Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte 1/3 zu tragen; über die weiteren Kosten hat das Berufungsgericht zu befinden. Dr. Heinrich DflHB» der Bruder des Beklagten, v/ar Alleininhaber der D^|^P-Werke in IMHP* Der Beklagte verlangte von ihm die Beteiligung zur Hälfte an diesem Werk; bei den hierüber geführten Verhandlungen ließ er sich u.a. von Rechtsanwalt Dr. WflIHiHB in IflB vertreten. Das Landgericht setzte ihn jedoch mit Beschluß vom 29o November I960 auf vorläufig 10 Millionen diMfo=Rt. Der Beklagte machte in der Folgezeit dem Kläger und Rechtsanwalt Dr. den Vorwurf, daß sie ihn nicht ausreichend beraten hätten; das Kostenrisiko sei durch die Streitwerterhöhung so gewachsen, daß er es bei seinen Ver-raögcnsverhältnissen nicht tragen könne. Der Kläger hat von dem Beklagten entsprechend dessen Schreiben vom 17. Juni I960 als Honorar eine Korrespondenz-und eine Vergleichsgebühr von je 19*952,- DM, die er nach dem Streitwert von 10 Millionen DM berechnet hat, sowie Reisekosten, Auslagen und Umsatzsteuer mit insgesamt 42.564,24 DM verlangt. Im übrigen dürfe der Kläger, so hat er geltend gemacht, seine Gebühren nur nach einem Streitwert von höchstens 2 Millionen DM berechnen. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, die Klage abzuweisen, soweit dem Kläger mehr als 7.499?16 DM zugesprochen worden sind. Die Höhe der einen dieser beiden Gebühren sollte jedoch davon ab-hängen, ob der Prozeß im ersten Rechtszuge gev/onnen oder verloren wurde: Im Palle des Verlustes sollte sie nach den Streitwert von 1 Million DM mit 3.700 DM, beim Erfolg nach dem vom Gericht festgesetzten (voraussichtlich höheren) Streitwert berechnet werden. Denn zu beachten ist, daß der Kläger auf eine gemäß dem § 53 RAGebO bereits verdiente halbe Gebühr unter gewissen Voraussetzungen verzichtete, daß er bedingungslos seinen möglichen Anspruch auf die Beweisgebühr des § 53 S. Aber selbst wenn man die Gebührenvereinbarung für unwirksam ansehen würde, ware für den Beklagten nichts gewonnen; denn der Kläger macht, außer der Vergleichsgebühr, nur eine weitere Gebühr geltend, die er gemäß dem § 33 RAGebO in jedem Palle verdient hätte. Im zweiten Rechtszuge hat er die Berechnung einer Gebühr nach dem Streitwert von 5 Millionen DM nicht mehr beanstandet und den ihm vom Landgericht aberkannten Ersatzanspruch fallen gelassen (Ber.Begr.v. 9- Januar 1963 und S. 1. Trotzdem hat sich der Beklagte nach wie vor darauf berufen, daß seine Verpflichtung entfalle, weil ihn der Kläger schuldhaft unzureichend über das Kostenrisiko beraten habe; er meint, der Kläger dürfe seine Vergütung in Hinblick auf den ihm unterlaufenen Fehler nur nach dem Streitwert berechnen, der bei ordnungsmäßiger Vertragserfüllung angefallen wäre (S. Der Beklagte habe dem Kläger, so führt es aus, zunächst nur mit der Erstattung eines Gutachtens und mit der Mitarbeit bei Anfertigung der Klageschrift beauftragt; dieser erste Auftrag sei erledigt und abgerechnet worden. Alsdann habe der Beklagte dem Kläger einen zweiten Auftrag erteilt, der sich auf die Unterstützung Dr. bei Führung des Rechtsstreits erstreckt habe; im Rahmen dieses zweiten Auftrags habe sich der Kläger in keinem Fall mehr mit Streitwert- und Kostenfragen zu befassen gehabt. Aus den besonderen Umständen des Falls ergebe sich aber, daß eine solche Beratungspflicht nur dem Prozeßbevollmächtigten, Dr. nicht jedoch dem Kläger obgelegen habe. Die Rügen der Revision erschöpfen sich insoweit in unzulässigen Angriffen gegen die das Revisionsgericht gemäß dem § 561 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen und bedürfen keiner Erörterung. