Der Beklagte zahlte daher - unter Ablehnung weitergehender Forde rangen des Klägers - als Vergütung insgesamt 436.386 DM, davon 135.426 DM für die Bauführung. Daß eine gesonderte Abrechnung des Erweiterungsbaus vom Kreistag gebilligt worden wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Februar 1972 geprüft und dabei die Forderung nach gesonderter Abrechnung des Erweiterungsbaus vom Prüfungsverband für ungerechtfertigt erachtet worden. Dementsprechend hat auch der Beklagte sie mit Schreiben vom 24. Dementsprechend hat er, unter Zugrundelegung des § 10 Abs. 5 Satz 2 GOA, seine Gebühr für die Bauführung zunächst auf insgesamt 339.344,26 DM errechnet. Der Kläger darf nach dem Vertrage für die Bauführung nicht, wie in § 10 Abs. 5 Satz 2 GOA vorgesehen, seine besonders nachgewiesenen höheren Aufwendungen in Rechnung stellen. Er muß sich vielmehr mit der von dem Beklagten zu Grunde gelegten Berechnung, nämlich 1.5 % der Herstellungskosten (§ 10 Abs. 5 Satz 1 GOA) zufrieden geben. Soweit es wegen der Vergütung für die Bauführung zu einer neuen Vereinbarung nicht gekommen ist, hat der Beklagte (einseitig) die Vergütung in angemessener Auf Verlangen des Klägers hat der Beklagte das Pauschalhonorar zunächst im Mai 1968 um 59.500 3. Zu Unrecht geht der Kläger davon aus, er dürfe dem Beklagten seine nachweisbar höheren Aufwendungen für die Bauführung gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 GOA in Rechnung stellen. Die Erweiterung des Umfangs der Baumaßnahmen und die zeitliche Verzögerung konnten nur zu einer entsprechenden Erhöhung des Pauschalhonorars führen, wobei der Beklagte das Honorar für die Bauführung gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 GOA mit 1,5 % der Herstellungskosten bemessen hat. Dem Kläger ist durch die Erhöhung des Bauvolumens und die zeitliche Verzögerung dagegen nicht der - im Vertrage gerade ausgeschlossene - Weg einer Berechnung nach § 10 Abs. 5 Satz 2 GOA eröffnet worden. b) Durch die Beifügung des Schreibens des Bayerischen Prüfungsverbandes brachte der Beklagte zwar zu dem Ausdruck, daß er sich dessen Meinung insoweit zu eigen mache, als er den Kläger wegen der Erweiterung des Umfangs des Bauprojekts und wegen der erheblichen Überschreitung der Regelbauzeit an der vereinbarten Pauschalsumme von 330.000 DM nicht mehr festhalten wolle. Dabei erhöhte er zugleich die im Vertrag mit 500 DM monatlich vorgesehene Auslösung für den Bauführer auf 18.000 DM statt 12.000 DM, womit er auch insoweit der Verlängerung der Bauzeit von 2 Jahren auf 3 Jahre Rechnung trug. Sie ergibt sich für die Bauführungsgebühr aus § 10 Abs, 5 Satz 1 GOA mit 1,5 % der Herstellungskosten. d) Die Bauzeitverlängerung und -Verschiebung ist auch nicht so erheblich, daß eine Änderung der Geschäftsgrundlage eingetreten wäre und dem Kläger deshalb das Recht zugebilligt werden müßte, die Berechnung der Vergütung ganz vom ursprünglichen Vertrage zu lösen. Das Bestehen des Beklagten auf einer Pauschalvergütung macht deutlich, daß der Beklagte - für den Kläger erkennbar - bei Vertragsschluß eine klare Vorstellung von seinen Zahlungsverpflichtungen haben und auch weiterhin behalten wollte. Er hat nur Anspruch auf eine den Umständen nach angemessene Erhöhung des Pauschalhonorars. e) Die vom Kläger ins Feld geführte Verlängerung und Verschiebung der Bauzeit ist zu dem Teil schon dadurch abgegolten, daß sein Honorar für die Bauführung entsprechend der Erhöhung des Bauvolumens angehoben worden ist (1,5 % der Herstellungskosten). Die verbleibende Mehrbelastung für den Kläger ist nicht so erheblich, daß ihm ein Festhalten an der Pauschalpreis-Berechnungsmethode