Der Beklagte habe jedoch die Bücher nicht den steuerrechtlichen Anforderungen gemäss geführt und auch sie* die Klägerin, nicht über die sich daraus ergebenden nachteiligen Folgen aufgeklärt. Die für diese Vergünstigungen erforderliche Buchführung sei nicht möglich gewesen, weil die Klägerin die Aufzeichnungen über die täglichen Geschäftsvorfälle, namentlich die Vareneinkaufsbole-ge, nicht oder nur unzulänglich hergcstellt habe«, Obwohl er und seine Angestellten wiederholt auf das Erfordernis vollständiger und richtiger Grundnachweise hingewiesen hätten, sei ihnen von den Inhabern der Klägerin geantwortet worden, sie hätten für Schreibarbeiten keine Zeit. Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Ersatzanspruch der Klägerin davon abhängt, ob der Beklagte durch schuldhafte Verletzung seiner vertraglich übernommenen Pflichten, die steuerlichen Angelegenheiten der Klägerin zu bearbeiten und deren Bücher beizuschreiben, die Umsatzsteuemachzahlung an das Finanzamt verursacht hat (§§ 675, 611 f, 276 BOB). Wesentlich ist dabei, dass sich der veräus-serte Gegenstand, für dessen Lieferung Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden soll, in der Buchführung (gegebenenfalls durch Verweis auf Belege) von dem Abnehmer bis auf den Anlieferer und die einzelne Lieferung verfolgen lässt (sog. Der Behauptung der Klägerin, sie habe nicht gewusst, welche Aufzeichnungen und Belege erforderlich seien, um die Umsatzsteuervergünstigungen beanspruchen zu können, und der Beklagte habe sie auch nicht hierüber und über die sich aus einem mangelhaften Buchnachweis ergebenden Folgen belehrt, ist das Berufungsgericht nicht gefolgte Es hält vielmehr für erwiesen, dass der Beklagte und seine Angestellten Hermann und Walter za verschiedenen Zeiten, und zwar schon im Jahre 1949 auf die Bedeutung des Buchnachweises hingewiesen haben. Bei den gegebenen Verhältnissen lasse sich auch nicht unterstellen, dass die Klägerin ihr Verhalten geändert haben würde, falls der Beklagte oder seine Angestellten schon ein Jahr früher, also im Jahre 1948 auf die Notwendigkeit, die Buchführungsunterlagen zu beschaffen, hingewiesen hätten. Deshalb könne nicht festgestellt werden, dass das Verhalten des Beklagten für den der Klägerin entstandenen Schaden ursächlich oder mitursächlich» gewesen sei. 3.) a.) Diesen Ausführungen im angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht die Pflicht des Beklagten verkannt hat, als Steuerberater der Klägerin diese über die Bedeutung des Buebnachweises zu belehren und sie auf die Notwendigkeit hinzuweisen, die dafür erforderlichen Buchungsunterlagen zu beschaffen. b) Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte und seine Angestellten hätten die Klägerin in dem erforderlichen Masse belehrt und aufgefordert, die Buchungsunterlagen zu beschaffen, beruht auch nicht auf Verfahrensverstös-sen. nehmungen hat das Berufungsgericht entnommen, dass der Be klagte oder seine Angestellten die Klägerin zu verschiedenen Zeiten Uber die Bedeutung des Nämlichkeitsnachweises unterrichtet haben* Es ist der Bekundung des Zeugen Hermann Ifll, der als Angestellter des Beklagten bis Ende 1949 oder Anfang 1950 die Buchführungsarbeiten der Klägerin erledigte, gefolgt, wonach dieser schon im Jahre 1949 (die Klägerin) auf die Notwendigkeit und die Bedeutung des Buchnachweises hingewiesen hat. Bie Revision will dem vorhergehenden Satz: ”der Hinweis darauf, dass die Steuervergünstigung von bestimmten Voraussetzungen abhing, war nicht meine Aufgabe, sondern die des Beklagten” entnehmen, der