Wurde der Handelsvertretervertrag mit der Ehefrau des Handelsvertreters abgeschlossen, um die Provisionsforderungen vor dem Zugriff der Gläubiger des Ehemannes zu schützen, und übt dieser nach dem Willen aller Beteiligten allein die VertretertLitigkeit aus, dann kann sich die Ehefrau nicht darauf berufen, daß ihr Mann nur ihr Erfüllungsgehilfe sei, dessen Verschulden den Ausgleichsanspruch nicht ausschließe (vgl» BGHZ 29, 275, 278)» Dabei waren sich die Parteien darüber einig, daß die Vertretertätigkeit ausschließlich von dom (im laufe des Rechtsstreits verstorbenen) Ehemann der Klägerin, Heinz Dl^M, ausgeiibt werden und die Klägerin nur deshalb als Vertragspartnerin in Erscheinung treten sollte, um die Provisionsansprücho dem Zugriff der Gläubiger ihres stark verschuldeten Mannes vorsuonthalten. hatte, nannte die Beklagte als weitere Kiindigungsgründe aus dem Verhalten des Ehemannes der Klägerin das Geldborgen bei Kunden, seine von der Kundschaft gerügte Alkoholsucht, die Vorspiegelung von Aufträgen und die Täuschung von Kundeno Bio Klägerin hat Klage erhoben mit dom Antrag, die Beklagten zur Zahlung von 20.000 DM nebst Zinsen sowie eines angemessenen Ausgleichs zu verurteilen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagten zur Zahlung von weiteren 2.500 DM (Schadensersatz) und 15.000 DM (Ausgleichsanspruch) nebst Zinsen verurteilt mit der Maßgabe, daß - entsprechend, den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen der Klägerin - die Zahlung für Rechnung der Klägerin an die im Tenor des Urteile aufgeführten Gläubiger zu erfolgen habe. Revision eingelegt mit dem Antrag, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurlicksu*-weisen. Las Berufungsgericht ist der Auffassung, da8 djo Beklagte das Vorhandensein hinreichender Gründe für eine fristlose Kündigung nicht habe beweisen können. Die Klägerin hatte ganz allgemein eingewandt, daß etwaige Verfehlungen ihres Ehemannes ihren Ansprüchen nicht entgegongehalten werden könnten, da nicht dieser, sondern sie den Vertrag abgeschlossen habe. Zivilsenat in seinem Urteil in EGHZ 29, 275, 278 die Auffassung vertreten, daß ein Verschulden von Hilfspersonen eines Handelsvertreters nicht geeignet sei, den Ausgleichsanspruch auszuschließen, daß also i 278 BGB im Falle des ä 89 b Abs.3 Satz 2 HGB sjicht angewandt werden könne. Dieser Grundsatz kann bei der hier gegebenen Sachlage nicht gelten, denn nach dem Übereinstimmenden Willen der Beteiligten sollte ausschließlich der Ehemann der Klägerin als Handelsvertreter für die Beklagte tätig sein. der Parteien, daß für den Fall etwaiger Vertragsverletzungen auch auf das Verhalten des Mannes abgestellt werden sollte. Es sind daher auch die von der Beklagten vorgetragenen, in der Person des Ehemannes der Klägerin liegenden einzelnen Kündigungsgründe sachlich zu prüfen, wie das auch bereits durch das Oberlandes, gericht geschehen ist. Das ist rechtlich unbedenklich, zu demal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Entleiher fahruntüchtig oder unzuverlässig war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Ehemann der Klägerin lediglich in zwei Fällen aus besonderem Anlaß bei Kunden kleine Darlehen von einmal 20 DM, im anderen Fall von 20 oder 50 DM aufgenommen und wieder zurüekbezahlt« Bas Berufungsgericht sieht es in keinem der von der Beklagten angeführten Fällen als erwiesen an, daß der 2he-mann der Klägerin Aufträge fingiert oder Kunden getäuscht hat» Wenn, die Beklagte demgegenüber rügt, das Berufungsgericht habe die Aussagen ihres Vertreters B^MMm und das Schreiben der Firma Bi^ vom 27» Juni 1957 nicht