* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · YII ZR 125/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YII ZR 125/64

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr, Der VII o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. weil MflHB selbst gekündigt und auf Ausgleich verzichtet habe» Auch sei der Ausgleichsanspruch nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 89 b Abs* 4 Satz 2 HGB geltend gemacht .worden, Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen* Dr* Meyer zu der Auffassung gekommen, das allgemeine Gefäßleiden des Ehemannes der Klägerin habe erstmals mit dem Schlaganfall vom 12* Juni 1959 zu eindeutigen Symptomen von Seiten des Gehirns geführt. Es stehe nicht fest und sei auch nicht wahrscheinlich, daß MflU schon am 29» April 1959 sich in einem dauernden oder vorübergehenden die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Auch die gleichzeitige Aufgabe von Vertretung und Ladengeschäft und die Nichterhebung eines Ausgleichsanspruchs reichten unter den gegebenen Umständen zu dem Beweise einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht aus, Die Revision meint, es hätte nicht offengelassen werden dürfen, ob bei JäJ(HBArteriosklerose oder Endoangiitis obliterans bestanden habe, Prof, Dr, Hörner habe in seinem Gegengutachten darauf hingewiesen, daß bei der letzteren Krankheit das Gehirn in seiner ganzen Ausdehnung schon vor einem Schlaganfall krank sei. Die vom Berufungsgericht auf Grund des Gutachtens Meyer getroffene Feststellung, daß sich bei MÜH vor dem 12, Juni 1959 keirP eindeutigen Symptome von Seiten des Gehirns ergeben haben, wird aber dadurch nicht in Frage gestellt. Das Berufungsgericht brauchte unter diesen Umständen jedenfalls den der Klägerin obliegenden Beweis nicht für geführt zu erachten, daß bei ihrem Ehemann bereits am 29, April 1959 ein dauernder oder vorübergehender die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestäti^keit bestanden habe. April 1959 geschäftsfähig war und sich auch nicht in einem vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand, der seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen hätte. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob aus dem Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 29* April 1959 ©in Verzicht von Hü^Bauf den Ausgleich zu folgern ist, oder ob ein solcher nach § 89 b Absa 4 Satz 1 vor dem Ablauf des Vertragsverhältnisses am 30o Juni 1959 nicht zulässig war, Das angefochtene Urteil rechtfertigt sich nämlich im Ergebnis dadurch, daß es mit Recht verspätete Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach Ablauf der .Dreimonatsfrist des § 89 b Abs» 4 Satz 2 HUB angenommen hat« 2. Das Berufungsgericht hat auf Grund des Gutachtens Meyer festgestellt, daß bei dem Ehemann der Klägerin durch den Schlaganfall vom 12» Juni 1959 eine "vorübergehende Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 105 Abs« 2 EGBM eingetreten sei, daß aber die Folgen des Schlaganfalls sich rasch zurückgebildet hätten und MflHBnacfe A bis 6 Wochen, also spätestens Ende Juli 1959 wieder geschäftsfähig gewesen sei« Für die Zeit von Ende Juli bis Ende September 1959 stehe nicht fest, daß ©Ich in einem dauernden oder vorübergehenden die freie V* illensbestimmung ausschlies senden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden-habe, wenn auch die Möglichkeit vorübergehender Störungen im Sinne des § 105 Abs0 2 BOB nicht ausgeschlossen werden könne» Pest stehe, daß nach.dem Ende einer weiteren Krankenhausbehandlung am 19» September- 1959 und vor seiner .nochmaligen Aufnahme in das Krankenhaus am 7« Dezember 1959 bei. Juni 1939 bei NflHHssu einer nicht nur vorübergehenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit geführt hat und daß daher die Dreimonatsfrist, wie das Berufungsgericht ange- die Voraussetzungen einer Ablaufhemmung zu beweisen habe und daß dasselbe bei Fristen gelte, nach deren Ablauf ein Recht wegen nicht rechtzeitiger Ausübung erlösche; wie bei der Verjährung müsse der Berechtigte auch hier die rechtzeitige Geltendmachung seines Rechts beweisen,, Die Richtigkeit dieser Auffassung von Rosenberg folgt für den vorliegenden Pall auch aus dom allgemein anerkannten Grundsatz, daß Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten von dem zu beweisen ist, der sich auf sie beruft. Dieser Gimdsatz-muß auch für die Präge des Beginns des Zustandes der Geschäftsunfähigkeit gelten,' Das Berufungsgericht hat a!>er nicht festzustellen verii.jcht, wie lange vor dem 7, Dezember 1959 endgültig Geschäftsunfähigkeit bei Mieth eingetreten ist.

