Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke, die Richterinnen Graßnack, Sacher und Wimmer beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 28. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 128/14 vom 20. Mai 2015 in dem Rechtsstreit OLG Karlsruhe in Freiburg - Az. 4 U 296/11 vom 28.05.2014; LG Freiburg - Az. 1 O 493/05 vom 18.10.2011; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke, die Richterinnen Graßnack, Sacher und Wimmer beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 28. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 51.441,87 € Eick Kartzke Graßnack Sacher Wimmer