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BGH · VII ZB 126/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 126/58

3) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks Ecke Kö^^-straße-SflmA in KrflU und beabsichtigt die Errichtung eines mehrstöckigen Gebäudes auf diesem* Er hat zunächst nur das Erdgeschoß erbauen lassen* das aus einem’Geschäftsraum für die von dem Beklagten betriebene Papierwaren-Großhandlung und einem größeren Lagerraum mit Nebengelassen besteht. Der Kläger hat für seine Tätigkeit dem Beklagten 5.278,80 DM in Rechnung gestellt, wovon er nach Abzug diner Zahlung von 1.500,— DM den Restbetrag von 5.778,80 EM mit der Klage verlangt. . Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger zur Zahlung von 21.702,22 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt, der Kläger mit dem Antrag, der Klage stattzugeben und die Widerklage in vollem Umfange abzuweisen, der Beklagte mit dem Antrag, die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts zurückzuweisen. Von der Erörterung einiger weiterer von dem Beklagten gerügter Mängel hat das Berufungsgericht abgesehen, da diese bei der Beseitigung der erstgenannten Mängel mitbehb-ben würden, ein zusätzlicher Schaden durch sie also nicht ent-. Entgegen der auf das Gutachten des Sachverständigen Mohnsame gestützten Auffassung des Land-; gerichts ist das Berufungsgericht der Meinung, daß die fest-gestellten Mängel einen völligen Abbruch und Neuaufbau der Kalle nicht erforderten, daß vielmehr eine Ausbesserung möglich sei. den des Beklagten dadurch, daß ln der Zelt der Herstellung^ arbeiten, die der Sachverständige mit etwa 6 Wochen angegeben hat, durch die Unbenutzbarkeit der Bäume ein Ausfall von mindestens 5.000,— DM entstehe. und kommt damit unter Abweisung der Klage auf den Betrag von 2.969*42 DM, zu dessen Zahlung es dm Kläger verurteilt hat. Umgekehrt hat das Berufungsgericht den Widerklageanspruch jetzt schon in Höhe von 15*752,80 DM (50.000,— DM abzüglich 15*046,— DM festgestellter und 5.000, DM möglicher Schaden und zuzüglich 5*778,80 DM Forderung des Klägers) abgewie8en. Sein Antrag", "die Widerklage in vollem Umfange abzuweisen", ist - wie.er selbst erklärt - dahin., auszulegen,daß er sich nur auf den Teil der Widerklage erstreckt, über den das Berufungsgericht entschiederf hat. Zu-sei nem Nachteil entschieden hat .das Berufungsgericht nun zwar in Höhe von 15-046,— DM (bis jetzt bezifferter Schaden), doch ist davon noch der Betrag von 8.297*78 DM abzuziehen, über den bereits das Landgericht im Hinblick_*auf den anhängigen Rechtsstreit zwischen dem Nebenintervenienten Klasen und dem Beklagten noch nicht befunden hat. betrügen nach den Angaben des Sachverständigen, die sich das Berufungsgericht zu eigen mache, insgesamt 9*550,— DM, zu: denen noch 496,— DM Architektenhonorar kämen, zusammen also 10.o46,— DM.Hierzu käme noch ein Schaden von mindestens Das Berufungsgericht habe zwar die einzelnen Mängel angegeben und aufgegliedert, es habe dann aber den in dem Rechtsstreit des Nebenintervenienten gegen den Beklagten streitigen Betrag von 8.297,78 DM vorläufig abgesetzt, da sich je nach dem Ausgang des Prozesses der Schaden des Beklagten möglicherweise mindere. densersatzansprüchen wegen der schlechten Arbeit von Klasen auf.Insoweit besteht freilich die Möglichkeit, daß der Beklagte sich durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen befriedigt hat,die mit den hier gegen den Kläger geltend gemachten Ansprüchen identisch sind. 2. ) Die Revision des Klägers beanstandet die Zubilligung von Architektenhonorar in Höhe von 496,— DM für die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten, da der Beklagte einen solchen Anspruch nicht geltendgemacht habe (Verstoß gegen § 508 ZPO). Dabei wird verkannt, daß der Beklagte einen viel weitergehenden Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat, weil., er wie das Landgericht der Ansicht ist, daß das Gebäude völlig abgerissen und neu aufgebaut werden müsse. Wenn das Berufungsgericht demgegenüber eine Beseitigung^ der Mängel ohne einen völligen Neuaufbau für möglich hält und dem Beklagten infolgedessen nur einen weit.unter seinem geltend gemachten Anspruch liegenden Betrag zubilligt, so ist es nicht zu''beanstanden, wenn es auch ohne weitere Substantilerung durch den Beklagten diesem die Kosten der Mängelbeseitigung einschließlich der ■ hierfür erwachsenden Architektengebühren zubilligt. Vie das Berufungsgericht a* Grund der Sachverständigengutachten festgestellt hat, handel es sich um Verstöße gegen die Hegeln der Baukunst, die auch für den Kläger ohne weiteres erkennbar sein mußten. Auf etwaige anders lautende statische Berechnungen des Statikers Grleue kann sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - der Kläger auch