Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24- Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatsprä3identen Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Erbel, Br. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt: Der Geldbedarf verstärkte sich, als auch seine vordatierten Schocks nicht einlöste, unterstützte weil andernfalls seine Verfehlungen bereits 2U diesem Zeitpunkt entdeckt worden wären, und stattete ihn in verstärktem Maße mit Garantieerklärungen der Beklagten aus, damit er sich die erforderlichen Geldbeträge bei anderen Banken durch Darlehen beschaffen konnte. sen, ihre Lage dem Vorstand der Beklagten auch jetzt nicht* zu offenbaren, sondern durch weitere Machenschaften den Zusammenbruch hinauszuschieben. Die Klägerin, die zunächst beim Landgericht und Kan-mergericht im Urkundenprozeß, beim Landgericht auch im Nachverfahren, obgesiegt hatte, hat nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Urteil des Senats VII ZR 211/62 vom 30. Diese von und G^^H im Namen der Beklagten Unterzeichnete Verpflichtungserklärung befindet sich auf der Rückseite eines formularmäßigen Überweisungsauftrags Y/miH vom 3o November 1961 an die Beklagte über Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß GflHI und MüHHals Gesamtprokuristen der Beklagten bevollmächtigt waren, dies abstrakte Schuldversprechen (§ 780 BGB) abzugeben, daß sie dabei aber ihre Vollmacht wissentlich mißbraucht haben. Das Berufungsgericht erörtert weiter, ob die Klägerin aus der Verpflichtungserklärung auch dann Rechte herleiten kann, wenn sie beim Vollmachtsmißbrauch GflHHBund Mü^HHlvors^'tzlicil oder fahrlässig raitge-wirkt, den Vollmachtsmißbrauch gekannt oder fahrlässig nicht gekannt hat. Es verneint aber hilfsweisc auch, daß die Klägerin den Vollmachts-mißbrauch aus Fahrlässigkeit nicht erkannt habe. Der Häuptbegründung des Berufungsgerichts, es sei Vorsatz der Klägerin erforderlich, um ihr die Rechte aus der Verpflichtungserklärung abzuschneiden, kann nicht gefolgt werden. 1. ) Das Berufungsgericht erörtert die Bedeutung einer schuldhaften Mitwirkung der Klägerin beim Vollmachtsmißbrauch GflHBHBund MüflHH nur unter den rechtlichen Gesichtspunkten des Schadensersatzes wegen Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung, sowie der Nichtigkeit nach § 138 BGB. Zu prüfen ist, ob der Klägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Berufung auf die Verpflichtungserklärung zu verwehren ist, wenn sie diese durch einen ihr nach den Umständen erkennbaren, aber von ihr fahrlässig nicht erkannten Vollmachtsmißbrauch GflHi und Mü^HB erlangt Das kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden, v/ie noch aüszuführen ist. a) Bereits das Reichsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß auch schon bei nur fahrlässiger Unkenntnis vom Mißbrauch der Vertretungsmacht gegenüber dem Vertragsanspruch der Arglisteinwand begründet sein könne (vgl. Es komme hierbei auf eine Würdigung der gesamten Umstände des Palles an, ob es dem Vertragsgegner nach Treu und Glauben verwehrt sei, sich auf den vom Vertreter mit ihm unter Mißbrauch der Vertretungsmaeht geschlossenen Vertrag zu stützen oder nicht. Das Berufungsgericht beruft sich für seine Auffassung auf die Entscheidung des I. Dort ist aber zu dem Ausdruck gebracht, daß es in Renern Palle nicht um die Präge des Mißbrauchs der Vertretungsmacht ging. d) Der Senat vermag nicht der von der Klägerin in der Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung beizutreten, auch wenn man unter den oben genannten Voraussetzungen den Einwand unzulässiger Rechtsausübung im allgemeinen bejahe, müsse doch etwas anderes gelten, wenn der mißbräuchlich handelnde Vertreter Prokurist (§48 HGB), Organ oder besonderer Vertreter (§§ 30, 31 BGB) einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft sei; in solchen Fällen sei im Interesse der Sicherheit des Geschäftsverkehrs der Ein-wond unzulässiger Rechtsausübung nur in Pallen vorsätzlichen Zusammenwirkens zwischen Vertreter und Geschäftsgegner zuzulassen* Die Verurteilung der Beklagten würde auf dem zu I genannten Rechtsfehler dann nicht beruhen und das Berufungsurteil brauchte deswegen nicht aufgehoben zu werden, wenn die vom Berufungsgericht gegebene Hilfsbegründung tragfähig wäre. 1.) Sie beanstandet, daß das Berufungsgericht die Schutzbehauptungen der Klägerin als wahr unterstellt, aus denen diese Beweisanzeichen für ihre Gutgläubigkeit herlciton möchte (89 - 95 BU). Das war in der !Pat unzulässig; denn wenn auch die Beklagte den Hauptbeweis für ein Verschulden der Klägerin zu führen hat, so trifft doch andererseits die Klägerin die Bcweislast für Sachverhalte, aus denen sich nach ihrer Auffassung Beweisanzeiehen für einen Gegenbeweis ergebon sollen (vgl. Ob das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht, braucht jedoch nicht erörtert zu v/erden; denn die Verurteilung der Beklagten kann schon aus dem unten zu 2) erörterten 3achlichrechtlichen Grunde keinen Bestand haben. 2.) Bas Berufungsgericht bezeichnet es selbst als für die Klägerin auffällig, daß die Angestellten der Beklagten unstreitig vor dem 18. Es meint aber, all diese von ihm festgestellten Umstände führten nicht zu der Würdigung, Vertreter der Klägerin hätten erkennen müssen, daß die Berliner Angestellten der Beklagten hinter dem Rücken des Vorstands, handelten. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind mit den oben (A I 2 c) wiedergegebefien Grundsätzen nicht vereinbar und verkennen auch den Rechtsbegriff der Fahrlässigkeit, der im bürgerlichen- und Handelsrecht nach dem objektiven Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bzw. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß sie an das Vorhandensein anderer Sicherheiten wm|.bei der Beklagten geglaubt hätte. c) Die Klägerin mußte weiteren Verdacht daraus schöpfen, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit den Verpflichtungserklärungen Begleitschreiben und Belege vermieden wurden. d) Der Verdacht eines Vollmachtsraißbrauchs Gerickes und Mü^|^P lag für die Klägerin auch aus einem weiteren Gründe besonders nahe. f) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es sei nicht Sache der Klägerin gewesen,zu überlegen, warum die Beklagte wohl so auffällige Geschäfte mit mache, obwohl dieser ein Mann mit all den der Klägerin bekannten ungünstigen Eigenschaften war. Bei so vielen Auffälligkeiten, wie das Berufungsgericht sie feststellt, durfte die Klägerin sich nicht einfach damit beruhigen, bei einer Bank, insbesondere von dem guten Ruf der Beklagten, "werde schon alles in Ordnung sein". Hiernach kann die Klägerin aus der von den Prokuristen üBB^Bund MüBBIunterschriebenen Verpflichtungserklärung nach § 242 BGB keine Erfüllung verlangen. 1.) