Im übrigen habe sie aber auch einen Kündigungsgrund, denn der Neuzugang des Klägers im Jahre 1959 sei gegenüber dem Jahre 1958 stark zurückgegangen, während die Geschäftsabschlüsse des Sohnes nicht in entsprechendem Maße zugenoramen hätten. Das vertragliche Kündigungsrecht finde zwar in den allgemeinen Rechtsbestimmungen seine Grenze, und eine Kündigung müsse als mißbräuchlich und unwirksam angesehen werden, wenn sie gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben verstoße. Die Beklagte habe einen vertretbaren Grund zur Kündigung gehabt, weil die Umsätze des Klägers im Jahre 1959 erheblich zurückgegangen seien, ohne in der Umsatzsteigerung bei seinem Sohn einen entsprechenden Ausgleich zu finden. b) Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihm eine "Lebensstellung" zugesichert und sie habe auch ihren Vertretern allgemein zugesagt, sie werde nur aus wichtigem Grunde von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen, sicht das Berufungsgericht als nicht erwiesen an. c) Ebenso geht die Auffassung des Klägers fehl, daß die Beklagte gegenüber ihm als Mitglied der "Allianzfamilie" eine besondere Fürsorge- und Treupflicht gehabt habe, die eine Kündigung aus einem anderen als wichtigen Grund verbiete. d) Der Beklagte kann auch nichts daraus für sich her-lciten, daß er bei Übernahme der Generalagentur seine feste Stellung als Organisationsprokurist bei der Beklagten auf-gegeben hat. Sie ist mit der im Gesetz geregelten Stellung des Handelsvertreters nicht zu vereinbaren, der ein selbständiger Kaufmann ist und überdies im Palle der Kündigung einen Ausgleichsanspruch hat. e) Der Kläger weist daraufhin, daß er die Versorgungsansprüche seines Vorgängers und das Anstellungsverhältnis von dessen Tochter habe übernehmen müssen; das spreche dafür, daß ein langfristiges Vertragsverhältnis beabsichtigt gewesen soii* das eine Kündigung ohne wichtigen Grund ausschließe. Ob die von dem Kläger eingegangene Verpflichtung infolge der Kündigung möglicherweise in anderer V/cise berücksichtigt werden kann, mag auf sich beruhen. 2.) Es ist daher davon auszugohen, daß die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung nur dann in Präge gestellt werden kann, wenn sie gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben verstieß (Staudinger BGB 11. Dabei ist zu beachten, daß für das Dienstverhältnis Selbständiger, zu denen die Handelsvertreter gehören, andere Maßstäbe an die Voraussetzungen für eine Unwirksamkeit der Kündigung angelegt werden müssen als bei abhängigen Arbeitnehmern (Schroeder, Recht des Handelsvertreters, 3. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Umsätze des Klägers und seines Sohnes in Heugeschäften (zusammenge-rcchnet) in Jahre 1959 gegenüber dem Jahre 1958 um etwa 50 $ zurückgegangon. 5 betrugen die Umsätze des Klägers in Heugeschäften im Jahre 1958 etwa 800.000 DM, in Jahre 1959 aber nur 129.000 DM, während sein Sohn in dieser Zeit eine Unsatzsteigerung von 132.000 DM auf nur 319*000 DM aufzuv/eisen hatte. b) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Beklagte ihn "angewiesen” habe, nur noch im Raume von Möncheng'lädbach' . Richtig ist nur, daß in den Vereinbarungen, die wegen der Mehrfachagentur des Sohnes zwischen den Parteien getroffen wurden, davon die Rede ist, der Kläger solle seine Tätigkeit "überwiegend" im Bereich Mönchenglad-bhchi ausübend Hach^dfer.. Das Berufungsgericht ist jedoch ohne Rechtsfehler der Auffassung, daß «für die Beklagte jedenfalls der Verdacht nahegelegen habe, der Kläger habe seine Tätigkeit für die Beklagte zu Gunsten der Mehrfachagentur seines Sohnes