schon deshalb nicht berufen, weil das Bauordnungsamt in Krefeld nach den eigenen Angaben des Klägers eine Prüfung dieser Berechnung abgelehnt hat. Ebensowenig hat er behauptet, dem Beklagten sei der Inhalt des Musterarchitektenvertrags bekannt gewesen; sehen deshalb kann auch nicht eine entsprechende Haftungsbeschrän- Es hätte sich damit um so mehr auseinander setzen müssen, als sich die Sachverständigen zu diesem Punkt - abgesehen von der Kostenschätzung des Sachverständigen Schaper - nicht geäußert haben und aus den Feststellungen des Berufungsgerichts sowie den vorhan- Bas Berufungsgericht hat das als für die Entscheidung unerheblich erachtet, da der Kläger nicht dargetan habe, daß die Mängel in dieser Zeit entstanden seien. Es .handelt sich einmal um eine so kurze Zeitspanne, daß das Berufungsgericht mit Hecht von dem Kläger verlangen konnte, mindestens substantiiert zu behaupten, welche der ihm zur last gelegten Mängel gerade in dieser Zeit entstanden seien. 8.) Ber Kläger beanstandet, daß das Berufungsgericht den Schaden des Beklagten, der ihm infolge des Verdienstausfalls während der Beparaturarbeiten entstehen werde, auf mindestens 5.000,— BM geschätzt habe. Da das Berufungsgericht davon ausgehe, daß die Instandsetzungsarbeiten nur sechs Wochen dauerten, beliefe sich der Schaden daher, selbst wenn die Transportkosten in voller Höhe blieben, auf einen unter 5.000,— DM liegenden Betrag. Das Berufungsgericht habe zwar das Hecht zur freien Schatzung gehabt, hätte aber unter diesen Umständen seine Schätzung näher begründen müssen, zu demal der Kläger die Berechnung der Firma in dflp BflP im Schriftsatz vom 25. Die Revision übersieht, daß bereits das Bandgericht dem Beklagten wegen eines Verdienstausfalls einen Schadensbetrag von mindestens 4.000,— DM zugebilligt hat. Mit Hecht rügt die Revision aber, daß das Berufungsgericht sich bei der Schätzung des Schadens mit dem Vortrag des Klägers nicht auseinandergesetzt habe. Die Zubilligung .eines Schadensersatzes für einen etwa über sechs Wochen hinausgehenden Zeitraum hätte also der Entscheidung über den von dem Berufungsgericht zurückgestellten Betrag von 5.000.— DM wegen etwaiger weiterer Schäden Vorbehalten werden müssen. Juli 1957 berücksichtigten Fundamente tatsächlich vorhanden gewesen seien; der Kläger rügt mit der Revision, daß das Berufungsgericht die hierzu im Schriftsatz vom 25* März 1958 angebotenen Beweise des Klägers nicht erhoben hat. Diese Rüge geht ins Leere, denn das Berufungsgericht hat das Fehlen der Fundamente dem Kläger nicht als einen zu dem Schadensersatz verpflichtenden Mangel angelastet. D) Auf die Revision des Klägers ist das angefochtene Urteil deshalb insoweit aufzuheben, als er mit einer Schadensersatzpflicht in Höhe von 450,— DM (Kellerfenster C 5) und 5.000,— DM (Verdienstausfall C 7), zusammen 5.450,— DM, belastet worden ist. Daraus folgt die Aufhebung des Urteils, soweit der Kläger zur Zahlung von 2.969»42 DM verurteilt und seine Klage in Höhe von 2.480,58 DM abgewiesen worden ist« In diesem Umfange ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. A) Das Berufungsgericht hat, wie bereits unter IIB im einzelnen dargelegt, im Gegensatz zu dem Landgericht eine Beseitigung der beanstandeten Mängel für möglich angesehen und den Schaden des Beklagten nach Abzug der vom Landgericht zurückgesteilten 8.297>78 DM und der Honorarforderung des Klägers in Hohe von 3*778,80 DM auf vorläufig 2,969,42 DM beziffert und die Widerklage unter Zurückstellung der Entscheidung über weitere 5*000,— DM in Höhe von 15*732,80 DM endgültig abgewiesen. B) Der Beklagte greift die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Mängel auch ohne einen völligen Abbruch und Wiederaufbau behoben werden könnten, nicht ausdrücklich an, wendet sich aber in vollem Umfang der Abweisung seiner Widerklage mit einer Reihe von Rügen gegen die Schadensberechnung des Berufungsgerichts• 10), daß der Kläger nur noch 1.802,80 DM beanspruchen könne, war nicht erforderlich, da der Beklagte auf diese Berechnung in seinen folgenden Schriftsätzen nicht eingegangen ist und hierzu nichts vorgetragen hat. Das Berufungsgericht hat die Präge, ob das Eingangstor, wie der Beklagte behauptet, nicht die vereinbarte Höhe habe, offengelassen, da dieser etwaige Mangel bei der Behebung der anderen in der Schadensberechnung berücksichtigten Mängel schon Bmitbehobenw werde. Von einer "Mitbehebung" dieses Mangels kann also keine Rede sein, die Torhöhe würde vielmehr nach Behebung der sonstigen Mangel um 10 cm geringer sein als vereinbart; Die richtige Torhöhe könnte nur durch eine weitere Absenkung des Hallenfußboden erreicht werden. b) Die Revision beanstandet weiter mit Recht, daß das Berufungsgericht für den Abbruch und die Wiederherstellung der Rahmenkonstruktion