~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26 * September 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichts hofs Grlanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Erbel Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt: 1. ) Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zwischen dem Sonderbauamt und der Klägerin bestand Einverständnis darüber, daß dieser die durch den Still- Die Rechnungen sowie eine darüber im August 1955 gefertigte Zusammenstellung wurden von dem Architekten G^^^^ überprüf t.Er berichtigte am 29» September 1955 den Endbetrag auf 319*616,05 -DM und leitete die Zusammenstellung nebst Anlagen mit dem Vermerk “sachlich und fachtechnisch richtig” an das Sonderbauamt weiter* Dieses übersandte sie am 6. Das Sonderbauamt hat sich dieser Anerkennung angeschlossen und wird die Nachforderung der Oberfinanzdirektion zur weiteren Bearbeitung vorlegeno" Die Klägerin ist der Auffassung, daß ihr nach wie vor der volle auf 337.886,74 DM berichtigte Gesamtbetrag ihrer ursprünglichen Rechnungen zustehe. Nach der Ermittlung des Betrags von 337o886,74 DM hätten sich zahlreiche Fehler herausgestellt o Die Klägerin könne nicht mehr verlangen als das, was sie erhalten habe. Wegen der Verzugszinsen in Höhe von 25«414,69 DM hat es die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil diese insoweit ihre Berufung nicht begründet habe. Bas Berufungsgericht hat die deutsche Gerichtsbarkeit und die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten mit Recht bejahte Die Beklagte bezweifelt sie in diesem Rechtszug«, bracht, daß sie sich daran halten wolleo Das Auftragsschreiben des Sonderbauamts vom 9° Februar 1955 enthält denn auch, u.a. durch Verweisung auf die VQB, zahlreiche vertragsrechtlichc Züge. Bei dieser Sachlage muß es dahin ausgelegt werden, daß es Bestandteil eines bürgerlichrechtlichen Vertrags der Parteien ist, wie das der erkennende Senat auch bereits in den insoweit gleichgelagerten Fällen gegen Bundesrepublik und N^p gegen Bundesrepublik in seinen Urteilen vom 29- Juni 1961 (VII ZR 167/60. Abgesehen davon, daß ein Ministerial-Erlaß keine Gesetzeskraft hat, könnte dieser Erlaß, wie daa Berufungsgericht zutreffend annimmt, für den vorliegenden Rechtsstreit allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn es sich um ein Requisitionsverfahren handelte- Das war aber, wie dargelcgt, nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat die Klägerin mit ihrer über den bezahlten Betrag von "150.165,58 DM hinausgehenden Forderung abgewiesen. Es Sieht - entgegen der Auffassung des Landgerichts - in dem Schreiben des Sonderbauamts vom 4* September 1956 kein deklaratorisches Schuldanerkenntniso Es ist ferner der Auffassung, daß die Klägerin für ihre Mehrforderung die volle Be-weislast treffe, und sieht diesen'Beweis als nicht erbracht an. 1•) Ohne Erfolg bleibt freilich ihr Vorbringen, das sich mit dem Schreiben des Sonderbauamts vom 4« September 1956 befaßt. Inwiefern der Umstand, daß die angeführten Schreiben vor dem Brief vom 4» September 1956 abgefaßt worden sind, etwas gegen ihren Beweiswert hergeleitet werden könnte, ist nicht ersichtlich* Sie können im Gegenteil gerade deswegen, weil sie vorher ergangen sind, für die Auslegung der Erklärung vom 4« September 1956 herangezogen werden« Es mag sein, daß sich aus dem Schreiben vom 23« August 1956 für sich allein noch kein Schluß auf die Unzuständigkeit des Sonderbauamts, ein Anerkenntnis abzugeben, ziehen läßt* Doch vermag das an der sonst rechtsfehlerfreien Würdigung des Berufungsgerichts nichts zu ändern, die ersichtlich in erster Linie auf der Bemerkung des Sonderhauamts beruht, es werde die Sache zur weiteren Bearbeitung der Oberfinanzdirektion vorlegen, Baß es sich dabei nicht nur um einen Formalakt (Zahlungsanweisung ohne weitere Prüfung) handelte, konnte die Klägerin dem von dem Berufungsgericht angeführten Schreiben vom 10, August 1956 entnehmen, in welchem das Sohderbauamt zu erkennen gab, daß die letzte Entscheidung bei dem Bundesminister der Finanzen liege. 