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist nicht erwiesen, daß der Kläger die etwaige Vorstellung des Beklagten gekannt hat, es sei höchstens mit einem Streitwert von 1 bis 3 Millionen DM zu rechnen. Abgesehen hiervon sei dem Beklagten, so führt es aus, die Zahlung der nach einem Streitwert von 10 Millionen DM berechneten Gebühren zuzu demuten. Der Kläger hat Leistungen erbracht, die nach der gesetzlichen Regelung (§ 53 RAGebO) mit einem höheren als den von ihm verlangten Gebührensatz zu vergüten gewesen wären. Denn nach der rechtlich fehlerfreien Y/ürdigung des Oberlandesgerichts ist nicht erweisen, daß der Kläger die Äußerungen des Beklagten in einem solchen Sinne verstanden hat. Daß dies nicht der Pall war und daß er sie auch nicht so verstehen konnte, erwiesen unmißverständlich die Briefe des Klägers vom 22. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger die von ihm verlangte Vergleichsgebühr abgesprochen. Gebühr nur erhalten sollte, wenn seine Mitwirkung für den Abschluß des Vergleichs ursächlich gewesen sei. Demgegenüber gab er sich mit 2 Gebühren zufrieden und ermäßigte sie z.Jl. auch noch für den Fall des Prozeßverlustes. Die Revision meint, unter diesen Umständen liege die Annahme nahe, der Kläger habe sich die Vergleichsgebühr unabhängig von seiner Mitwirkung als Ausgleich sichern v/ol len. Es hält es für unerfindlich, warum es, wie das Landgericht ausgeführt habe, unbillig sein soll, wenn der Kläger die Vergleichsgebühr nur bei ursächlicher Mitwirkung an dem Vergleich erhalten solle. Der Kläger hätte im Hinblick auf die für ihn ungünstige Gebührenvereinbarung schon Grund gehabt sich die Vcrgleichsgebühr unabhängig von der gesetzlichen Regelung des § 23 RAGebO zu sichern. Denn aus den sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich, daß weder der Kläger noch der Beklagte den Willen gehabt haben, die Voraussetzungen für den Anfall der Vergleichsgebühr besonders zu regeln. Wie das Oberlandesgericht mit Recht ausführt, wäre es Sache des Klägers gewesen, darauf bei.der Besprechung vom 5. Geschah dies, wie unstreitig ist, nicht, so muß die Erklärung des Beklagten dahin verstanden werden, daß er die Vergleichsgebühr nur unter den sonst üblichen Bedingungen schulden wollte. Trotzdem war das Berufungsgericht nicht gehindert anzunehmen, daß der Beklagte auch das Schreiben des Klägers vom 22. Dezember 1959 auch insov/eit von Bedeutung, als der Beklagte nicht zu wissen brauchte, daß der Kläger über den Anfall der Beweisgebühr am 5« Mai und 17. c) Die Behauptung, der Beklagte habe sich verpflichtet, den Kläger zu dem Vergleich heranzuziehen, hat dieser in den Tatsacheninstanzen nicht aufgestellt. 2. Das Berufungsgericht hat es somit ohne Rechtsverstoß entscheidend darauf abgestellt, ob die Mitwirkung des Klägers für den Abschluß des Vergleichs ursächlich war. Der Vergleich, in dem sich Dr. Heinrich Dräger verpflichtet habe, 2.550.000,— DM zu zahlen, sei ein ganz anderer gewesen, als der vom Kläger angestrebte über 1 Million DM. Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme, daß die Tätigkeit des Klägers für den Vergleich nicht mitur-sächlich i.S. des § 23 RAGebO gewesen ist. Deswe-gen kann sich der Kläger nicht darauf berufen, daß bereits die Einleitung und Führung des Prozesses den Vergleich erleichtert hätten; andernfalls könnten mit dieser Begründung alle Instanzanwälte die Vergleichsgebühr verlangen, wenn im höheren Rechtszug eine entsprechende Einigung zustande kommt, ein Ergebnis, das nicht dem Ginne der gesetzlichen Gebührenregelung entspricht. An Hand dieser richtig erkannten Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht geprüft, ob eine Mitwirkung des Klägers bei dem Vergleichsschluß anzunehmen ist. Seinem Vorbringen ist zu entnehmen, daß er den Klage-Anspruch aus der gesamten Gobührenvereinbarung herleiten will, wie sie in dem Schreiben vom 17. Es ist unwahrscheinlich, daß die Parteien einen solchen Fall bed«3cht haben; denn es ist kein