im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen Schaper (S. Es ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Sachverständiger die Kosten einer erforderlichen Reparatur im Wege der Schätzung ermittelt, ohne diese im einzelnen zu begründen, und wenn sich das Gericht diese Schätzung zu eigen macht* Ein anderes muß aber gelten, wenn diese Schätzung von einer Partei ausdrücklich und substantiiert angegriffen wird, wie das der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 3. C) Auf die Revision des Beklagten ist deshalb das angefochtene Urteil, soweit die Widerklage abgewiesen worden ist, aufzuheben und zwar, da die Höhe des dem Beklagten möglicherweise noch weiter zuzubilligenden Schadens nicht abzusehen ist, in vollem Umfange der Beschwer des Beklagten, also in Höhe der gesamten 13*732,80 DM. In diesem Umfange ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen*

HöheBerufungsgerichtWiderklageKlägerRevisionMangelSchaden

Volltext der Entscheidung

VII ZB 126/58 Verkündet
 am 8. Oktober 1959 Woit Scheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2340 069
I m
des Architekten Willi
 Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in Kri
G
traße
 Klägers, Widerbeklagten, Berufungsklägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Nebenintervenient: Bauingenieur Stefan K
in Wi^Hv, Baustraße
- Prozeßbevollmächtigte I, Instanz: Rechtsanwälte Dres und mamm in
 gegen
den Kaufmann Gustav P(pp in Kr4H9,	®,
Beklagten, Widerkläger, Berufungsbeklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1959 unter Mitwirkung des Bundesrichters Scheffler als Vorsitzenden und der Bundesrichter Rietschel, Br. Heimann-Trosien, Erbel und Br. Vogt als beisit2enden Richtern
 für Recht erkannt:
1)	Auf die Revisionen des Klägers und des Beklagten wird das Teilurteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BÜsseldorf vom 16. Mai 1958 insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 2.480,58 BM nebst Zinsen abgewiesen, der Kläger zur Zahlung von 2.938,22 BM nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage in Höhe von 13.732,80 BM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
2)	Bie weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
3)	Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks Ecke Kö^^-straße-SflmA in KrflU und beabsichtigt die Errichtung eines mehrstöckigen Gebäudes auf diesem* Er hat zunächst nur das Erdgeschoß erbauen lassen* das aus einem’Geschäftsraum für die von dem Beklagten betriebene Papierwaren-Großhandlung und einem größeren Lagerraum mit Nebengelassen besteht. Mit der Planung, der Erwirkung der Bauerlaubnis und der Bauleitung für den bisher errichteten Teil des Hauses ist der Kläger beauftragt gewesen. Die Bauarbeiten sind von dem Nebenintervenienten, Bauingenieur Stefan Kl(^, ausgeführt worden, während die statische Berechnung von dem Bauingenieur Wahlen hergestellt worden ist.
Als die Lagerhalle bereits hochgezogen war, kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien, die insbesondere die Höhe des Eingangstores zur Halle betrafen. Der Kläger legte am 27. Februar 1952 die Bauleitung nieder, nahm sie jedoch am 4. März 1952 auf Grund einer entsprechenden Einigung wieder auf. Hierbei wurde u. a. auch folgende Vereinbarung getroffen:
2.	) Die Parteien sind sich darüber einig, daß die technische Durchführung des Bauvorhabens so zu erfolgen hat, daß das Eingangstor eine Höhe von 3,30 m uncKdie gesamte Halle eine Mindesthöhe von 3,25 m erhalten. Die technische Durchführung dieser Auflage ist Angelegenheit des bauleitenden Architekten.
3.	) Die Erfüllung dieser Auflage wird für
 den Bauherrn . eine Kostenerhöhung gegenüber dem ursprünglichen Kostenanschlag nicht zur Folge haben......,f
*
 
In Ausführung dieser Vereinbarung wurden an dem Tor~: stürz Veränderungen. vorgenommen und der Boden der Halle tie* fer gelegt.
Der Kläger hat für seine Tätigkeit dem Beklagten 5.278,80 DM in Rechnung gestellt, wovon er nach Abzug diner Zahlung von 1.500,— DM den Restbetrag von 5.778,80 EM mit der Klage verlangt.
Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage. Er hat WL derklage erhoben mit dem Antragt, den Kläger zur Zahlung von
30.000,— DM nebst 11 % Zinsen seit dem Tag der Erhebung der Widerklage zu verurteilen. Er hat die ausgeführten Arbeiten an vielen Stellen bemängelt. Für diese Mängel sei der Kläger in seiner Eigenschaft als bauleitender Architekt verantwort« lieh und zu dem Schadensersatz verpflichtet. Der Schaden bestehe darin, daß das ganze Bauwerk abgerissen und neu errichtet wer den müsse.
Der Kläger beantragt Abweisung der Widerklage. Er ist der Auffassung, daß für die behaupteten Mängel, soweit über« haupt solche vorhanden seien, nicht er, sondern der Nebeninte venient verantwortlich sei.
. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger zur Zahlung von 21.702,22 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Entscheidung über die restlichen 8.297,78 DM hat es zurückgesteltt, da sich der Schaden des Beklagten möglicherweise um diesen Betrag ver- . ringere, wenn er in dem noch anhängigen Rechtsstreit des Nebenintervenienten gegen ihn, in dem der Nebenintervenient eine Forderung in dieser Höhe geltend macht, obsiege.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil unter teilweiser' Abänderung des Teilurteils des Landgerichts die Klage abge-
 
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wiesen und den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 2.969>42 EM nebst Zinsen verurteilt. In Höhe von 13.732,80 DM nebst Zinsen^hat es die Widerklage abgewiesen. Die Entscheidung über die weitere Widerklage hat es dem Schlußurteil Vorbehalten.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt, der Kläger mit dem Antrag, der Klage stattzugeben und die Widerklage in vollem Umfange abzuweisen, der Beklagte mit dem Antrag, die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts zurückzuweisen. *
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht steltt eine Reihe von Mängeln fest, auf die im einzelnen noch einzugehen sein wird. Für diese Mängel sei der Kläger infolge Planungsfehlern und grober Verletzung der Bauaufsicht verantwortlich und schadensersatzpflichtig. Von der Erörterung einiger weiterer von dem Beklagten gerügter Mängel hat das Berufungsgericht abgesehen, da diese bei der Beseitigung der erstgenannten Mängel mitbehb-ben würden, ein zusätzlicher Schaden durch sie also nicht ent-. standen sei. Für einige weitere Mängel sei nur der Nebenintervenient KlflBp verantwortlich. Entgegen der auf das Gutachten des Sachverständigen Mohnsame gestützten Auffassung des Land-; gerichts ist das Berufungsgericht der Meinung, daß die fest-gestellten Mängel einen völligen Abbruch und Neuaufbau der Kalle nicht erforderten, daß vielmehr eine Ausbesserung möglich sei. Die hierdurch entstehenden Kosten beziffert das Berufungsgericht im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen Schaper mit 10.046,— DM; dazu komme noch ein weiterer Scha-
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den des Beklagten dadurch, daß ln der Zelt der Herstellung^ arbeiten, die der Sachverständige mit etwa 6 Wochen angegeben hat, durch die Unbenutzbarkeit der Bäume ein Ausfall von mindestens 5.000,— DM entstehe. Die Entscheidung über weitere
5.000,— DM hat es noch offengelassen. Von dem festgestelteen :,Schadensbetrag von 15.046,— DM zieht-das Berufungsgericht di in dem Teilurteil des Landgerichts zurückgestellten 8.297*78 DM sowie die von dem Kläger geltend gemachte Honorarforderung in Höhe von 5-778*00 DM ab. und kommt damit unter Abweisung der Klage auf den Betrag von 2.969*42 DM, zu dessen Zahlung es dm Kläger verurteilt hat. Umgekehrt hat das Berufungsgericht den Widerklageanspruch jetzt schon in Höhe von 15*752,80 DM (50.000,— DM abzüglich 15*046,— DM festgestellter und 5.000, DM möglicher Schaden und zuzüglich 5*778,80 DM Forderung des Klägers) abgewie8en.
II.	*	v-
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Die Revision des Klägers:
A)	Der Kläger hat beantragt, das Teilurteil des Oberlandesgerichts insoweit aufzuheben, als zu seinem Nachteil entschieden worden ist. Sein Antrag", "die Widerklage in vollem Umfange abzuweisen", ist - wie.er selbst erklärt - dahin., auszulegen,daß er sich nur auf den Teil der Widerklage erstreckt, über den das Berufungsgericht entschiederf hat. Zu-sei nem Nachteil entschieden hat .das Berufungsgericht nun zwar in Höhe von 15-046,— DM (bis jetzt bezifferter Schaden), doch ist davon noch der Betrag von 8.297*78 DM abzuziehen, über den bereits das Landgericht im Hinblick_*auf den anhängigen Rechtsstreit zwischen dem Nebenintervenienten Klasen und dem Beklagten noch nicht befunden hat. Eine endgültige Entscheidung zu dem Nachteil des Klägers liegt also nur hinsichtlich des Restbe-
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trags von 6.748,22 DM (3.778,80 DM infolge Aufrechnung abgewiesener Anspruch des Klägers und 2.969#42 DM Urteilssumrae) vor.
B)	Das Berufungsgericht hat im einzelnen folgende Mängel festgestellt:
1♦ In der Lagerhalle seien hei der Tieferlegung des Bodens die Zugbänder .am Stützenfuß nach unten abgebogen, durchschnitten und das Zugeisen nicht in den Betonfußboden eingebettet, sondern ohne Jede Betonummantelung unter den Betonfußboden auf die auf gefüllte Kesselasche aufgelegt worden.
2.	Bei dem Torsturz seien die Haupttrageeieen herausgenommen worden, wodurch die Standfestigkeit des Torsturzes erheblich beeinträchtigt worden sei.
3* Der Zementfußboden in der Lagerhalle weise statt der vorgeschriebenen Stärke von 12 cm nur eine solche von 10 cm auf und sei nicht mit Baustahlgewebe armiert.
4.	Das Dach besitze nicht das nötige Gefälle; der Dachdecker habe auch schlechte Arbeit geliefert und die Grenzmauer sei ohne Abdeckung und Isolierungjgeblieben.
5.	)Die Fenster in-d€r Lagerhalle seien infolge der Tieferlegung des Fußbodens nicht mehr ordnungsmäßig zu bedienen.
6.	Es fehlten entgegen dem Plan 3 Kellerfenster, so daß der Keller nicht hinreichend belichtet sei.
Das Berufungsgericht macht den Kläger als planenden und bauleitenden Architekt hierfür verantwortlich und beziffert den Schaden wie folgt:
Ein völliger Abbruch und Wiederaufbau des Gebäudes sei nicht erforderlich; die Kosten zur Beseitigung der Mängel
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betrügen nach den Angaben des Sachverständigen, die sich das Berufungsgericht zu eigen mache, insgesamt 9*550,— DM, zu: denen noch 496,— DM Architektenhonorar kämen, zusammen also 10.o46,— DM.Hierzu käme noch ein Schaden von mindestens
5.000,— DM infolge Miet- und Verdienstausfall sowie Reinigungskosten während der Zeit der Ausbesserungen, die etwa ,
6 Wochen betragen werde.
C)	Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision d Klägers sind nur teilweise begründet:
1.)a) Der Kläger rügt, das Berufungsurteil: lasse nicht erkennen, aus welchen Gründen seine Verurteilung erfolgt sei. Das Berufungsgericht habe zwar die einzelnen Mängel angegeben und aufgegliedert, es habe dann aber den in dem Rechtsstreit des Nebenintervenienten gegen den Beklagten streitigen Betrag von 8.297,78 DM vorläufig abgesetzt, da sich je nach dem Ausgang des Prozesses der Schaden des Beklagten möglicherweise mindere. Dadurch sei unklar, welche Schadensersatzansprüche des Beklagten durch das Berufungsurteil erledigt seien und welche dem Grunde und der Höhe nach noch offen stünden.