gewürdigt, so geht das fehl» Zu den Angaben das Zeugen hat das Berufungs- Diese Rüge ist nicht begründet, denn jener Brief ist Gegenstand der Vernehmung des Zeugen gewesen, und es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht dessen Aussage nicht voll berücksichtigt hat, auch wenn es seinen Brief nicht auDdrücklich erwähnt. d) Dagegen rügt die Beklagte in den Fällen BeJBMUBB Bre£, RidB, StBBBpB und SchalBi an sich mit Recht, daß das Berufungsgericht in seiner Tatsachenund Bewcie-würdigung Urkunden (Bestellscheine) und wesentliche Angaben der Zeugen nicht berücksichtigt hat, so in den vier erstgenannten Fällen insbesondere die ausdrückliche Erklärung der als Zeugen vernommenen Kunden, keine - auch keine bedingte - Bestellung über 25 Wohnzimmerschränke aufgegeben zu haben. Es hat dabei übersehen, daß sich dies aus Seite 29 der Provisionsaufstellung ergibt, worauf die Beklagte auch schon in ihrem Schriftsatz vom 24» Januar 1962 Seite 6 hingewiesen hatto. Denn auch wenn unterstellt wird, daß D^p^ sich in den genannten Bällen nicht einwandfrei verhalten hat, so würden sie doch nicht genügen, um eine fristlose Kündigung des Vertretervertrags zu rechtfertigen. Dabei ist einmal zu berücksichtigen, daß DflHI nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine sehr umfang-und erfolgreiche Tätigkeit für die Beklagte entwickelt hatte, und es sich demgegenüber hier nur um eine ganz geringe Anzahl von Bällen handelte. Dem Berufungsgericht ist daher jedenfalls im Ergebnis boizustimmen, daß die Beklagte keine hinreichenden Gründe für eine fristlose Kündigung hatte. 1 o) Das Berufungsgericht hat der Klägerin für die Zeit vom 23. Mai 1957 (die Zeit vom Tag der fristlosen Kündigung bis zu dem Termin einer ordentlichen Kündigung) einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.500 DM zugobilligt Die Beklagte hat wegen der Höhe dieses Betrags keine Revisionsrüge erhoben. Da die Klägerin aber nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts jährlich mehr als 20.000 DM an Provisionen verdient hatte, liegt das jedenfalls noch im Rahmen des S 89 b Abs. 2 HGB, a) Die Einwendung der Beklagten, der Klägerin sei durch die Kündigung des Vertragsverhältnisses kein Verlust entstanden, da bei dessen Fortsetzung die Gläubiger ihres Ehemannes die Provisionen gepfändet hätten, ist nicht b) Die Beklagte rügt weiter, das Berufungsgericht hätte bei der Festsetzung der Höhe des Ausgleichsanspruchs nach Billigkeitsgrundsätzen berücksichtigen müssen, daß der Ehemann der Klägerin durch den Verlust des Wagens nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seine Vertretertätigkeit fortzusetzen .
Nachschlagewerk: nein Autlicho Sammlung: nein Zeitschriften: ja
RGB $ 89 b Aba * 3 BGB S 278
Wurde der Handelsvertretervertrag mit der Ehefrau des Handelsvertreters abgeschlossen, um die Provisionsforderungen vor dem Zugriff der Gläubiger des Ehemannes zu schützen, und übt dieser nach dem Willen aller Beteiligten allein die VertretertLitigkeit aus, dann kann sich die Ehefrau nicht darauf berufen, daß ihr Mann nur ihr Erfüllungsgehilfe sei, dessen Verschulden den Ausgleichsanspruch nicht ausschließe (vgl» BGHZ 29, 275, 278)»
BGH, Urt. v. 23. Januar 1964 - VII SR 126/62 - OLG München
LG München
VII ZR '126/62 Verkündet
ain 23. Januar 1964 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der GeschäftssteIle
Im Namen des - Volkes
In dem Rechtsstreit
1. der Firma L.A. G JMP KG., Möbelvertrieb in S^BBfcstrasse gesetzlich ver-
treten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Louis-Alfred Gfl||V
2. des Kaufmanns Louis-Alfred G
, ebendort.