Grund ersichtlich, warum der Kläger zwar bei einem Verlust des Prozesses ein weiteres Entgelt erhalten sollte, nicht dagegen bei einem Erfolg, der auf andere Weise als durch ein Urteil erzielt wurde. ledigung nur für den Pall geregelt, daß ein Vergleich unter Mitwirkung des Klägers zustande kam; dagegen fehlt es an einer Bestimmung, die sich auf seine Gebühren bei einem sonstigen günstigen Ausgang bezog. Deswegen ist das Urteil auf die Revision des Klägers zur Nachholung dieser Prüfung aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOFS? 078 IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 125/63 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 28. Januar 1965 Pohl, Justizobersekretär als Urkundsbeatnter der Geschäftsstelle des Rechtsanwalts Pr. Wolf-Günther C PflBstr. mm, 9 Klägers, Berufungsbeklagten, Revisionobeklagten und Revisionsklägers, - Porzeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Bernhard D N, Im PflHHHV ■> Beklagten, Berufungskläger, Revisions-kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Hubert Meyer und Dr. Vogt für Recht erkannt: I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 24. April 1963 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. II. Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte 1/3 zu tragen; über die weiteren Kosten hat das Berufungsgericht zu befinden. Von Rechts wegen Tatbestand: Dr. Heinrich DflHB» der Bruder des Beklagten, v/ar Alleininhaber der D^|^P-Werke in IMHP* Der Beklagte verlangte von ihm die Beteiligung zur Hälfte an diesem Werk; bei den hierüber geführten Verhandlungen ließ er sich u.a. von Rechtsanwalt Dr. WflIHiHB in IflB vertreten. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten der Sache zog der Beklagte den bei den Gerichten zugelaosenen Kläger hinzu; dieser sollte ein Gutachten über die Erfolgs-aussichtcn erstatten und Dr. bei Abfassung der Klage unterstützen. Der Kläger führte den Auftrag aus und erhielt das dafür zugesagte Honorar von 1.000 DM. Ende-1959 vereinbarten die Parteien, daß der Kläger dem Dr. auch weiter behilflich sein sollte. Zur Frage der Vergütung schrieb der Beklagte an den Kläger am 17. Juni I960: ... Ihre volle Mitarbeit als zweiter Anwalt erscheint ... nicht erforderlich, doch ist Ihre weitere Mitwirkung ... erwünscht. Als Honorar schlage ich unter Berücksichtigung Ihrer Gedanken vor: 1. Eine volle (Korrespondenz) Gebühr (.entsprechend dem vom Gericht noch festzusetzenden Streitwert; z.Zt. 3.700,— DM). 2. Eine volle weitere Gebühr im Falle eines Vergleichs. 3. Wenn es-zu keinem Vergleich, sondern zu einem Gerichtsurteil in der 1. Instanz kommt, dann eine volle Gebühr bei erfolgreichem Ergebnis. Wenn ich die Klage aber verlieretdann erhalten Sie eine Festgebühr entsprechend dem jetzigen Streitwert mit DM 3.700,—. Im 1. Falle erhalten Sie also die Differenz zwischen der jetzigen und der evtl, späteren Gebühr als Erfolgshonorar. In diesem Falle scheint mir diese Regelung zulässig und im ganzen gesehen auch angemessen zu sein, da Art und Umfang Ihrer Mitarbeit nicht genau festliegt und nicht zwangsläufig gegeben ist, wie bei einem richtigen Korrespondenzanwalt ....”. Mit der bei dem Landgericht in am 28. Dezember 1959 eingereichten Klage verlangte der Beklagte von seinem Bruder u.a. die Beteiligung zur Hälfte an dem Dfl|^p-Y/erk; t don Streitwert gab Rechtsanwalt Dr« mit vorerst 1 Million DM an. Das Landgericht setzte ihn jedoch mit Beschluß vom 29o November I960 auf vorläufig 10 Millionen diMfo=Rt. Der Beklagte machte in der Folgezeit dem Kläger und Rechtsanwalt Dr. den Vorwurf, daß sie ihn nicht ausreichend beraten hätten; das Kostenrisiko sei durch die Streitwerterhöhung so gewachsen, daß er es bei seinen Ver-raögcnsverhältnissen nicht tragen könne. Bei Vergleichsverhandlungen, die zwischen