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß gHBHI und die Verpflichtungserklärungen im Namen der Beklagten nicht wirksam abgeoen konnten. b) Die Klägerin beanstandet, daß das Berufungsgericht keine Auskunft der Landeszentralbank Berlin über ihre Behauptung eingeholt hat, im Rechtsverkehr zwischen Banken seien alle in der Zeichnungsliste einer Bank nus-gewiesenen Personen befugt, rechtsverbindlich für die Bank gegenüber einer anderen Bank sämtliche Bankgeschäfte zu führen und sämtliche Verpflichtungsorklärungen über beliebig hohe Beträge abzugeben. Verpflichtungserklärungen, wie sie hier ohne jeden weiteren Schriftwechsel abgegeben worden sind, nämlich auf der Rückseite von vordatierten Überweisungsaufträgen, "Durchschrift für den Auftraggeber", sind auch unstreitig, jedenfalls in solcher Größenordnung,bisher nicht vorgekommen. Die Klägerin verdient hier schon deswegen keinen Vortrauensschutz, weil sie den Vollraachts-mißbrauch der Angestellten der Beklagten fahrlässig nicht erkannt hat, wie oben zu A. Die Klägerin habe nämlich nicht auf eine Zustimmung MüJHBBver‘fcrau'k > sondern sei ebenfalls von der Gültigkeit der von PflHV mitunterzeichneten Verpflichtungserklärungen überzeugt gewesen. a) Sie behauptet jetzt erstmals, MiiflHhabc den Willen gehabt, seine Zustimmung dazu zu erteilen, daß F^ü Weisungen des Vorstands der Beklagten übertrat, die ihn nach der irrigen Ansicht nur intern banden. b) Auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, eine etwaige Zustimmung MüflHH wäre sittenwidrig und nichtig gewesen, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. c) Daß MüflB selbst Verpflichtungserklärungen mitunterschrieben und vom Vorhandensein weiterer derartiger Erklärungen gewußt hat, zwang das Berufungsgericht nicht zu dem Schluß, MüflHBhabe den Erklärungen zugestimmt. Am 23o Oktober 1961 vereinbarte die Klägerin mit GÜ, daß die Beklagte den sich aus den Verpflichtungserklärungen ergebenden Schuldsaldo der Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe von insgesamt 2.150.000 Mit Schreiben vom 24« Oktober 1961 bestätigte die Klägerin der Beklagten dies und bat um Gegenbestätigung. Gesagte, daß der Vollmachtsmißbrauch GflHHH für die Klägerin erkennbar war und sie ihn nur aus Fahrlässigkeit nicht erkannt, wenn nicht damals sogar schon gekannt hat. Das Berufungsgericht sieht auf Grund der Beweisaufnahme die von der Klägerin behauptete Auskunftsertoilung (160 - 161 BU) nicht als erwiesen an. Das Berufungsgericht lehnt weiter einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen ab. Rechtsfehlerfrei und von keiner Partei angegriffen ist allerdings seine Annahme, daß die Beklagte für Handlungen G|^BB nach § 31 BGB einzustehen habe, weil dieser ein "besonderer Vertreter" der Beklagten im Sinne des § 30 BGB gewesen sei (1$8 - 159 3U), Wäre der Klägerin das bekannt gewesen, so ist kaum anzunehmen, daß sie sich auf eine Darlehensgewährung an Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es zur Konteneröffnung und Darlehensgewährung der Klägerin an V/JHHBdadurch gekommen, daß zunächst BUHHV seinem Konto bei der Klägerin Schecks gutschreiben ließ, welche auf die Beklagte gezogen hatte. klären, sei deswegen ausgeschlossen, weil das Darlehen von 1.000.000 DM, das die Klägerin auf Grund der Verpflichtungserklärungen vom 13» Juli 1961 an ge- Wie das Berufungsgericht feststellt, haben Gfl^HBund EflHB ihre Befugnisse vorsätzlich mißbrauchte Schon das ist ein von der Beklagten zu vertretendes Verschulden (§§ 30, 31, 276, 278 BGB). Sie durften die Überschreitung ihrer Befugnisse der Klägerin nicht verheimlichen, wenn sic sie, wie das hier in Betracht kommt, mit Hilfe dieses Mißbrauchs zu für die Klägerin schädlichen Geschäften mit WflHB bewogen haben (vgl. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen könnte auch gerechtfertigt sein, wenn der Vorstand der Beklagten bei der Auswahl oder bei der Überwachung G^IHB un<* F*» fahrlässig ßehandelt haben sollte. Das Berufungsgericht meint dazu (167 - 168 BU), der Vorstand der Beklagten habe nicht mit derart ungewöhnlichen Verpflichtungserklärungen zu rechnen brauchen; er würde auch bei sorgfältiger Überwachung von den Verfehlungen GflHMnichts gemerkt haben. Dem Vorstand der Beklagten war Anfang Juni 1961 unstreitig bekannt, daß ebenso wie schon früher bei einer anderen Bank, seine Befugnisse zur Kreditgewährung im Namen der Beklagten wieder eigenmächtig überschritten hatte. Es liegt auf der Hand, daß eine frühere Aufdeckung der Veruntreuungen gBIBIB durch den Vorstand der Beklagten den Schaden der Klägerin, wenn nicht verhindert, so doch wesentlich verringert haben würde. 4.) Bas Berufungsgericht meint hilfsweise (166 - 167 BU), der Schaden sei, soweit die unzureichende Vertretungsmacht PfllHBin Betracht kommt, durch das Verhalten der Vertreter der Klägerin in so hohem Maße mitverursacht und mitverschuldet worden, daß daneben eine schuldhafte Mitverursachung und FBÜB b) Andererseits braucht die Abwägung nach § 254 BGB aber auch nicht notwendigerweise dahin zu führen, daß die Beklagte wegen des vorsätzlichen Handelns GBB^B trotz des fahrlässigen Verhaltens der Klägerin dieser den vollen Schaden ersetzen müßte. Allerdings wird dann, wenn bei der einen Partei Vorsatz, bei der anderen aber nur Fahrlässigkeit gegeben ist, die Abwägung nach § 254 BGB meist das Ergebnis haben, daß die vorsätzlich handelnde Partei den Schaden allein zu tragen hat. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zu» In Betracht kommt hier ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 31 BGB (für G^IBV oder § 831 BGB (für jeweils in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB, Das Berufungsgericht stellt fest, daß Gfim und nicht bloß die hier in Streit stehenden, sondern darüber hinaus eine Vielzahl von Verpflichtungserklärun-gen unter vorsätzlichem Mißbrauch ihrer Befugnisse geschaffen haben. Das schließt aber nicht aus, daß diese Personen doch auch damit gerechnet haben, ihre Verfehlungen würden von der Beklagten entdeckt werden und diese werde sich dann gegen die Verpflichtungserklärungen wehren und deren Erfüllung verweigern, wie es dann ja auch geschehen ist. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist es ausgeschlossen, daß GflHBund FflHI nicht mit einem solchen Gang der Ereignisse gerechnet haben. Dann aber ergibt sich weiter zwingend,daß sie auch damit rechneten, die Vermögenslage der Klägerin könne durch eine Weigerung der Beklagten zu demindest gefährdet sein. Der Vorsatz G0||^^^0und erstreckte sich dann auch auf eine Schädigung der Klägerin, die schon in deren Vermögensgefährdung zu sehen ist. haben nicht nur Untreue gegenüber der Beklagten, sondern auch Betrug gegenüber der Klägerin begangen<> Es kommt dabei nicht darauf an, ob sie etwa geglaubt haben, die Klägerin werde im Prozeß gegen die Beklagte letztlich doch obsiegen und Befriedigung aus den Verpflichtungserklärungen erlangen. b) Unter diesen Umständen ist es hier unerheblich, ob der Klägerin ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagte selbst dann zustehon würde, wenn das Berufungsgericht mit seiner Annahme recht hätte, G^H^und FHHi hätten mit einem Schaden der Klägerin nicht gerechnet. 