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BGH · VII ZR 125/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 125/65

a) Den Streithelfer der Beklagten kann das Armenrecht bewilligt werden, wenn er selbst, nicht aber die Beklagte arm ist«, b) sucht der Streitholfer der Revisionsbeklagten um das Armenrecht nach, so ist dem Revisionsgericht durch § 119 Aba. 2 Satz 2 ZPO nicht die Prüfung verwehrt, ob die vom Streithelfer beabsichtigte Rechtsverteidigung mutwillig ieto b) Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs IM Nr« 4 und 11 aaO stehen nicht entgegen« Dort handelte es sich um Fälle, in denen der Streithelfer nicht den Beklagten bei der Abwehr von Klageansprüchen unterstützen» sondern dem Kläger helfen, also fremde Hechte geltend machten wollte. 3) Es kann dahinstehen» ob die beabsichtigte Rechts-vcrfolgung und -Verteidigung des Streithelfers hier hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten« Denn das Armenrecht muß deswegen versagt werden» weil seine Hechtsverfolgung und -Verteidigung mutwillig erscheinen (§ 114 Abs. 1 ZPO). Wie der Streithelfer selbst zugibt, kann es ihm im Grunde gleichgültig sein, welche Partei den Prozeß verliert; die unterliegende fiird sicherlich gegen ihn Regreß nehmen* Er befürchtet» die Klägerin werde sich möglicherweise wegen ihres Schadens Vollstreckungstitel gegen ihn und die Beklagte beschaffen» oder aber» er selbst werde wegen desselben Schadens von beiden Parteien» also doppelt» in Anspruch genommen werden* Weder das eine noch das andere könnte durch die Streithilfe verhindert werden» Dagegen gewährt die Rechtsordnung andere Mittel» notfalls z»B» die V ollst reckungsgegenklage. Der Streithelfer braucht hier auch nicht zu befürchten» daß die Beklagte die Revision zurücknehmen oder unzulänglich und nachlässig führen werde» Der Prozeß ist für die Beklagte lebenswichtig» Sie hat ihn bisher mit aller Energie geführt» und es ist fest damit zu rechnen» daß sie auch künftig ihre Rechte im Prozeß in gebotener Weise wahrnehmen wird» ohne daß es dazu der Unterstützung des Streithelfers bedürfte» Unter Berücksichtigung all dessen und der bei einem Streitwert von I.ÖOOoOOÖ DM sehr hohen Revisionskosten würde ein nicht das Armenrecht beanspruchender Streit-holfer bei verständiger Würdigung aller Umstände (vgl. b) Aus diesen Gründen ist dem Streithelfer das Armenrecht auch insoweit zu versagen, als er die Beklagte bei Abwehr der Revision der Klägerin unterstützen möchte«. Zwar schreibt § 119 Abs» 2 Satz 2 ZPO vor, daß in der höheren Instanz nicht zu prüfen ist, ob die Recht sver-folgung oder Rechtsverteidigung der Partei hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat« Biese Vorschrift kann aber, jedenfalls soweit es sich um die Präge der Mutwilligkeit handelt, nicht auf den Streithelfer erstreckt werden«. Sie beruht auf der Erfahrung, daß die Recht »Verfolgung oder Rechts Verteidigung einer Partei, die in einer Instanz bereits obgesiegt hat, in aller Regel nicht aussichtslos oder mutwillig sein kann. Aus diesem Grunde hat der Richter diese Voraussetzungen des Armenrechts gar nicht erst zu prüfen, soweit die Partei sich nur gegen das Rechtsmittel des Gegners wehren will. nicht aus der der zu unterstützenden Haupt part ei beurteilt werden«* Hat diese in der Vorinstanz obgesiegt, so ist die Präge einer (weiteren) Teilnahme als Streithelfer dahin zu stellen? Auf den Streithelfer ist die Vorschrift des § 119 Abs. 2 Satz 2 ZPO daher nicht zugeschnitten? Die Interessenlage des Streithelfers ist anders, schon weil sich das Rechtsmittel nicht gegen ihn richtet.

Zitierte Normen: § 66 ZPO
aaOmutwilligParteiStreithelfersArmenrechtRechtZPOStreithelfer

