Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 128/06
vom 19. Juni 2008 in dem Rechtsstreit
OLG Koblenz - Az. 6 U 1273/03 vom 24.05.2006; LG Koblenz - Az. 8 O 549/97 vom 10.10.2003;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 145.422,47 €
Dressier Kuffer Kniffka
Safari Chabestari
Halfmeier