vernachlässigt und dieser sei entgegen der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung überwiegend für andere Unternehmen tätig gewesen. c) Angesichts dieses Umsatzrückgangs konnte daher das Berufungsgericht die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung ohne Rechtsfehler als nicht sittenwirdrig oder gegen Treu und Glauben verstoßend ansehen. So gesehen kann auch das von der Beklagten an den Kläger gestellte Ansinnen, seinen Sohn zu einer Aufgabe der Mchrfachagentur zu bewegen, nicht, wie der Kläger meint, als eine sittenwidrige Nötigung angesehen werden. Die Beklagte hat damit nur den Versuch gemacht und gleichzeitig dem Kläger die Möglichkeit gegeben, noch eine Änderung der Verhältnisse herbeizuführen. Wenn dieser Versuch - gleichviel ob mit oder ohne Verschulden des Klägers - an der Yteigerung dos Sohnes gescheitert ist, so kann es der Beklagten nicht als Treuwidrigkeit angelastet werden, daß sie nunmehr von ihrem vertraglichen Kündigungsrecht Gebrauch machte. 6) noch darauf hin, die Beklagte habe selbst nicht bestritten, daß der alleinige Grund zur Kündigung die Weigerung des Sohnes des Klägers, die Mehrfachagentur aufzugeben, gewesen sei (Schriftsatz der Beklagten vom 14. Das Begehren der Beklagten nach Aufgabe der Mehrfachagentur des Söhnes; kann-nicht isoliert betrachtet werden, denn der Grund dieses Begehrens war der auf die Mehrfachagentur des Sohnes zurückzuführende Umsatzrückgang. 57) zu seiner Behauptung, die Beklagte habe "nur deshalb" (nämlich weil es der Kläger abgelehnt habe, seinen Sohn zur Aufgabe der Mehrfachagentur zu bewegen) gekündigt, kommt es daher nicht an. 3. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen sachlich rechtlichen Fehler zun Nachteil des Klägers aufv/eist, ist seine Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuv/eisen.
(4 2035 044 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ÖJ-ZR. 125/66 URTEIL Verkündet am 6. Februar 1969 Horn, Justizhauptsekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Curt m. Klägers, Widcrbeklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt Br gegen d^^^^BHUUVeroichcrungs-Aktiongcsellschaf t, ____ vertreten durch dex^^orstand, Barl Otto Br^7aj^er^K|oitbarth, Dr. Claus Ralf Br. Paul MBIBIund Werner S Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Finke für Recht erkannt: « Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 12. Juli 1966 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war früher Organisationsprokurist bei der A^MB-Versichcrungs-AG zu deren Gruppe die Beklagte gehört. Auf Grund Vertrags vom 29. November 1954 war er seit 1. Oktober 1954 Generalagent der Beklagten in Mönchengl'ad'bäcfo;-. Nach Hr. 15 a und 16 des Vertrags war zwischen den Parteien eine Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils zu dem Ende eines Kalender-Vierteljahres vereinbart; spätestens mit der Vollendung des 65. Lebensjahres sollte das Vertragsverhältnis enden. In Nr. 18 des Vertrags war festgelegt, daß der Kläger selbständiger Handelsvertreter ist. Gleichzeitig betrieb der Kläger zusammen mit seinem Sohn ein Finanzierungsunternehmen. Letzterer schloß 1958 mit der Beklagten einen Mehrfachagentui’vertrag ab, nach welchem er sich verpflichtete, die durch das Finanzierungsgeschäft außerhalb des Raums von Mönchenglad'baoh anfallenden Kraft- fahrZeugversicherungen in erster Linie der Beklagten anzubieten. Im Jahre 1959 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Mehrfachagenturvertrag des Sohnes. In einer Unterredung am 25. März I960 forderte die Beklagte den Kläger auf, seinen Sohn zu veranlassen, die Mehrfachagentur