Beklagter, Berufungsbeklagter und Rovisionskläger, Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt VBfc-
gegen
die Handolsvertreterin Helene D
All
in Ul
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagto, - Prozeßbevoliraächtigter: Rechtsanwalt Dr,
hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichtcr Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Dr. Vogt und Dr. Pinke fiir Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. April 1962 wird zurückgewiesen.
-©’ie Beklagt entheben i die1 Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte zu "0 (im folgenden kurz Beklagte) vermittelte gegen Provision für zahlreiche Möbelfabriken den Verkauf von Möbolnj teilweise verkaufte sie auch Möbel aus eigenen Lagern. Hierzu bediente sie sich freier Handelsvertreter. Als solche stellte sie auch die Klägerin ein. Dabei waren sich die Parteien darüber einig, daß die Vertretertätigkeit ausschließlich von dom (im laufe des Rechtsstreits verstorbenen) Ehemann der Klägerin, Heinz Dl^M, ausgeiibt werden und die Klägerin nur deshalb als Vertragspartnerin in Erscheinung treten sollte, um die Provisionsansprücho dem Zugriff der Gläubiger ihres stark verschuldeten Mannes vorsuonthalten.
DfPBP warb in knapp 2 Jahren etwa 300 neue Kunden und brachto Aufträge in Höhe von über 2.000.000 DM herein. Hierfür erhielt die Klägerin Provisionen, die im Jahresdurchschnitt Uber 20.000 DM lagen.
Zur Bearbeitung des Vei’tretungsbezirks stellte die Beklagte ein Personenauto zur Verfügung. Mit Schreiben vom 23. Oktober 1956 berechnete sie der Klägerin "für den am 9. April 1956 abgetretenen PKW ..." 4.200 DM sowie für verauslagte Kraftfahrzeugsteuer, Haftpflichtversichorungsprämien und Heparaturkosten insgesamt 951,65 DM, womit sie das Provisionskonto der Klägerin belastete.
Im April 1957 überließ die Klägerin den Wagen dem Handelsvertreter Karl Friedrich für einen Sonntags-
ausflug. Dieser erlitt einen Unfall mit Totalschaden.
Auf Grund dieses Vorfalls kündigte die Beklagte den Handelsvertretervertrag am 23. April 1957 fristlos. Nachdem die Klägerin dieser Kündigung sofort widersprochen
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hatte, nannte die Beklagte als weitere Kiindigungsgründe aus dem Verhalten des Ehemannes der Klägerin das Geldborgen bei Kunden, seine von der Kundschaft gerügte Alkoholsucht, die Vorspiegelung von Aufträgen und die Täuschung von Kundeno
Bio Klägerin hat Klage erhoben mit dom Antrag, die Beklagten zur Zahlung von 20.000 DM nebst Zinsen sowie eines angemessenen Ausgleichs zu verurteilen.
Ben bezifferten Klageantrag hat sie aufgeschlüsselt in 1-7.500 DM für rückständige Provisionen (Teilbetrag) und 2.500 DM Schadensersatz für die Zeit bis zu dem 'Terrain einer fristgerechten Kündigung (25. April bis 31. Mai 1957). Als Ausgleichsansprueh hält sie einen Betrag von 20.CQ0 DM für billig.
Sie hat die gegen ihren Mann erhobenen Vorwürfe bestritten und vorgetragen, die fristlose Kündigung sei nicht-begründet gewesen.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt.
Das Landgericht bat die Beklagten zur Zahlung einer restlichen Provision von 1„154,80 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage ira übrigen abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagten zur Zahlung von weiteren 2.500 DM (Schadensersatz) und 15.000 DM (Ausgleichsanspruch) nebst Zinsen verurteilt mit der Maßgabe, daß - entsprechend, den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen der Klägerin - die Zahlung für Rechnung der Klägerin an die im Tenor des Urteile aufgeführten Gläubiger zu erfolgen habe. Hinsichtlich ihrer weitergehenden Provisionsansprüche wurde ihre Berufung zurückgcwiesen.
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Gegen dieses Urteil haben die Beklagten. Revision eingelegt mit dem Antrag, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurlicksu*-weisen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung dor Revision.