2. ) Bas Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten für unerlaubte Handlungen ihres Vorstands aus § 823 Abs. 2 BGB mit § 263 StGB sowie § 826 BGB. Es tut das mit der Begründung, vorsätzliches Handeln des Vorstands der Beklagten zu dem Nachteil der Klägerin sei nicht dargetan. Die Revision sucht aus dem Schriftwechsel nachzuweisen, der Vorstand der Beklagten habe beabsichtigt, den Schaden von der Beklagten auf andere Banken, darunter die Klägerin, abzuwälzen. 3. ) Zur Abwägung gemäß § 254 BGB kann auf das oben zu IV 4 Gesagte verv/iesen werden, Bsr gilt hier entsprechend, jedoch kommt für eine Haftung der Beklagten nicht nach § 278 BGB, sondern nach § 831 BGB in Betracht.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 125/65 URTEIL Verkündet am 28. Februar 1966 Horn, JustizoborSekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der August T^^^^B-Bank AG, M^^BH^Bötraße Ecke iBBBIBBstraße Bi, vertreten durch ihrei^Vor-stand, die Bankdirektoren Paul HflBfc Albrecht MüflHP und Br. Werner ?iJBH, Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten, Revisionsklägerin und Revioionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanv/alt Br. gegen die Bankhaus J)tto SflBHIHB Bfl^BB B> KBB I^Bdsnun BB, vertreten durchdex^ersönlich haftenden Gesellschafter Bankier Otto ^ lamm fl. Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Prof. Br. Br. und 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24- Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatsprä3identen Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Erbel, Br. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. Mai 1965 aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revisionen, an den 5. Zivilsenat des Kammergerichts zurückverv/iesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bio Klägerin hat mit der Klage von der Beklagten Zahlung von 1.800.000 BL1 nebst Zinsen begehrt. Sie hat sich in erster Linie gestützt auf vier im Namen der Beklagten abgegebene Verpflichtungserklärungen: drei vom 27. September 1961 über je 500.000 BM, unterschrieben von dem Prokuristen GfHB un(* ^em Handlungsbevollmächtigten FJHB’ un<* eine vom 18. Oktober 1961 über 300.000 BM, untorschrieben von den beiden Prokuristen und- MüflB. Hilfsweise hat sich die Klägerin auf Auskunftsvertrag, Verschulden bei Vertragsverhandlungon und unerlaubte Handlung berufen. Bie Beklagte hat u.a. geltend gemacht, soweit F| mitunterzeichnet habe, seien die Verpflichtungserklärungen 3 nicht wirksam, da nur ein Gesamtvertretungsrecht je zweier Zeichnungsberechtigter bestanden habe und die Abgabe solcher Verpflichtungserklärungen über die Befugnisse eines Handlungsbevollmächtigten hinausgehe. Im übrigen habe die Klägerin mit den ungetreuen Angestellten der Beklagten arglistig zu deren Nachteil zusammengewirkt. Zu den oben genannten Verpflichtungserklärungen der Beklagten ist es wie folgt gekommen: Im Jahre 1961 stand die Berliner Niederlassung der Beklagten, bei welcher G|p®^ MüflHB und F| tätig waren, mit dem Kaufmann W|®|^® in Geschäftsverbindung. W^®|®nahm damals kurzfristige hohe Kredite bei dem Kaufmann auf, und gewährte, ebenso wie der Kaufmann Ba®, seinerseits solche Kredite an die Kaufleute B®®®|®| und Ha|® Biese planten damals u.a. ein großes Waffengeschäft nach Algerien, das aber scheiterte. V/flHIHI und. Ba^B reichten bei der Beklagten in erheblichem Umfange auf andere Banken gezogene vordatierte Schecks ein. G^HH^Bließ diese Schecks alsbald gutschreiben o Bie Schecks wurden aber zu dem großen Teil nicht eingelöst und immer wieder durch neue ersetzt. Ber Scheckumlnuf nahm mit der Zeit einen immer größeren Umfang an. W®^®B und Ba§(|erhielten auf diese Weise von der Beklagten ohne Sichez’hoit hohe Kredite. Im Mai 1961 betrug die Schuld W®®^®und Ba® gegenüber der Beklagten bereits 1.800.000 BM. Bern Vorstand der Beklagte verheimlichte G das. Ab Mai 1961 verschleierte er die hohen Scheckumsätzo, in- (0// dem er Falschbuchungen veranlaßte. Er ging dazu über, wie bereits seit März 1961 in einigen Fällen geschehen, im Namen der Beklagten Garantieverpflichtungen für Wemhoff und Ba^J gegenüber anderen Banken abzugeben, damit diese sonst kreditunwürdigen Personen dort Darlehen erhielten. Der Geldbedarf verstärkte sich, als auch seine vordatierten Schocks nicht einlöste, unterstützte weil andernfalls seine Verfehlungen bereits 2U diesem Zeitpunkt entdeckt worden wären, und stattete ihn in verstärktem Maße mit Garantieerklärungen der Beklagten aus, damit er sich die erforderlichen Geldbeträge bei anderen Banken durch Darlehen beschaffen konnte. Ende Juni 1961 wurde die endgültige Zahlungsunfähige- j keit DMHM offenbar. Die Schulden wUHVund Ba^| bei der Beklagten hatten sich inzwischen auf mehrere Millionen DM erhöht. BaJPund G^BBBbeschlos- sen, ihre Lage dem Vorstand der Beklagten auch jetzt nicht* zu offenbaren, sondern durch weitere Machenschaften den Zusammenbruch hinauszuschieben. F^l, der u.a. für die Buchführung bei der Berliner Niederlassung der Beklagten verantwortlich war, leistete G0HIB ^ei dessen Verfehlungen durch NichtBuchungen und Falechbuchungen Hilfe. Zu Gunsten der Klägerin gaben und F| bzw. G|HH und MüflHIfolgende Verpflichtungserklärungen im Namen der Beklagten ab, wobei die späteren z.£ der Ablösung früherer dienten: am 2. 6. 61 am 5. 6. 61 am • t- CM 6. 61 am 13. 7. 61 am 2. 8. 61 am 23. 8. 61 am 15. 9. 61 am 27. 9. 61 am 18. 10. 61 am 18. 10. 61 Die Klägerin o o *3* o o o DM 1 .000, .000 DM 1, .000. .000 DM 1, .000. ,000 DM 650. ,000 DM 1, . 600. ,000 DM 650. .000 DM X 500. .000 DM 300. ,000 DM 350. ,000 DM weiteren Prozesses)] und seine Firma Auto-credithandol KG auf deren seit dem 7. Juli 1961 bei ihr unterhaltenen Konten Darlehen, die nach Behauptung der Klägerin mindestens in Höhe des Klagebetrages noch offen stehen. Am 27. Oktober 1961 erfuhr der Vorstand der Beklagten von den Verfehlungen ihrer Berliner Angestellten. Vom 11. März bis 27. Oktober 1961 waren im Namen der Beklagten gegenüber verschiedenen Banken 109 Verpflichtungserklärungen abgegeben worden über Beträge von insgesamt rund 47 Millionen DM. Der angerichtete Gesamtschaden betragt etwa 18 Millionen DM. In diesem und weiteren Prozessen soll geklärt werden, inwieweit der Schaden von der Beklagten oder von anderen Banken, hier: der Klägerin, zu tragen ist. Die Klägerin, die zunächst beim Landgericht und Kan-mergericht im Urkundenprozeß, beim Landgericht auch im Nachverfahren, obgesiegt hatte, hat nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Urteil des Senats VII ZR 211/62 vom 30. Dezember 1963 (WM 1964, 151) vom Urkundenprozeß Abstand genommen. 6 fOx/ Das Kammergericht hat nunmehr die Beklagte zur Zahlung von 300.