den Brüdern geführt wurden, bot Dr. Heinrich Df^p eine Abfindung von 1 Million DM. Dr. und der Kläger rieten zur Annahme dieses Angebots; der Beklagte lehnte es jedoch ab. Er beauftragte mit seiner Vertretung als weiteren Bevollmächtigten den österreichischen Rechtsanwalt Dr. und verglich sich mit dessen Hilfe, ohne den Kläger hinzuziehen, mit seinem Bruder dahin, daß dieser ihm eine Abgeltung von 2.550.000 DM zahlte. Der Kläger hat von dem Beklagten entsprechend dessen Schreiben vom 17. Juni I960 als Honorar eine Korrespondenz-und eine Vergleichsgebühr von je 19*952,- DM, die er nach dem Streitwert von 10 Millionen DM berechnet hat, sowie Reisekosten, Auslagen und Umsatzsteuer mit insgesamt 42.564,24 DM verlangt. Hierauf hat er Zahlungen des Beklagten in Höhe von 2.615 DM verrechnet und den Rest von 39*942,24 DM nobst Zinsen eingeklagt. Der Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Er ist der Ansicht, daß dem Kläger keine Vergleichsgebühr zustehe„ Im übrigen dürfe der Kläger, so hat er geltend gemacht, seine Gebühren nur nach einem Streitwert von höchstens 2 Millionen DM berechnen. Der Kläger habe nämlich die ihm obliegenden Pflichten dadurch verletzt, daß er nicht auf die Möglichkeit der Festsetzung eines sehr hohen Streitwerts und das sich daraus ergebende Kostenrisiko hingewiesen habe. Dadurch habe er sich auch schadensersatz-pflichtig gemacht; mit dem Ersatzanspruch werde aufgerechnet. Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, die Klage abzuweisen, soweit dem Kläger mehr als 7.499?16 DM zugesprochen worden sind. Das Oberlandesgericht hat das Urteil nur in Höhe von 19.188,56 DM abzüglich inzwischen gezahlter 7.499?16 DM bestätigt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit den Revisionen bitten die Parteien, ihren Anträgen in vollem Umfange stattzugeben und das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: A° Zur Revision des Beklagten; I. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf die in dem Schreiben vom 17. Juni I960 niedergelegte Vereinbarung. Der Beklagte hatte im ersten Rechtszuge geltend gemacht, sic sei nichtig, weil dem Kläger darin ein unzulässiges Erfolgshonoror versprochen worden sei. Das Landgericht und das Oberlandesgericht sind dem nicht gefolgt. 6 Dieser Beurteilung, der der Beklagte in der Berufung«- und Revisionsinstanz nicht mehr entgegengetreten ist, stimmt der Senat zu«, Es ist zwar nicht sicher, daß der Kl/iger, wie das Landgericht annimmt, ohne die ausdrückliche Vereinbarung vom 17. Juni I960 damals bereits 2 volle Gebühren verdient gehabt hätte. Der § 52 RAGobO wäre nicht anwendbar gewesen, weil der Kläger nicht den Verkehr des Beklagten mit seinem Prozeßbevollmächtigten zu führen hatte. Durch seine Mitwirkung im Termin vom 5» Mai I960 hätte er jedoch gemäß dem § 53 RAGebO 1 1/2 Gebühren verdient gehabt, neben denen allerdings Gebühren aus den §§ 20, 56 Nr. 1 und 118 Abs. 1 Nr. 1 RA Geb vT nicht mehr angefallen wären. Daß damals bereits die Be-weiogebühr des § 53 3. 3 RAGebO entstanden war, ist den Protokollen vom 24. März I960 und 5. Mai I960 nicht zu entnehmen . Im Gegensatz zu dieser gesetzlichen Regelung sollte der Kläger nach der Vereinbarung vom 17. Juni I960 zwei volle Gebühren, also 1/2 Gebühr mehr, erhalten. Die Höhe der einen dieser beiden Gebühren sollte jedoch davon ab-hängen, ob der Prozeß im ersten Rechtszuge gev/onnen oder verloren wurde: Im Palle des Verlustes sollte sie nach den Streitwert von 1 Million DM mit 3.700 DM, beim Erfolg nach dem vom Gericht festgesetzten (voraussichtlich höheren) Streitwert berechnet werden. Es handelte sich also insoweit um ein Erfolgshonoror. Ob dc£:en Vereinbarung angebracht war, mag dahinstehen. Jedenfalls kann sie nicht als sittenwidrig und daher nichtig angesehen werden. Denn zu beachten ist, daß