Bntscheidungsgründe t
I.
Las Berufungsgericht ist der Auffassung, da8 djo Beklagte das Vorhandensein hinreichender Gründe für eine fristlose Kündigung nicht habe beweisen können.
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe der Beklagten sind im Ergebnis nicht begründet.
II.
Die Kündigungsgründe:
Die Klägerin hatte ganz allgemein eingewandt, daß etwaige Verfehlungen ihres Ehemannes ihren Ansprüchen nicht entgegongehalten werden könnten, da nicht dieser, sondern sie den Vertrag abgeschlossen habe.
Dieser Einwand ist jedoch nicht begründet. Zwar hat der II. Zivilsenat in seinem Urteil in EGHZ 29, 275, 278 die Auffassung vertreten, daß ein Verschulden von Hilfspersonen eines Handelsvertreters nicht geeignet sei, den Ausgleichsanspruch auszuschließen, daß also i 278 BGB im Falle des ä 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB sjicht angewandt werden könne.
Dieser Grundsatz kann bei der hier gegebenen Sachlage nicht gelten, denn nach dem Übereinstimmenden Willen der Beteiligten sollte ausschließlich der Ehemann der Klägerin als Handelsvertreter für die Beklagte tätig sein. Daraus folgt der V/illo
der Parteien, daß für den Fall etwaiger Vertragsverletzungen auch auf das Verhalten des Mannes abgestellt werden sollte. Die Klägerin kann sich deshalb nicht darauf berufen, daß ihr Ehemann nur ihr Erfüllungsgehilfe gewesen sei. Es sind daher auch die von der Beklagten vorgetragenen, in der Person des Ehemannes der Klägerin liegenden einzelnen Kündigungsgründe sachlich zu prüfen, wie das auch bereits durch das Oberlandes, gericht geschehen ist.
Im einzelnen ist dazu folgendes zu sagen:
1 ,) Die Überlassung des PKW an
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin Eigentumerin des Wagens war. Es folgert daraus, daß sie ihn deshalb auch einem anderen leihweise überlassen durfte. Das ist rechtlich unbedenklich, zu demal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Entleiher fahruntüchtig oder unzuverlässig war.
Die Auffassung der Beklagten, daß die Klägerin, gleichviel ob sie Eigentümerin des PKW gewesen sei oder nicht, diesen nicht hätte ausleihen dürfen, weil der Wagen nur für die Geschäftsreisen ihres Mannes bestimmt gewesen sei, entbehrt ;jeder Grundlage.
2«) Aufnahme von Darlehen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Ehemann der Klägerin lediglich in zwei Fällen aus besonderem Anlaß bei Kunden kleine Darlehen von einmal 20 DM, im anderen Fall von 20 oder 50 DM aufgenommen und wieder zurüekbezahlt«
Ohne Bechtsirrtum sieht das Berufungsgericht darin keinen Grund zur fristlosen Kündigung.
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3>) Trunksucht.
Bas Berufungsgericht sieht es als nicht erwiesen an, daß B^|^^ sich während seiner Geschäftsreisen dem Trunk ergehen hat. Soweit er möglicherweise einmal nach dem Bienst angetrunken gewesen sei, habe das jedenfalls hei den Kunden keinen Anstoß erregt und sei deshalb ohne Belang»
Bie Beklagten haben insoweit keine Rügen erhoben»
4.) Vorgospiegelte Aufträge und Täuschung von Kunden:
Bas Berufungsgericht sieht es in keinem der von der Beklagten angeführten Fällen als erwiesen an, daß der 2he-mann der Klägerin Aufträge fingiert oder Kunden getäuscht hat»
Bie Beklagte hat das in einer Reihe von Fällen mit der Revision angegriffen. Biese Rügen greifen nicht durch»
a) Auftrag
Die Beklagte behauptet, DfBHl habe bei der Möbelfirma Digp eine feste Bestellung aufgenommen, obwohl diese die 7/are nur in Kommission habe übernehmen wollen» Bas Berufungsgericht sieht es als möglich an, daß die Kundin sich geirrt oder nur nachträglich eine Kommissionsbestellung vorgeschützt hat, um sich ihrer Abnahme- und Zahlungspflicht zu entziehen»
Wenn, die Beklagte demgegenüber rügt, das Berufungsgericht habe die Aussagen ihres Vertreters B^MMm und das Schreiben der Firma Bi^ vom 27» Juni 1957 nicht gewürdigt, so geht das fehl» Zu den Angaben das Zeugen hat das Berufungs-
gericht ausdrücklich Stellung genommen {S. 16)» Bas Schreiben der Firma B|0l. ist nicht geeignet, die Möglichkeit, daß sich die Kundin geirrt oder eine Kommissionsbestellung nur vorgeschützt hat, auszuschließen»
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b) Auftrag Schmp:
Das Berufungsgericht sieht es als nicht erwiesen an, daß D^^B dem Kunden hinsichtlich dos Rabatts eine falsche Zusage gemacht hat, da der als Zeuge vernommene Schreinermeister SchBB sich an nichts mehr erinnern kenne.