2,) Bas Berufungsgericht hat sich demnach rechts-fehlerfroi für befugt gehalten, die Rechnungen der Klägerin auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Es hat damit den Sachverständigen Bipl.Ing, Br, Kramer beauftragt, Bieser hat in seinem Gutachten vom 23, September 1964 erklärt, die Klägerin sei trotz verschiedentlicher Anforderungen nicht in der Lage gewesen, den Umfang der nach ihren Behauptungen erbrachten Leistungen (Arbeitsstunden, Art und Zahl der Geräte und Bauer ihrer Stillegung) beweiskräftig zu belegen, Bamit fehle ihm die Grundlage für die Beurteilung, ob sie mehr als den ihr gezahlten Betrag zu fordern habe. a) Die Klägerin hat behauptet, sie habe in der Zeit des Stillstands dem Architekten G^|p täglich Rapporte über die Zahl der Arbeiter und Maschinen, die sich auf der Baustelle befanden, übergeben. Diese seien von G^|^^, der täglich die Baustelle auf gesucht habe, geprüft und für richtig befunden wordene Das Berufungsgericht sieht diese Behauptung der Klägerin als nicht erwiesen an. Den dahin gehenden Angaben des Zeugen G^HP hat es keinen Glauben geschenkt« Es weist auch darauf hin, daß es insoweit an urkundlichen von abgezeichneten Belegen über diese angeblich täglich vorgenommenen Feststellungen fehleo Diese Beweiswürdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen und ist deshalb für das Revisionsgericht bindend« b) Wie sich aus den zu den Akten gegebenen Unterlagen ergibt, steht jedoch fest, daß die Klägerin schon während der Stillegungszeit für Zeitabschnitte, von einigen Wochen, und zwar jeweils unmittelbar nach deren Ablauf, Teilrechnungen auf ge stellt und übergeben hat. Wenn darin auch, wie zu 1) ausgeführt, icein Schuld-anerkcnntnis gesehen v/erden kann, so könnten in den vorausliegenden Vorgängen, soweit es sich um den tatsächlichen Umfang der von der Klägerin erbrachten Leistungen handelt, doch möglicherweise eine gemeinsame Vornahme der ,ffür die Abrechnung notwendigen Feststellungen" im Sinne des § 14 Nr. 2 S. Zwar wird man Feststellungen, die ein Architekt erst bei der Prüfung von Rechnungen trifft, auch wenn sich der Unternehmer damit einverstanden erklärt, in der Regel nicht die Bedeutung von "gemeinsam" vorgenommenen, "für die Abrechnung notwendigen Feststellungen" im Sinne des § 14 Abs. 2 S, 1 VOB (B) beimessen können. Insbesondere könnte eine solche Ausnahme dann als gerechtfertigt angesehen werden, wenn die Herabsetzung der Forderungen in den späteren Rechnungen der Klägerin sowie die von der Beklagten und der amerikanischen Dienststelle vorgenommenen Berichtigungen sich im wesentlichen nicht auf die zu den ursprünglichen Rechnungen getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Architekten (z.B. Über Arbeitsstunden und Geräte), sondern auf die Höhe der Entschädigungssätze für die einzelnen Posten bezogen haben sollte. vom 80 Januar 1964 S» 2 entnommen werden, daß - abgesehen von einem Posten von 5«627,48 DH für zuviel eingesetzte Arbeitsstunden, mit dessen Absetzung sich die Klägerin selbst einverstanden erklärt hatte - die späteren Rechnungen und Berichtigungen keine nennenswerten Änderungen hinsichtlich des JMfangs der nach der ersten Aufstellung der Klägerin von dem Architekten festgestellten Leistungen enthalten. mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden» Die Forderung der Klägerin wird vielmehr nach den zu 2) dargelegten Gesichtspunkten erneut zu prüfen sein» Dabei wird es allerdings gegebenenfalls auch noch einer Auseinandersetzung und Feststellung zu der Behauptung der Beklagten bedürfen, ob die Klägerin nicht durch die Aufstellung ihrer späteren Rechnungen auf ihre bisherige Forderung teilweise verzichtet hat» Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Zinsen in Hohe von 25«414,69 DM wandte, als unzulässig verworfen, weil sie insoweit nicht begründet worden sei» Damit hat die Beklagte erklärt, daß sie sich durch die Entscheidung des Landgerichts zu diesem Punkte nicht beschwert fühle» Dann können aber ihre Ausführungen hierzu nicht als Berufungsbegründung angesehen werden, denn wesentlicher Bestandteil einer solchen ist, wie sich aus § 519 Abs» 3 ZPO ergibt, die Behauptung