erblicken ist; RGZ 102, 273? RGRK BGB 11. Aufl. § 151, 4). Eine ausdrückliche Ablehnung des Schreibens vom 1. Dezember 1956 durch die Gemeinde war für diese hier umso weniger geboten, als der Kläger an diesem Tage ihr den Vorentwurf auch für den zweiten Bauabschnitt bereits übersandt hatte. Daraus ersah die Gemeinde, daß sie der. 9 Kläger durch einen Y/iderspruch auf sein Schreiben nicht mehr vor. nutzloser Mehrarbeit (Fertigung des Vorentwurfs für den zweiten Bauabschnitt) bewahren konnte, Baß der Kläger einen Architektenvertrag auch über weitergehende Architektenleistungen als den übersandten Vorcntv/urf für zustandegekommen hielt, konnte die Gemeinde seinem Schreiben vom 1. Dezember 1956 nicht entnehmen, wie bereits ausgeführt ist. Auch insoweit bestand also für sie kein Anlaß zu alsbaldigem Widerspruch, 6, Der notarielle Kaufvertrag Sch^^s mit der Gemeinde vom 10. Juli 1957 enthält keine Vertragsbestimmung, wonach die Gemeinde verpflichtet wäre, den Kläger mit irgendwelchen Architcktenleistungen an ihrem Bauvorhaben zu betrauen. Auch sonst hat der Kläger nichts behauptet, woraus sich ergeben könnte, daß zwischen Scholl und der Gemeinde ein Vertrag zu seinen Gunsten (§ 328 Abs. 1 BGB) .abgeschlossen worden wäre, aus dem er Rechte gegen die Gemeinde herleiten könnte. 7. Unerheblich ist, ob Scholl damals der Firma oder dem Kläger rechtlich oder "moralisch11 verpflichtet war. Ebenfalls ist unerheblich, welche Rechtsstellung der Kläger gegenüber der Firma hatte. 8. Aus dem oben Gesagten ergibt sich, daß der Kläger nicht darauf vertrauen durfte, er werde von der Gemeinde einen Architektenauftrag erhalten, der über den ihm tatsächlich erteilten (Vorentwurf für den ersten Bauabschnitt) hinauoging. Eine Haftung der Gemeinde aus Verschulden bei Vcrtragsverhandlungen, die im übrigen nur zu dem Ersatz des Vertrauens-, nicht des Erfüllungsinteresses führen könnte, - -?0 kommt daher nicht in Betracht (vgl. BGH LM Nr. 3, 11 zu en § 276 (F a) BGB, sowie die Entscheidung/des Senats VII ZR 224/60 vom 17. Mai 1962 =\VM 1962, 936; VII ZR 35/61 vom 12. Juli 1962; VII ZR 90/61 vom 20. September 1962 = WM 1962, 1174 und VII ZR 146/61 vom 8, Oktober 1962). II. Ansprüche gegen hat unstreitig mit dem Kläger nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der Gemeinde verhandelt. Bas verkennt der Kläger auch nicht. Br will aber einen Anspruch gegen Schleicher aus § 179 BGB herleiten, falls Schleicher die Gemeinde nicht wirksam habe vertreten können. Bas geht fehl. Bas Berufungsgericht hat das Zustandekommen eines weitergehenden Architektenvertrages zwischen dom Kläger und der Gemeinde nicht mangels Vertretungsbefugnis Schleichers verneint, sondern weil insoweit keine Einigung zustande gekommen ist. Soweit andererseits das Berufungsgericht einen Vertrag (für den Vorentwurf des ersten Bauabschnips) bejaht hat, war S^IHBnach den von der Rcvision^/angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts befugt, die Gemeinde zu vertreten. In beiden Fällen fehlt es also an einer Voraussetzung für eine Haftung aus § 179 BGB. Ebensowenig sind die Voraussetzungen erfüllt, unter denen der Vertreter einer Vertragspartei persönlich für sein Verschulden bei Vertrags Verhandlungen einst eben muß (vgl. BGHZ 14, 313, 318 mit Nachweisen). 11 Das Berufungsgericht hat daher die Klage gegen Schleicher zu Recht in vollem Umfange abgewiesen. III. Rach alledem ist die Revision mit der Koctenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Dr. Vogt Pinke *