der Kläger auf eine gemäß dem § 53 RAGebO bereits verdiente halbe Gebühr unter gewissen Voraussetzungen verzichtete, daß er bedingungslos seinen möglichen Anspruch auf die Beweisgebühr des § 53 S. 3 RAGebO aufgab, daß nicht die stets be- denkliche Vereinbarung eines Streitanteils (vglo BGHZ 34, 64, 72 und 399 142) in Rede steht und daß es sich um einen ganz besonders gelagerten;, ungewöhnlichen Pall handelte, der auch in der Gebührenfrage eine von der üblichen abv/eichendc Regelung rechtfertigte. Aber selbst wenn man die Gebührenvereinbarung für unwirksam ansehen würde, ware für den Beklagten nichts gewonnen; denn der Kläger macht, außer der Vergleichsgebühr, nur eine weitere Gebühr geltend, die er gemäß dem § 33 RAGebO in jedem Palle verdient hätte. II. Der Beklagte hatte zunächst jede über den gezahlten Betrag von 2.615 DM hinausgehende Verpflichtung geleugnet; er hatte sich darauf berufen, daß die Geschäftsgrundlage der Honorarvereinbarung ein Streitwert von einer, höchstens zwei Millionen DM gewesen sei, und daß er mit Schadenser-oatzansprüchen aufrechne, die ihm gegen den Kläger wegen unrichtiger Beratung über das Prozeßrisiko zuständen. Im zweiten Rechtszuge hat er die Berechnung einer Gebühr nach dem Streitwert von 5 Millionen DM nicht mehr beanstandet und den ihm vom Landgericht aberkannten Ersatzanspruch fallen gelassen (Ber.Begr.v. 9- Januar 1963 und S. 13 d. Urt.). 1. Trotzdem hat sich der Beklagte nach wie vor darauf berufen, daß seine Verpflichtung entfalle, weil ihn der Kläger schuldhaft unzureichend über das Kostenrisiko beraten habe; er meint, der Kläger dürfe seine Vergütung in Hinblick auf den ihm unterlaufenen Fehler nur nach dem Streitwert berechnen, der bei ordnungsmäßiger Vertragserfüllung angefallen wäre (S. 8 + 12 d. Ber.Begr.); dieser Streitwert hätte 3 Millionen DM betragen. Das Berufungsgericht hält diesen Vortrag des Beklagten für erheblich. Der Beklagte habe dem Kläger, so führt es aus, zunächst nur mit der Erstattung eines Gutachtens und mit der Mitarbeit bei Anfertigung der Klageschrift beauftragt; dieser erste Auftrag sei erledigt und abgerechnet worden. Alsdann habe der Beklagte dem Kläger einen zweiten Auftrag erteilt, der sich auf die Unterstützung Dr. bei Führung des Rechtsstreits erstreckt habe; im Rahmen dieses zweiten Auftrags habe sich der Kläger in keinem Fall mehr mit Streitwert- und Kostenfragen zu befassen gehabt. Das habe er aber auch nicht im Rahmen des ersten Auftrags zu tun brauchen. Zwar gehöre es zu den grundsätzlichen Pflichten eines Rechtsanwalts, seinen Auftraggeber auch in dieser Richtung zu beraten. Aus den besonderen Umständen des Falls ergebe sich aber, daß eine solche Beratungspflicht nur dem Prozeßbevollmächtigten, Dr. nicht jedoch dem Kläger obgelegen habe. Diese Würdigung des Berufungsgerichts,mit der es bereits eine objektive Vertragsverletzung des Klägers verneint, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Sie ist schlüssig und läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Rügen der Revision erschöpfen sich insoweit in unzulässigen Angriffen gegen die das Revisionsgericht gemäß dem § 561 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen und bedürfen keiner Erörterung. Es kommt deswegen auf die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts sowie auf die dagegen gerichteten, übrigens ebenfalls unzulässigen oder unbegründeten Revisionsangriffe nicht mehr an. 2. Wie bereits erwähnt, hat der Beklagte ferner die Auffassung vertreten, der Kläger dürfe sein Honorar im Hinblick auf die Grundsätze über den Fortfall der Ge- schäftsgrundlage nur nach einem Streitwert von 3 Millionen DM berechnen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist nicht erwiesen, daß der Kläger die etwaige Vorstellung des Beklagten gekannt hat, es sei