einzustellen und nur noch für die Beklagte zu arbeiten. Da sein Sohn dies verweigerte, erklärte sich der Kläger außerstande, dem Wunsch der Beklagten nachzukommen. Darauf kündigte diese dem Kläger am 30. März I960 das Vortragsverhültnis zu dem 30. Juni I960. Der Kläger widersprach der Kündigung. Er hält diese für unwirksam, weil die Beklagte damit gegen Treu und Glauben und gegen die guten Sitten verstoße. Mit der Klage hat er zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 48.123*69 DM (Gewinn eines halben Jahres) nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag fest-2ustellen, daß das Vertragsvorhältnis durch ihre Kündigung mit dem 30. Juni I960 beendet worden sei. Sie hat vorgetragen, ein besonderer Grund sei für eine fristgemäße.Kündigung nicht erforderlich. Im übrigen habe sie aber auch einen Kündigungsgrund, denn der Neuzugang des Klägers im Jahre 1959 sei gegenüber dem Jahre 1958 stark zurückgegangen, während die Geschäftsabschlüsse des Sohnes nicht in entsprechendem Maße zugenoramen hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Wider-*-klage stattgegeben. Die Berufung des Klägers wurde zurück-gev/iesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag und seinen Antrag auf Abweisung der 'Widerklage weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Wirksamkeit der gern. Nr. 15 a des Vertrags fristgemäßen Kündigung keine anderweitigen Abmachungen oder Zusicherungen entgegenstünden. Das vertragliche Kündigungsrecht finde zwar in den allgemeinen Rechtsbestimmungen seine Grenze, und eine Kündigung müsse als mißbräuchlich und unwirksam angesehen werden, wenn sie gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben verstoße. Das sei aber vorliegend nicht der Pall gewesen. Die Beklagte habe einen vertretbaren Grund zur Kündigung gehabt, weil die Umsätze des Klägers im Jahre 1959 erheblich zurückgegangen seien, ohne in der Umsatzsteigerung bei seinem Sohn einen entsprechenden Ausgleich zu finden. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers ist nicht begründet. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Senat nur die in der schriftlichen Revisionsbegründung enthaltenen Rügen nachzuprüfen (§ 559 ZPO). 1. Vertragliche Hindernisse standen der Kündigung nicht im Wege. a) Der Umstand, daß das VertragsVerhältnis spätestens mit der Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers enden sollte, steht der Annahme nicht entgegen, daß es sich um einen Vertrag auf unbestimmte Zeit handelt, der der Kündigungsfrist der Nr. 15 a des Vertrags unterliegt. b) Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihm eine "Lebensstellung" zugesichert und sie habe auch ihren Vertretern allgemein zugesagt, sie werde nur aus wichtigem Grunde von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen, sicht das Berufungsgericht als nicht erwiesen an. Was der Kläger hierzu in seiner Revision vorträgt;. richtet/. sieh* ih: unzulässiger Weise gegen die BeweisWürdigung und Feststellung dos Berufungsgerichts. c) Ebenso geht die Auffassung des Klägers fehl, daß die Beklagte gegenüber ihm als Mitglied der "Allianzfamilie" eine besondere Fürsorge- und Treupflicht gehabt habe, die eine Kündigung aus einem anderen als wichtigen Grund verbiete. Dieser allgemeine Gesichtspunkt gestattet nicht, sich über die ausdrückliche Vertragsregelung hin-wegzusetzon, die beiden Teilen das Recht der freien Kündigung einräumte. d) Der Beklagte kann auch nichts daraus für sich her-lciten, daß er bei Übernahme der Generalagentur seine feste Stellung als Organisationsprokurist bei der Beklagten auf-gegeben hat. Dem Verlust gewisser