Volltext der Entscheidung

2080 090

Hachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
ZPO §§ 114, 119 Abs«, 2 Satz 2, 66
a)	Den Streithelfer der Beklagten kann das Armenrecht bewilligt werden, wenn er selbst, nicht aber die Beklagte arm ist«,
b)	sucht der Streitholfer der Revisionsbeklagten um das Armenrecht nach, so ist dem Revisionsgericht durch § 119 Aba. 2 Satz 2 ZPO nicht die Prüfung verwehrt, ob die vom Streithelfer beabsichtigte Rechtsverteidigung mutwillig ieto
BOH, Besohl« v. 17« Januar 1966 - VII ZR 125/65 - Kammergericht
LG Borlin
BUNDESGERICHTSHOF
TTT m i«/6<	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der August T
■Bank AG, 0	MflHHHpstraße
 Ecke Pf||BftHBft~'Straße ft vertreten durch ihren Vorstand, die Bahkdirektoren Paul Hftft, Albrecht MUftftB und Dr0 Werner !T:‘
Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigt er s Recht sanv/alt Br«,
Streithelfer der Beklagten: Kaufmann Karl-Heinz
§ sfllBB» Alt-ii
- Prozeßbevollmächtigter im Armenrecht sverfahren: Rechtaanwalt.
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Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungs-klägerin? Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 17* Januar 1966 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Dr» Vogt
 beschlossen;
Dem Streithelfer wird das Armenrecht für die Hevisionsinstanz verweigert»
G r Ün d e :
Der Streithelfer ist durch Zwischenurteil des Berufungsgerichts gemäß § 71 ZPO zu dem Prozeß zugelassen worden»
Er ist der Beklagten beigeti'eten. Die gegen die Beklagte auf Zahlung von 1»800»000 Dil (nebst Zinsen) gerichteto Klage ist vom Berufungsgericht in Höhe von 300»000 DM zuerkannt, in Höhe von 1 »300.000 DM abgewiesen worden» Beide Parteien haben Revision eingelegt, soweit sie unterlegen sind» Der Streithelfer möohte die Beklagte, sowohl bei deren Revision, als auch bei ihrer Verteidigung gegen die Revision der Klägerin unterstützen» Er begehrt dafür das Armenrocht» Der Antrag ist nicht begründet»
1)	Grundsätzlich gelten die Vorschriften über das Arraenrecht auch für den Streithelfer (vgl. Stein-Jonas'
 ZPO 19. Auf1., vor § 114 III), soweit nicht aus ihrem Sinn und Zweck etwas anderes zu entnehmen ist; es ist noch darauf einzugehen.
2)	Der Streithelfer selbst ist arm; die Beklagte ist es nicht. Auf das letztere kommt es jedoch hier nicht an.
 
a)	Dem mittellosen St reit heifer, der, wie auf Grund des rechtskräftigen Zwischenurteils angenommen werden muß, ein rechtliches Interesse (§66 Abs. 1 ZPO) daran hat«, daß die Beklagte obsiegt, kann die Verfolgung dieses eigenen rechtlichen Verteidigungsinteresses nicht deswegen versagt werden» weil die von ihm unterstützte Beklagte nioht arm ist« Wollte man in solchen Pallen nicht auf die Armut des Streithelfers abstellen» sondern darauf, ob die von ihm unterstützte Beklagte arm ist, so könnte das im Hinblick auf die Interventionswirkung des ergehenden Urteils (§68 ZPO) auf eine Hechtsverweigerung gegenüber dem Streithelfer hinauslaufen (vgl« den Beschluß des Senats LM Nr. 2o zu §
b)	Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs IM Nr« 4 und 11 aaO stehen nicht entgegen« Dort handelte es sich um Fälle, in denen der Streithelfer nicht den Beklagten bei der Abwehr von Klageansprüchen unterstützen» sondern dem Kläger helfen, also fremde Hechte geltend machten wollte.
Im Falle Nr. 4 aaO fehlte übrigens schon das rechtliche Interesse des St reit heifers, im Falle Nr. 11 aaO hätte die Bewilligung des Armenrechts eine Umgehung des § 114 Abs. 3 ZPO bedeutet»
3)	Es kann dahinstehen» ob die beabsichtigte Rechts-vcrfolgung und -Verteidigung des Streithelfers hier hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten« Denn das Armenrecht muß deswegen versagt werden» weil seine Hechtsverfolgung und -Verteidigung mutwillig erscheinen (§ 114 Abs. 1 ZPO).
a) Es geht im vorliegenden Rechtsstreit darum» welche Partei den Schaden zu tragen hat» der dadurch entstanden
 