Die Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe dessen Schreiben an die Lieferfirma übersehen und nicht gewürdigt. Diese Rüge ist nicht begründet, denn jener Brief ist Gegenstand der Vernehmung des Zeugen gewesen, und es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht dessen Aussage nicht voll berücksichtigt hat, auch wenn es seinen Brief nicht auDdrücklich erwähnt.
c) Aufträge Rii—FMuHfc_und BrJfcj.
Die Angaben der hierzu vernommenen Zeugen sind so unbestimmt, daß das Berufungsgericht es ohne Reehtsfehlcr als nicht erwiesen ansehen konnte, daß DBHM hier nicht erteilte Aufträge weitergeleitet hat.
Was die Beklagte hierzu in ihrer Revisionsbegründung vorträgt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts.
d) Dagegen rügt die Beklagte in den Fällen BeJBMUBB Bre£, RidB, StBBBpB und SchalBi an sich mit Recht, daß das Berufungsgericht in seiner Tatsachenund Bewcie-würdigung Urkunden (Bestellscheine) und wesentliche Angaben der Zeugen nicht berücksichtigt hat, so in den vier erstgenannten Fällen insbesondere die ausdrückliche Erklärung der als Zeugen vernommenen Kunden, keine - auch keine bedingte - Bestellung über 25 Wohnzimmerschränke aufgegeben zu haben.
Im Falle SchaB^P hatte DgBflFder Kundin zugesicbort, in der Nähe kein Konkurrenzgeschäft zu beliefern; trotzdem erfolgte eine Lieferung an das benachbarte Möbelgeschäft
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AblÄ1» Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, daß ec gestattet war, eine derartige Zusicherung zu
geben, läßt das keinen Rechtsirrtum erkennen. Dagegen glaubt das Berufungsgericht zu Unrecht, nicht mehr feststellen zu können, ob den Auftrag an A^Bfc ver-
mittelt hat. Es hat dabei übersehen, daß sich dies aus Seite 29 der Provisionsaufstellung ergibt, worauf die Beklagte auch schon in ihrem Schriftsatz vom 24» Januar 1962 Seite 6 hingewiesen hatto. Allerdings erfolgte diese Bestellung schon etwa 5 Wochen vor der Entgegennahme der Bestellung der Frau SchajflBB dennoch wäre es zu demindest korrekter gewesen, die Kundin hierüber aufzuklären.
Doch sind alle diese Verfahrensverstoße des Berufungsgerichts nicht geeignet, zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils zu führen. Denn auch wenn unterstellt wird, daß D^p^ sich in den genannten Bällen nicht einwandfrei verhalten hat, so würden sie doch nicht genügen, um eine fristlose Kündigung des Vertretervertrags zu rechtfertigen.
