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BGH · VII ZR 127/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 127/64

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 4- Zivilsenat:-; des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Der Kläger hat für den Beklagten das Haus KBfctr. Januar I960 unterbreitete der Kläger dem Beklagten ein weiteres Angebot für den Bau der Backstube über 5.088,33 DM, das der Beklagte ebenfalls annahm. Das Landgericht hat eine aufrechenbare Schadensersatzforderung des Beklagten über 2.500 DM für begründet erachtet und deshalb der Klage nur in Höhe von 28.901,80 DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch leilurteil die Klage hinsichtlich eines Betrages von 24.766,73 DM als zur Zeit unbegründet abgewiesen. An diese Auslegung ist das Revisionsgericht gebunden, denn sie läßt keinen Rechtsfehler erkennen« Sie wird ge-stützt durch das von der Revision angeführte Auftragsschrei-ben des Architekten an den Kläger vom 30. Warum, wie die Revision meint, unter "prüfbarem Zustand" weniger 2u verstehen sei als unter "prüfungsfähig" im Sinne des § 14 Ziff.1 VOB (B), ist nicht ersichtlich und legt die Revision auch nicht dar. Hach Ansicht des Berufungsgerichts genügen die den Hauptauftrag betreffende Rechnung Ir* 94 E über 102.114,81 DM und die für den Zusatzauftrag zur Errichtung der Backstube ausgestellte Rechnung Hr* 36 E über 7.151,92 DM nicht diesen Anforderungen. Hinweise auf die nach den Behauptungen des Klägers den Abänderungen und Ergänzungen zugrunde liegenden Vereinbarungen seien in die Rechnungen nicht auf genommen. Baß der Architekt Mfll des Beklagten die Rechnungen geprüft habe, genüge nicht, denn er sei nicht befugt gewesen, die Schlußrechnungen für den Beklagten wirksam anzuerkennen; insofern habe der Architekt nur eine ihm dem Beklagten gegenüber obliegende Pflicht erfüllt. 1.) Der Bauunternehmer mußte nach § 14 Ziff.1 VOB (B) seine Rechnungen nicht so gestalten, daß auch ein sachun-kundiger Bauherr sie ohne weiteres zu prüfen vermag. Der Beklagte hat in den Vorinstanzen nicht dargelegt, daß und warum ein Architekt die Rechnungen nicht hätte prüfen können. welcher sonstiger von Ihm zu erstellender Belege oder Erläuterungen es zur Prüfbarkeit der Rechnungen noch bedürfte; das hat der Beklagte jedenfalls nicht dargelegt. 4«) Im Angebot nicht aufgeführte Leistungen hat der Kläger durch weitere Positionsnummern oder durch Hinzufügen von Buchstaben zu den Vertrags Positionen in den Rechnungen ausreichend kenntlich gemacht* Dem steht nicht entgegen, daß auch das Leistungsverzeichnis bereits Positionen mit hinzugefügten Buchstaben enthielt. 2 VOB (B), daß Änderungen und Ergänzungen des Auftrags unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen besonders kenntlich zu machen sind, gilt nicht, soweit die tatsächlich*erbrachten Leistungen lediglich ihrem Umfang nach von den 6*) Das Berufungsgericht vermißt Hinweise in den Rechnungen auf zusätzliche Vereinbarungen- Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Der Kläger hat behauptet, daß sich bei der Ausführung des Auftrags die Notwendigkeit ergeben habe, Uber den im Vertrag vorgesehenen Umfang hinaus weitere Teile des vorhandenen Bauwerks abzureißen und neu auszuführen. Daß insoweit etwa ausdrückliche Vereinbarungen, auf die in der Schlußrechnung hätte Bezug genommen werden können, getroffen worden seien, hat der Beklagte nicht behauptet.

Zitierte Normen: § 14 VOB
RechnungBerufungsgerichtPositionKlägerArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGH2:	.	nein
 Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B § 14 Nr. 1
Prüfungsfähig ist die Bechnung des Auftragnehmers, wenn der Architekt des Auftraggebers sie zu prüfen vermag.
BGH, ürt. v. 1. Dezember 1966 - VII ZR 127/64 - OLG Köln
L& Bonn
VII
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 127/64
URTEIL
Verkündet am
1* Dezember 1966 Horn,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Hechtsstreit
 des Baumeisters Franz 1
Istraße ttm
 Klägers, Berufungsbeklagien und Eevlsionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr<
gegen
 Otto B a

Beklagten, Berufungsklager und
- Prozeßbevollmäohtigter: Hechtsanwalt Dr
*
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Rinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 19. Dezember 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 4- Zivilsenat:-; des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat für den Beklagten das Haus KBfctr. in	abgebrochen	und im Rohbau neu errichtet .
Den Vertrag lag das den Abbruch, den Erdaushub sowie die Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten umfassende An*rr gebot des Klägers vom 10. Juni 1969 über 86.385,52 DM zugrunde. Es sollten Abschlagszahlungen bis zu 90 i> des Werklohns geleistet werden, die SchlußZahlung nach "Fertigung der endgültigen Abrechnung" erfolgen. Am 27. Januar I960 unterbreitete der Kläger dem Beklagten ein weiteres Angebot für den Bau der Backstube über 5.088,33 DM, das der Beklagte ebenfalls annahm.
 