höchstens mit einem Streitwert von 1 bis 3 Millionen DM zu rechnen. Abgesehen hiervon sei dem Beklagten, so führt es aus, die Zahlung der nach einem Streitwert von 10 Millionen DM berechneten Gebühren zuzu demuten. a) An die Voraussetzungen, unter denen ein Vertrag «an eine geänderte Geschäftsgrundlage anzupassen ist, sind strenge Anforderungen zu stellen. Es muß sich um eine so einschneidende Änderung handeln, daß ein Pesthalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechtin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde (u.a. BGH LM § 242 Bb Nr. 27; NJW 1959, 2203). Davon kann hier, selbst wenn man annimmt, daß die übrigen Voraussetzungen für die Anpassung an eine geänderte Geschäftsgrundlage gegeben sind, keine Rede sein. Der Kläger hat Leistungen erbracht, die nach der gesetzlichen Regelung (§ 53 RAGebO) mit einem höheren als den von ihm verlangten Gebührensatz zu vergüten gewesen wären. Der Beklagte hat andererseits in derselben Angelegenheit, in der er vom Kl«äger vertreten wurde, einen beträchtlichen Erfolg erzielt und 2.550.000 DM erhalten. Unter diesen Umständen ist es ihm in jedem Palle zuzu demuten, die dem Kläger zugesagten Gebühren zu bezahlen. b) Das sich hierauf beziehende Vorbringen des Beklagten könnte noch unter einem anderen Gesichtspunkt erheblich sein. Es konnte dahin verstanden werden, daß sich die 10 Parteien darüber einig gewesen seien, die Vergütung solle nur nach einem Streitwert von höchstens 3 Millionen DM bemessen werden. In diesem Palle wäre der Anspruch des Klägers bereits durch vertragliche Vereinbarung entsprechend beschränkt. Auch eine solche Bindung des Klägers scheidet aber aus. Denn nach der rechtlich fehlerfreien Y/ürdigung des Oberlandesgerichts ist nicht erweisen, daß der Kläger die Äußerungen des Beklagten in einem solchen Sinne verstanden hat. Daß dies nicht der Pall war und daß er sie auch nicht so verstehen konnte, erwiesen unmißverständlich die Briefe des Klägers vom 22. Dezember 1959 und des Beklagten vom 17. Juni I960, nach denen für die Gebühren in erster Linie der vom Gericht festzusetzende Streitwert maßgebend sein sollte. In dem letztgenannten Schreiben betont der Beklagte sogar ausdrücklich den Unterschied zu dem "jetzigen” Streitwert. Was die Revision hierzu sagt, ist unbeachtlich, weil es sich ausnahmslos um unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts handelt, die nach dem unstreitigen Sachverhalt geradezu zwingend sind. Das Rechtsmittel des Beklagten ist somit zurückzuweisen. B. Zur Revision des Klägers; I. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger die von ihm verlangte Vergleichsgebühr abgesprochen. Entgegen der Annahme des Landgerichts legt es die im Schreiben vom 17. Juni I960 niedergelegto Vereinbarung dahin aus, daß der Kläger jene 11 Gebühr nur erhalten sollte, wenn seine Mitwirkung für den Abschluß des Vergleichs ursächlich gewesen sei. Es meint, vorliegend sei erwiesen, daß eine solche Ursächlichkeit nicht bestehe. 1. Diese Feststellungen binden das Revisionsgericht. Die Revision greift sie vergeblich mit Verfahrensrügen an. Folgende bedürfen der Erörterung: a) Wie bereits ausgeführt, hatte der Kläger am 17. Juni I960 bereits die Verhandlungs- und eine halbe Prozeßgebühr verdient. Es war damit zu rechnen, daß auch die Beweisgebühr gemäß dem § 53 S. 3 RAGebO anfallen würde. Einschließlich der Vergleichsgebühr konnte er danach mit insgesamt 3 1/2 Gebühren rechnen. Demgegenüber gab er sich mit 2 Gebühren zufrieden und ermäßigte sie z.Jl. auch noch für den Fall des Prozeßverlustes. •• Die Revision meint, unter diesen Umständen liege die Annahme nahe, der Kläger habe sich die Vergleichsgebühr unabhängig von seiner Mitwirkung als Ausgleich sichern v/ol len. Sie vermißt Erörterungen hierzu im Urteil. Es ist richtig, daß sich das Berufungsgericht damit nicht ausreichend befaßt. Es hält es für unerfindlich, warum es, wie das Landgericht ausgeführt habe, unbillig sein soll, wenn der Kläger die Vergleichsgebühr nur bei ursächlicher Mitwirkung an dem Vergleich erhalten solle. Bei dieser Würdigung übersieht es die oben gekennzeichnete Rechtslage. Der Kläger hätte im Hinblick auf die für ihn ungünstige Gebührenvereinbarung schon Grund gehabt sich die Vcrgleichsgebühr unabhängig von der gesetzlichen Regelung des § 23 RAGebO zu sichern. 