* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Tatbestandg Im Oktober 1953 schrieb die beklagte Gemeinde in vier Losen Bau- und Rohrverlegungsarbeiten für ihre Wasserversorgung aus« Die Klägerin erhielt den Auftrag für die Lose II und III * Nach dem Leistungsverzeichnis sollten die auszulie-Lenden Rohrgräben 60 cm breit sein und eine mittlere Tiefe von 1,35 m haben« Der Einheitspreis für den laufenden Meter Rohrgraben war auf 6 DM festgesetzt« Bei Aushub in Spreng-feisenj Klasse e, "durch Sprengen mit Sprengstoff zu lösen”, sollte die Klägerin je Kubikmeter eine Zulage von 2Ö DILer-halten« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Hiergegen hat die beklagte Gemeinde Berufung eingelegt« Die Klägerin hat sich der Bei'ufung angeschlossen mit dem Antrag, die Beklagte nunmehr zur Zahlung von insgesamt 11 625,71 DM nebst 10 1/2 # Zinsen hiervon für die Zeit vom 2« Dezember 1955 bis 10« Januar 1957 und 10 $ ab 11« Januar 1957 zu verurteilen, weil die Beklagte ihr für die. Nach der Meinung der Klägerin läßt sich bei felsigem Untergrund die vorgesehene Grabenbreite nur insoweit einhalten, als der Felsen mit der Hacke gelöst werden kann, Falls Felsen gesprengt werden müsse, seien Verbreiterungen des Grabens auch beim Einsatz bester Fachkräfte nicht zu . Die beklagte Gemeinde ist der Ansicht, daß der Zuschlag von 20 DM je Kubikmeter nur für die innerhalb der vorgesehenen Grabenbreite gelösten Felsen zu bezahlen sei. 3c) Hiergegen wendet sich die Revision mit Rechte Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Bestimmungen der VOB in der damals gültigen Fassung auf das Vertragsverhältnis Anwendung finden sollen• Diese regeln entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Streitfrage« Denn in Teil C "Technische Vorschriften für Bauleistungen DIN 1962 - 1985" ist in Abschnitt I "Brdarbeiten DIN 1962” unter D 16 Abs« 2 für das Aufmaß und die Abrechnung von Rohrgräben ausdrücklich bestimmt, daß Rohrgräben bis 1,5 m Tiefe unter Gelände nach dem vorgesehenen Querschnitt ohne etwaige Böschungen berechnet werden» Für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist es gleichgültig, in welchem.Boden die Rohrgräben gezogen und ob sie mit Hacke und Spaten oder durch Sprengen hergestellt werden« Das ergibt sich klär aus der Aufzählung der einzelnen Bodenarten und Bearbeitungsmittel in A 1 der Vorschrift DIN 1962« graben* die eine mittlere Tiefe von 1,35 m hatten, allein nach dem vorgesehenen Querschnitt zu berechnen« Der vereinbarte Zuschlag von 20 DM je Kubikmeter ist also nur für die innerhalb des vereinbarten Grabenquerschnitts aufgetretenen Felsmassen zu bezahlen* und ein beim Sprengen entstandener weiterer Aushub hat für die Berechnung der Vergütung unberücksichtigt zu bleiben« Das ist jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall« Wenn auch das Berufungsgericht die hier maßgebenden Bestimmungen der VOB übersehen hat, so bleibt doch seine Feststellung bestehen, daß die Parteien über die Streitfrage keine Vereinbarung getroffen haben« Die Parteien haben demnach auch keine von den Bestimmungen der VOB abweichende Regelung vereinbart« Wenn die Beklagte in früheren Fällen bei anderen Vertragspartnern eine abweichende Berechnung zugelassen haben sollte, so ist sie dadurch nicht gehindertsich der Klägerin gegenüber auf den Inhalt des mit dieser geschlossenen Vertrages und damit auf die Bestimmungen der VOB, DIB 1962, zu berufen«

Zitierte Normen: § 157 BGB
GemeindeZulageKubikmeterArbeitBrKlägerinParteiSprengen