Der Kläger hat dem Beklagten Rechnungen über insge-damt 115*901,80 DM erteilt. Hierauf hat der Beklagte 84*500 DM gezahlt. Den verbleibenden Betrag von 31*401,80 DM nebst Zinsen hat der Kläger eingeklagt.
Der Beklagte hat die Werklohnforderung der Höhe nach sowie ihre Fälligkeit mangels Nachprüfbarkeit der Rechnungen bestritten, ferner hilfsweise Schadensersatzansprüche zur Aufrechnung gestellt.
Das Landgericht hat eine aufrechenbare Schadensersatzforderung des Beklagten über 2.500 DM für begründet erachtet und deshalb der Klage nur in Höhe von 28.901,80 DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch leilurteil die Klage hinsichtlich eines Betrages von 24.766,73 DM als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht geht von Ziff. 6 Abs. 1 des Angebots des Klägers vom 10. Juni 1959 aus, wonach die Schlußzahlung “nach Fertigung der endgültigen AbrechnungH zu erfolgen hat. Dieser Bestimmung in Verbindung mit § 16 Ziff* 2 Abs. 1 der zu dem Vertragsinhalt gemachten VOB (B) entnimmt es, daß die Schlußrechnung die in § 14 Ziff. 1
 
VOB (B) für die Prüfungsfähigkeit aufgestellten Voraussetzungen erfüllen müsse, damit die Bestforderung fällig werde.
An diese Auslegung ist das Revisionsgericht gebunden, denn sie läßt keinen Rechtsfehler erkennen« Sie wird ge-stützt durch das von der Revision angeführte Auftragsschrei-ben des Architekten	an	den	Kläger	vom	30. Juni 1959,
in dem unter lit. d die Fälligkeit der Schlußzahlung davon abhängig gemacht ist, daß die Schlußrechnung "in prüfbarem Zustand" erteilt wird. Warum, wie die Revision meint, unter "prüfbarem Zustand" weniger 2u verstehen sei als unter "prüfungsfähig" im Sinne des § 14 Ziff. 1 VOB (B), ist nicht ersichtlich und legt die Revision auch nicht dar.
II.
Rach § 14 Ziff. 1 VOB (B) hat der Auftragnehmer die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Positionen des Leistungsverzeiehnisees und die Bezeichnung der übrigen Unterlagen einzuhalten; Massenbe-rechnungen, Zeichnungen und andere Belege sollen beige-fügt werden. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags sind unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen besonders kenntlich zu machen oder auf Verlangen des Auftraggebers getrennt abzurechnen.
Hach Ansicht des Berufungsgerichts genügen die den Hauptauftrag betreffende Rechnung Ir* 94 E über 102.114,81 DM und die für den Zusatzauftrag zur Errichtung der Backstube ausgestellte Rechnung Hr* 36 E über 7.151,92 DM nicht diesen Anforderungen. Die gegenüber dem ursprünglichen Auf-
 