Sicherungen gegen eine Kündigung, die er als Angestellter hatte, stand - abgesehen davon, daß er als Handelsvertreter im Falle einer Kündigung einen Ausgleichsanspruch hat - der Vorteil einer größeren Verdienstmöglichkeit entgegen. Das mußte der Kläger auf Grund seiner beruflichen Erfahrung wissen. Wenn er gleichwohl seine Stellung wechselte, so ging das auf seine Gefahr. Der Auffassung von Trinkhaus (Handbuch der Versicherungsvermittlung S. 370 ff), daß die Selbständigkeit des Handelsvertreters nur "eine formale und künstliche" sei, ein solche I - 6 # I I daher, v/as die Berechtigung einer Kündigung betreffe, ähnlich einem Angestellten zu behandeln 3ei, kann nicht beige-troten werden. Sie ist mit der im Gesetz geregelten Stellung des Handelsvertreters nicht zu vereinbaren, der ein selbständiger Kaufmann ist und überdies im Palle der Kündigung einen Ausgleichsanspruch hat. e) Der Kläger weist daraufhin, daß er die Versorgungsansprüche seines Vorgängers und das Anstellungsverhältnis von dessen Tochter habe übernehmen müssen; das spreche dafür, daß ein langfristiges Vertragsverhältnis beabsichtigt gewesen soii* das eine Kündigung ohne wichtigen Grund ausschließe. Das geht jedoch fehl. Ob die von dem Kläger eingegangene Verpflichtung infolge der Kündigung möglicherweise in anderer V/cise berücksichtigt werden kann, mag auf sich beruhen. Jedenfalls berührt sie nicht das vertraglich fest-golcgto Recht der Beklagten zur fristgemäßen Kündigung. Der Kläger hätte sich insoweit durch eine entsprechende Klausel im Vertrag absichern müssen. 2.) Es ist daher davon auszugohen, daß die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung nur dann in Präge gestellt werden kann, wenn sie gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben verstieß (Staudinger BGB 11. Aufl. Vorbem. 60 zu §§ 620 ff BGB; Soergel/Sie-bert BGB, 9* Aufl., Ano. 48 zu § 620 BGB). Dabei ist zu beachten, daß für das Dienstverhältnis Selbständiger, zu denen die Handelsvertreter gehören, andere Maßstäbe an die Voraussetzungen für eine Unwirksamkeit der Kündigung angelegt werden müssen als bei abhängigen Arbeitnehmern (Schroeder, Recht des Handelsvertreters, 3. Aufl., Anm. 29 zu § 89 HGB). L a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen für eine solche Unwirksamkeit verneint. Es weist insbesondere zutreffend darauf hin, daß eine Sittenwidrigkeit oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben noch nicht angenommen werden könne, wenn der Unternehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch mache, um eine günstigere Geschäftsentwicklung herbeizuführen (OLG Hamburg in BB 1953, 159)« Bas ist aber hier der Pall. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Umsätze des Klägers und seines Sohnes in Heugeschäften (zusammenge-rcchnet) in Jahre 1959 gegenüber dem Jahre 1958 um etwa 50 $ zurückgegangon. Hach den unbestrittenen Vortrag der Beklagten in ihren Schriftsatz vom 9- Juni 1964 S. 5 betrugen die Umsätze des Klägers in Heugeschäften im Jahre 1958 etwa 800.000 DM, in Jahre 1959 aber nur 129.000 DM, während sein Sohn in dieser Zeit eine Unsatzsteigerung von 132.000 DM auf nur 319*000 DM aufzuv/eisen hatte. Einem Gesamtumsatz von Vater und Sohn im Jahre 1958 von 929*000 DM steht also im Jahre 1959 ein solcher von nur 448.000 DM gegenüber. b) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Beklagte ihn "angewiesen” habe, nur noch im Raume von Möncheng'lädbach' . tätig ^zu-i sein .und-;daß«'.darauf;;der,cRückgang';; seines Umsatzes zurückzuführen sei. Das Berufungsgericht stellt dazu fest, daß ihm eine dahin gehende bindende Vöi-sung nicht gegeben