b) Diese Rüge ist nicht begründet. Der Nebenintervenien Klfl^P macht in jenem Rechtsstreit einen restlichen Werklohnanspruch geltend. Der Beklagte bestreitet diesen Anspruch,
 weil Klasen zu viel berechnet habe; ferner rechnet er mit Scha
%
densersatzansprüchen wegen der schlechten Arbeit von Klasen auf. Insoweit besteht freilich die Möglichkeit, daß der Beklagte sich durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen befriedigt hat,die mit den hier gegen den Kläger geltend gemachten Ansprüchen identisch sind. In diesem Umfang würde sich der Anspruch des Beklagten.gegen den Kläger mindern und es müßte von der Forderung des Beklagten einc entsprechender Abzug gemacht werden.
 
Dabei würde es sich aber nur um einen Verrechnungsposten handeln, ebenso wie wenn etwa eine Abschlagszahlung geleistet worden wäre.
In dem angefochtenen Urteil ist daher mit hinreichender Bestimmtheit zu dem Auödruck gebracht worden, aus welchem Grund der Kläger verurteilt und mit seiner Klage abgewiesen worden ist.
Eine andere Frage ist, ob das Landgericht unter den gegebenen Umständen ein Teilurteil hätte erlassen und diesen Betrag zurückstellen dürfen; doch braucht diese Frage nicht entschieden zu werden, da sie nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.
2.	) Die Revision des Klägers beanstandet die Zubilligung von Architektenhonorar in Höhe von 496,— DM für die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten, da der Beklagte einen solchen Anspruch nicht geltendgemacht habe (Verstoß gegen
 § 508 ZPO).
Dabei wird verkannt, daß der Beklagte einen viel weitergehenden Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat, weil., er wie das Landgericht der Ansicht ist, daß das Gebäude völlig abgerissen und neu aufgebaut werden müsse. Wenn das Berufungsgericht demgegenüber eine Beseitigung^ der Mängel ohne einen völligen Neuaufbau für möglich hält und dem Beklagten infolgedessen nur einen weit.unter seinem geltend gemachten Anspruch liegenden Betrag zubilligt, so ist es nicht zu''beanstanden, wenn es auch ohne weitere Substantilerung durch den Beklagten diesem die Kosten der Mängelbeseitigung einschließlich der ■ hierfür erwachsenden Architektengebühren zubilligt. Die Höhe der Gebühren wird von der Revision nicht beanstandet.-
3.	)a) Die wesentlichste Rüge der Revision des Klägers wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß
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der Kläger für die festgestellten Hänge! verantwortlich sei* Von der Verantwortlichkeit für das Durchschneiden de* Zugbänder und die Entfernung der Haupt trageisen im Tor stur? sei der Klägern -L* entlastet, weil der zugezogene Statiker GIH^ das für unbedenklich erklärt habe» Von einem Architekten könnten die Spezialkenntnisse eines Statikers nicht verlangt werden. Er müsse sich auf diesen verlassen können; der Statiker sei auch selbständig und nicht Erfüllungsgehilfe des Architekten.
b) Diese Büge geht fehl. Vie das Berufungsgericht a* Grund der Sachverständigengutachten festgestellt hat, handel es sich um Verstöße gegen die Hegeln der Baukunst, die auch für den Kläger ohne weiteres erkennbar sein mußten. Das Berufungsgericht hat insbesondere festgestellt, daß der Kläger
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gewußt hat, welche Böigen das Durchschneiden der Zugbänder haben mußte. Daraus ergibt sich dann aber auch die Haftung des Klägers aus Verletzung der Bauaufsicht. Der Kläger kann sich unter diesen Umständen nicht darauf berufen, er habe sich auf das Spezialwissen des Statikers verlassen dürfen. Auf etwaige anders lautende statische Berechnungen des Statikers Grleue kann sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - der Kläger auch schon deshalb nicht berufen, weil das Bauordnungsamt in Krefeld nach den eigenen Angaben des Klägers eine Prüfung dieser Berechnung abgelehnt hat.
4.) Zu Unrecht meint die Bevision, daß der Kläger, soweit er etwa seine Aufsichtspflicht verletzt habe, nur subsidiär hafte. Ein: schriftlicher Vertrag ist zwischen den Parteien nicht abgeschlossen worden. Eine dahingehende mündliche Vereinbarung hat der Kläger nicht einmal behauptet. Ebensowenig hat er behauptet, dem Beklagten sei der Inhalt des Musterarchitektenvertrags bekannt gewesen; sehen deshalb kann auch nicht eine entsprechende Haftungsbeschrän-
 
kung (vgl. § 11 Ziff. 3 des Vertragsmusters) als stillschweigend vereinbart angesehen werden.