12 Hierauf kommt es aber nicht an. Denn aus den sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich, daß weder der Kläger noch der Beklagte den Willen gehabt haben, die Voraussetzungen für den Anfall der Vergleichsgebühr besonders zu regeln. Der Kläger hat S. 17 der Klageschrift selbst erklärt, er habe nicht gev/ußt, daß ihm als beim Prozeßgericht nicht zugelassenem Anwalt "die Verhandlungsgebühr und 1/2 Beweisgebühr " zugestanden hätten; noch damals hatte er nicht erkannt, daß er gemäß dem § 53 S. 3 RAGebO sogar die volle Beweisgebühr hätte verlangen können. Bei einer solchen Einstellung kann er nicht den Willen gehabt haben, wegen des - ihm gar nicht bekannten - Verzichts auf einen Teil der gesetzlichen Gebühren einen Ausgleich durch eine Sondervereinbarung hinsichtlich der Vergleichsgebühr zu erreichen. Dem Beklagten ist andererseits zu Gute zu halten, daß er nicht mit einer Abweichung von dem sonst Üblichen zu rechnen brauchte, wenn es ihm nicht ausdrücklich gesagt wurde. Wie das Oberlandesgericht mit Recht ausführt, wäre es Sache des Klägers gewesen, darauf bei.der Besprechung vom 5. Mai I960 hinzuv/eisen. Geschah dies, wie unstreitig ist, nicht, so muß die Erklärung des Beklagten dahin verstanden werden, daß er die Vergleichsgebühr nur unter den sonst üblichen Bedingungen schulden wollte. Es fehlt also in der Tat an einer Einigung der Parteien in dem vom Kläger behaupteten Sinn. b) Es ist richtig, daß zwischen dem Schreiben des Klägers vom 22. Dezember 1959 und dem des Beklagten vom 17. Juni I960 rund ein halbes Jahr liegt. Trotzdem war das Berufungsgericht nicht gehindert anzunehmen, daß der Beklagte auch das Schreiben des Klägers vom 22. Dezember 1959 13 - gemeint hat, als er sich am 17. Juni I960 auf dessen "Gedanken” bezog. Im übrigen ist der Brief des Klägers vom 22. Dezember 1959 auch insov/eit von Bedeutung, als der Beklagte nicht zu wissen brauchte, daß der Kläger über den Anfall der Beweisgebühr am 5« Mai und 17. Juni I960 andere Bedingungen vereinbaren wollte, als sie in jenem Brief vorgesehen waren. Am 22. Dezember 1959 schreibt der Kläger aber, die Vergleichsgebühr solle nur anfallen, wenn er bei einem Vergleich mitwirke. c) Die Behauptung, der Beklagte habe sich verpflichtet, den Kläger zu dem Vergleich heranzuziehen, hat dieser in den Tatsacheninstanzen nicht aufgestellt. Sie kann daher im dritten Rechtszuge nicht mehr berücksichtigt werden. Abgesehen hiervon fehlt es an jedem Anhaltspunkt für eine solche Annahme. 2. Das Berufungsgericht hat es somit ohne Rechtsverstoß entscheidend darauf abgestellt, ob die Mitwirkung des Klägers für den Abschluß des Vergleichs ursächlich war. Es hat dies mit eingehender Begründung verneint und ausgeführt: Der Vergleich, in dem sich Dr. Heinrich Dräger verpflichtet habe, 2.550.000,— DM zu zahlen, sei ein ganz anderer gewesen, als der vom Kläger angestrebte über 1 Million DM. Das sei schon angesichts der "enormen Differenz" nnzunehmen, ergebe sich aber auch aus dem Verlauf der Verhandlungen. Der Kläger h be dringend zur 14 / / Annahme dos Angebots Uber 1 Million DM geraten und auf die verschlechterten Prozeßaussichten hingewiesen; bereits damals sei das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien schwer erschüttert gewesen. Der Beklagte habe es