Zeuge Hermann den Beklagten belehrt. Die Bekundung des Zeugen Hermann lässt zudem im übrigen erkennen, dass der Zeuge sich an die Klägerin und nicht an den Beklagten gewandt hat. genehmigten Erleichterungen des Buchnachweises hätten für die offene Handelsgesellschaft fortgegolten* Das schliesst jedoch nicht aus, die Bekundung des Zeugen Hermann EflHl so aufzufassen, wie das Landgericht und das Berufungsgericht sie übereinstimmend verstanden haben. dd) Auch die Bekundung des Zeugen Walter PflHB hat das Berufungsgericht berücksichtigt und ihr als wesentlich entnommen, dass die Klägerin auf seine Aufforderung hin einmal angefangen hatte, die erforderlichen Belege in der richtigen Weise auszustellen, dies aber später wieder aufgegeben habe. Und*wenn die Klägerin die Betriebsprüfung vom März 1952 und die Hacherhebung der Umsatzsteuer später zu dem Anlass genommen hat, den Buchnachweis so einzurichten, dass sie die ümsatzsteuervex’günstigungen nunmehr beanspruchen kann, so brauchte das Berufungsgericht daraus nicht zu folgern, die Klägerin sei früher nicht von dem Beklagten und seinen Angestellten belehrt worden, weil sie andernfalls die Voraussetzungen des Buch-nachweises geschaffen hätte. c) Damit erweist sich auch die Ansicht der Revision als unbegründet, das Berufungsgericht habe rechtsirrtümlich das Verhalten des Beklagten als für den Schaden nicht ursächlich angesehen. Ihr steht weiter die von der Revision nicht angegriffene Feststellung im angefochtenen Urteil entgegen, dass die Gesellschafter der Klägerin trotz der Vorstellungen des Beklagten und seiner Angestellten nicht in der I»age oder nicht willens waren, die für die Erstellung der Grundnachweise und der Belege notwendige Mehrarbeit zu leisten. 4„) Dadurch, dass der Beklagte oder seine Angestellten Voranmeldungen zu steuerbegünstigten Umsätzen abgegeben haben, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht Vorlagen, ist der Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, kein zusätzlicher Schaden entstanden* Eine Steuerstrafe ist gegen sie nicht verhängt worden. Der Hinweis der Revision, die Klägerin würde die erforderlichen Belege hergestellt haben, wenn sich der Beklagte wegen deren Fehlens geweigert hätte, die Umsatzsteuervergünstigungen bei den Voranmeldungen zu beanspruchen, stellt ein neues und daher unzulässiges Vorbringen im Revisionsverfahren dar. 5c) Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, dass der Beklagte als Steuerberater der Klägerin für sie beim Finanzamt eine Erleichterung des Buchnachweises gemäss § .:4 Abs. 5 UStDB hätte beantragen sollen, um ihr dadurch die Umsatzsteuervergünstigungen unter erleichterten Bedingungen zu verschaffen. 3s hat jedoch festgestellt, dass das Finanzamt von dem Erfordernis, richtige und vollständige Einkaufsbelege auszustellen, nicht befreit haben würde und mögliche Erleichterungen nur den Nämlichkeitsnachweis, d.h. die buchmässige Verbindung des Eingangs und Ausgangs der Waren betroffen hätten. düngen nach dem vollen Kleinhandelsumsatzsteuersatz abgegeben hätte, mit einer höheren als der ermässigten Grosshandelsumsatzsteuer kalkuliert haben Hiermit kann die Klägerin im Revisionsverfahren nicht gehört werden, denn ein durch die niedrigere Kalkulation entstandener Schaden.ist ein anderer als der infolge der Nachversteuerung entstandene* Nur diesen hat sie eingeklagt .
