Auf die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 10.276,88 DM nebst 16,5 % Zinsen seit 25. a) Das Berufungsgericht geht zugunsten des Klägers davon aus, daß die Honorarvereinbarung für die Ingenieurleistungen (Pauschalhonorar von 11.000,- DM) nicht durch die spätere Vereinbarung Über ein Pauschalhonorar von 70.000,- DM für die Architektenleistungen entfallen ist. Da sich der Ingenieurvertrag aber auf insgesamt drei Bauvorhaben bezog, von denen zwei nicht durchgeführt wurden, erachtet es wie das Landgericht einen Abzug von 60 % für die weggefallenen Bauobjekte als angemessen. Der Kläger hat insoweit vor dem Berufungsgericht lediglich 11 abstrakt" geltend gemacht, das zur Ausführung gelangte Bauwerk sei mit fast 90 % des dem Ingenieurvertrag zugrunde liegenden Ge Samtbauvolumens anzusetzen, ohne das durch Anführung konkreter Tatsachenbehauptungen nachvollziehbar auszuführen. Da der Kläger die Berechnung des Ingenieurhonorars durch das Landgericht im übrigen im Berufungsverfahren nicht angegriffen hat, ist das Berufungsgericht zu Recht zu einem Ingenieurhonorar von 3.432.88 DM gelangt. c) Einen Honoraranspruch für die nicht erbrachten Ingenieur- und Architektenleistungen lehnt das Berufungsgericht ab, da der Vertrag aus einem vom Kläger zu vertretenden Grunde beendet (entweder von der Beklagten gekündigt oder aber einverständlich aufgehoben) worden sei. Nachdem der Kläger aber im Zeitpunkt der Anforderung der Abschlagszahlung von 20.000,- DM (die er sogar mit der Androhung verband, seine Tätigkeit im Falle der Nichtzahlung einzustellen) lediglich die Arbeitspläne für ein einziges Geschoß (Kellergeschoß) vorgelegt habe, während die zu errichtenden Häuser weiter ein Erdgeschoß und drei Obergeschosse erhalten sollten, habe ihm die geforderte Abschlagszahlung nicht zugestanden. Der Beweis für die Erteilung eines Auftrags mit gesonderter Vergütungspflicht ist dem Kläger nach der rechtsfehlerfreien Wertung des Tatrichters nicht gelungen.
BUNDESGERICHTSHOF yix ZR 127/64 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Architekten Gustav Adolf Seht AM t, Klägers, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers» - Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Dr. und ■■■ - gegen die Frau Annemarie 1 straße Beklagte, Berufungsbeklagte Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte» - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: J Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Prof. Dr. Walchshöfer und Quack am 21. Februar 1985 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwaltes wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78 b Abs. 1 ZPO). Gründe : 1. Der Kläger begehrt Honorar für erbrachte Ingenieur- und Architektenleistungen sowie hinsichtlich nicht erbrachter Leistungen entgangenen Gewinn. Unter Abzug bereits gezahlter 5.000f- DM fordert er 87.642,36 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat ihm 9.354,88 DM nebst Zinsen zugesprochen. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 10.276,88 DM nebst 16,5 % Zinsen seit 25. August 1981 verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. 