und Darlegung, daß und aus welchem Grunde das angefochtene Urteil für unrichtig erachtet und deshalb eine andere Entscheidung angostrebt wird» Dem oben angeführten Satz ist das nicht zu entnehmen» Der Hinweis darauf, daß das Gericht diese ftrage von Amts wegen zu prüfen habe, ist rein deklaratorischer Natur» Er bringt nicht mehr als das, was das Gericht auch ohne diesen Hinweis zu tun hätte» Die Beklagte meint in ihrer Revisionsbegründung, daß sie auch den von ihr in Höhe von 130.165,58 DM befriedigten Anspruch der Klägerin nicht anerkannt habe und deshalb auch die daraus hergeleitete Zinsforderung unter denselben in der Berufungsbegründung angeführten Gesichtspunkten zu prüfen gewesen sei wie die von der Klägerin geltendgemachte Restforderung» Das geht jedoch fohl« Die sich gegen das Anerkenntnis wendenden Ausführungen der Berufungsbegründung hetrafen den Zinsanspruch nicht, denn das Landgericht hatte diesen nicht auf Grund des von ihm angenommenen Anerkenntnisses zugesprochen.
2081 081 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII_ZRJ26/66_ URTEIL Verkündet am 26. September 1968 Horn, Justizhaupt sekret« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit de: Firma Hans KG, Bauunte rnehmung, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin, Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Revioionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof. gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Frankfurt/Main, Adickesallee 32, Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26 * September 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichts hofs Grlanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Erbel Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt: 1. ) Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 14» Juli 1966 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist» In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 7» Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwi e sen. 2. ) Die Revision der Beklagten wird zurückge- wiesen» Von Rechts wegen Tatbestands Durch Requisitionsverfügung vom 29. Juni 1954 (6 OA-Schein) verlangten die USA-Streitkräfte von der Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main die Errichtung von 19 Wohngebäuden. Demzufolge erteilte das Sonderbau- amt in Frankfurt/Main am 9» Februar 1955 der Klägerin den Auftrag zur Errichtung von 14 Wohngebäuden» Als Termin für den Baubeginn wurde der 11. Februar , für die Fertigstellung der 29* August 1955 festgelegt• Dem Auftrag lagen u.a. die Bestimmungen der VOB (B) zu Grunde• In den dem Auftrag angefügten Besonderen Vertragsbedingungen zu 1) heißt es u.a.: ... Die geforderten Leistungen sind Requisitionslei stungen, aus denen weder Ansprüche gegen das SBA als eine Dienststelle des Landes Hessen noch gegen die Bundesrepublik gestellt werden können." Ein entsprechender Vermerk befindet sich auch auf dem Auftragsschein selbst. Das Sonderbauamt beauftragte mit der örtlichen Bau leitung das Marburger Architektenbüro das u.a» gehalten war, die Rechnungen der Klägerin vor der Weitergabe an das Sonderbauamt fachtechnisch zu prüfen. Örtlicher Bauleiter für das Büro war der Archi- tekt Die Klägerin begann mit den Arbeiten weisungsgemäß am 11. Februar 1955. In der Zeit vom 12. Februar bis 3o August 1955 waren sie auf Anordnung der amerikanischen Dienststellen teilweise eingestellt. Sie konnten infolgedessen erst am 15« Dezember 1955 beendet werden. Zwischen dem Sonderbauamt und der Klägerin bestand Einverständnis darüber, daß dieser die durch den Still- y stand der Arbeiten verursachten Mehrkosten besonders vergütet werden sollten. Die Klägerin reichte daher dem Sonderbauamt von Zeit zu Zeit Stillstandskostenrechnungen ein, die sich schließlich auf einen Gesamtbetrag von 449o534,05 DM beliefen. Die Rechnungen sowie eine darüber im August 1955 gefertigte Zusammenstellung wurden von dem Architekten G^^^^ überprüf t. Er berichtigte am 29» September 1955 den Endbetrag auf 319*616,05 -DM und leitete die Zusammenstellung nebst Anlagen mit dem Vermerk “sachlich und fachtechnisch