abgelehnt, zu dem Kläger zur Rücksprache zu kommen, und habe die weiteren Vergleichsverhandlungen allein dem Rechtsanwalt Dr. übertragen, obwohl der Kläger davon abgeraten habe. Dr. sei andere We- ge gegangen, als der Kläger vorgeschlagen habe. Überhaupt habe der Beklagte immer das Gegenteil dessen getan, was der Kläger angeregt habe. Der Termin vom 31. Oktober 1961 und die Mitwirkung des Klägers hierbei seien für den Vor-gleichsschluß bedeutungslos gewesen, da die damaligen Parteien entschlossen gev/esen seien, die Verhandlungen ausserhalb des Rechtsstreits ohne die daran beteiligten Anwälte und auch ohne Unterstützung durch das Gericht zu führen. Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme, daß die Tätigkeit des Klägers für den Vergleich nicht mitur-sächlich i.S. des § 23 RAGebO gewesen ist. Als solche Ursache ist nicht die logische Ursache gemeint (Riedel-Suss-bauer, BRAGebO § 23 Anm. 19). Vielmehr bedarf es einer Mitwirkung gerade bei dem betreffenden Vergleich. Deswe-gen kann sich der Kläger nicht darauf berufen, daß bereits die Einleitung und Führung des Prozesses den Vergleich erleichtert hätten; andernfalls könnten mit dieser Begründung alle Instanzanwälte die Vergleichsgebühr verlangen, wenn im höheren Rechtszug eine entsprechende Einigung zustande kommt, ein Ergebnis, das nicht dem Ginne der gesetzlichen Gebührenregelung entspricht. An Hand dieser richtig erkannten Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht geprüft, ob eine Mitwirkung des Klägers bei dem Vergleichsschluß anzunehmen ist. Wenn 15 es dies aus tatsächlichen Gründen verneint, so ist das eine Feststellung, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Die Revisionsrügen sind demgegenüber unbeachtlich. Sie wenden sich entweder in unzulässiger Weise gegen die Würdigung des Tatrichters oder sie verweisen auf Sachverhalte, die für die maßgebenden Fragen offensichtlich unerheblich sind. Einer besonderen Erörterung bedürfen sie nicht. II. Der Revision des Klägers ist aber aus einem anderen Grunde stattzugeben. Seinem Vorbringen ist zu entnehmen, daß er den Klage-Anspruch aus der gesamten Gobührenvereinbarung herleiten will, wie sie in dem Schreiben vom 17. Juni I960 niedergelegt ist. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht, das 0berlande3gericht habe zu Unrecht nicht geprüft., ob dem Kläger nicht eine weitere Gebühr gemäß der Nr. 3 öenes Schreibens zustehe. Diese Rüge ist begründet. Nach der Nr. 3 sollte der Kläger sogar bei Abweisung der Klage eine Gebühr von 3.700 DM erhalten. Vorliegend hat der Prozeß einen Abschluß gefunden, der den Beklagten wesentlich günstiger stellt als ein solches Urteil. Es ist unwahrscheinlich, daß die Parteien einen solchen Fall bed«3cht haben; denn es ist kein Grund ersichtlich, warum der Kläger zwar bei einem Verlust des Prozesses ein weiteres Entgelt erhalten sollte, nicht dagegen bei einem Erfolg, der auf andere Weise als durch ein Urteil erzielt wurde. In der Nr. 2 ist eine solche anderv/eite Er- 16 ledigung nur für den Pall geregelt, daß ein Vergleich unter Mitwirkung des Klägers zustande kam; dagegen fehlt es an einer Bestimmung, die sich auf seine Gebühren bei einem sonstigen günstigen Ausgang bezog. Daß sie bewußt und gewollt unterblieben ist und daß man dem Kläger auch dann kein Honorar zubilligen wollte, ist nicht gerade wahrscheinliche Unter diesem Umständen hätte es der Prüfung bedurft, ob die Gebührenvereinbarung nicht eine Lücke enthält, die sich auf einen Abschluß des Prozesses durch einen Vergleich bezieht, an dem der Kläger nicht mitwirkte. Sie wäre gemäß dem § 157 BGB zu schließen. Deswegen ist das Urteil auf die Revision des Klägers zur Nachholung dieser Prüfung aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 und 97 ZPO. Glanzmann Heimann-Trosien Rietschel Meyer Vogt