3«) Soweit sich die Revision des Klägers gegen die Haftung wegen der Mängel des Raches richtet (mangelndes Gefälle, schlechte Arbeit), wendet sie sich in unzulässiger Veise gegen die Pest Stellungen des Berufungsgerichts. Selbst wenn, wie der Kläger behauptet, der Beklagte eigenmächtig eine andere Dacheindeckung angeordnet haben sollte, wäre es seine Pflicht gewesen, darauf hinzuweisen, daß hierbei das für diese Art der Bindeckung erforderliche Gefälle beachtet werden müsse.
6.) Das Berufungsgericht wirft dem Kläger als Planungsfehler vor, daß an dem Bau drei Kellerfenster fehlen, so daß nicht für hinreichende Belichtung des Kellers gesorgt sei. £s hat im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen Scfeaper die Mehrkosten für die nachträgliche Anlegung der Kellerfenster mit 430 DM beziffert.
Die Revision des Klägers rügt hierzu, das Berufungsgericht habe den unter Augenscheinsbeweis gestellten Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 25. März 1958, daß der Fußboden des darüber liegenden Xadenlokals nur 5 cm über dem Bürgersteig liege und deshalb hoch liegende Fenster anstelle von Licht schachten nicht geschaffen werden könnten, nicht berücksichtigt.
Diese Rüge ist begründet. Das Berufungsgericht hätte diesen Vortrag nicht übergehen dürfen. Es hätte sich damit um so mehr auseinander setzen müssen, als sich die Sachverständigen zu diesem Punkt - abgesehen von der Kostenschätzung des Sachverständigen Schaper - nicht geäußert haben und aus den Feststellungen des Berufungsgerichts sowie den vorhan-
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denen Unterlagen nicht klar ersichtlich ist, ob - wie den Ausführungen des Berufungsurteils zu entnehmen ist - ein flPlanungsfehlertt vorliegt, die Fenster also überhaupt nicht im Bauplan vorgesehen waren, oder ob sie zwar geplant waren und später (aus welchem Gründe ?) nicht ausgeführt worden sind. Insoweit kann deshalb das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden«
7.) Der Kläger hatte vom 27. Februar bis 4. März 1952 die Bauleitung niedergelegt. Bas Berufungsgericht hat das als für die Entscheidung unerheblich erachtet, da der Kläger nicht dargetan habe, daß die Mängel in dieser Zeit entstanden seien.
Ber Kläger rügt hierzu die Verkennung der Beweislast, die beim Beklagten liege.
Biese Büge geht fehl. Es .handelt sich einmal um eine so kurze Zeitspanne, daß das Berufungsgericht mit Hecht von dem Kläger verlangen konnte, mindestens substantiiert zu behaupten, welche der ihm zur last gelegten Mängel gerade in dieser Zeit entstanden seien. Bas hat der Kläger nicht getan. Insbesondere ist dem Berufungsgericht aber auch darin beizustimmen, daß der Kläger, selbst wenn einer der Mängel in diesen Tagen entstanden sein sollte, nach VJ i ederauf nähme der Bauleitung sofort dessen Behebung hätte veranlassen müssen.
8.) Ber Kläger beanstandet, daß das Berufungsgericht den Schaden des Beklagten, der ihm infolge des Verdienstausfalls während der Beparaturarbeiten entstehen werde, auf mindestens 5.000,— BM geschätzt habe. Ber Schaden decke' sich mit dem, der der Firma Theodor in	die	die
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Bäume gemietet habe, entstehe; daneben könne der Beklagte keinen Verdienstausfall beanspruchen. Die Firma in d<0E|^ habe ihren Schaden für zwei Monate mit 6.000,— DM beziffert (Miete, Transportkosten und Ausfall). Da das Berufungsgericht davon ausgehe, daß die Instandsetzungsarbeiten nur sechs Wochen dauerten, beliefe sich der Schaden daher, selbst wenn die Transportkosten in voller Höhe blieben, auf einen unter 5.000,— DM liegenden Betrag. Das Berufungsgericht habe zwar das Hecht zur freien Schatzung gehabt, hätte aber unter diesen Umständen seine Schätzung näher begründen müssen, zu demal der Kläger die Berechnung der Firma in dflp BflP im Schriftsatz vom 25. März 1958 substantiiert angegriffen habe, überdies liege in der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus der Unbenutzbarkeit der legerhalle während der Ausbesserungsarbeiten eine unzulässige Klagänderung, mit der sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt habe.
Diese Büge ist zu dem Teil begründet. Unzutreffend ist zwar die Auffassung der Revision, daß in der Geltendmachung dieses Schadens eine Klagänderung liege. Die Revision übersieht, daß bereits das Bandgericht dem Beklagten wegen eines Verdienstausfalls einen Schadensbetrag von mindestens 4.000,— DM zugebilligt hat.
Mit Hecht rügt die Revision aber, daß das Berufungsgericht sich bei der Schätzung des Schadens mit dem Vortrag
 des Klägers nicht auseinandergesetzt habe. Das Gericht ist zwar berechtigt, den Schaden frei zu schätzen ($ 287 ZPO).
Das entbindet es aber nicht .von der Verpflichtung, die Grundlage seiner Schätzung anzugeben. Dem angefochtenen Urteil ist hierzu nichts zu entnehmen. Das Berufungsgericht billigt dem Beklagten einen Schadensersatz für den Ausfall der. Miete seines Mieters in der Bist und dessen Transportkosten und
 für seinen eigenen Verdienstausfall zu. Dabei übersieht das Berufungsgericht, daß der Beklagte selbst in seinem Schriftsatz vom 3. Marz 1958 nur den (ihn mittelbar treffenden) Schaden seines Mieters in Höhe von 6.000,— DM geltend macht. Dafür, daß der Beklagte darüber hinaus noch einen eigenen Verdienstausfall gehabt hat, was voraussetzen würde, daß er nicht das ganze Anwesen an die Firma in dM Efl^ vermietet hätte, hat der Beklagte nichts vorgetragen.' Aber selbst wenn dem so wäre, so hätte als Grundlage einer Schätzung doch wenigstens eine Schadens auf Stellung des Beklagten vorliegen müssen. Diese fehlte aber.