richtig” an das Sonderbauamt weiter* Dieses übersandte sie am 6. Oktober 1955 der Preisüberwachungsstelle des Regierungspräsidiums in die 337.886,74 DM als “endgültigen preisrechtlich nicht zu bean-' otandenderi1 Betrag bezeichneto?1 ändertb 'coih Schreiben entsprechend ab und befürwortete diesen Iotrag» Die Klägerin, der eine Abschrift dieses Schreibens zugegangen war, forderte Zahlung bis 25. November 1955. Das Sonderbauamt hielt diese Prist nicht ein. Es gab am 28. April 1956 die Forderung der amerikanischen Dienststelle bekannt mit der Bitte, diesen Betrag der Klägerin zu ersetzen. Die amerikanische Stelle ermittelte jedoch nur einen ersatzpflichtigen Betrag von 14.687,92 DM und teilte dies am 23. Juli 1956 der Qber-finanzdirektion mit. Am 4. September 1956 schrieb das Sonderbauamt an die Klägerin: "Die Preisüberwachungsstelle hat Ihre Nachforderung in Höhe von 337.886,74 DM anerkannt. Das Sonderbauamt hat sich dieser Anerkennung angeschlossen und wird die Nachforderung der Oberfinanzdirektion zur weiteren Bearbeitung vorlegeno" - 5 In der Folgezeit fanden Verhandlungen zwischen den Parteien statt« Sie kamen überein, daß die Klägerin eine Neufassung ihrer Rechnungen einreichen solle» Am 24« Januar 1957 reichte sie eine solche über einen Betrag von 211 «450,71 und am 7« August 1957 eine Rechnung Uber 277«286,33 DM ein. Dabei erklärte sie ausdrücklich, daß sie auf ihrer ursprünglichen (auf 337«BB6,74 DM berichtigten) Forderung bestehe und nur vergleichsweise sich mit dem ermäßigten Betrag zufrieden geben wolle, wenn dieser ihr bis zu dem 30«, Oktober 1957 bezahlt werde. Nach Prüfung dieser letzten Rechnung schlugen die Oberfinanzdirektion und ihr folgend der Bundesminister der Finanzen der amerikanischen Dienststelle vor, eine endgültige Vergütung von 141.230,17 DM an die Klägerin zu zahlen. Die amerikanische Dienststelle setzte den Snt3chädigungsbetrag jedoch auf 130.165,56 DM fest. Diese Summe wurde der Klägerin wie folgt ausgezahlt: Die Klägerin ist der Auffassung, daß ihr nach wie vor der volle auf 337.886,74 DM berichtigte Gesamtbetrag ihrer ursprünglichen Rechnungen zustehe. Sie stützt ihre Forderung in erster Linie auf das Schreiben des Sonderbauamts vom 4. September 1956, das ein Schuld- am 21. Mai.. 1957 am 30. Juli 1958 am 2. September 1958 am 18. Februar 1959 81.000, — IM 35.000, — DM 12.000, — DM 2.165jJ>8 DM 130.165,58 DM anerkenntnis in dieser Höhe zu dem Inhalt habe» Die Forderung sei auch sachlich in voller Höhe gerechtfertigt. Mit ihrer Klage verlangte sie die weiteren von ihr geforderten 207.721,16 DM nebst Zinsen ab 26. November 1955, sowie ferner 25.414,69 DM Verzugszinsen aus dem nach ihrer Ansicht verspätet gezahlten Betrag von 130.165,58 DM. Die Beklagte bestritt die deutsche Gerichtsbarkeit und die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs. Zur Sache hat sie vorgetragen, daß das Schreiben vom 4. September 1956 kein Schuldanerkenntnis darstelle. Zu einem solchen sei das Sonderbauamt auch nicht befugt gewesen. Nach der Ermittlung des Betrags von 337o886,74 DM hätten sich zahlreiche Fehler herausgestellt o Die Klägerin könne nicht mehr verlangen als das, was sie erhalten habe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Verzugszinsen, zu demindest sei er in dieser Höhe nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat bis auf einen Betrag von 5.627,48 DM (einen Teil der Lohnforderung, dessen mangelnde Berechtigung die Klägerin inzwischen selbst zugestanden hatte) der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf Zahlung der verbleibenden Hauptsumme von 202.093,68 DM abgewiesen. Wegen der Verzugszinsen in Höhe von 25«414,69 DM hat es die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil diese insoweit ihre Berufung nicht begründet habe. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt, die Klägerin mit dem Antrag auf volle Zurückweisung der Berufung der Beklagten, die Beklagte mit dem Antrag, die Klage auch wegen des Betrags von 25 = 414,69 DM abzuv/eiseno Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der gegnerischen Revision«, Entscheidungsgründe: I. Gerichtsbarkeit^und Rechtsweg: Bas Berufungsgericht hat die deutsche Gerichtsbarkeit und die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten mit Recht bejahte Die Beklagte bezweifelt sie in diesem Rechtszug«, Nach dem gegebenen Sachverhalt handelt es sich im vorliegenden Pall weder um eine unmittelbare noch um eine 11 durchlauf ende11 Requisition der US-Streitkräfte gegenüber der Klägerin. Die Requisitionsforderung war lediglich an die Oberfinanzdirektion gerichtet. Biese hatte ihr gern. Nr. 27 der mit Wirkung vom 1. Februar 1954 zwischen der damaligen US-Besatzungsmacht und der Bundesrepublik für Besatzungsbauten vereinbarten "Auf-tragsbauten-Grundsätze 1954u (ABG 1954) durch Abschluß eines nach bürgerlichrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Werkvertrags nachzukommen. Nach Nr. 29 ABG 1954 in Verb, mit Nr. 26 der Ausführungsbestimmungen hierzu sollten für Streitigkeiten aus den mit den Auftragnehmern geschlossenen Verträgen die ordentlichen Gerichte zuständig sein. Bie Beklagte hatte die ABG 1954 öffentlich bekannt gemacht und damit zu dem Ausdruck ge- bracht, daß sie sich daran halten wolleo Das Auftragsschreiben des Sonderbauamts vom 9° Februar 1955 enthält denn auch, u.a. durch Verweisung auf die VQB, zahlreiche vertragsrechtlichc Züge. Bei dieser Sachlage muß es dahin ausgelegt werden, daß es Bestandteil eines bürgerlichrechtlichen Vertrags der Parteien ist, wie das der erkennende Senat auch bereits in den insoweit gleichgelagerten Fällen gegen Bundesrepublik und N^p gegen Bundesrepublik in seinen Urteilen vom 29- Juni 1961 (VII ZR 167/60. und 86/60) entschieden hat« Der in dem Auftragsschreiben und den Besonderen Vertragsbodingungen enthaltene Satz, der Auftrag stelle eine Requisition dar und es könnten daraus gegen den Bund oder das Band Hessen keine Ansprüche hergcleitet v/erden, stellt nur eine unrichtige Recht sine inung dar (BGH aaO). Ein gleiches gilt für den Erlaß des Hessischen Ministers der Finanzen vom 3« September 1955, wonach die vor den 5° Mai 1955 eingeleiteten Baumaßnahmen als : "durchlaufende Requisitionen" zu behandeln seiom . Abgesehen davon, daß ein Ministerial-Erlaß keine Gesetzeskraft hat, könnte dieser Erlaß, wie daa Berufungsgericht zutreffend annimmt, für den vorliegenden Rechtsstreit allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn es sich um ein Requisitionsverfahren handelte- Das war aber, wie dargelcgt, nicht der Fall. II. Die Revision d_er_ Klägerin: Grundlage des Anspruchs der Klägerin ist § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB (B), wonach im Falle einer Unterbrechung der Bauarbeiten, die, wie hier, der Bauherr zu vertreten hat, der Unternehmer Ersatz seines unmittelbaren Schadens verlangen kann (Stillegungsschaden). Das wird von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt. Sie bestreitet lediglich die Höhe der von der Klägerin begehrten Entschädigung. Das Berufungsgericht hat die Klägerin mit ihrer über den bezahlten Betrag von "150.165,58 DM hinausgehenden Forderung abgewiesen. Es Sieht - entgegen der Auffassung des Landgerichts - in dem Schreiben des Sonderbauamts vom 4* September 1956 kein deklaratorisches Schuldanerkenntniso Es ist ferner der Auffassung, daß die Klägerin für ihre Mehrforderung die volle Be-weislast treffe, und sieht diesen'Beweis als nicht erbracht an. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin ist im Ergebnis begründet. 1•) Ohne Erfolg bleibt freilich ihr Vorbringen, das sich mit dem Schreiben des Sonderbauamts vom 4« September 1956 befaßt. las Berufungsgericht stellt fest, daß dieses Schreiben, für die Klägerin erkennbar, nicht den Willen ausdrückte, damit ein Schuldanerkenntnis abzugoben. Es schließt das insbesondere aus dem Hinweis, daß die Sache zur weiteren Bearbeitung der Oberfinanzdirektion vorgelegt werde. Damit habe das Sonderbauamt klargestellt, daß seiner eigenen, sich mit der Meinung der Preisüberwachungsstelle deckenden Auffassung keine rechtsverbindliche Bedeutung beigemessen werden könne (BU S. 21). Das Schreiben könne auch nicht nur aus sich heraus, sondern nur in Verbindung mit