Zitierte Normen: § 104 BGB
RechtGeschäftsunfähigkeitSchlaganfallBerufungsgerichtvorübergehendKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2080 092 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
YII ZR 125/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
24« Januar 1966, Horn,
 Justizobersekretär,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Witwe Maria MflHt geh» SflHHB* N^BBB/konau, Auf der	’
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof«
und Dr» flÜ■ -
gegen
 die Firma-Paul Hans L a^^g, Kleider- und Blusenkonfektion, Bad Meflm Schloß
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr,
 Der VII o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Grlanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:	_
Die Revision der Klägerin gegen des. tJrteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 25* Februar 1964 wird zurückgewiesen«
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen« Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 4» Februar I960 verstorbenen Ehemannes Erwin	Dieser	war	seit	1949
Handelsvertreter der Beklagten* Das Vertragsverhältnis wurde v/ogen eines bei ihm aufgetretenen Gefäßleidens auf seinen Wunsch hin bei einer Besprechung am 29. April 1959 mit Wirkung auf den 30* Juni 1959 aufgehoben* Die Beklagte übersandte ihm hierüber ein Bestätigungsschreiben, in dem es u.a* heißt:
11 Ich "beziehe mich auf die heute mit Ihnen geführte Unterredung, mit der Sie das Vertreterverhältnis zu dem 30.6.1959 gekündigt haben, was ich hiermit bestätige®
Sie erhalten Provision für die Aufträge, die für die Frühjahr/Sommer-Kollektion 1959 bis zu dem 30»6«, 1959 noch eingeheno ...
über diese Provisionen hinaus entfallen jegliche weiteren Ansprüche*
Das Leiden des Ehemannes der Klägerin verschlimmerte sich in der Polgezeit. Es führte am 12. Juni 1959 während eines Krankenhausaufenthaltes zu einem Schlaganfall. In den letzten Monaten Vor seinem Tode mußte er sich noch mehrfach stationärer Krankenhausbehandlung unterziehen.
Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 23® März I960 von der Beklagten Zahlung eines Ausgleichs. Mit der Klage hat sie einen Teilbetrag des Ausgleichsanspru-)hs von 7.000 DM nebst Zinsen geltend gemacht.
Sie hat vorgetragen, ihr Ehemann sei infolge seines Leidens, das auch das Gehirn erheblich in Mitleidenschaft gezogen habe, schon am 29. April 1959 geschäftsunfähig gewesen und habe deshalb an diesem Tage keine rechtswirksamen Erklärungen mehr abgeben können. Der Handelsvertretervertrag sei daher erst durch seinen Tod aufgelöst worden, und der Ausgleich sei am 23® März I960 rechtzeitig verlangt worden.
Die Beklagte hat bestritten, daß MflUB &m 29® April 1959 nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Sie hat ferner darauf hingewiesen, ein Ausgleichsanspruch entfalle schon deshalb,
rJ
 
weil MflHB selbst gekündigt und auf Ausgleich verzichtet habe» Auch sei der Ausgleichsanspruch nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 89 b Abs* 4 Satz 2 HGB geltend gemacht .worden,
 Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen*
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter* Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen*
Ents che idungsgründe:
I.