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 8, Januar 1958 Woitsclieek, Justizobersekr« , als Urkundsbeomter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Gemeinde	vertreten durch den Gemeinderat ?
dieser vertreten durch den Bürgermeister«»
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin p
ProzeßbevollmäcJhtigter? Rechtsanwalt Br«
die
 irma Frie Str

gegen ilhelm B<
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof« Br«
hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8« Januar 1958 unter Mitwir- / kung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschelj Br« Heimann-Trosien, Br« Winkelmann und Erbel
 für Recht erkannt?
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des li Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 27« Juni 1957 und der 2« Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 21« Februar 1956 aufgehoben«
Bie Anschlußberufung der Klägerin wird «zurück-gev/iesen«
Bie Klage 'wird äbg^wieseh.'^ v. H-,	•	?•	r'*
' Bie "Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen« - .Vo1l
Von Rechts wegen
 
Tatbestandg
 Im Oktober 1953 schrieb die beklagte Gemeinde in vier Losen Bau- und Rohrverlegungsarbeiten für ihre Wasserversorgung aus« Die Klägerin erhielt den Auftrag für die Lose II und III * Nach dem Leistungsverzeichnis sollten die auszulie-Lenden Rohrgräben 60 cm breit sein und eine mittlere Tiefe von 1,35 m haben« Der Einheitspreis für den laufenden Meter Rohrgraben war auf 6 DM festgesetzt« Bei Aushub in Spreng-feisenj Klasse e, "durch Sprengen mit Sprengstoff zu lösen”, sollte die Klägerin je Kubikmeter eine Zulage von 2Ö DILer-halten«
Nach Beendigung der Arbeiten wurde, wie vorgesehen, ein gemeinsames Aufmaß genommen und nach diesem am 11«'Oktober 1954- die Schlußrechnung gelegt« Zu Los III stellte die
"Z
Klägerin für 105,26 nr Felsen, die über die Grabenbreite von 60 cm hinaus gesprengt, ausgehoben, gelagert und wieder verfällt worden waren, 2 105,20 DM in Rechnung« Diesen Betrag hat sie zunächst eingeklagt«'
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Hiergegen hat die beklagte Gemeinde Berufung eingelegt« Die Klägerin hat sich der Bei'ufung angeschlossen mit dem Antrag, die Beklagte nunmehr zur Zahlung von insgesamt 11 625,71 DM nebst 10 1/2 # Zinsen hiervon für die Zeit vom 2« Dezember 1955 bis 10« Januar 1957 und 10 $ ab 11« Januar 1957 zu verurteilen, weil die Beklagte ihr für die. Arbeiten zu Lös II ebenfalls 9 526,20 DM wegen der berechneten Überbreiten des gesprengten Felsens von der Rechnung abgesetzt habe« jDas. Oberlandesgericht hat die Berufung der beklagten Gemeinde zurückgewiesen und auf die Anschlüßberufung der Klägerin die beklagte Gemeinde antragsgemäß verurteilt«
: *
Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage, Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
. Ent s che i dungs gründe.?..
1«) Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin die Zulage von 20 DU je Kubikmeter nur für die innerhalb des vorgesehenen Bohrgrabenquerscbnitts ausgehobenen Felsmassen zu beanspruchen hat oder ob sie sie auch für die beim Sprengen entstandenen sog, Überbreiten verlangen kann.
Nach der Meinung der Klägerin läßt sich bei felsigem Untergrund die vorgesehene Grabenbreite nur insoweit einhalten, als der Felsen mit der Hacke gelöst werden kann, Falls Felsen gesprengt werden müsse, seien Verbreiterungen des Grabens auch beim Einsatz bester Fachkräfte nicht zu . vermeiden. Deshalb habe man für die in normalem Boden zu ziehenden Gräben eine Abrechnung nach laufenden Metern vereinbart, die Höhe der Zulage für Felsaushub jedoch von der Zahl der tatsächlich gelösten Kubikmeter abhängig gemacht.
Die beklagte Gemeinde ist der Ansicht, daß der Zuschlag von 20 DM je Kubikmeter nur für die innerhalb der vorgesehenen Grabenbreite gelösten Felsen zu bezahlen sei. Damit sollten nach ihrer Meinung auch beim Sprengen etwa entstehende Öberbreiten abgogolten werden, weil sich andernfalls der Unternehmer, um^die Arbeiten schneller durchführen zu können und auch mehr zu verdienen, beim Sprengen nicht an die vereinbarten Maße halte,