2333 056 VII ZR ; 28/57 Verkündet am 20. Februar 1958 Woitscheclc, Justizobersekretär als Urkundsbeamber der Geschäftsstelle * Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Hermann jr. 0HG? USB, RflBi s'br- Klägerin, Berufungsbeklagten, Anschlussberufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen den Steuerberater Hermann SHV» RBBB^Bs'br* Beklagten, Berufungskläger, Anschlussberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1953 unter iiitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Riebschel, Br. Heimann-Trosien, Br. Vinkelmann und Erbel für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9o Mai 1957 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin handelt mit Altmaterial. Sie kauft von Sammlern* Gewerbetreibenden und anderen Personen Schrott aller Art, Altmetalle, Altpapier, Lumpen und Knochen. Schrott und Altmetalle verkauft sie an Werksbelieferer, Lumpen und Altpapier unmittelbar an die Verarbeiter. Früher betrieb der jetzige Mitgesellschafter Hermann sen, das Geschäft allein. Seit der Währungsreform gehört der Betrieb der aus Hermann und seinen drei Söhnen bestehenden offenen Handelsgesellschaft, der Klägerin. Der Beklagte hatte von 1935 bis 1952 als Steuerhelfer die Steuerangelegenheiten des Betriebes und der Inhaber zu erledigen und die Bücher beizuschreiben« Seit 1949 Hess er diese Arbeiten durch seine Angestellten Hermann und Walter P0HI Ausfuhren. Im März 1952 wurden bei einer sich auf das zweite Halbjahr 1948 und die Jahre 1949 und 1950 erstreckenden Betriebsprüfung von Beamten des Finanzamts in Moers in der Buchführung Mängel festgestellt. TT. a. hatte die Klägerin für ihre Lieferungen im Grosshandel Umsatzsteuervergünsti-gungen gemäss § 4 Ziffer 4, § 7 Abs. 3 ITStG 1934 i.V. mit §§ 299 30 und 57 TJStDB 1938 in Anspruch genommen, ohne dass der hierfür vorgeschriebene Buchnachweis i. S. des § 14 TJStDB erbracht war. Von der Klägerin wurde für den angegebenen Zeitraum die Umsatzsteuer nach den normalen Umsatzsteuersätzen nachgefordert, und zwar insgesamt 11 352 DH. Infolge dieser Erhöhung der Umsatzsteuer ergaben sich für die Klägerin hinsichtlich anderer Steuern Ermässigungen von insgesamt 4 930,- DM, so dass die Klägerin für die angeführten Veranlagungszeiträume im Ergebnis 6 422 DM Steuern nachzahlen musste. Die Klägerin meint, bei sachgemässer Erledigung ihrer Umsatzsteuerangelegenheiten durch den Beklagten hätte sie die nach dem Gesetz möglichen Steuervergünstigungen erlangt. Der Beklagte habe jedoch die Bücher nicht den steuerrechtlichen Anforderungen gemäss geführt und auch sie* die Klägerin, nicht über die sich daraus ergebenden nachteiligen Folgen aufgeklärt. Insbesondere habe er nicht darauf hingewirkt > dass die erforderlichen Aufzeichnungen über die täglichen^Geschäftsvorgänge (Grundaufzeichnungen) erfolgten und die hierzu gehörenden Belege ausgestellt wurden. Er habe auch nicht von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, vom Finanzamt eine Ei’leichterung des Buchnachweises zu erwirken. Obwohl er sich seiner Unterlassungen bewusst gewesen sei, habe er den Dingen ihren Laif gelassen in der trügerischen Hoffnung, im Falle einer Betriebsprüfung mit dem Finanzamt zu einem Kompromiss zu kommen. Den nach ihrer Ansicht vom Beklagten verschuldeten Unterschiedsbetrag von 6 422 DM nebst Zinsen hat die Klägerin eingeklagt. Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, dass sein Verhalten nicht den Verlust der Umsatzsteuervergünstigungen verursacht habe. Die für diese Vergünstigungen erforderliche Buchführung sei nicht möglich gewesen, weil die Klägerin die Aufzeichnungen über die täglichen Geschäftsvorfälle, namentlich die Vareneinkaufsbole-ge, nicht oder nur unzulänglich hergcstellt habe«, Obwohl er und seine Angestellten wiederholt auf das Erfordernis vollständiger und richtiger Grundnachweise hingewiesen hätten, sei ihnen von den Inhabern der Klägerin geantwortet worden, sie hätten für Schreibarbeiten keine Zeit. Ein von ihm zunächst eingeführtes Lagerbuch und eine später angelegte Lagerkartei seien nach kurzer Zeit nicht mehr fortgeführt worden. Pas Landgericht hat angenommen, dass der Schaden der Klägerin in gleichem Masse durch deren eigenes und das Verschulden des Beklagten verursacht sei. Es hat deshalb der Klägerin die Hälfte des Klagebetrags zugesprochen. Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten in Höhe des eingeklagten Betrags. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entseheidungsgr ünde % I. Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Ersatzanspruch der Klägerin davon abhängt, ob der Beklagte durch schuldhafte Verletzung seiner vertraglich übernommenen Pflichten, die steuerlichen Angelegenheiten der Klägerin zu bearbeiten und deren Bücher beizuschreiben, die Umsatzsteuemachzahlung an das Finanzamt verursacht hat (§§ 675, 611 f, 276 BOB). II. Die Verpflichtung der Klägerin, Umsatzsteuern zu zahlen, richtete sich in dem hier in Betracht kommenden, das zweite Halbjahr 1948 sowie die Jahre 1949 und 1950 umfassenden Zeitraum nach den Bestimmungen des Umsatzstcuerge-setzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I, S. 942) nebst Änderungen und Ergänzungen sowie der Lurchführungsbestimmungen zu dem Umsatzsteuergesetz vom 25* Bezember 1938 (RGBl. I, S, *935) nebst Änderungen und Ergänzungen« Nach § 4 Ziffer 4 UStG in Verbindung mit § 28 Abs» 2 Ziffer 9 b und c> 12 d und § 29 UStUB konnte die Klägerin für Lieferungen im Grosshandel von Bruch und Abfällen von Eisen, Stahl und unedlen Metallen Umsatzsteuerfreiheit und nach § 7 Abs, 3 UStG i. V. mit § 52 UStUB für Lieferungen im Grosshandel von Lumpen, Altpapier und Knochen den ermässigten Steuersatz von 3/4 io in Anspruch nehmen, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Steuervergünstigungen erfüllte. Andernfalls waren die Umsätze gemäss §§1,7 Abs, 1 UStG nach dem normalen Steuersatz von 3 io des Entgelts (§5 UStG) zu versteuern. Beide Vergünstigungen (§4 Ziff. 4 und § 7 Abs- 3 UStG) setzen voraus, dass der Unternehmer die Gegenstände erworben, sie weder bearbeitet noch verarbeitet und die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit oder Steuerermässi-gung buchmässig nachgewiesen hat. Eine Lieferung im Grosshandel liegt nach § 11 AbSe 1 UStUB vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand an einen anderen Unternehmer zur Verwendung in dessen Unternehmen liefert. Schneiden und Sortieren von Altmaterialien gelten nach §§ 12, 29 UStUB als Bearbeitung und schliessen die Steuervergünstigungen aus, Uer Bucbnachweis soll der EinanzVerwaltung die Möglichkeit geben, die für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuervergünstigungen erforderlichen sachlichen Voraussetzungen anhand von Aufzeichnungen und Belegen eindeutig und leicht nachzuprüfen (5 14 Abs. 3 UStUB). Regelmässig sollen aufgezeichnet werden die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands, der Lieferer und der Tag der Lieferung an den Unternehmer, eine etwaige Bearbeitung oder Verarbeitung des Gegenstands, der Abnehmer und der Tag der Lieferung an den Abnehmer sowie das vereinnahmte Entgelt und der Tag der Vereinnahmung (§ H Abs. 4 aaO). Wesentlich ist dabei, dass sich der veräus-serte Gegenstand, für dessen