ist 9 daß der st reitheifer» der als Bankkunde in Geschäftsbeziehungen zu beiden Parteien stand, mit einem ungetreuen Prokuristen der Beklagten zu dem Nachteil einer* Partei oder beider zusammengewirkt hat»
Wie der Streithelfer selbst zugibt, kann es ihm im Grunde gleichgültig sein, welche Partei den Prozeß verliert; die unterliegende fiird sicherlich gegen ihn Regreß nehmen* Er befürchtet» die Klägerin werde sich möglicherweise wegen ihres Schadens Vollstreckungstitel gegen ihn und die Beklagte beschaffen» oder aber» er selbst werde wegen desselben Schadens von beiden Parteien» also doppelt» in Anspruch genommen werden* Weder das eine noch das andere könnte durch die Streithilfe verhindert werden» Dagegen gewährt die Rechtsordnung andere Mittel» notfalls z»B» die V ollst reckungsgegenklage.
Der Streithelfer braucht hier auch nicht zu befürchten» daß die Beklagte die Revision zurücknehmen oder unzulänglich und nachlässig führen werde» Der Prozeß ist für die Beklagte lebenswichtig» Sie hat ihn bisher mit aller Energie geführt» und es ist fest damit zu rechnen» daß sie auch künftig ihre Rechte im Prozeß in gebotener Weise wahrnehmen wird» ohne daß es dazu der Unterstützung des Streithelfers bedürfte»
Die Begründung des Armenreohtsgesuchs ergibt im übrigen» daß der Streithelfer» abgesehen von unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts» nichts vorzutragen gedenkt., was nicht schon in der Rovisions-begründung der Beklagten zur Nachprüfung gestellt wäre; das gilt insbesondere auch im Hinblick auf etwaige Verfahrens-rügen» Neue Tatsachen können in der Revisionsinstanz ohnehin nicht vorgebracht werden»
 
Unter Berücksichtigung all dessen und der bei einem Streitwert von I.ÖOOoOOÖ DM sehr hohen Revisionskosten würde ein nicht das Armenrecht beanspruchender Streit-holfer bei verständiger Würdigung aller Umstände (vgl. Stein-Jonas aaO § 114 II 3) von einer Beteiligung an der Revisionsinstanz dieses Rechtsstreits ab sehen»
b) Aus diesen Gründen ist dem Streithelfer das Armenrecht auch insoweit zu versagen, als er die Beklagte bei Abwehr der Revision der Klägerin unterstützen möchte«.
Zwar schreibt § 119 Abs» 2 Satz 2 ZPO vor, daß in der höheren Instanz nicht zu prüfen ist, ob die Recht sver-folgung oder Rechtsverteidigung der Partei hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat« Biese Vorschrift kann aber, jedenfalls soweit es sich um die Präge der Mutwilligkeit handelt, nicht auf den Streithelfer erstreckt werden«.
Sie beruht auf der Erfahrung, daß die Recht »Verfolgung oder Rechts Verteidigung einer Partei, die in einer Instanz bereits obgesiegt hat, in aller Regel nicht aussichtslos oder mutwillig sein kann. Aus diesem Grunde hat der Richter diese Voraussetzungen des Armenrechts gar nicht erst zu prüfen, soweit die Partei sich nur gegen das Rechtsmittel des Gegners wehren will.
Anders ist die Lage beim Streithelfer»
Ob es verständig oder mutwillig ist, sich zur Wahrung eigener Belange an einem fremden Rechtsstreit als Streit-
 
heifer zu beteiligen? kann nur aus der Lage des Streit-heifers selbst? nicht aus der der zu unterstützenden Haupt part ei beurteilt werden«* Hat diese in der Vorinstanz obgesiegt, so ist die Präge einer (weiteren) Teilnahme als Streithelfer dahin zu stellen? ob sich Jemand? der es auf eigene Kosten tun müßte? dazu entschlösse. Pür diese Frage besagt das Obsiegen der Hauptpartei in der Vorinstanz für sich allein noch nichts; sie läßt sich nur von Pall zu Pall beurteilen. Auf den Streithelfer ist die Vorschrift des § 119 Abs. 2 Satz 2 ZPO daher nicht zugeschnitten? und deshalb ist es geboten? sie dahin zu verstehen? daß sie nur die siegreiche Partei selbst? nicht aber ihren Streithelfer betrifft.
Zum gleiohen Ergebnis führt folgende Überlegung: Der § 119 Abs. 2 Satz 2 ZPO verhindert, daß eine bereits siegreiche arme Partei einem Hechtsmittel des Gegners schutzlos gegenüber steht, ein Ergebnis, das allerdings kaum tragbar erschiene. Die Interessenlage des Streithelfers ist anders, schon weil sich das Rechtsmittel nicht gegen ihn richtet. Beteiligt er sich nicht an der Rechtsmittelinstanz, so drohen ihm im allgemeinen keine so erheblichen Nacht eile wie einer Hauptpartei. Das gilt namentlich dann? wenn die Hauptpartei die Verteidigung gegen das Rechtsmittel selbst mit der gebotenen Sorgfalt und Energie wahrnimmt. Insbesondere gilt dies für die Revisionsinstanz, in der es nur auf Rechtsfragen ankommt. Hier ist eine Beteiligung des Streithelfers oft unnötig, und sie wird verständigerwoise häufig unterlassen, wenn sie auf eigene Kosten geschehen
 
müßte« Auch das zeigt5 daß. es nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen kann«, die Präge des Mutwillens beim Streit“-holier schlechthin von dem Ausgang der Vorinstanz abhängig zu machen»
Glanzmann	Hermann-Erosion	Rietschol
 Erbel	Vogt
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