1 * Das Perufungsgericht ist auf Grund des Sachverständigengutachtens des Prof. Dr* Meyer zu der Auffassung gekommen, das allgemeine Gefäßleiden des Ehemannes der Klägerin habe erstmals mit dem Schlaganfall vom 12* Juni 1959 zu eindeutigen Symptomen von Seiten des Gehirns geführt. Es stehe nicht fest und sei auch nicht wahrscheinlich, daß MflU schon am 29» April 1959 sich in einem dauernden oder vorübergehenden die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Das von der Klägerin vorgelegte Gegengutachten des Prof. Dr. Römer biete keinen hinreichenden Anlaß zur Einholung eines weiteren Gutachtens* Die Ärzte, auf deren Bekundungen Römer hingewiesen habe, hätten keine, psychischen Ausfälle bei MflBB in früherer Seit beobachtet, die einen hinreichenden Schluß r.uf
 eine damals schon bestehende Geschäftsunfähigkeit zuließen. Es komme unter diesen Umständen nicht entscheidend darauf an, oh bei MflHeine Arteriosklerose oder Endoangiitis obliterans Vorgelegen habe. Auch die gleichzeitige Aufgabe von Vertretung und Ladengeschäft und die Nichterhebung eines Ausgleichsanspruchs reichten unter den gegebenen Umständen zu dem Beweise einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht aus,
2, Liese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
.p
Die Revision meint, es hätte nicht offengelassen werden dürfen, ob bei JäJ(HBArteriosklerose oder Endoangiitis obliterans bestanden habe, Prof, Dr, Hörner habe in seinem Gegengutachten darauf hingewiesen, daß bei der letzteren Krankheit das Gehirn in seiner ganzen Ausdehnung schon vor einem Schlaganfall krank sei.
Die vom Berufungsgericht auf Grund des Gutachtens Meyer getroffene Feststellung, daß sich bei MÜH vor dem 12, Juni 1959 keirP eindeutigen Symptome von Seiten des Gehirns ergeben haben, wird aber dadurch nicht in Frage gestellt. Der Sachverständige Meyer hat bei seinem Gutachten die Bekundungen der Ärzte, die M(H früher behandelt haben, und die von ihnen geführten Krankenblätter berücksichtigt.
Das Berufungsgericht brauchte unter diesen Umständen jedenfalls den der Klägerin obliegenden Beweis nicht für geführt zu erachten, daß bei ihrem Ehemann bereits am 29, April 1959 ein dauernder oder vorübergehender die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestäti^keit bestanden habe. Leichtere psychische Störungen aus früherer Zeit konnte das Berufungs  6 -
gericht als nicht ausreichend hierfür ansehen.
Die Voraussetzungen, unter denen das Bevision3gerieht es ausnahmsweise beanstanden könnte, daß der Tatrichter die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt hat, liegen hier nicht vor (vgl. LM Nr. 20 zu § 286 (A) ZPO).
Das Berufungsgericht ist hiernach ohne Rechtsoder Verfahrensverstoß davon ausgegangeii, daß der Ehemann der Klägerin am 29. April 1959 geschäftsfähig war und sich auch nicht in einem vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand, der seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen hätte. .
II.
% „ .
Das Berufungsgericht hat in seinen weiteren Ausführungen den Standpunkt eingenommen, der Ehemann der Klägerin habe am 29. April 1959 das VertragsVerhältnis gekündigt, es sei keine Aufhebungsvereinbarung zwischen den Parteien zustandegekommen, daher sei gemäß § 89 b Abs. 3 Satz 1 HOB kein Ausgleichsanspruch entstanden. Zu demselben Ergebnis müsse man auch kommen, wenn man annehme, daß die Vertragsparteien auf Wunsch von die Aufhebung des Vertrags Verhältnisses vereinbart hätten, weil eine unterschiedliche Behandlung beider Palle sachlich nicht gerechtfertigt wäre.
1. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob diesen Ausführungen des Berufungsgerichts zu folgen ist, oder ob die im Schrifttum mehrfach vertretene Auffassung Zustimmung
 
verdient, daß nach dem Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruchs dieser dem Handelsvertreter auch zugebilligt werden müsse, wenn er gezwungen sei, das VertragsVerhältnis wegen Alters oder Arbeitsunfähigkeit zu kündigen (vglo Wiegand in BB 1964, 375, Knapp, Handelsvertretergesetz im Wirtschaftskommentator, Teil D II 1, § 89 b Arniu 7,
Sieg, in Die Aktiengesellschaft, Zeitschrift für das gesamte Aktienwesen 1964, S. 293; Trinkhaus, Handbuch der Versicherungsvermittlung 1955, Bd« I, So 385)»
Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob aus dem Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 29* April 1959 ©in Verzicht von Hü^Bauf den Ausgleich zu folgern ist, oder ob ein solcher nach § 89 b Absa 4 Satz 1 vor dem Ablauf des Vertragsverhältnisses am 30o Juni 1959 nicht zulässig war,
 Das angefochtene Urteil rechtfertigt sich nämlich im Ergebnis dadurch, daß es mit Recht verspätete Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach Ablauf der .Dreimonatsfrist des § 89 b Abs» 4 Satz 2 HUB angenommen hat«
2. Das Berufungsgericht hat auf Grund des Gutachtens Meyer festgestellt, daß bei dem Ehemann der Klägerin durch den Schlaganfall vom 12» Juni 1959 eine "vorübergehende Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 105 Abs« 2 EGBM eingetreten sei, daß aber die Folgen des Schlaganfalls sich rasch zurückgebildet hätten und MflHBnacfe A bis 6 Wochen, also spätestens Ende Juli 1959 wieder geschäftsfähig gewesen sei« Für die Zeit von Ende Juli bis Ende September 1959 stehe nicht fest, daß	©Ich	in einem dauernden
 oder vorübergehenden die freie V* illensbestimmung ausschlies senden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit
 
befunden-habe, wenn auch die Möglichkeit vorübergehender Störungen im Sinne des § 105 Abs0 2 BOB nicht ausgeschlossen werden könne» Pest stehe, daß nach.dem Ende einer weiteren Krankenhausbehandlung am 19» September- 1959 und vor seiner .nochmaligen Aufnahme in das Krankenhaus am 7« Dezember 1959 bei. MflHB Geschäftsunfähigkeit auf Dauer eingetreten sei, ohne daß der Zeitpunkt genauer habe ermittelt werden können» Die Unsicherheit hierüber gehe zu 3.asten der Klägerin, die hätte beweisen müssen, daß die am 1.. August 1959 in 3 auf gekommene Frist von 3 Monaten wegen zuvor eingetretener Geschäftsunfähigkeit ihres Ehemannes nicht am 31. Oktober 1959 abgelaufen sei.
Diese Ausführungen lassen keinen Hechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin erkennen.
a) Das Berufungsgericht spricht von einer "vorübergehenden Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 105 Abs. 2 ’EG?-'!. Zu Geschäftsunfähigkeit führt in Fällen des §104 Nr. 2 BGB nur ein nicht vorübergehender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit. § 105 Abs. 2 BGB bestimmt lediglich die Nichtigkeit von Willenserklärungen, die im Zustande vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben werden. Eine Ablaufshemmung im Sinne des § 206 BGB, dessen entsprechende Anwendung auf die hier.ia Betracht kommende Frist rechtlich unbedenklich ist und die Klägerin auch nicht beschwert, tritt aber nur bei Geschäftsunfähigkeit, nicht auch bei vorübergehenden Störungen im Sinne des § 105 Abs. 2 BGB ein. Es kann jedoch zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß der Schlaganfall vom 12. Juni 1939 bei NflHHssu einer nicht nur vorübergehenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit geführt hat und daß daher die Dreimonatsfrist, wie das Berufungsgericht ange-
 
nommen hat,- erst Ende Juli 1959 zu laufen begonnen hat«,
b) Zu Unrecht macht die Revision geltend,, die Beklagte hätte beweisen müssen, daß die Prist, abgelaufen sei, die Ungeklärtheit gehe zu ihren Tasten, Rosenberg (Die Beweislast, 5» Aufl,, S, 382, 385), auf den die Revision verweist, sagt gerade, daß bei der Verjährung der ‘Gläubiger. die Voraussetzungen einer Ablaufhemmung zu beweisen habe und daß dasselbe bei Fristen gelte, nach deren Ablauf ein Recht wegen nicht rechtzeitiger Ausübung erlösche; wie bei der Verjährung müsse der Berechtigte auch hier die rechtzeitige Geltendmachung seines Rechts beweisen,, Die Richtigkeit dieser Auffassung von Rosenberg folgt für den vorliegenden Pall auch aus dom allgemein anerkannten Grundsatz, daß Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten von dem zu beweisen ist, der sich auf sie beruft. Dieser Gimdsatz-muß auch für die Präge des Beginns des Zustandes der Geschäftsunfähigkeit gelten,' Das Berufungsgericht hat a!>er nicht festzustellen verii.jcht, wie lange vor dem 7, Dezember 1959 endgültig Geschäftsunfähigkeit bei Mieth eingetreten ist.
10
J
IIIo
 Die Revision der Klägerin ist daher mit Kostenfolge aus dem § 97 ZPO zurückzuweisen»
Orlanzmann	Rietschel	Erbel
 Vogt
Pinke