den vorangegangenen Schreiben vom 10. und 23. August 1956 verstanden werden. / y In dem ersten dieser Schreiben hatte das Sonderbauamt angefragt, ob die Klägerin mit der von der US— Dienststelle vorgenomraenen Kürzung auf 14«687»92 DM einverstanden sei, und hinzugefügt, daß es verneinen-denfalls die Sache zur weiteren Bearbeitung der Oberfinanzdirektion und zur Entscheidung durch den Bundesminister der Finanzen vorlegen werde* In dem Schreiben vom 23« August 1956 hatte das Sonderbauamt erklärt, daß die preisrechtliche Überprüfung für es nicht bindend sei* Das Berufungsgericht weist zur Begründung seiner Ansicht schließlich noch auf das Schreiben der Klägerin an das Sonderbauamt vom 29« August 1956 hin, in welchem die Klägerin selbst um beschleunigte Weiterleitung der "Stellungnahme’' des Sonderbauamts nach Bonn oder an die Oberfinanzdirektion bittet* Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe der Klägerin wenden sich im wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die Tatsachenund Beweiswürdigung des Berufungsgerichts * Inwiefern der Umstand, daß die angeführten Schreiben vor dem Brief vom 4» September 1956 abgefaßt worden sind, etwas gegen ihren Beweiswert hergeleitet werden könnte, ist nicht ersichtlich* Sie können im Gegenteil gerade deswegen, weil sie vorher ergangen sind, für die Auslegung der Erklärung vom 4« September 1956 herangezogen werden« Es mag sein, daß sich aus dem Schreiben vom 23« August 1956 für sich allein noch kein Schluß auf die Unzuständigkeit des Sonderbauamts, ein Anerkenntnis abzugeben, ziehen läßt* Doch vermag das 11 an der sonst rechtsfehlerfreien Würdigung des Berufungsgerichts nichts zu ändern, die ersichtlich in erster Linie auf der Bemerkung des Sonderhauamts beruht, es werde die Sache zur weiteren Bearbeitung der Oberfinanzdirektion vorlegen, Baß es sich dabei nicht nur um einen Formalakt (Zahlungsanweisung ohne weitere Prüfung) handelte, konnte die Klägerin dem von dem Berufungsgericht angeführten Schreiben vom 10, August 1956 entnehmen, in welchem das Sohderbauamt zu erkennen gab, daß die letzte Entscheidung bei dem Bundesminister der Finanzen liege. So gesehen läßt die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Schreiben des Sonderbauamts vom 4, September 1956 gibt, keinen Rechtsfehler erkennen, 2,) Bas Berufungsgericht hat sich demnach rechts-fehlerfroi für befugt gehalten, die Rechnungen der Klägerin auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Es hat damit den Sachverständigen Bipl.Ing, Br, Kramer beauftragt, Bieser hat in seinem Gutachten vom 23, September 1964 erklärt, die Klägerin sei trotz verschiedentlicher Anforderungen nicht in der Lage gewesen, den Umfang der nach ihren Behauptungen erbrachten Leistungen (Arbeitsstunden, Art und Zahl der Geräte und Bauer ihrer Stillegung) beweiskräftig zu belegen, Bamit fehle ihm die Grundlage für die Beurteilung, ob sie mehr als den ihr gezahlten Betrag zu fordern habe. Bas Berufungsgericht hat auf Grund dieses Gutachtens die Klägerin für be-weisfällig erklärt und die Klage abgewiesen. Bas wird von der Klägerin mit Recht beanstandet / V a) Die Klägerin hat behauptet, sie habe in der Zeit des Stillstands dem Architekten G^|p täglich Rapporte über die Zahl der Arbeiter und Maschinen, die sich auf der Baustelle befanden, übergeben. Diese seien von G^|^^, der täglich die Baustelle auf gesucht habe, geprüft und für richtig befunden wordene Das Berufungsgericht sieht diese Behauptung der Klägerin als nicht erwiesen an. Den dahin gehenden Angaben des Zeugen G^HP hat es keinen Glauben geschenkt« Es weist auch darauf hin, daß es insoweit an urkundlichen von abgezeichneten Belegen über diese angeblich täglich vorgenommenen Feststellungen fehleo Diese Beweiswürdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen und ist deshalb für das Revisionsgericht bindend« b) Wie sich aus den zu den Akten gegebenen Unterlagen ergibt, steht jedoch fest, daß die Klägerin schon während der Stillegungszeit für Zeitabschnitte, von einigen Wochen, und zwar jeweils unmittelbar nach deren Ablauf, Teilrechnungen auf ge stellt und