worden sei; es sei dem Kläger frei gestanden, nach wie vor auch außerhalb von MönchenglädbaQh'i Geschäftsabschlüsse zu tätigen. Richtig ist nur, daß in den Vereinbarungen, die wegen der Mehrfachagentur des Sohnes zwischen den Parteien getroffen wurden, davon die Rede ist, der Kläger solle seine Tätigkeit "überwiegend" im Bereich Mönchenglad-bhchi ausübend Hach^dfer.. Feststellung • 8 des Oberlandesgerichts erklärt sich dadurch aber noch nicht der Rückgang der Reugeschäfte des Klägers in dein festge-stelltcn Umfang, der in der Umsatzsteigerung bei seinen Sohn bei weitem keinen entsprechenden Ausgleich gefunden hat, E3 fehlt zv/ar an Feststellungen des Berufungsgerichts, in welchem Umfang der Sohn des Klägers für andere Versicherungsgesellschaften Abschlüsse getätigt hat. Das Berufungsgericht ist jedoch ohne Rechtsfehler der Auffassung, daß «für die Beklagte jedenfalls der Verdacht nahegelegen habe, der Kläger habe seine Tätigkeit für die Beklagte zu Gunsten der Mehrfachagentur seines Sohnes vernachlässigt und dieser sei entgegen der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung überwiegend für andere Unternehmen tätig gewesen. c) Angesichts dieses Umsatzrückgangs konnte daher das Berufungsgericht die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung ohne Rechtsfehler als nicht sittenwirdrig oder gegen Treu und Glauben verstoßend ansehen. So gesehen kann auch das von der Beklagten an den Kläger gestellte Ansinnen, seinen Sohn zu einer Aufgabe der Mchrfachagentur zu bewegen, nicht, wie der Kläger meint, als eine sittenwidrige Nötigung angesehen werden. Die Beklagte hat damit nur den Versuch gemacht und gleichzeitig dem Kläger die Möglichkeit gegeben, noch eine Änderung der Verhältnisse herbeizuführen. Wenn dieser Versuch - gleichviel ob mit oder ohne Verschulden des Klägers - an der Yteigerung dos Sohnes gescheitert ist, so kann es der Beklagten nicht als Treuwidrigkeit angelastet werden, daß sie nunmehr von ihrem vertraglichen Kündigungsrecht Gebrauch machte. Der Kläger war überdies, wie das Berufungsgericht (BU S. 10) feststellt, auch nicht ohne Einfluß auf seinen Sohn, der seine Agentur in den Räumen dos Klägers betrieb und dieselbe Pernsprechnuinmer hatte. d) Der Kläger v/eist in seiner Revisionsbegründung (S. 6) noch darauf hin, die Beklagte habe selbst nicht bestritten, daß der alleinige Grund zur Kündigung die Weigerung des Sohnes des Klägers, die Mehrfachagentur aufzugeben, gewesen sei (Schriftsatz der Beklagten vom 14. Juni 1963 s* 2). Der nachgeschobene Kündigungsgrund des Umsatzrückgangeo dürfe daher nicht berücksichtigt v/erden. Das geht jedoch fehl. Das Begehren der Beklagten nach Aufgabe der Mehrfachagentur des Söhnes; kann-nicht isoliert betrachtet werden, denn der Grund dieses Begehrens war der auf die Mehrfachagentur des Sohnes zurückzuführende Umsatzrückgang. Darauf hat die Beklagte auch bereits in ihrem Schriftsatz vom 10. September 1963 S. 4 hingewiesen. Auf den als übergangen gerügten Beweis antrag des Klägers (Schriftsatz vom 12. Februar 1964 S. 57) zu seiner Behauptung, die Beklagte habe "nur deshalb" (nämlich weil es der Kläger abgelehnt habe, seinen Sohn zur Aufgabe der Mehrfachagentur zu bewegen) gekündigt, kommt es daher nicht an. M - io - 3. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen sachlich rechtlichen Fehler zun Nachteil des Klägers aufv/eist, ist seine Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuv/eisen. Glanzmann Rietschel Erbel Bundesrichter Meyer ist erkrankt, Bundesrichter Dr«, Finke hat seinen Urlaub angotreten. Die beiden Richter können daher nicht unterschreiben. Glanzmann