Lieferung Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden soll, in der Buchführung (gegebenenfalls durch Verweis auf Belege) von dem Abnehmer bis auf den Anlieferer und die einzelne Lieferung verfolgen lässt (sog. Nämlichkeitsnochweis)o Steuerlich zuverlässigen Unternehmern kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, den Buchnachweis in anderer,"dem Unternehmen angepasster Weise zu führen (§ 14 Abs. 5 UStDB, Erleichterung des Buchnachweises). Die erforderliche schriftliche Genehmigung muss die dem Unternehmen gewährten Erleichterungen genau angeben. III. 1. ) Das Finanzamt Moers hat den für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen nach § 4 Ziff. 4 und § 7 Abs. 3 UStG erforderlichen Buchnachweis nicht als erbracht ang‘-sehen und deshalb die gesamten Umsätze nach dem damals geltenden normalen Steuersatz von 3 £ des Entgelts nachversteuert o Die Klägerin hatte in dem von ihr geführten Wareneingangsbuch die eingekaufte Ware lediglich unter einer Sammelbezeichnung (z.B. Schrott oder Metalle) eingetragen, Die Mengenangaben waren häufig durchgestrichen. Die Lieferer waren nur mit dem Familiennamen eingetragen ohne Angabe der Wohnung* Die meisten Einkäufe waren unbelegt. Demgegenüber enthielten die überwiegend von den Abnehmern der Klägerin ausgestellten Verkaufsrechnungen der Klägerin weit mehr aufgegliederte Sorten. 2. ) Das Berufungsgericht stellt fest, dass der Beklag- I 7 •• , ^ o te es übernommen hatte, die steuerlichen Angelegenheiten der Klägerin* zu erledigen und deren Bücher beizuschreihen. Die Buchungsunterlagen, insbesondere die Einkaufsbe-lege mit allen erforderlichen Angaben zu beschaffen, sei jedoch Sache der Klägerin gewesen. Dem sei sie nicht nachgekommen. Der Behauptung der Klägerin, sie habe nicht gewusst, welche Aufzeichnungen und Belege erforderlich seien, um die Umsatzsteuervergünstigungen beanspruchen zu können, und der Beklagte habe sie auch nicht hierüber und über die sich aus einem mangelhaften Buchnachweis ergebenden Folgen belehrt, ist das Berufungsgericht nicht gefolgte Es hält vielmehr für erwiesen, dass der Beklagte und seine Angestellten Hermann und Walter za verschiedenen Zeiten, und zwar schon im Jahre 1949 auf die Bedeutung des Buchnachweises hingewiesen haben. Die Klägerin sei jedoch nicht in der läge oder nicht willens gewesen, die für die Beschaffung der Buchungsunterlagen notwendige Mehrarbeit zu leisten. Bei den gegebenen Verhältnissen lasse sich auch nicht unterstellen, dass die Klägerin ihr Verhalten geändert haben würde, falls der Beklagte oder seine Angestellten schon ein Jahr früher, also im Jahre 1948 auf die Notwendigkeit, die Buchführungsunterlagen zu beschaffen, hingewiesen hätten. Deshalb könne nicht festgestellt werden, dass das Verhalten des Beklagten für den der Klägerin entstandenen Schaden ursächlich oder mitursächlich» gewesen sei. 3.) a.) Diesen Ausführungen im angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht die Pflicht des Beklagten verkannt hat, als Steuerberater der Klägerin diese über die Bedeutung des Buebnachweises zu belehren und sie auf die Notwendigkeit hinzuweisen, die dafür erforderlichen Buchungsunterlagen zu beschaffen. * '3 i b) Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte und seine Angestellten hätten die Klägerin in dem erforderlichen Masse belehrt und aufgefordert, die Buchungsunterlagen zu beschaffen, beruht auch nicht auf Verfahrensverstös-sen. aa) Ben Angaben der Mitgesellschafter der Klägerin Hermann KfHHi 3 an» und Werner bei ihren Farteiver- nehmungen hat das Berufungsgericht