Ferner gibt die Schadensaufstellung der Firma in d^ Efl^ nur teilweise eine brauchbare Grundlage für eine Schätzung. Einmal legt diese Firma ihrer• Berechnung einen Zeitraum von zwei Monaten zugrunde, während'das Berufungsgericht nur von sechs Wochen ausgeht. Die Zubilligung .eines Schadensersatzes für einen etwa über sechs Wochen hinausgehenden Zeitraum hätte also der Entscheidung über den von dem Berufungsgericht zurückgestellten Betrag von 5.000.— DM wegen etwaiger weiterer Schäden Vorbehalten werden müssen. Unrichtig ist ferner in der Aufstellung der Posten von 1.000,— DM für Dagermiete zur Unterstellung der Möbel, denn damit würde die Firma in d9 Efl^ doppelt Schadensersatz erhalten. Sie könnte, wenn sie für diese Zeit keine Miete zu zahlen braucht, für die anderweitige Unterstellung ihres Möbellagers nur insoweit Schadensersatz beanspruchen, als.sie hierfür mehr zahlen müßte als an den Beklagten. Das ist aber nicht dargelegt. Der Posten ttan Ausfall monatlich 1.500,— DM » 3.0Ö0,— DMW ist überhaupt nicht substantiiert und begründet. Es müßte zu demindest dargetan werden, warum und in welcher Form hier ein Ausfall entstehen würde. Das Berufungsgericht hätte sich, ehe es zu einer Schätzung kam, deshalb damit auseinander-
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setzen müssen, zu demal die Schadensberechnung der Firma in dMP	von dem Kläger auch rechtzeitig beanstandet wor-
den ist (Schriftsatz vom 25. März 1958).
Das angefochtene Urteil kann deshalb insoweit nicht aufrechterhalten werden.
9-) Schließlich trägt der Kläger noch vor, daß entgegen der Annahme des Sachverständigen Schaper die in dem statischen Hachweis des Statikers Gl^B vom 12. Juli 1957 berücksichtigten Fundamente tatsächlich vorhanden gewesen seien; der Kläger rügt mit der Revision, daß das Berufungsgericht die hierzu im Schriftsatz vom 25* März 1958 angebotenen Beweise des Klägers nicht erhoben hat.
Diese Rüge geht ins Leere, denn das Berufungsgericht hat das Fehlen der Fundamente dem Kläger nicht als einen zu dem Schadensersatz verpflichtenden Mangel angelastet. Deshalb brauchte es auf die Beweisanträge des Klägers auch nicht einzugehen.
D)	Auf die Revision des Klägers ist das angefochtene Urteil deshalb insoweit aufzuheben, als er mit einer Schadensersatzpflicht in Höhe von 450,— DM (Kellerfenster C 5) und 5.000,— DM (Verdienstausfall C 7), zusammen 5.450,— DM, belastet worden ist. Daraus folgt die Aufhebung des Urteils, soweit der Kläger zur Zahlung von 2.969»42 DM verurteilt und seine Klage in Höhe von 2.480,58 DM abgewiesen worden ist« In diesem Umfange ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im übrigen, also soweit die Klage in Höhe von 1.298,22- DM (5.778,80 DM abzüglich 2.480,58 DM) abgewiesen worden ist, ist die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
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III.
Die Revision des Beklagten«
A)	Das Berufungsgericht hat, wie bereits unter IIB im einzelnen dargelegt, im Gegensatz zu dem Landgericht eine Beseitigung der beanstandeten Mängel für möglich angesehen und den Schaden des Beklagten nach Abzug der vom Landgericht zurückgesteilten 8.297>78 DM und der Honorarforderung des Klägers in Hohe von 3*778,80 DM auf vorläufig 2,969,42 DM beziffert und die Widerklage unter Zurückstellung der Entscheidung über weitere 5*000,— DM in Höhe von 15*732,80 DM endgültig abgewiesen.
B)	Der Beklagte greift die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Mängel auch ohne einen völligen Abbruch und Wiederaufbau behoben werden könnten, nicht ausdrücklich an, wendet sich aber in vollem Umfang der Abweisung seiner Widerklage mit einer Reihe von Rügen gegen die Schadensberechnung des Berufungsgerichts•
1.) Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht bei der Berechnung des Widerklageanspruchs das Resthonorar des Klägers in voller Höhe abgezogen habe.
Das Berufungsgericht ist - anders als das Landgericht - davon ausgegangen, daß durch die in seiner Schadensberechnung voll berücksichtigten Nachbesserungen das Bauwerk in der versprochenen Art und Weise hergestellt werden könne. Dann war es aber auch folgerichtig, dem Kläger seinen Honoraranspruch voll zuzubilligen, denn andernfalls würde der Beklagte neben voller Beseitigung der Mängel noch eine Ermäßigung des Honoraranspruchs erlangen, also mehr als seinen tatsächlich erlittenen Schaden ersetzt erhalten.