übergeben hat. G^^B^ hat diese mindestens teilweise schon wenige Tage danach geprüft und seine Feststellungen getroffen. Er hat dann die zusammengestellten Rechnungen noch im ganzen geprüft und den von der Klägerin geforderten Gesamtbetrag von 449«534>05 DM auf 319.616,05 DM gekürzt, womit sich die Klägerin zufrieden gegeben hat. Die von in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüften Aufstellungen wurden dem Sonderbauamt vorgelegt und führten nach einer -13- Berichtigung der Prei3behörde zu dem Schreiben des Sonderbauamts vom 4. September 1956° Wenn darin auch, wie zu 1) ausgeführt, icein Schuld-anerkcnntnis gesehen v/erden kann, so könnten in den vorausliegenden Vorgängen, soweit es sich um den tatsächlichen Umfang der von der Klägerin erbrachten Leistungen handelt, doch möglicherweise eine gemeinsame Vornahme der ,ffür die Abrechnung notwendigen Feststellungen" im Sinne des § 14 Nr. 2 S. 1 VOB (B) gefunden werden. Zwar wird man Feststellungen, die ein Architekt erst bei der Prüfung von Rechnungen trifft, auch wenn sich der Unternehmer damit einverstanden erklärt, in der Regel nicht die Bedeutung von "gemeinsam" vorgenommenen, "für die Abrechnung notwendigen Feststellungen" im Sinne des § 14 Abs. 2 S, 1 VOB (B) beimessen können. Doch könnte unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ausnahmsweise ein anderes gelten. Dafür würde einmal die Zeitnähe der Einreichung der üeilrechnungen sowie der Prüfung und Anerkennung durch den Architekten sprechen. Insbesondere könnte eine solche Ausnahme dann als gerechtfertigt angesehen werden, wenn die Herabsetzung der Forderungen in den späteren Rechnungen der Klägerin sowie die von der Beklagten und der amerikanischen Dienststelle vorgenommenen Berichtigungen sich im wesentlichen nicht auf die zu den ursprünglichen Rechnungen getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Architekten (z.B. Über Arbeitsstunden und Geräte), sondern auf die Höhe der Entschädigungssätze für die einzelnen Posten bezogen haben sollte. So könnte dem Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz y vom 80 Januar 1964 S» 2 entnommen werden, daß - abgesehen von einem Posten von 5«627,48 DH für zuviel eingesetzte Arbeitsstunden, mit dessen Absetzung sich die Klägerin selbst einverstanden erklärt hatte - die späteren Rechnungen und Berichtigungen keine nennenswerten Änderungen hinsichtlich des JMfangs der nach der ersten Aufstellung der Klägerin von dem Architekten festgestellten Leistungen enthalten. Hierzu fehlt es allerdings noch an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, die nur vom $at-richter getroffen werden können«, Würde sich auf Grund weiterer Aufklärung ergeben, daß in den geschilderten Vorgängen eine gemeinsame Feststellung im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 1 VOB (B) zu sehen wäre, so würde das zu einer Umkehrung der Beweislast führen. Sache der Beklagten wäre es nun, darzulegen und zu beweisen, daß und inwieweit die von dem Architekten Grothe getroffenen tatsächlichen Feststellungen unrichtig gewesen sind (so auch der erkennende Senat in IM Nr. 1 zu § 15 VOB (B) zu dem gleichgelagerten Fall der Feststellung der geleisteten Arbeitstunden). Auf dieser Grundlage müßte dann die Höhe der von der Klägerin verlangten und von der Beklagten anerkannten BntSchädigungsbeträge nachgeprüft werden, Aufgabe des damit beauftragten Sachverständigen wäre dann nicht die Feststellung der erbrachten Leistungen, sondern die Nachprüfung der verlangten und bewilligten Entschädigungssätze . 