entnommen, dass der Be klagte oder seine Angestellten die Klägerin zu verschiedenen Zeiten Uber die Bedeutung des Nämlichkeitsnachweises unterrichtet haben* Es ist der Bekundung des Zeugen Hermann Ifll, der als Angestellter des Beklagten bis Ende 1949 oder Anfang 1950 die Buchführungsarbeiten der Klägerin erledigte, gefolgt, wonach dieser schon im Jahre 1949 (die Klägerin) auf die Notwendigkeit und die Bedeutung des Buchnachweises hingewiesen hat. « bb) Bass das Berufungsgericht hierbei die Bekundung des Zeugen Hermann 14. Mai 1955 missverstanden ha- be, kann der Revision nicht zugestanden werden. Zwar lassen die Sätze: "ich habe schon 1949 darauf hingewiesen, dass der Buchnachweis erbracht werden mUsste, wenn die steuerliche Vergünstigung in Anspruch genommen werden sollte, ich habe genau auf die Folgen aufmerksam gemacht” für sich genommen nicht.erkennen, wen der Zeuge belehrt hat. Bie Revision will dem vorhergehenden Satz: ”der Hinweis darauf, dass die Steuervergünstigung von bestimmten Voraussetzungen abhing, war nicht meine Aufgabe, sondern die des Beklagten” entnehmen, der Zeuge Hermann den Beklagten belehrt. Bas ist nicht zwingend. Zwar bestände, wenn nur das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen Hermann FflHP vor dem Landgericht so ausgelegt hätte, die Möglichkeit, dass das Berufungsgericht deren Sinn miss- verstanden hätte«. Das Landgericht, das den Zeugen vernommen hat, hat jedoch dessen Bekundung ebenfalls dahin aufgefasst, er habe die Inhaber der Klägerin belehrt» Dieser Würdigung ist die Klägerin in ihren im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätzen nicht entgegengetreten.. Die Rüge der Revision stellt sich demnach nur als ein Angriff gegen die Beweiswürdigung dar, die im Revisionsverfahren keinen Erfolg mehr haben kann. Die Bekundung des Zeugen Hermann lässt zudem im übrigen erkennen, dass der Zeuge sich an die Klägerin und nicht an den Beklagten gewandt hat. cc) Der Beklagte hat zwar im Beweistermin vom 14* Mai 1955 u.a. erklärt, er sei der Ansicht gewesen, die im Jahre 1939 vom Finanzamt dem damaligen Alleininhaber Hermann sen. genehmigten Erleichterungen des Buchnachweises hätten für die offene Handelsgesellschaft fortgegolten* Das schliesst jedoch nicht aus, die Bekundung des Zeugen Hermann EflHl so aufzufassen, wie das Landgericht und das Berufungsgericht sie übereinstimmend verstanden haben. LTit dieser Erklärung wollte sich der Beklagte offensichtlich gegenüber dem Vorhalt des Sachverständigen, warum er keine Beweiserleichterung gemäss § 14 Abs. 5 IJStDB beantragt habe, entlasten. dd) Auch die Bekundung des Zeugen Walter PflHB hat das Berufungsgericht berücksichtigt und ihr als wesentlich entnommen, dass die Klägerin auf seine Aufforderung hin einmal angefangen hatte, die erforderlichen Belege in der richtigen Weise auszustellen, dies aber später wieder aufgegeben habe. Dass es die Bekundung dieses Zeugen im übrigen nicht ausreichend gewürdigt habe, isfc nicht ersichtlich. ee) Auf die Behauptung der Klägerin in ihrer Anschluss- 10 - berufung, die Einrichtung eines ordnungsgemässen Buchnachweises wäre ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, denn der Zeuge Walter habe als ihr jetziger Steuerbera- ter den Buchnachweis nunmehr eingerichtet, ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Darin liegt kein Verstoss gegen § 286 ZPO. Dass der Buchnachweis erbracht werden kann, versteht sich von selbst. Und*wenn die Klägerin die Betriebsprüfung vom März 1952 und die Hacherhebung der Umsatzsteuer später zu