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien Revision eingelegt, soweit sie beim Kammergericht unterlegen sind. Jede Partei beantragt, die Revision der Gegenseite zurückzu-v/eison. Entscheidungsgründe: A. Revision der Beklagten (Verpflichtungserklärung vom 18. Oktober 1961 über 300*000 DM) ^ Diese von und G^^H im Namen der Beklagten Unterzeichnete Verpflichtungserklärung befindet sich auf der Rückseite eines formularmäßigen Überweisungsauftrags Y/miH vom 3o November 1961 an die Beklagte über 300.000 DM zu Gunsten der Klägerin, und zwar auf der "Durchschrift für den Auftraggeber". Die Verpflichtungserklärung lautets "Wir verpflichten uns unwiderruflich, umstehenden Betrag - unabhängig vom Kontostand - am 3.11.61 an Sie zu überweisen." Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß GflHI und MüHHals Gesamtprokuristen der Beklagten bevollmächtigt waren, dies abstrakte Schuldversprechen (§ 780 BGB) abzugeben, daß sie dabei aber ihre Vollmacht wissentlich mißbraucht haben. Das läßt keinen Recht3fehler erkennen, wird auch in der Revisionsinstanz von keiner Partei angegriffen. Das Berufungsgericht erörtert weiter, ob die Klägerin aus der Verpflichtungserklärung auch dann Rechte herleiten kann, wenn sie beim Vollmachtsmißbrauch GflHHBund Mü^HHlvors^'tzlicil oder fahrlässig raitge-wirkt, den Vollmachtsmißbrauch gekannt oder fahrlässig nicht gekannt hat. Es vertritt in erster Linie die Auffassung, nur eine vorsätzliche Mitwirkung (Kenntnis) der Klägerin könnte dieser schädlich sein. Es verneint aber hilfsweisc auch, daß die Klägerin den Vollmachts-mißbrauch aus Fahrlässigkeit nicht erkannt habe. I. M Der Häuptbegründung des Berufungsgerichts, es sei Vorsatz der Klägerin erforderlich, um ihr die Rechte aus der Verpflichtungserklärung abzuschneiden, kann nicht gefolgt werden. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die Beklagte verurteilt worden ist. 1. ) Das Berufungsgericht erörtert die Bedeutung einer schuldhaften Mitwirkung der Klägerin beim Vollmachtsmißbrauch GflHBHBund MüflHH nur unter den rechtlichen Gesichtspunkten des Schadensersatzes wegen Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung, sowie der Nichtigkeit nach § 138 BGB. Es hält bei jedem dieser Gesichtspunkte Vorsatz der Klägerin für erforderlich. 2. ) Diese Betrachtungsweise ist zu eng. Zu prüfen ist, ob der Klägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Berufung auf die Verpflichtungserklärung zu verwehren ist, wenn sie diese durch einen ihr nach den Umständen erkennbaren, aber von ihr fahrlässig nicht erkannten Vollmachtsmißbrauch GflHi und Mü^HB erlangt IJ/f hat, ob also die Geltendmachung eines auf solche Weise erworbenen Anspruchs aus der Verpflichtungserklärung der Beklagten seitens der Klägerin einen Rechtsraißbrauch, eine unzulässige RechtsausÜbung darstellt. Das kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden, v/ie noch aüszuführen ist. a) Bereits das Reichsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß auch schon bei nur fahrlässiger Unkenntnis vom Mißbrauch der Vertretungsmacht gegenüber dem Vertragsanspruch der Arglisteinwand begründet sein könne (vgl. RGZ 75, 299; 85, 348, 353; 134, 67, 71 f; 143, 196, 200; 145, 311, 314 ff; 159, 363, 367; RG DR 1941, 858, 861; RG SeuffA 83, Nr. 4; RG HRR 1929, Nr. 84; RG HRR 1933, Nr. 992; vgl. auch Staudinger BGB 11. Aufl. § 167 Anm. 17 a; RGRK BGB 11. Aufl. § 166 Anm. 27; Soergel-Siebert BGB 9. Aufl. § 177 Rz 9—12; Siebert, Zur Lehre vom Mißbrauch der Vertretungsmacht, ZStW 1935, S. 6.29-655; Stoll, Der Mißbrauch der Vertretungsmacht in Festschrift für Heinrich Lehmann (1937) S. 115 - 139)» Das Berufungsgericht führt für seine gegenteilige Auffassung die Urteile RGZ 9, 148; 57, 389, 391; 71, 219; RG JW 1935, 1084 und RGZ 153, 371, 374 an. Die älteren Entscheidungen sind aber überholt, die beiden letzten vereinzelt geblieben. b) Der Bundesgerichtshof hat sich in mehreren Entscheidungen der vom Reichsgericht zuletzt in gefestigter Rechtsprechung vertretenen Auffassung angeschlossen. So hat der erkennende - Senat in seinen Urteilen VII ZR 46/57 vom 6. Februar 1958 und VII ZR 21/59 vom 18. Februar I960 (beiläufig auch im Urteil VII ZR 138/62 vom 31 * Oktober 1963) den Standpunkt eingenommen, daß es auch ohne Kennt- nis des Vertragsgegners vom Vollmachtsmißbrauch diesem unter Umständen nach Treu und Glauben verwehrt sein könne, sich auf den unter Vollmachtsmißbrauch zustande gekommenen Vertrag zu berufen. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Auffassung als ständiger Rechtsprechung entsprechend bezeichnet (BGH LM Nr. 13 zu § 515 ZPO). Der VIII. Zivilsenat hat sie in seinem Urteil VIII ZR 280/62 vom 25. März 1964 (MDR 1964, 592 - JZ 1964, 420) wie folgt begründet: Der dem Vertretenen in solchen Pallen zustehende Einwand der Arglist, des Rechtsmißbrauchs gegenüber dem Vertragsanspruch beruhe auf der rechtlichen Wertung, der Vertragsgegner dürfe sich wegen seines eigenen schuldhaften Verhaltens, da^ weder vorsätzlich noch sittenwidrig zu sein brauche, nicht darauf berufen, daß der Vertreter Vertretungsmacht gehabt habe. Es komme hierbei auf eine Würdigung der gesamten Umstände des Palles an, ob es dem Vertragsgegner nach Treu und Glauben verwehrt sei, sich auf den vom Vertreter mit ihm unter Mißbrauch der Vertretungsmaeht geschlossenen Vertrag zu stützen oder nicht. Das Berufungsgericht beruft sich für seine Auffassung auf die Entscheidung des I. Zivilsenats BGH NJW 1952, 537, 538. Dort ist aber zu dem Ausdruck gebracht, daß es in Renern Palle nicht um die Präge des Mißbrauchs der Vertretungsmacht ging. c) Der Ansicht des Berufungsgerichts vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Er hält vielmehr an der gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs fest, die sich wie folgt zusammenfassen läßt: Der Vertretene hat grundsätzlich das Risiko eines Vollmachtsmißbrauchs zu tragen. Dem Vertragsgegner obliegt im allgemeinen keine besondere Prüfungspflicht, tin ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von einer nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen. Der Vertretene ist aber, abgesehen von den Pallen vorsätzlichen Zusammenwirkens zv/ischen Vertreter und Vertragsgegner, gegen einen erkennbaren Mißbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zu dem Vertragsgegner dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Y/eise Gebrauch gemacht hat, so daß beim Vertragsgegner begründete Zweifel entstehen mußten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Das ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich nach den Umständen des Palles die Notwendigkeit einer Rückfrage des Vertragsgegners beim Vertretenen vor Vertragsschluß geradezu aufdrängte, diese aber unterlassen worden ist. So liegt der Pall hier, wie unter II näher ausgeführt ist. d) Der Senat vermag nicht der von der Klägerin in der Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung beizutreten, auch wenn man unter den oben genannten Voraussetzungen den Einwand unzulässiger Rechtsausübung im allgemeinen bejahe, müsse doch etwas anderes gelten, wenn der mißbräuchlich handelnde Vertreter Prokurist (§48 HGB), Organ oder besonderer Vertreter (§§ 30, 31 BGB) einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft sei; in solchen Fällen sei im Interesse der Sicherheit des Geschäftsverkehrs der Ein-wond unzulässiger Rechtsausübung nur in Pallen vorsätzlichen Zusammenwirkens zwischen Vertreter und Geschäftsgegner zuzulassen* Es ist jedoch nicht einzusehen, warum auf diesem Teilrechtsgebiet grundsätzlich etwas anderes gelten sollte als im übrigen. Die Sicherheit des handelsrechtlichen 11 Geschäftsverkehrs kann im Einzelfall hei der erforderlichen Abwägung der Umstände gemäß § 242 BGB in genügender Weise berücksichtigt werden. IX. Die Verurteilung der Beklagten würde auf dem zu I genannten Rechtsfehler dann nicht beruhen und das Berufungsurteil brauchte deswegen nicht aufgehoben zu werden, wenn die vom Berufungsgericht gegebene Hilfsbegründung tragfähig wäre. Es meint nämlich hilfsweise, im Zusammenhang mit dem Vollmachtsmißbrauch UflHHHund Müj|HHI sei keinerlei Verschulden, also nicht einmal Fahrlässigkeit der Klägerin bewiesen. Die von ihm gewürdigten zahlreichen Umstände (vgl. S. 61 - 117 BU) hätten weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit der Klägerin Anlaß zu Zweifeln in der Richtung geboten, daß hinsichtlich der Vcr-tretungsbefug:.is der Angestellten der Beklagten etwas nicht stimmen könne (S. 118 - 124 BU). Das greift die Revision mit Recht an. 1.) Sie beanstandet, daß das Berufungsgericht die Schutzbehauptungen der Klägerin als wahr unterstellt, aus denen diese Beweisanzeichen für ihre Gutgläubigkeit herlciton möchte (89 - 95 BU). Das war in der !Pat unzulässig; denn wenn auch die Beklagte den Hauptbeweis für ein Verschulden der Klägerin zu führen hat, so trifft doch andererseits die Klägerin die Bcweislast für Sachverhalte, aus denen sich nach ihrer Auffassung Beweisanzeiehen für einen Gegenbeweis ergebon sollen (vgl. Rosenberg, Beweislast, 5. Aufl. S. 193 f; ders. ZPO 9. Aufl. § 1111 3 b a.E.; vgl. auch zu der verwandten Frage der Erschütterung eines Anscheinsbeweises: BGHZ 6, 169, 171; 8, 239 f). 12 Ob das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht, braucht jedoch nicht erörtert zu v/erden; denn die Verurteilung der Beklagten kann schon aus dem unten zu 2) erörterten 3achlichrechtlichen Grunde keinen Bestand haben. 2.) Bas Berufungsgericht bezeichnet es selbst als für die Klägerin auffällig, daß die Angestellten der Beklagten unstreitig vor dem 18. Oktober 1961 vordatier-tc Bankschecks über 600.000 BM, nochmals 600.000 BM, 400.000 BM und 350.000 BM entgegengenommen,sowie die oben im Tatbestand aufgeführten besonders ungewöhnlichen hohen Verpflichtungserklärungen über insgesamt 8.500.000 BM abgegeben haben, und zwar zu Gunsten des, für die Klägerin erkennbar, in äußerst kritischer Vermögenslage befindlichen, normalerweise für eine Bank kreditunwürdigen (79» 83, 113, 114 BU), dessen Umsätze sich vom 7. Juli bis Ende Oktober 1961 auf über 26.000.000 BM beliefen (96 f BU). Bas Berufungsgericht nennt es weiter für die Klägerin auffällig, daß zu den Verpflichtungserklärungen weder Anschreiben, noch Quittungen, noch schriftliche Bestätigungen gegeben wurden (75 BU). Es meint aber, all diese von ihm festgestellten Umstände führten nicht zu der Würdigung, Vertreter der Klägerin hätten erkennen müssen, daß die Berliner Angestellten der Beklagten hinter dem Rücken des Vorstands, handelten. Bis zu dem 17- Oktober 1961 seien die fällig gewordenen vordatierten Bankschecks über 1.200.000 BM eingelöst worden (79 BU). Insgesamt habe die Beklagte bis dahin im Zuge dieser Geschäfte (auf Grund von im höchsten Grade bankunüblichen Schriftstücken) 4.395.000 BM 13 - gezahlt an die Klägerin/,davon, v/ie die Klägerin spätestens Anfang August 1961 geglaubt habe, mindestens 2.800.000 DH aus eigenen Mitteln (119 - 120 BIT). Maßnahmen des Vorstandes der Beklagten gegen G|HIH seien unterblieben; dieser sei im Amt geblieben (79 BU). Der Gedanke, daß Geschäfte dieser Ungewöhnlichkeit und Größenordnung hätten abgewickelt werden können, ohne daß der Vorstand von ihnen und ihren auffälligen Begleitumständen gewußt hätte, habe den Vertretern der Klägerin ”als so ungeheuerlich” (79> 123 BU) erscheinen müssen, daß sie darauf nicht hatten’kommen können (119 - 124 BU). Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind mit den oben (A I 2 c) wiedergegebefien Grundsätzen nicht vereinbar und verkennen auch den Rechtsbegriff der Fahrlässigkeit, der im bürgerlichen- und Handelsrecht nach dem objektiven Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bzw. der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu bestimmen ist. a) Im vorliegenden Fall mußte die für die Klägerin erkennbare außerordentliche Ungewöhnlichkeit nach Art und Höhe der Geschäfte, welche die Berliner Angestellten der Beklagten, unter vermeintlich hoher eigener finanzieller Belastung der Beklagten, durchführten, der Klägerin den Verdacht geradezu aufdrängen, daß so etwas nicht mit Wissen und Willen des Vorstands der Beklagten geschehen könne, sondern daß die Angestellten der Beklagten hinter dein Rücken ihres Vorstandes handelten. b) Besonders auffällig mußten für die Klägerin die Behauptungen über angebliche Akkreditive WflH Bl sein, welche GUBpder Klägerin gegenüber als Sicherheit der Beklagten bezeichnet haben soll. Denn für die Klägerin war erkennbar, daß solche Akkreditive als 14 Sicherheit gar nicht geeignet waren, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang (89 BU) feststellt. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß sie an das Vorhandensein anderer Sicherheiten wm|.bei der Beklagten geglaubt hätte. c) Die Klägerin mußte weiteren Verdacht daraus schöpfen, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit den Verpflichtungserklärungen Begleitschreiben und Belege vermieden wurden. Das mußte eine Täuschung des Vorstands der Beklagten durch deren Berliner Angestellte erleichtern (75 BU). Höchst verdächtig war auch die äußere Form der Verpflichtungserklärungen, die in einer ihrer Bedeutung ganz unangemessenen Weise kurzer Hand auf die Rückseite der für den Auftraggeber bestimmten Durchschrift von Überweisungsvordrucken gesetzt wurden. d) Der Verdacht eines Vollmachtsraißbrauchs Gerickes und Mü^|^P lag für die Klägerin auch aus einem weiteren Gründe besonders nahe. GflHHI hatte unstreitig zu Otto dem per- sönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin, geäußert, die Beklagte gebe die Darlehen an deswegen nicht selbst, weil die der Beklagten in Berlin zur Verfügung stehenden Mittel augenblicklich ’‘disponiert11 seien. Die Beklagte lege das Geld nur deshalb nicht selbst aus, weil die Berliner Niederlassung ’’liquiditätsmäßig im Augenblick saturiert” sei (61 BU). Aus diesen Äußerungen mußte die Klägerin ersehen, daß der Vorstand der Beklagten die Berliner 15 - Niederlassung bei der Kreditgewährung verhältnismäßig kurz hielt. Umso unverständlicher mußte es der Klägerin erscheinen, daß der Vorstand der Beklagten bei der Billigung so ungewöhnlicher und hoher Verpflichtungserkla-rungen derart großzügig fsein sollte. Der Hinweis des