des Beklagten nicht zugemutet werden könnte. Eine Berechnung nach § 10 Abs. 5 Satz 2 GOA hat der Beklagte stets abgelehnt und braucht er auch nach Treu und Glauben nicht hinzunehmen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAHEN DES VOLKES VII ZR 126/75 URTEIL Verkündet am 10, Februar 1977 Werner, Justizamtsinspektor als Urkundabeamter der Geachiftaatelie In dem Rechtsstreit des Architekten Kar-Heinz straße 0, Klägers, Berufungsklägers und Revi sionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Landkreis M HB “ s HBI » Lo|B vertreten durch den Landrat, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br j/ i **? Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Obenhaus für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 26. März 1975 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien schlossen im Sommer 1966 einen Architekten-Formul arver trag über den Neubau der Realschule in KflB~ HB. Unter Zugrundelegung einer Bausumme von 6.000.000 DM vereinbarten sie ein Pauschalhonorar von 330.000 DM mit Zusatzklauseln. Als Regelbauzeit wurden zwei Jahre (1967 und 1968) festgelegt. Tatsächlich dauerten die Bauarbeiten drei Jahre (von Februar 1968 bis Februar 1971)* Die tatsächlichen Herstellungskosten beliefen sich auf 7.800.000 DM. Der Beklagte zahlte daher - unter Ablehnung weitergehender Forde rangen des Klägers - als Vergütung insgesamt 436.386 DM, davon 135.426 DM für die Bauführung. Der Kläger hat weiteres Honorar in Höhe von 210.055,22 Dfl nebst Zinsen eingeklagt. Davon fordert er 6.136,96 DM wegen gesonderter Abrechnung eines Erweiterungsbaus, 203*918,26 DM wegen höherer Aufwendungen für die Bauführung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die auf 115.098,16 DM nebst Zinsen beschränkte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufvingsgericht verneint den Anspruch auf gesonderte Honorarberechnung für den Erweiterungsbau. Der Kreisbaumeister ScJHB, mit dem der Kläger diese vereinbart haben wolle, sei dazu nicht befugt gewesen. Überdies hätten derartige Abreden nach dem Architektenvertrag schriftlich festgehalten werden müssen. Gegen diese Feststellungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1 • Selbst wenn SofllH» der sich der damaligen Vorgänge nicht mehr zu erinnern vermag, dem Kläger die behauptete Zusage gemacht haben sollte, könnte das doch mangels Vertretungsmacht So|m den Beklagten nicht binden. Ein Kreisbaumeister ist nicht kraft Amtes befugt, einem vom Kreis beauftragten Architekten Honorarzusagen zu machen. Eine Ermächtigung SoflHB durch den Beklagten vermag der Kläger nicht darzutun. Auf sein Vertrauen in vermeintlich umfassende Befugnisse des Kreisbaumeisters kann er sich nicht berufen (vgl. BGH NJW 1972, 940). 2. Eine ausdrückliche Vereinbarung oder nachträgliche Zusage des verlangten Mehrbetrags von 6.136,96 DM ergibt sich - entgegen der Meinung der Revision - auch nicht aus den vorgelegten Schriftstücken. Daß eine gesonderte Abrechnung des Erweiterungsbaus vom Kreistag gebilligt worden wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Vielmehr ist, nachdem der Kläger seine letzte Rechnung vom 23* Dezember 1971 über insgesamt 442.523 DM eingereicht hatte, sein Gebührenanspruch auf Bitten des Beklagten vom Bayerischen Prüfungsverband öffentlicher Kassen am 16. Februar 1972 geprüft und dabei die Forderung nach gesonderter Abrechnung des Erweiterungsbaus vom Prüfungsverband für ungerechtfertigt erachtet worden. Dementsprechend hat auch der Beklagte sie mit Schreiben vom 24. Februar 1972 zurückgewiesen. II. Das Berufungsgericht vermißt eine Darlegung, wie