3.) Das angefochtene Urteil kann deshalb, soweit die Klägerin mit ihrem Anspruch abgewiesen worden ist, mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden» Die Forderung der Klägerin wird vielmehr nach den zu 2) dargelegten Gesichtspunkten erneut zu prüfen sein» Dabei wird es allerdings gegebenenfalls auch noch einer Auseinandersetzung und Feststellung zu der Behauptung der Beklagten bedürfen, ob die Klägerin nicht durch die Aufstellung ihrer späteren Rechnungen auf ihre bisherige Forderung teilweise verzichtet hat» IIIo Die_Revision^der_Beklagten^ Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Zinsen in Hohe von 25«414,69 DM wandte, als unzulässig verworfen, weil sie insoweit nicht begründet worden sei» Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist nicht begründet, 1,) Sie meint, sie habe S. 9 ihrer Berufungsbe-gründung gerügt, daß die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben und der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht zulässig sei. Biese Ausführungen beträfen auch den hier in Frage stehenden Zinsanspruch, so daß es also, wie das Berufungsgericht nicht beachtet habe, an einer Begründung der Berufung zu diesem Punkte nicht fehle. Diese Revisionsrüge geht fehl. Die Beklagte führt aaO aus, das Berufungsgericht habe die Frage zu prüfen,, ob die deutsche Gerichtsbar- 16 - keit gegeben und der ordentliche Rechtsweg zulässig sei» Sie fährt dann fort: "Bedenken werden in beiderlei Hinsicht von Seiten der Beklagten nicht geltendgemacht, allerdings darauf hingewiesen, daß diese beiden Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen sind." Damit hat die Beklagte erklärt, daß sie sich durch die Entscheidung des Landgerichts zu diesem Punkte nicht beschwert fühle» Dann können aber ihre Ausführungen hierzu nicht als Berufungsbegründung angesehen werden, denn wesentlicher Bestandteil einer solchen ist, wie sich aus § 519 Abs» 3 ZPO ergibt, die Behauptung und Darlegung, daß und aus welchem Grunde das angefochtene Urteil für unrichtig erachtet und deshalb eine andere Entscheidung angostrebt wird» Dem oben angeführten Satz ist das nicht zu entnehmen» Der Hinweis darauf, daß das Gericht diese ftrage von Amts wegen zu prüfen habe, ist rein deklaratorischer Natur» Er bringt nicht mehr als das, was das Gericht auch ohne diesen Hinweis zu tun hätte» 2») Zu der Sachentscheidung des Landgerichts über den Zinsanspruch enthält die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten ebenfalls keine den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügende Begründung. Die Beklagte meint in ihrer Revisionsbegründung, daß sie auch den von ihr in Höhe von 130.165,58 DM befriedigten Anspruch der Klägerin nicht anerkannt habe und deshalb auch die daraus hergeleitete Zinsforderung unter denselben in der Berufungsbegründung angeführten Gesichtspunkten zu prüfen gewesen sei wie die von der Klägerin geltendgemachte Restforderung» Das geht jedoch fohl« Die sich gegen das Anerkenntnis wendenden Ausführungen der Berufungsbegründung hetrafen den Zinsanspruch nicht, denn das Landgericht hatte diesen nicht auf Grund des von ihm angenommenen Anerkenntnisses zugesprochen. Me Zinsforderung war in der ersten Instanz auch nur mit der Begründung bestritten worden, daß entgegen der Annahme der Klägerin^ die Beklagte mit der Zahlung der 130.165,58 DM nicht in Verzug geraten und daß der Betrag auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt sei. Hierzu enthält die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten aber keine der Vorschrift des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Ausführungen. Die Beklagte weist lediglich S. 28 ihrer Berufungsbegründung auf ein Schreiben der Oberfinanzdirektion vom 10.10.1957 hin, in welchen diese zu der nach ihrer Auffassung unberechtigten Zinsforderung Stellung nimmt. Eine solche Verweisung auf das Schreiben einer Partei entspricht nicht den Anforderungen, die an eine Berufungsbegründung gestellt werden. Der Berufungsanwalt muß vielmehr in eigener Verantwortlichkeit seine Gründe anführen (BGHZ 7, 170 und ständige Rechtsprechung). 3.) Die Revision der Beklagten erweist sich somit als unbegründet. IV. Auf die Revision der Klägerin ist daher das ange-fochtene Urteil im Kostenpunkt und soweit die Klage abgewiesen worden ist, aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge- 18 rieht zurückzuverweioen, Der Senat hat hierbei von der Möglichkeit der Verweisung an einen anderen Senat (§ 565 Nr» 1 So 2 ZPO) Gebrauch gemacht» Die Revision der Beklagten ist zurückzuweisen« Über die Kosten des Revisionsverfahrens wird das Berufungsgericht zu entscheiden haben« Glanzmann Vogt Rietschel Finke Erbel