dem Anlass genommen hat, den Buchnachweis so einzurichten, dass sie die ümsatzsteuervex’günstigungen nunmehr beanspruchen kann, so brauchte das Berufungsgericht daraus nicht zu folgern, die Klägerin sei früher nicht von dem Beklagten und seinen Angestellten belehrt worden, weil sie andernfalls die Voraussetzungen des Buch-nachweises geschaffen hätte. c) Damit erweist sich auch die Ansicht der Revision als unbegründet, das Berufungsgericht habe rechtsirrtümlich das Verhalten des Beklagten als für den Schaden nicht ursächlich angesehen. Ihr steht weiter die von der Revision nicht angegriffene Feststellung im angefochtenen Urteil entgegen, dass die Gesellschafter der Klägerin trotz der Vorstellungen des Beklagten und seiner Angestellten nicht in der I»age oder nicht willens waren, die für die Erstellung der Grundnachweise und der Belege notwendige Mehrarbeit zu leisten. 4„) Dadurch, dass der Beklagte oder seine Angestellten Voranmeldungen zu steuerbegünstigten Umsätzen abgegeben haben, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht Vorlagen, ist der Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, kein zusätzlicher Schaden entstanden* Eine Steuerstrafe ist gegen sie nicht verhängt worden. . ; t t, Der Hinweis der Revision, die Klägerin würde die erforderlichen Belege hergestellt haben, wenn sich der Beklagte wegen deren Fehlens geweigert hätte, die Umsatzsteuervergünstigungen bei den Voranmeldungen zu beanspruchen, stellt ein neues und daher unzulässiges Vorbringen im Revisionsverfahren dar. Ihn steht zudem die Feststellung entgegen, dass die Inhaber der Klägerin die notwendigen Belege nicht hersteilen wollten oder konnten. 5c) Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, dass der Beklagte als Steuerberater der Klägerin für sie beim Finanzamt eine Erleichterung des Buchnachweises gemäss § .:4 Abs. 5 UStDB hätte beantragen sollen, um ihr dadurch die Umsatzsteuervergünstigungen unter erleichterten Bedingungen zu verschaffen. 3s hat jedoch festgestellt, dass das Finanzamt von dem Erfordernis, richtige und vollständige Einkaufsbelege auszustellen, nicht befreit haben würde und mögliche Erleichterungen nur den Nämlichkeitsnachweis, d.h. die buchmässige Verbindung des Eingangs und Ausgangs der Waren betroffen hätten. Da die Klägerin die Grundbelege nicht ordnungsgemäss ausgestellt habe, habe sie auch nicht die im Falle der Genehmigung von Beweiserleichterungen unerlässliche Voraussetzung erfüllt. In Anbetracht dessen, dass die Inhaber der Klägerin die erforderliche erhebliche Kehrarbeib an Schreibwerk abgelehnt hätten, könne zu demindest nicht als erwiesen angesehen werden, dass die Klägerin auf weitere Hinweise des Beklagten in der fraglichen 2eit ihr Verhalten geändert haben würde. Diese Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen. Sie lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. 6.) Schliesslich macht die Revision noch geltend, die Klägerin würde, wenn der Beklagte die Ümsaizsteuervoranmel- 2 düngen nach dem vollen Kleinhandelsumsatzsteuersatz abgegeben hätte, mit einer höheren als der ermässigten Grosshandelsumsatzsteuer kalkuliert haben Hiermit kann die Klägerin im Revisionsverfahren nicht gehört werden, denn ein durch die niedrigere Kalkulation entstandener Schaden.ist ein anderer als der infolge der Nachversteuerung entstandene* Nur diesen hat sie eingeklagt . Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihrer sich somit als unbegründet erweisenden Revision zu tragen* Glanzmann Rietsehel Heimann-Trosien Hr* Winkelmann Brbel