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Anders würde es nur liegen, wenn der Kläger gewisse in Rechnung gestellte Leistungen überhaupt nicht erbracht hätte (vgl» dazu das Urteil des Senats vom 30. April 1959 - VII ZR 29/58 -). Dazu hat der Beklagte aber nichts vorgetragen. er hat dem Kläger stets nur Schlecht lei stung, nicht aber Richtleistung vorgeworfen.
Eie Höhe des Honoraranspruchs hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht beanstandet. Bine Auseinandersetzung mit der Auffassung des Sachverständigen Rehder (Gutachten vom 17. Dezember 1957 S. 10), daß der Kläger nur noch 1.802,80 DM beanspruchen könne, war nicht erforderlich, da der Beklagte auf diese Berechnung in seinen folgenden Schriftsätzen nicht eingegangen ist und hierzu nichts vorgetragen hat. Es mußte also hei der von ihm vor-her selbst zugestandenen Höhe des Honoraranspruchs des Klägers sein Bewenden haben.
2.) Dagegen hat die Revision des Beklagten zwei weitere wesentliche Rügen erhoben, die schon allein genügen, um ihr in vollem Umfang stattzugeben.
a) Die Parteien hatten - wie unbestritten - am 4. März 1952 vereinbart, daß der Kläger das Bingangstor in einer Höhe von 3,30 m errichten solle. Das Berufungsgericht hat die Präge, ob das Eingangstor, wie der Beklagte behauptet, nicht die vereinbarte Höhe habe, offengelassen, da dieser etwaige Mangel bei der Behebung der anderen in der Schadensberechnung berücksichtigten Mängel schon Bmitbehobenw werde.
Mit Recht wird das von der Revision beanstandet. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß sich aus dem Gut-

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achten des Sachverständigen Schaper genau das Gregenteil ergibt. Dort wird (S. 2 unter a) ausgeführt, auf welche Weise die Mängel des Torsturzes beseitigt werden können; am Schluß heißt ess "Durchfahrtshöhe am Tor, falls nicht der Hallenfußboden noch tiefer abgesenkt wird, nur noch 3,20 m". Von einer "Mitbehebung" dieses Mangels kann also keine Rede sein, die Torhöhe würde vielmehr nach Behebung der sonstigen Mangel um 10 cm geringer sein als vereinbart; Die richtige Torhöhe könnte nur durch eine weitere Absenkung des Hallenfußboden erreicht werden. Das Gutachten des Sachverständigen enthält nichts darüber, ob dadurch - was naheliegt - nicht noch weitere Mehrkosten entstehen würden. Außerdem bedürfte es der Feststellung, ob eine weitere Absenkung des Hallenfußbodens dem Beklagten noch zugemutet werden kann, nachdem schon die bisherige Senkung des Bodens zu erheblichen Unzuträgliqhkeiten geführt hat.
Die Gutachten der Sachverständigen (Gutachten Reh-der S. 16 und Gutachten Schaper S. 11) weisen zwar auf eine Möglichkeit hin, ohne Absenkung des Bodens eine Torhöhe von mindestens 3,30 m zu erreichen, indem die ganze Halleneinfahrt in das nächste Bindefeld nach links verlegt wird. Aber auch dazu bedarf es der Feststellung, ob und welche Mehrkosten dadurch entstehen und ob dieser Vorschlag von
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Beklagten angenommen würde oder im Falle seiner Weigerung ihm die Annahme desselben zugemutet werden könnte«
b) Die Revision beanstandet weiter mit Recht, daß das Berufungsgericht für den Abbruch und die Wiederherstellung der Rahmenkonstruktion im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen Schaper (S. 8) einen Kostenbetrag von nur 3.200,— DM festgesetzt hat, obwohl der Sachverständige diesen Betrag überhaupt nicht begründet und aufgeschlüsselt habe.
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Es ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Sachverständiger die Kosten einer erforderlichen Reparatur im Wege der Schätzung ermittelt, ohne diese im einzelnen zu begründen, und wenn sich das Gericht diese Schätzung zu eigen macht* Ein anderes muß aber gelten, wenn diese Schätzung von einer Partei ausdrücklich und substantiiert angegriffen wird, wie das der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 3. März 1958 unter Beifügung einer weitaus höheren und in einzelne Positionen aufgegliederten Kostenaufstellung getan hat* Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht den Sachverständigen Schaper veranlassen müssen, seine Kostenberechnung ebenfalls aufzugliedern und zu begründen oder jedenfalls zu der von dem Beklagten vorgelegten Kostenberechnung Stellung zu nehmen* Es durfte sich nicht unter Übergehung des Vortrages des Beklagten die pauschale Kostenschätzung des Sachverständigen Schaper zu eigen machen*
C)	Auf die Revision des Beklagten ist deshalb das angefochtene Urteil, soweit die Widerklage abgewiesen worden ist, aufzuheben und zwar, da die Höhe des dem Beklagten möglicherweise noch weiter zuzubilligenden Schadens nicht abzusehen ist, in vollem Umfange der Beschwer des Beklagten, also in Höhe der gesamten 13*732,80 DM. In diesem Umfange ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen*

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Auf die weiteren Revisionsrügen des Beklagten braucht nicht mehr eingegangen zu werden, da sie, selbst wenn sie begründet wären, keinesfalls zu einer endgültigen Entscheidung des Revisionsgerichts, sondern ebenfall nur zu einer Zurückverweisung führen könnten» Bern Beklag bleibt es unbenommen, seine weiteren Beanstandungen in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorzutragen.
Scheffler	Rietschel	Heimann-Trosiei
 Erbel
Br. Vogt