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BGH · VII ZR 126/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 126/05

November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
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Volltext der Entscheidung

VII ZR 126/05	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 2005 in dem Rechtsstreit
OLG Schleswig - Az. 3 U 116/03 vom 03.05.2005; LG Kiel - Az. 17 0 45/02 vom 03.07.2003;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 28.029,67 €
Dressier
 Haß
Hausmann
 Wiebel
Kniffka