sich die mit der Berufung noch geforderten weiteren 108.961,20 DM für die Bauführung errechnen. Die Kosten für den Bauführer seien geringer gewesen als vom Kläger angegeben. Da dieser über das ursprünglich vereinbarte Pauschalhonorar von 330.000 DM hinaus weitere 106.386 DM erhalten habe, sei nicht zu erkennen, wieso er einen weiteren Anspruch haben sollte. Auch die gegen diese Ausführungen erhobenen Rügen verhelfen der Revision nicht zu dem Erfolg* 1. Der Kläger sieht in den nachträglichen Zahlungen des Beklagten, entsprechend dessen Schreiben vom 24. Februar 1972, nur ein zusätzliches Entgelt für vermehrte Architektentätigkeit infolge der Erweiterung des Bauvorhabens, nicht aber einen Ausgleich für seine infolge der Bauzeitverlängerung erhöhten Bauführungskosten. Dementsprechend hat er, unter Zugrundelegung des § 10 Abs. 5 Satz 2 GOA, seine Gebühr für die Bauführung zunächst auf insgesamt 339.344,26 DM errechnet. In der Berufungsinstanz hat er, unter Ermäßigung der kalkulierten Gewinnspanne auf 20 % (statt 40 96) und unter Anrechnung der für die Bauführung erhaltenen 135.426 DM, seine Forderung auf 108.961,20 DM beschränkt. Diese Berechnung ist schon im Ansatzpunkt verfehlt. Der Kläger darf nach dem Vertrage für die Bauführung nicht, wie in § 10 Abs. 5 Satz 2 GOA vorgesehen, seine besonders nachgewiesenen höheren Aufwendungen in Rechnung stellen. Er muß sich vielmehr mit der von dem Beklagten zu Grunde gelegten Berechnung, nämlich 1.5 % der Herstellungskosten (§ 10 Abs. 5 Satz 1 GOA) zufrieden geben. 2. Die Parteien hatten im Architektenvertrag ursprünglich ein auch die Bauführung abgeltendes Pauschalhonorar von 330.000 DM vereinbart. Für den Fall einer wesentlichen Erweiterung des Umfangs der Baumaßnahmen waren nach dem Vertrag neue Vereinbarungen zu treffen. Das ist z.T. geschehen. Soweit es wegen der Vergütung für die Bauführung zu einer neuen Vereinbarung nicht gekommen ist, hat der Beklagte (einseitig) die Vergütung in angemessener Weise erhöht, so daß der Kläger auch insoweit nichts mehr zu fordern hat. Auf Verlangen des Klägers hat der Beklagte das Pauschalhonorar zunächst im Mai 1968 um 59.500 IM erhöht und diese Summe auch gezahlt. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 17. Mai 1971 neue Forderungen angemeldet hatte, zahlte der Beklagte - als Abschlag - weitere 30.000 DM und schließlich im Frühjahr 1972 noch einmal 16.886 DM. All das ist unstreitig. 3. Zu Unrecht geht der Kläger davon aus, er dürfe dem Beklagten seine nachweisbar höheren Aufwendungen für die Bauführung gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 GOA in Rechnung stellen. Diese Abrechnungsart haben die Parteien durch die Vereinbarung des Pauschalhonorars gerade ausgeschlossen. Die Erweiterung des Umfangs der Baumaßnahmen und die zeitliche Verzögerung konnten nur zu einer entsprechenden Erhöhung des Pauschalhonorars führen, wobei der Beklagte das Honorar für die Bauführung gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 GOA mit 1,5 % der Herstellungskosten bemessen hat. Dem Kläger ist durch die Erhöhung des Bauvolumens und die zeitliche Verzögerung dagegen nicht der - im Vertrage gerade ausgeschlossene - Weg einer Berechnung nach § 10 Abs. 5 Satz 2 GOA eröffnet worden. a) Erstmals einigten sich die Parteien auf eine höhere Vergütung im Mai 1968. Dabei ging der Beklagte von dem Pauschalhonorar nicht grundsätzlich ab. Ausdrücklich heißt es nämlich im Beschluß des Bauausschusses des Kreistages vom 29. Mai 1968, "die Architektenpauschale erhöhe sich damit auf 389.500 DM". Auf die nächste Forderung des Klägers vom 17. Mai 1971 hin zahlte der