2c) Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß dje Parteien die streitige Frage in ihren
 Vereinbarungen nicht geregelt haben«. Das Leistungsverzeichnis bringe lediglich für eine bestimmte Grabenstrecke eine
i
gewisse Anzahl Kubikmeter Sprengfeisen für die Zulage vorläufig in .Ansatz* Jedoch seien nach § 4 Abs» 4 des Angebots die in dem Leistungsverzeichnis angegebenen Meterzahlen der einzelnen Positionen unverbindliche Auch die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) lasse die streitige Frage offen« Mangels einer ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung sei daher die Zulage für Spfengfelsen so zu berechnen* wie dies im Jahre 1953 im Raume Waldbröl verkehrsüblich gewesen sei (§ 157 BGB)« Nach den Bekundungen des Bauunternehmers	der	die	Arbeiten zu Los I der
 Wasserleitung ausgeführt hat* und des Stadtbaurats
 der die Pläne für die Wasserleitung entworfen und deren Bau beaufsichtigt hat, sei die Berechnungsweise der Klägerin, also die Berechnung von Uberbreiten, üblich«
3c) Hiergegen wendet sich die Revision mit Rechte
 Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Bestimmungen der VOB in der damals gültigen Fassung auf das Vertragsverhältnis Anwendung finden sollen• Diese regeln entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Streitfrage« Denn in Teil C "Technische Vorschriften für Bauleistungen DIN 1962 - 1985" ist in Abschnitt I "Brdarbeiten DIN 1962” unter D 16 Abs« 2 für das Aufmaß und die Abrechnung von Rohrgräben ausdrücklich bestimmt, daß Rohrgräben bis 1,5 m Tiefe unter Gelände nach dem vorgesehenen Querschnitt ohne etwaige Böschungen berechnet werden» Für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist es gleichgültig, in welchem.Boden die Rohrgräben gezogen und ob sie mit Hacke und Spaten oder durch Sprengen hergestellt werden« Das ergibt sich klär aus der Aufzählung der einzelnen Bodenarten und Bearbeitungsmittel in A 1 der Vorschrift DIN 1962«
Demnach sind die von der Klägerin gezogenen Rohr-
graben* die eine mittlere Tiefe von 1,35 m hatten, allein nach dem vorgesehenen Querschnitt zu berechnen« Der vereinbarte Zuschlag von 20 DM je Kubikmeter ist also nur für die innerhalb des vereinbarten Grabenquerschnitts aufgetretenen Felsmassen zu bezahlen* und ein beim Sprengen entstandener weiterer Aushub hat für die Berechnung der Vergütung unberücksichtigt zu bleiben«
4e) Möglich wäre es allerdings, daß die Parteien die streitige Frage abweichend von den Vorschriften der VOB geregelt hätten«. Das ist jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall« Wenn auch das Berufungsgericht die hier maßgebenden Bestimmungen der VOB übersehen hat, so bleibt doch seine Feststellung bestehen, daß die Parteien über die Streitfrage keine Vereinbarung getroffen haben« Die Parteien haben demnach auch keine von den Bestimmungen der VOB abweichende Regelung vereinbart«
Wenn die Beklagte in früheren Fällen bei anderen Vertragspartnern eine abweichende Berechnung zugelassen haben sollte, so ist sie dadurch nicht gehindertsich der Klägerin gegenüber auf den Inhalt des mit dieser geschlossenen Vertrages und damit auf die Bestimmungen der VOB, DIB 1962, zu berufen«
5«) Auf die von der Revision angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß im Raume Waldbröl die von der Klägerin angewandte Berechnung der Verlcehrssitte entspreche, kommt es somit nicht an« Vielmehr waren auf die
 
Rechtsmittel der beklagten Gemeinde die Urteile des Berufungsgerichts und des Landgerichts aufzuheben9 die Anschlußberufung der Klägerin zurüekzuv/eisen und die Klage als unbegründet abzuweisen« Der Klägerin waren gemäß § 91 ZRO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen»
Glanzmann	Rietschel	Heimann-Trosien
 Br, Winkelmann	Erbel
9