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BGH · VII ZR 128/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 128/14

Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke, die Richterinnen Graßnack, Sacher und Wimmer beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 28. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
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Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 128/14
vom 20. Mai 2015 in dem Rechtsstreit
OLG Karlsruhe in Freiburg - Az. 4 U 296/11 vom 28.05.2014; LG Freiburg - Az. 1 O 493/05 vom 18.10.2011;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke, die Richterinnen Graßnack, Sacher und Wimmer
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 28. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 51.441,87 €
Eick
 Kartzke
Graßnack
 Sacher
Wimmer