Beklagte, zunächst nur unter Vorbehalt, einen weit hinter der Forderung des Klägers zurückbleibenden Abschlag von 30,000 DM, Daraus kann nicht auf ein Einverständnis des Beklagten mit der jetzigen Berechnungsmethode des Klägers geschlossen werden. Schließlich wies der Beklagte in seinem Schreiben vom 24. Februar 1972, entsprechend dem beigefügten Schreiben des Bayerischen Prüfungsverbandes vom 16. Februar 1972, eine Abrechnung nach § 10 Abs. 5 Satz 2 GOA entschieden zurück und rechnete nach § 10 Abs. 5 Satz 1 GOA mit 1,5 % der Herstellungskosten ab, b) Durch die Beifügung des Schreibens des Bayerischen Prüfungsverbandes brachte der Beklagte zwar zu dem Ausdruck, daß er sich dessen Meinung insoweit zu eigen mache, als er den Kläger wegen der Erweiterung des Umfangs des Bauprojekts und wegen der erheblichen Überschreitung der Regelbauzeit an der vereinbarten Pauschalsumme von 330.000 DM nicht mehr festhalten wolle. Der Beklagte erklärte sich aber, wie seine Abrechnung zeigt, lediglich mit der Bemessung des Bauführerhonorars nach § 10 Abs. 5 Satz 1 GOA mit 1,5 % der Herstellungskosten einverstanden. Demgemäß bewilligte er nur weitere 46.886 DM (einschließlich der bereits gezahlten 30.000 DM). Dabei erhöhte er zugleich die im Vertrag mit 500 DM monatlich vorgesehene Auslösung für den Bauführer auf 18.000 DM statt 12.000 DM, womit er auch insoweit der Verlängerung der Bauzeit von 2 Jahren auf 3 Jahre Rechnung trug. c) Für höhere Ansprüche des Klägers fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Er hat keinen Anspruch darauf, 8 die Berechnungsweise des Honorars für die Bauführung im Rahmen des § 10 Abs, 5 GOA nach eigenem Belieben zu wählen. Er muß sich vielmehr an der Berechnungsweise festhalten lassen, die - nach seiner eigenen Behauptung dem ursprünglich vereinbarten Pauschalhonorar zugrundegelegt war. Sie ergibt sich für die Bauführungsgebühr aus § 10 Abs, 5 Satz 1 GOA mit 1,5 % der Herstellungskosten. d) Die Bauzeitverlängerung und -Verschiebung ist auch nicht so erheblich, daß eine Änderung der Geschäftsgrundlage eingetreten wäre und dem Kläger deshalb das Recht zugebilligt werden müßte, die Berechnung der Vergütung ganz vom ursprünglichen Vertrage zu lösen. Das Bestehen des Beklagten auf einer Pauschalvergütung macht deutlich, daß der Beklagte - für den Kläger erkennbar - bei Vertragsschluß eine klare Vorstellung von seinen Zahlungsverpflichtungen haben und auch weiterhin behalten wollte. Der Kläger hat sich darauf eingelassen und bleibt insoweit gebunden. Er hat nur Anspruch auf eine den Umständen nach angemessene Erhöhung des Pauschalhonorars. Die vom Beklagten gezahlte Vergütung wird diesem Anspruch gerecht. e) Die vom Kläger ins Feld geführte Verlängerung und Verschiebung der Bauzeit ist zu dem Teil schon dadurch abgegolten, daß sein Honorar für die Bauführung entsprechend der Erhöhung des Bauvolumens angehoben worden ist (1,5 % der Herstellungskosten). Zusätzliche Baumaßnahmen kosten in aller Regel mehr Zeit. Darüber hinaus hat der Beklagte der Bauzeitverlängerung dadurch Rechnung getragen, daß er die Auslösung für den Bauführer Busch für drei Jahre - statt für 2 Jahre -gezahlt hat. Die verbleibende Mehrbelastung für den Kläger ist nicht so erheblich, daß ihm ein Festhalten an der Pauschalpreis-Berechnungsmethode des Beklagten nicht zugemutet werden könnte. Was er bekommen hat, entspricht § 10 Abs. 5 Satz 1 GOA. Eine Berechnung nach § 10 Abs. 5 Satz 2 GOA hat der Beklagte stets abgelehnt und braucht er auch nach Treu und Glauben nicht hinzunehmen. III. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Vogt Recken Doerry Bliesener Obenhaus