2. Die dagegen gerichtete Revision, für deren Durchführung der Kläger um Beiordnung eines Notan-valts bittet, ist aussichtslos» a) Das Berufungsgericht geht zugunsten des Klägers davon aus, daß die Honorarvereinbarung für die Ingenieurleistungen (Pauschalhonorar von 11.000,- DM) nicht durch die spätere Vereinbarung Über ein Pauschalhonorar von 70.000,- DM für die Architektenleistungen entfallen ist. Da sich der Ingenieurvertrag aber auf insgesamt drei Bauvorhaben bezog, von denen zwei nicht durchgeführt wurden, erachtet es wie das Landgericht einen Abzug von 60 % für die weggefallenen Bauobjekte als angemessen. Diese tatrichterliche Wertung (§ 287 ZPO) läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Kläger hat insoweit vor dem Berufungsgericht lediglich 11 abstrakt" geltend gemacht, das zur Ausführung gelangte Bauwerk sei mit fast 90 % des dem Ingenieurvertrag zugrunde liegenden Ge Samtbauvolumens anzusetzen, ohne das durch Anführung konkreter Tatsachenbehauptungen nachvollziehbar auszuführen. Da der Kläger die Berechnung des Ingenieurhonorars durch das Landgericht im übrigen im Berufungsverfahren nicht angegriffen hat, ist das Berufungsgericht zu Recht zu einem Ingenieurhonorar von 3.432.88 DM gelangt. b) Hinsichtlich des Honorars für erbrachte Architektenleistungen geht das Berufungsgericht von einem Honorar von 11.844,- DM aus. Das entspricht den eigenen Berechnungen des Klägers. c) Einen Honoraranspruch für die nicht erbrachten Ingenieur- und Architektenleistungen lehnt das Berufungsgericht ab, da der Vertrag aus einem vom Kläger zu vertretenden Grunde beendet (entweder von der Beklagten gekündigt oder aber einverständlich aufgehoben) worden sei. Die Anmahnung einer Abschlagszahlung von 20.OCX),- DM mit Schreiben vom 23« Juni 1981 sei nämlich vertragswidrig gewesen, da dem Kläger ein derartiger Anspruch gemäß dem Architektenvertrag erst nach Vorlage der Arbeitspläne 1:30 zugestanden habe. Nachdem der Kläger aber im Zeitpunkt der Anforderung der Abschlagszahlung von 20.000,- DM (die er sogar mit der Androhung verband, seine Tätigkeit im Falle der Nichtzahlung einzustellen) lediglich die Arbeitspläne für ein einziges Geschoß (Kellergeschoß) vorgelegt habe, während die zu errichtenden Häuser weiter ein Erdgeschoß und drei Obergeschosse erhalten sollten, habe ihm die geforderte Abschlagszahlung nicht zugestanden. Seine Behauptung, die Parteien hätten mündlich vereinbart, daß die 20.000,- DM schon bei Vorlage der Ausführungszeichnungen für die Kellergeschosse fällig werden sollten, hält das Berufungsgericht - wie das Landgericht - für unbewiesen. Auch diese Erwägungen lassen keine Rechtsfehler erkennen, so daß sie mit dem Rechtsmittel der Revision nicht mit Aussicht auf Erfolg angegriffen werden können. d) Nichts anderes gilt für das geltend gemachte Architektenhonorar für Vor- und Entwurfsplanung sowie für die Entwässerungsplanung. Diese Ansprüche läßt das Berufungsgericht schon zu Recht daran scheitern, daß nach § 15 des Architektenvertrags das Pauschalhonorar "für das gesamte Bauvorhaben" 70.000,- DM betragen sollte, so daß für eine gesonderte Honorierung dieser Leistungen kein Raum bleibt. e) Soweit es schließlich das Honorar für die Planung der Tiefgarage betrifft, verweist das Berufungsgericht überzeugend darauf, daß die Erwähnung der Tiefgarage im Ingenieurvertrag darauf schließen läßt, daß diese Planungsarbeiten von vornherein in die Planung miteinbezogen waren und daher nicht Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sein sollten. Der Beweis für die Erteilung eines Auftrags mit gesonderter Vergütungspflicht ist dem Kläger nach der rechtsfehlerfreien Wertung des Tatrichters nicht gelungen. f) Wenn das Berufungsgericht nach alledem unter Berücksichtigung der Abschlagszahlung von 3.000,- DM zu einem restlichen Honorar von 10.276,88 DM gelangt, besteht für Revisionsangriffe jedweder Art keine Erfolgs aussicht. Girisch Bliesener