Berufungsgerichts (64, 122 BU) auf die politisch unsichere Lage in Berlin im Herbst 1961, kurz nach dem Bau der Mauer, gibt dafür keine verständliche Erklärung. Denn ebenso wie Darlehen der Beklagten an W^^mführ-ten auch Verpflichtungserklärungen der Beklagten gegenüber der Klägerin zu hohen Verbindlichkeiten der Beklagten in Berlin. M e) Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe davon ausgohen dürfen, der Vorstand der Beklagten sei zwar "aus grundsätzlichen, mit der Lage Berlins zusammenhängenden Erwägungen", "nur mit innerem Widerstreben an größere Geschäfte in Berlin überhaupt herangegangen" (122 BU). Er habe sich dann aber durch uflHH doch zu den offensichtlich überaus gewagten Berliner Geschäften mit V/mHI Irüngen lassen. Für diese Annahme des Berufungsgerichts fehlt jede ausreichende Begründung. f) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es sei nicht Sache der Klägerin gewesen,zu überlegen, warum die Beklagte wohl so auffällige Geschäfte mit mache, obwohl dieser ein Mann mit all den der Klägerin bekannten ungünstigen Eigenschaften war. Dem kann nicht gefolgt werden. Bei so vielen Auffälligkeiten, wie das Berufungsgericht sie feststellt, durfte die Klägerin sich nicht einfach damit beruhigen, bei einer Bank, insbesondere von dem guten Ruf der Beklagten, "werde schon alles in Ordnung sein". Die Klägerin 16 0'/ durfte unter den gegebenen Umständen nicht die Augen vor den handgreiflichen schwerwiegenden Verdachtsgrün-den verschließen. Sie durfte sich nicht auf den Standpunkt stellen, die näheren Zusammenhänge der Geschäfte gingen sie nichts an (123 BU ). Sic mußte sich vielmehr durch Rückfrage beim Vorstand der Beklagten darüber vergewissern, ob dieser das Handeln der Berliner Angestellten der Beklagten kannte und billigte. Eine solche Rückfrage war unschwer möglich. Ihre Notwendigkeit mußte sich der Klägerin geradezu aufdrängen. Sie hat die Rückfrage jedoch unterlassen. Hiernach kann die Klägerin aus der von den Prokuristen üBB^Bund MüBBIunterschriebenen Verpflichtungserklärung nach § 242 BGB keine Erfüllung verlangen. III. Die Verurteilung der Beklagten kann somit nicht bestehen bleiben. Auf die zahlreichen Verfahrensrügen in der Revisionsbegründung der Beklagten kommt es unter diesen Umständen nicht an. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, insoweit abschließend zu entscheiden und die Klage abzuweisen. Die Sache bedarf weiterer Aufklärung, weil die Klage aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten begründet sein könnte, wie dies nachstehend zu der Revision der Klägerin ausgeführt werden wird. B. Reyisi on der Klägerin (;$ Verpfliefttungserklärun-gen yo2Jj,^ September J961 über dreimal $00^000^pH) I. Diese von G und P im Namen der Beklagten Unterzeichneten Verpflichtungserklärungen stehen ebenfalls 17 auf der Rückseite von drei formularmäßigen Überweisungsaufträgen WfBHHan äie Beklagte zu Gunsten der Klägerin vom selben Tage und über dieselben Beträge, und zwar auf der Durchschrift dieser Überweisungsaufträge für den Auftraggeber, Alle drei Verpflichtungserklärungen haben den gleichen Wortlaut, nämlich: !,V/ir verpflichten uns unwiderruflich, umstehenden Betrag in Höhe von DM 500.000,- in der Zeit vom 23. Oktober bis 3. November 1961 an Sie zu überweisen.” 1.) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß gHBHI und die Verpflichtungserklärungen im Namen der Beklagten nicht wirksam abgeoen konnten. Nach der der Klägerin bekannten Zeichnungsliste der Beklagten hätten OflHH und Mü^BB^icht Einzel-, sondern nur Gesamt-prolcura gehabt, sei nur Gesamt-Handlungsbevoll- mächtigter, allerdings mit Befugnis zur Wechselzeichnung, gewesen. Seine Handlungsvollmacht sei durch sein gemeinsames Zeichnen mit GflHHnicht erweitert worden. Die Abgabe derart ungewöhnlicher Verpflichtungserklärungen habe seine Vertretungsmacht überstiegen. a) Die Revision meint, die dem erteilte Er- mächtigung, V/echsel für die Beklagte zu zeichnen (§ 54 Abs. 2 HGB), habe auch die Vollmacht zur Abgabe derartiger Verpflichtungserklärungen, wie sie hier im Streit sind, umfaßt. Das geht fehl. Wie der Senat bereits in seinem im Parallelprozeß einer anderen Bank gegen die Beklagte ergangenen Urteil VII ZR 168/63 vom 30. Dezember 1963 (WM 1964, 224) Ausgesprochen hat, läßt sich die eng aua-zulegende Vollmacht zur Ziehung eines Wechsels nicht «auf 18 Verpflichtungserklärungen der hier vorliegenden ungewöhnlichen Art und Form ausdehnen. b) Die Klägerin beanstandet, daß das Berufungsgericht keine Auskunft der Landeszentralbank Berlin über ihre Behauptung eingeholt hat, im Rechtsverkehr zwischen Banken seien alle in der Zeichnungsliste einer Bank nus-gewiesenen Personen befugt, rechtsverbindlich für die Bank gegenüber einer anderen Bank sämtliche Bankgeschäfte zu führen und sämtliche Verpflichtungsorklärungen über beliebig hohe Beträge abzugeben. . Das Berufungsgericht brauchte den Bev/eis nicht zu erheben. Es war befugt, die Frage aus eigener Sachkunde zu verneinen. Im übrigen wäre die angebliche Usance ein nicht zu beachtender Mißbrauch. Verpflichtungserklärungen, wie sie hier ohne jeden weiteren Schriftwechsel abgegeben worden sind, nämlich auf der Rückseite von vordatierten Überweisungsaufträgen, "Durchschrift für den Auftraggeber", sind auch unstreitig, jedenfalls in solcher Größenordnung,bisher nicht vorgekommen. Schon deswegen kann es darüber keine Usance geben. 2.) Das Berufungsgericht verneint eine von der Zeichnungsliste der Beklagten abweichende Duldungsvoll-maeht oder Anscheinsvollmacht Die dagegen erhobenen Revisionsangriffe liegen neben der Sache. Die Klägerin verdient hier schon deswegen keinen Vortrauensschutz, weil sie den Vollraachts-mißbrauch der Angestellten der Beklagten fahrlässig nicht erkannt hat, wie oben zu A. ausgeführt ist. Wer selbst fahrlässig handelt, kann sich nicht auf Rechts-schein oder Vertrauensschutz berufene 3.) Das Berufungsgericht verneint eine nachträgliche Genehmigung der Erklärungen durch den Prokuristen dieser habe keinen Genehmigungswil- len gehabt, weil er sich nicht der Möglichkeit bewußt gewesen sei, von FH mitunterzeichnete Verpflichtungs-erklärungen könnten unwirksam sein. Am Pehlen seines Zustimmungswillerß scheiterte auch die Annahme einer im voraus erteilten Einwilligung Ein Vcrtrauons- schutz der Klägerin unabhängig von einem Zustimmungs-Willen MiiH komme nicht in Betracht. Die Klägerin habe nämlich nicht auf eine Zustimmung MüJHBBver‘fcrau'k > sondern sei ebenfalls von der Gültigkeit der von PflHV mitunterzeichneten Verpflichtungserklärungen überzeugt gewesen. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie stehen im Einklang mit dem, v/as der Senat zu diesem Punkte in seinem Urteil WM 1964» 224 zu Ziff IX 2 ausgeführt hat. Was die Revision hiergegen vorbringt, greift nicht durch. a) Sie behauptet jetzt erstmals, MiiflHhabc den Willen gehabt, seine Zustimmung dazu zu erteilen, daß F^ü Weisungen des Vorstands der Beklagten übertrat, die ihn nach der irrigen Ansicht nur intern banden. Darin ist die vom Berufungsgericht vermißte Zustimmung zu einer Vollmachtsüberschreitung nach außen nicht zu sehen. Das Handeln außerhalb der Vollmacht wiegt erheblich schwerer als die bloße Abweichung von internon 20 Weisungeno Wer dem letzten zustimmt, braucht das erste noch nicht zu billigen. b) Auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, eine etwaige Zustimmung MüflHH wäre sittenwidrig und nichtig gewesen, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. c) Daß MüflB selbst Verpflichtungserklärungen mitunterschrieben und vom Vorhandensein weiterer derartiger Erklärungen gewußt hat, zwang das Berufungsgericht nicht zu dem Schluß, MüflHBhabe den Erklärungen zugestimmt. Auch das hat der Senat bereits in seinem Urteil WM 1964, 224, 226 zu II 2 c ausgeführt. II. Am 23o Oktober 1961 vereinbarte die Klägerin mit GÜ, daß die Beklagte den sich aus den Verpflichtungserklärungen ergebenden Schuldsaldo der Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe von insgesamt 2.150.000 UM ab 9. November 1961 mit werktäglich 75.000 UM abdecken sollte. Mit Schreiben vom 24« Oktober 1961 bestätigte die Klägerin der Beklagten dies und bat um Gegenbestätigung. Uie Klägerin sieht in dieser Vereinbarung einc--besondero Anspruchsgrundlage für ihre Klage, Auch gegenüber dieser Klagegrundlage gilt aber das oben zu A. Gesagte, daß der Vollmachtsmißbrauch GflHHH für die Klägerin erkennbar war und sie ihn nur aus Fahrlässigkeit nicht erkannt, wenn nicht damals sogar schon gekannt hat. Auch gegenüber dieser Anspruchsgrundlage greift also der Einwand des Rechtsraißbrauehs durch. 21 III. Die Klägerin versucht, ihren Anspruch ferner aus einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der Erteilung unrichtiger Auskünfte durch 6^1 über WjBIH herzuleiten. Das Berufungsgericht sieht auf Grund der Beweisaufnahme die von der Klägerin behauptete Auskunftsertoilung (160 - 161 BU) nicht als erwiesen an. 1. ) Die Revision erhebt Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Sie sind unzulässig, wie die Beklagte j&i ihrer Revisionsantwort zutreffend hervorhebt. 2. ) Auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, es fehle an der Ursächlichkeit etwaiger Auskünfte gBHHB’ kommt es somit in diesem Zusammenhang nicht an. IV. Das Berufungsgericht lehnt weiter einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen ab. Die von ihm dafür gegebene Begründung trägt seine Entscheidung nicht. Rechtsfehlerfrei und von keiner Partei angegriffen ist allerdings seine Annahme, daß die Beklagte für Handlungen G|^BB nach § 31 BGB einzustehen habe, weil dieser ein "besonderer Vertreter" der Beklagten im Sinne des § 30 BGB gewesen sei (1$8 - 159 3U), Das Berufungsgericht läßt offen, ob ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen darin liegt, daß GfliHB die 22 Klägerin über die Überschreitung seiner Befugnisse, über Verschuldung bei der Beklagten im unklaren gelassen hat (164 BU). Es geht selbst von einer Aufklärungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin aus. die näheren Umstände nicht offenbart habe, sei dieser kein Schaden entstanden. Die Schadensursache liege allein in der Vollmachtsüberschreitung Porners. a) Diese Betrachtungsv/eise ist zu eng. Als weitere nitwirkende Schadensursache kommt auch die von der Beklagten zu vertretende Unterlassung GflHHI^Bund in Betracht, die Klägerin über die Persönlichkeit und über dessen Vermögensverhältnisse von Anfang an wahrheitsgemäß zu unterrichten und aufzuklären, sowie darüber, daß sic selbst (GflHBund PflHB) ihre Vollmacht mißbrauchten. Wäre der Klägerin das bekannt gewesen, so ist kaum anzunehmen, daß sie sich auf eine Darlehensgewährung an HP eingelassen hätte. Hätte sie das aber nicht getan, so wäre ihr kein Schaden entstanden. b) Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung der Ursächlichkeit in fehlerhafter Weise nur den zeitlich letzten Abschnitt der Geschehnisse ins Auge gefaßt; Bein Urteil läßt -keine Gesamtwürdigung der Vorgänge in ihrem Zusammenhang vermissen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es zur Konteneröffnung und Darlehensgewährung der Klägerin an V/JHHBdadurch gekommen, daß zunächst BUHHV seinem Konto bei der Klägerin Schecks gutschreiben ließ, welche auf die Beklagte gezogen hatte. Auch die den ,,KreditkrciselH W und über dessen ungedeckte 1.) Es meint aber, dadurch, daß der Klägerin -23- erste Verpflichtungserklärung der Beklagten zu Gunsten der Klägerin diente der Garantie solcher Scheckso Erst Anfang Juli 1961 wurde dann ausgeschaltet und wurden Schecks sowie Verpflichtungserklärungen unmittelbar zwischen der Klägerin und der Beklag- ten gegeben. Hätte 6|mH|die Klägerin schon im Mai oder Juni 1961 wahrheitsgemäß vor W^^Hi gewarnt, so ist es möglich, daß die Klägerin sich nicht auf die Geschäfte mit eingelassen hätte; dann wäre es auch - Monate später - nicht zu den hier streitigen Vorgängen gekommen. Das muß das Berufungsgericht noch näher prüfen. c) Es meint (162 - 163 B?T), die Ursächlichkeit der Unterlassung Klägerin über ^j^mpaufzu- klären, sei deswegen ausgeschlossen, weil das Darlehen von 1.000.000 DM, das die Klägerin auf Grund der Verpflichtungserklärungen vom 13» Juli 1961 an ge- währt hatte, im August 1961 zurückgezahlt worden sei. Auch das braucht jedoch der Ursächlichkeit nicht entgegenzustehen, worauf die Bevision mit Recht hinweist. Bei einer Kette gleichartiger Kreditgewährungen können früher erteilte Auskünfte oder die frühere pflichtwidrige Unterlassung, wahrheitsgemäße Auskünfte zu erteilen, für spätere Kreditgewährungen ursächlich sein, weil die beim Kreditgeber erweckte falsche Vorstellung über die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers fortwirkt. Das Berufungsgericht verneint ein Verschulden und Das ist nicht frei von Bechtsirrtum. Wie das Berufungsgericht feststellt, haben Gfl^HBund EflHB ihre Befugnisse vorsätzlich mißbrauchte Schon das ist ein von der Beklagten zu vertretendes Verschulden (§§ 30, 31, 276, 278 BGB). Sie durften die Überschreitung ihrer Befugnisse der Klägerin nicht verheimlichen, wenn sic sie, wie das hier in Betracht kommt, mit Hilfe dieses Mißbrauchs zu für die Klägerin schädlichen Geschäften mit WflHB bewogen haben (vgl. dazu auch unten B V 1). Im übrigen ist es widerspruchsvoll, wenn das Berufungsgericht einerseits meint, die Klägerin hätte die Vollraachtsbeschränkung kennen müssen, anderer- seits aber der Auffassung ist, G^HIH und IflHi hätten die von ihnen gemeinsam Unterzeichneten Verpflichtungserklärungen ohne Verschulden für wirksam halten dürfen. 3.) Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen könnte auch gerechtfertigt sein, wenn der Vorstand der Beklagten bei der Auswahl oder bei der Überwachung G^IHB un<* F*» fahrlässig ßehandelt haben sollte. Das Berufungsgericht meint dazu (167 - 168 BU), der Vorstand der Beklagten habe nicht mit derart ungewöhnlichen Verpflichtungserklärungen zu rechnen brauchen; er würde auch bei sorgfältiger Überwachung von den Verfehlungen GflHMnichts gemerkt haben. Es fehlen jedoch genügende Feststellungen, welche cU'esc/Annahmc rechtfertigen könnten. Dem Vorstand der Beklagten war Anfang Juni 1961 unstreitig bekannt, daß ebenso wie schon früher bei einer anderen Bank, seine Befugnisse zur Kreditgewährung im Namen der Beklagten wieder eigenmächtig überschritten hatte. Unstreitig hat der Vorstand der Beklagten in den folgenden Mona- - 25 ten trotz dieser ihm bekannten Verdachtsgründe nichts Wirksames unternommen, um die Berliner Niederlassung der Beklagten zu kontrollieren und etwaige Pflichtwidrigkeiten G|BBB zu verhindern oder auf zuklär on. Er hat bis Ende Oktober 1961 in dieser Hinsicht praktisch nichts getan. Es liegt auf der Hand, daß eine frühere Aufdeckung der Veruntreuungen gBIBIB durch den Vorstand der Beklagten den Schaden der Klägerin, wenn nicht verhindert, so doch wesentlich verringert haben würde. Bas Berufungsgericht wird zu diesem Punkte noch nähere Peststollungen treffen müssen. 4.) Bas Berufungsgericht meint hilfsweise (166 - 167 BU), der Schaden sei, soweit die unzureichende Vertretungsmacht PfllHBin Betracht kommt, durch das Verhalten der Vertreter der Klägerin in so hohem Maße mitverursacht und mitverschuldet worden, daß daneben eine schuldhafte Mitverursachung und FBÜB nicht ins Gewicht falle (§ 254 BGB). a) Für diese Annahme fehlt jede Rechtfertigung. GBB |BB unc^ Fj^BIhaben ihre Vertretungsmacht überschritten. Sie haben sie vorsätzlich mißbraucht, wie das Berufungsgericht feststellt, während die Klägerin nur fahrlässig gehandelt hat, wie oben zu A. ausgeführt ist. Bei solcher Sachlage kann eine Abwägung nach § 254 BGB keinesfalls zu dem Ergebnis führen, die Klägerin müsse den gesamten Schaden allein tragen. b) Andererseits braucht die Abwägung nach § 254 BGB aber auch nicht notwendigerweise dahin zu führen, daß die Beklagte wegen des vorsätzlichen Handelns GBB^B trotz des fahrlässigen Verhaltens der Klägerin dieser den vollen Schaden ersetzen müßte. 26 < Allerdings wird dann, wenn bei der einen Partei Vorsatz, bei der anderen aber nur Fahrlässigkeit gegeben ist, die Abwägung nach § 254 BGB meist das Ergebnis haben, daß die vorsätzlich handelnde Partei den Schaden allein zu tragen hat. Das gilt aber nur, soweit eigener Vorsatz der Partei gegeben ist. Handelt dagegen ein Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) oder ein Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) vorsätzlich, so muß das noch nicht dazu führen, daß der hinter ihm stehenden Partei der ganze Schaden aufgebürdet wird (RGZ 157? 228, 233; BGH VII ZR 203/63 vom 18. Oktober 1965 = WH 1966, 64). Bei juristischen Personen wird zwar vorsätzliches Handeln des Vorstandes dem eigenen Vorsatz der Partei gleichzusetzen sein. Der Senat ist jedoch der Meinung, daß dies bei den "besonderen Vertretern" des § 30 BGB, zu denen hier Gflmi gehört, nicht in gleicher Weise gilt, daß vielmehr hier auch bei vorsätzlichem Handeln eine Schadensteilüng nicht ausgeschlossen ist (ebenso wohl RG Seuff84 Nr. 174). V, Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zu» 1.) Es meint, GHfund EflHB hätten nur gegenüber der Beklagten unerlaubte Handlungen begangen. Eine hier allein in Betracht kommende Haftung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegenüber der Klägerin scheide deswegen aus, weil Gf|mund FflHBau^ die Gültigkeit der von ihnen abgegebenen Verpflichtungserklärungen vertraut hätten. Sie hätten sich nur einen Schaden der Beklagten, nicht einen solchen der Klägerin vorgestellt. - 27 a) Die von der Revision dagegen erhobene Verfahrensrüge greift durch. In Betracht kommt hier ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 31 BGB (für G^IBV oder § 831 BGB (für jeweils in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB oder § 826 BGB. Das Berufungsgericht stellt fest, daß Gfim und nicht bloß die hier in Streit stehenden, sondern darüber hinaus eine Vielzahl von Verpflichtungserklärun-gen unter vorsätzlichem Mißbrauch ihrer Befugnisse geschaffen haben. Es meint, GflpHI und FflHB hätten diese Verpflichtungserklärungen für gültig gehalten. Das schließt aber nicht aus, daß diese Personen doch auch damit gerechnet haben, ihre Verfehlungen würden von der Beklagten entdeckt werden und diese werde sich dann gegen die Verpflichtungserklärungen wehren und deren Erfüllung verweigern, wie es dann ja auch geschehen ist. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist es ausgeschlossen, daß GflHBund FflHI nicht mit einem solchen Gang der Ereignisse gerechnet haben. Es ist nicht denkbar, daß sie sich vorgestellt haben, die Beklagte würde all die hohen von ihnen eingegangenen Verpflichtungen ohne weiteres alsbald begleichen. Dann aber ergibt sich weiter zwingend,daß sie auch damit rechneten, die Vermögenslage der Klägerin könne durch eine Weigerung der Beklagten zu demindest gefährdet sein. Da sich dieser Erfolg zwangsläufig ergeben mußte, müssen sie ihn auch in Kauf genommen haben. Der Vorsatz G0||^^^0und erstreckte sich dann auch auf eine Schädigung der Klägerin, die schon in deren Vermögensgefährdung zu sehen ist. G^H|B und Fj 28 NI haben nicht nur Untreue gegenüber der Beklagten, sondern auch Betrug gegenüber der Klägerin begangen<> Es kommt dabei nicht darauf an, ob sie etwa geglaubt haben, die Klägerin werde im Prozeß gegen die Beklagte letztlich doch obsiegen und Befriedigung aus den Verpflichtungserklärungen erlangen. b) Unter diesen Umständen ist es hier unerheblich, ob der Klägerin ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagte selbst dann zustehon würde, wenn das Berufungsgericht mit seiner Annahme recht hätte, G^H^und FHHi hätten mit einem Schaden der Klägerin nicht gerechnet. 2. ) Bas Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten für unerlaubte Handlungen ihres Vorstands aus § 823 Abs. 2 BGB mit § 263 StGB sowie § 826 BGB. Es tut das mit der Begründung, vorsätzliches Handeln des Vorstands der Beklagten zu dem Nachteil der Klägerin sei nicht dargetan. Die Revision sucht aus dem Schriftwechsel nachzuweisen, der Vorstand der Beklagten habe beabsichtigt, den Schaden von der Beklagten auf andere Banken, darunter die Klägerin, abzuwälzen. Diese Schlußfolgerung brauchte das Berufungsgericht aus dem Schriftwechsel jedoch nicht zu ziehen. 3. ) Zur Abwägung gemäß § 254 BGB kann auf das oben zu IV 4 Gesagte verv/iesen werden, Bsr gilt hier entsprechend, jedoch kommt für eine Haftung der Beklagten nicht nach § 278 BGB, sondern nach § 831 BGB in Betracht. C. Wach allem muß das Berufungsurteil in vollem Umfange aufgehoben werden. Die Sache bedarf in den oben erörterten Punkten weiterer Aufklärung und erneuter umfassender Würdigung. Im Rahmen der gebotenen Gesamt-Würdigung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, ob die Parteien ihre Meldepflicht nach dem Kreditwesengesotz 1939 verletzt haben. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. a ' Glanzmann Heimenn-Trosien Brbel Vogt Pinke