trag vorgenomraenen Änderungen und Ergänzungen seien nicht 'besonders kenntlich gemacht. Hinweise auf die nach den Behauptungen des Klägers den Abänderungen und Ergänzungen zugrunde liegenden Vereinbarungen seien in die Rechnungen nicht auf genommen. Solche Änderungen und Ergänzungen müßten so kenntlich gemacht sein, daß der Beklagte als Laie deren Art und Umfang ersehen könne. Baß der Architekt Mfll des Beklagten die Rechnungen geprüft habe, genüge nicht, denn er sei nicht befugt gewesen, die Schlußrechnungen für den Beklagten wirksam anzuerkennen; insofern habe der Architekt nur eine ihm dem Beklagten gegenüber obliegende Pflicht erfüllt.
Mit Recht wehdet sioh die Revision gegen diese Ausführungen, denn das Berufungsgericht hat die an die Prü-fungsfühigkeit einer Baurechnung zu stellenden Anforderungen Überspannt.
1.) Der Bauunternehmer mußte nach § 14 Ziff. 1 VOB (B) seine Rechnungen nicht so gestalten, daß auch ein sachun-kundiger Bauherr sie ohne weiteres zu prüfen vermag. Bies gilt mindestens dann, wenn der Bauherr * wie hier, die technische und geschäftliche Oberleitung sowie die Bau£Üh~ rung, die beide die Rechnungsprüfung umfassen (§19 Ziff. 1 g 4 GOA), einem Architekten übertragen hat. Bann jedenfalls braucht der Unternehmer die Rechnungen nur so aufzustellen, daß der sachkundige Architekt sie prüfen kann. Hat der Bauherr Zweifel, so kann er auf Grund des Architektenvertrags vom Architekten Aufklärung verlangen.
2.) Bie Rechnungen Hr. 94 B und 38 B tragen Prüf-
vermerke des Architekten Mflü. Bei jeder Position der
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Rechnungen sind die Massen- und Mengenangaben sowie der Ein heitspreis und der daraus errechnet© Positionspreis mit einem Grün- und einem Rotstift abgehakt. Verschiedentlich sind die Massenangaben, vereinzelt auch die eingesetzten Einheitspreise, und dementsprechend die Positionspreise abgeändert worden.
a) Ob der Architektv MflB befugt war, für den Beklagten die Rechnungen wirksam anzuerkennen, ob er überhaupt einen dahingehenden Willen hatte und zu dem Ausdruck gebracht hat, ist unerheblich* Bä das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, weil die restliche Werklohnforderung mangels Prüfbarkeit der Rechnungen nicht fällig sei, kommt es in der jetzigen läge des Rechtsstreits nur darauf an, ob die Rechnungen prüfungsfähig sind, nicht aber ob der Architekt sie in dem von ihm bejahten Umfang als begründet anerkennen durfte und anerkannt hat,
b) Daraus, daß der Architekt MflHPoder sein Bauführer Simmler die Rechnungen geprüft haben, ist jedoch zu folgern, daß diese sie für prüfungsfähig hielten. Der Beklagte hat in den Vorinstanzen nicht dargelegt, daß und warum ein Architekt die Rechnungen nicht hätte prüfen können.
3.) Der Kläger hat die Rechnungen Nr, 94 E und 36 E an Hand und in der Reihenfolge der Positionen des Leistungsverzeichnisses aufgestellt. Er hat ihnen die Aufmaße beigefügt und - zu demindest während des Rechtsstreits -auch AbreehmmgaZeichnungen vorgelegt. Er hat ferner in der Berufungserwiderung und den folgenden Schriftsätzen die Rechnungen weiter erläutert. Es ist nicht ersichtlich,
 
welcher sonstiger von Ihm zu erstellender Belege oder Erläuterungen es zur Prüfbarkeit der Rechnungen noch bedürfte; das hat der Beklagte jedenfalls nicht dargelegt.
4«) Im Angebot nicht aufgeführte Leistungen hat der Kläger durch weitere Positionsnummern oder durch Hinzufügen von Buchstaben zu den Vertrags Positionen in den Rechnungen ausreichend kenntlich gemacht* Dem steht nicht entgegen, daß auch das Leistungsverzeichnis bereits Positionen mit hinzugefügten Buchstaben enthielt. 2>as Berufungsgericht hat selbst die zusätzlichen Positionen im angefochtenen Urteil aufgeführt. Demnach ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte Art und Umfang der zusätzlichen Leistung "besser" hätte hervortreten lasssen müssen. Wie dies hätte geschehen sollen, sagt das Berufungsgericht auch nicht.
Es verweist selbst auf die Abrechnungszeichnungen, die zeigen, daß nicht nur im Keller und im Erdgeschoß, sondern auch in den weiteren 5 Stockwerken zahlreiche Änderungen und Ergänzungen gegenüber den im Vertrag vorgesehenen Einzelleistungen vor genommen worden sind. Ob diese Änderungen und Ergänzungen sich, wie der Kläger meint, aus bau-technischen Gründen als notwendig herausstellten, oder ob sie, wie der Beklagte behauptet, erforderlich wurden, weil der Kläger Gebäudeteile durch Unachtsamkeit mit einem Bagger einstieß, betrifft nicht die Prüfungsfähigkeit der Rechnung, sondern die Präge, ob die in Rechnung gestellten Forderungen begründet sind.
5.) Die Bestimmung in § 14 Ziff. 1 S. 2 VOB (B), daß Änderungen und Ergänzungen des Auftrags unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen besonders kenntlich zu machen sind, gilt nicht, soweit die tatsächlich*erbrachten Leistungen lediglich ihrem Umfang nach von den
 
im leistungsverzeichnis angenommenen Massen abweichen-Solche Abweichungen ergeben sich aus dem Aufmaß.
6*) Das Berufungsgericht vermißt Hinweise in den Rechnungen auf zusätzliche Vereinbarungen- Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.
Der Kläger hat behauptet, daß sich bei der Ausführung des Auftrags die Notwendigkeit ergeben habe, Uber den im Vertrag vorgesehenen Umfang hinaus weitere Teile des vorhandenen Bauwerks abzureißen und neu auszuführen. Daß insoweit etwa ausdrückliche Vereinbarungen, auf die in der Schlußrechnung hätte Bezug genommen werden können, getroffen worden seien, hat der Beklagte nicht behauptet.
7.) Die Rechnungen Nr. 94 E und 36 E sind somit prü-fungsfähig- Ob die Forderungen im einzelnen begründet sind und ob .der Beklagte Gegenforderungen hat, bleibt zu erörtern. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung nach Maß-
t
gäbe vorstehender Gründe an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen* Ihm bleibt auch die Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen. Per Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abo«.! Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Heimann-^rosien	Bietschel	Erbel
 Meyer
Pinke
*