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BGH · vii zr 127/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vii zr 127/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken, Bliesener und Obenhaus am 9. 1. Der Antrag der Klägerin, ihr wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 5. Die Revision der Klägerin gegen das vorbe-zeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Februar 1981 eingegangenem Antrag hat die Klägerin durch ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gebeten, ihr für die Revision, Eine solche unter Benutzung eines Vordruckes nach § 117 Abs.4 ZPO abgegebene Erklärung ihres Inhabers hat die Klägerin vielmehr erst am 2. Mai 1981 hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist beantragt und gleichzeitig Revision eingelegt. Eine nicht über ausreichende eigene Mittel verfügende Partei hat zwar grundsätzlich Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist, wenn sie ihr Prozeßkostenhilfegesuch bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat und über dieses Gesuch erst nach Ablauf dieser Frist entschieden wird (BGHZ 16,1). Hierzu muß sie, wenn sie in vorhergehenden Rechtszügen Prozeßkostenhilfe (oder wie hier das Armenrecht) nicht in Anspruch genommen hat, grundsätzlich ihrem spätestens am letzten Tage der Rechtsmittelfrist eingehenden Gesuch um Bewilligung der Prozeßkostenhilfe die in § 117 ZPO aufgeführten Unterlagen beifügen (BGH NJW 1959, 1322 f zu dem alten Recht). März 1981 eingereichte ganz pauschale Erklärung ihres Inhabers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Einzelheiten enthält und nicht mit Belegen versehen ist. Da der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist nicht gewährt werden kann, ist ihre Revision verspätet und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 117 ZPO
WiedereinsetzungRechtsmittelfristGesuch®ZPOProzeßkostenhilfeKlägerinInhaberRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
it
 vii zr 127/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma Heinr^t^®|^p,
j®fctr. NSHHBTST
Inhaber Heinrich
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Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Firmi
 GmbH & Co KG, vertreten durch die
 TnaJ
B®-Verwaltung GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Wolfram HJBR	Landstr.
Fl
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken, Bliesener und Obenhaus am 9. Juli 1981 beschlossen:
1.	Der Antrag der Klägerin, ihr wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 1981 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
2.	Die Revision der Klägerin gegen das vorbe-zeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Streitwert: 198.229,80 DM.
Gründe :
Die Klägerin hat einen Restwerklohnanspruch von 198.229,80 DM nebst Zinsen gegen die Beklagte eingeklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Berufungsurteil ist der Klägerin am 28. Januar 1981 zugestellt worden. Mit am 28. Februar 1981 eingegangenem Antrag hat die Klägerin durch ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gebeten, ihr für die Revision,
 
mit der sie den vollen Klageanspruch weiterverfolgen wollte, Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Diesem Antrag lagen eine Erklärung ihres Inhabers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entspre-chende Belege (§ 117 Abs. 2 ZPO) nicht bei. Eine solche unter Benutzung eines Vordruckes nach § 117 Abs. 4 ZPO abgegebene Erklärung ihres Inhabers hat die Klägerin vielmehr erst am 2. März 1981 eingereicht, ohne jedoch Belege beizufügen. Mit am 29* April 1981 zugestelltem Senatsbeschluß vom 23. April 1981 ist ihr die für die Revisionsinstanz nachgesuchte Prozeßkostenhilfe versagt worden, weil die beabsichtigte Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§ 114 ZPO). Am 4. Mai 1981 hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist beantragt und gleichzeitig Revision eingelegt. Am 20. Mai 1981 hat sie mitgeteilt, daß sie einige Tage vor dem 30. April 1981 einen günstigen gewerblichen Vertrag habe schließen können, der sie in die Lage versetze, die Kosten des Revisionsverfahrens nunmehr selbst aufzubringen.
Bei dieser Sachlage kann der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.
Eine nicht über ausreichende eigene Mittel verfügende Partei hat zwar grundsätzlich Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist, wenn sie ihr Prozeßkostenhilfegesuch bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat und über dieses Gesuch erst nach Ablauf dieser Frist entschieden wird (BGHZ 16,1). Das gilt jedoch nur, wenn die Partei alles in ihren Kräften stehende getan hat, um
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das der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels entgegenstehende Hindernis zu beheben. Soweit sie fehlende eigene Mittel durch Prozeßkostenhilfe ersetzen will, gehört dazu, daß sie spätestens am letzten Tage der Rechtsmittelfrist in solcher Weise um die Bewilligung deV Prozeßkostenhilfe nachsucht, daß sie, von ihrem Standpunkt aus gesehen, damit rechnen kann, ihr werde Prozeßkostenhilfe bewilligt werden. Hierzu muß sie, wenn sie in vorhergehenden Rechtszügen Prozeßkostenhilfe (oder wie hier das Armenrecht) nicht in Anspruch genommen hat, grundsätzlich ihrem spätestens am letzten Tage der Rechtsmittelfrist eingehenden Gesuch um Bewilligung der Prozeßkostenhilfe die in § 117 ZPO aufgeführten Unterlagen beifügen (BGH NJW 1959, 1322 f zu dem alten Recht). Das hat die Klägerin unterlassen; diese Unterlagen hat sie vielmehr erst am 2. März 1981, also nach Ablauf der am 23. Februar 1981 endenden Revisionsfrist eingereicht.
Sie hat auch keine Umstände vorgetragen, wonach diese Unterlassung nicht auf ihr oder das ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Verschulden ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen wäre. Schon deshalb kann ihr die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, ohne daß es noch darauf ankomrat, daß die erst am 2. März 1981 eingereichte ganz pauschale Erklärung ihres Inhabers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Einzelheiten enthält und nicht mit Belegen versehen ist. Darauf brauchte der Senat bei der Ablehnung des Gesuchs um Prozeßkostenhilfe nicht einzugehen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet und das Gesuch schon deshalb, ganz unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Inhabers der Klägerin, zurückzuweisen war.
Da der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist nicht gewährt werden kann, ist ihre Revision verspätet und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a Abs. 1 ZPO).
Die Ko stenents che idling beruht auf § 97 ZPO.
Girisch	Meise	Recken
 Bliesener	Obenhaus