Dabei ist einmal zu berücksichtigen, daß DflHI nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine sehr umfang-und erfolgreiche Tätigkeit für die Beklagte entwickelt hatte, und es sich demgegenüber hier nur um eine ganz geringe Anzahl von Bällen handelte. Da die Klägerin vor Durchführung der Aufträge keine Provision zu beanspruchen hatte, kann
auch in keinem der Fälle eine betrügerische Absicht nachgewiesen werden. In Betracht kommen also höchstens vereinzelte Unkorroktheiten, keinesfalls aber schwerere Verfehlungen. Zudem haben die Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit den betreffenden Kunden auch keine nennenswerten Schwierigkeiten gehabt. In den Fällen und Bre#kommt schließlich noch dazu, daß diese Kunden gleichzeitig Probeaufträge gegeben hatten und D00 deshalb möglicherweise der Meinung sein konnte, die Probelieferungen
würden zur Zufriedenheit ausfallen und es würde dann bei der Durchführung der weiteren Aufträge keine Schwierigkeiten geben.
Dem Berufungsgericht ist daher jedenfalls im Ergebnis boizustimmen, daß die Beklagte keine hinreichenden Gründe für eine fristlose Kündigung hatte.
III.
Die Höhe der Ansprüche.
1 o) Das Berufungsgericht hat der Klägerin für die Zeit vom 23. April bis 31. Mai 1957 (die Zeit vom Tag der fristlosen Kündigung bis zu dem Termin einer ordentlichen Kündigung) einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.500 DM zugobilligt
Die Beklagte hat wegen der Höhe dieses Betrags keine Revisionsrüge erhoben. Das Urteil läßt insoweit auch keinen Rechtsfchler erkennen.
2.) Den Ausgleichsanspruch der Klägerin hat das Berufungsgericht in Höhe von 15.000 DM festgesetzt. Das Berufungsgericht hat das zwar nicht näher begründet. Da die Klägerin aber nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts jährlich mehr als 20.000 DM an Provisionen verdient hatte, liegt das jedenfalls noch im Rahmen des S 89 b Abs. 2 HGB,
Die in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen der Beklagten sind nicht begründet.
a) Die Einwendung der Beklagten, der Klägerin sei durch die Kündigung des Vertragsverhältnisses kein Verlust entstanden, da bei dessen Fortsetzung die Gläubiger ihres Ehemannes die Provisionen gepfändet hätten, ist nicht
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schlüssig. In jedem Fall wären bei einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch weitere Provisionen verdient wordon. Dos spätere Schicksal der Provisionsforderungon ist für die Anwendung des § 89 Abs. t Ziff, 2 HGB unbeachtlich. Auch im Rahmen der Billigkeitsprüfung (§ 89 Abs. ~
Ziff. 3 HGB) brauchten etwaige Pfändungen der Provisions-’ Forderungen nicht in Betracht gezogen zu werden, da diese nicht zu einem "Verlust" der Forderungen geführt hätten, dem Schuldner vielmehr ebenfalls durch die Tilgung seiner alten Verbindlichkeiten zugutegekommen wären.
Boi dem gegebenen Sachverhalt kann insoweit auch zwischen der Person der Klägerin und der ihres .Ehemanns kein Unterschied gemacht werden (vgl. dazu auch S 850 h ZPO).
b) Die Beklagte rügt weiter, das Berufungsgericht hätte bei der Festsetzung der Höhe des Ausgleichsanspruchs nach Billigkeitsgrundsätzen berücksichtigen müssen, daß der Ehemann der Klägerin durch den Verlust des Wagens nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seine Vertretertätigkeit fortzusetzen .
Auch diese Rüge ist nicht begründet. Es mag sein, daß Df0B durch den Verlust des Wagens vorübergehend in Verlegenheit geraten war. Das rechtfertigt aber noch nicht die Feststellung, daß es ihm deshalb auf die Dauer unmöglich gewesen wäre, seine Vertretertätigkeit foitzusetzen. Seine bisherige erfolgreiche Tätigkeit spricht eher dafür, daß er Mittel und Wege gefunden hätte, sich wieder einen -Vagen zu beschaffen. Tatsache«, die eine solche Annahme ausschließen, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne Rechtsfehl er davon ausgehen, daß der Ehemann der Klägerin seine Vertretertätigkeit hätte fortsetzen können.
Die Revision der Beklagten ist deshalb gründet zurüekzuwoisen»
Die Kostenentseheidung beruht auf ^ 97
Glanzraann
Heiraann-Trosien
als unbo-ZPO»
Rietschel
Vogt
Finke