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BGH · VII SH 125/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII SH 125/62

Nach dein Auftragsschreiben sollten die Bestimmungen der VOxi (xe.il 3) anwendbar sein; andererseits war am Kopfe des Auftrag-merkt, daß aus ihm Ansprüche gegen den Bund und das als Dienststelle des Landes rlessen nicht hergeleitet "Q*wtn konnten* Der Auftrag ist durchgeführt, und die ihm ui^-prun^-. Die Klägerin hat am 4» Juli 1956 bei dem Amtsgericht Frankfurt a„Mo die Eröffnung des Vergleichsverfahrens be-antragt; in der Folgezeit wurde ihr Vergleichsvorschlag von der Mehrheit der Gläubiger angenommen«. die im Zusammenhang mit dem Hauptauftrag noch erbracht worden waren, zu spat vergütet habe* Durch den Vorzug der Beklagten sei die Klägerin zahlungsunfähig geworden und in das Vergleichsverfahren getrieben worden , Die der Klägerin aberkannten Forderungen sind zwischen j den Parteien zu dem Teil noch streitig, aber nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits-.. Sie hat vorgetragen, sie sei nicht im Verzug gewesen; da ihr; wie die Klägerin gewußt habe, nur im Rahmen des 6 GA-Scheins Mittel zur Verfügung gestanden hätten« Für die hier in Frage kommenden ,,außervcrtraglichen,f Leistungen könne sich die Klägerin nicht auf die Zahlungsfristen der YüB berufen - Die Klägerin nabö überdies auch keine flach- lich wäre ein etwaiger Verzug der Beklagten für die Eröffnung des Vergleichsverfahrens nicht ursächlich gewesen, da die Klägerin in dem maßgebenden Zeitpunkt auf jcccn Fall illiquid gewesen wäre und hätte beantragen müssen. In dem zwischen don Parteien noch anhängigen Rechtsstreit, in welchem die Klägerin wegen der Mehrkosten infolge des Baustops eine Restforderung von etwa 25»000 DM geltcndmacht, hat der Senat in seinem Urteil vom 29. Juni 196^ (VII ZR 86/60) bereits festgestollt, daß es sich bei dem in Frage stehenden Auftrag nicht um eine -"verlängerte Requisition" handelteo Vielmehr heben die Parteien entsprechend den Auftragsbautengrundsätzen von ?954 (MDI d, BMF 1954, *90) einen privstrechtlichen Vertrag geschlossen und die Bestimmungen der VOB (B) zu dessen Bestandteil gemocht., er trägesehreibens, es handle sich um eine Inquisition, &us der /.eine Ansprüche gegen den Bund usw, borge!ei tot wera«:• n kenn Len, ist nur die Wiedergabe einer unrichtiger- und daher nicht beachtlichen Hechtsansicht der Beklagtene Im einzelnen kann hierzu auf die Gründe dieses Urteils verwiesen werden. Ben Aultragsbautengrundsätzen 4954 und dem Auftrags schein ist auch nicht zu entnehmen, daß die Bestimmungen des $ -6 VOB (5) über die Fälligkeit der Ansprüche der Unternehmer und über den Verzug der Bauherrin nicht gel- ten sollten, insbesondere daß die Beklagte befugt sein sollte, entgegen den Bestimmungen des ä ^6 VOB (B) mit der Befriedigung der Ansprüche der Unternehmer zu warten. Die Beklagte kann sieh auch nicht darauf berufen, daß die von der Arge eingereichten Rechnungen nicht priifungsfähig gewesen seien« Damit stellt sie sich in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten, denn sie hat die Rechnungen geprüft und auf G-rund dieser Prüfung sind sie in der Folgezeit auch beglichen worden., Wenn die Beklagte und ihr folgend das Berufungsgericht meinen, die Klägerin könne wegen der verspäteten Zahlung der erstgenannten Rechnung (Aufbau der Zufahrtsstraße) schon deshalb keinen Schaden gelt endmachen, weil sich die Arge bereit erklärt habe, die Kosten für den Ausbau der Straße vor-zulcgcn, obwohl sie wußte, daß sie damals nicht dazu verpflichtet gewesen sei (3U 3, 16), so kann dem nicht gefolgt werden, denn dieser Erklärung kann kein anderer Sinn beige-messen werden als höchstens der, daß, um eine Unterbrechung der Bauarbeiten zu vermeiden, die Arge sofort mit den er- Iordcr] ;ieher, Arbeiten ohne vorherige aussenreibung uno Einigung über die Kosten beginnen sollte , nachdem aber die Zufahrtsstraße von der Arge auf ihre kos len erstellt und nach Beendigung der Arbeiten hierüber eine spezifizierte Acchnung cingereicht worden war7 bestand für die Beklagte Kein berechtigter Anlaß mehr; mit der Begleichung der Rechnung zu w-irten, bis diese von der damaligen Ü3-Besotzungemacht genehmigt war, wie denn das Berufungsgericht auch selbst die Auffassung vertritt, daß für die hier in frage stehenden "außerverIraglichen Leistungen" ebenfalls die Bestimmungen der VOB (B) Anwendung finden sollten (EU 8, ^3) ^ Das Berufungsgericht meint nun allerdings, die Bestimmungen des i, *6 VOB (B) könnten in diesem Falle keine Anwendung finden, weil der zusätzliche Bau der Straße "von der Arge einseitig zustandegekommen" sei und es deshalb und es deshalb einer vorherigen Überprüfung durch die Amerikaner und das 3BA bedurft hätte (£U So 12), Dem Kann nicht gefolgt werden. wenn sich die Arge auf ein solches Risiko eingelassen hätte, zu demal der Bau der Straße ja nicht in ihrem Interesse, sondern im Interesse der Bauherrin ausgcführt werden sollte, Die Beklagte war also '.vie in den anderen Fällen gehalten, die Rechnung fristgemäß zu prüfen und zu begleichen, soweit die Forderung angemessen war, also jedenfalls in Höhe des später anerkannten und ausbezahlton Betraes- Ebenso wio bei den Auch aus dem Umstand, daß die Arge mit der Beklagten über die Höhe der Rechnung verhandelt hat, läßt sich noch nicht schließen, daß die Beklagte bis zu einer .Sinigung keinerlei Zahlung, auch keine Abschlagszahlung leisten sollte Das Berufungsgericht hat hierzu auch keine hinreichenden Feststellungen getroffen» Dazu bedurfte es, worauf der Senat bereits in seinem Urteil vom 29» Juni 196* - VII 2R 167/60 - (IM Nr, 1 zu $ ?6 VOB (B) * NJW "961, *968) hingewiesen hat, einer vorangegangenen fruchtlosen Fristsetzung nach 16 Ziff, 4 Abs ^ 3 VOB (B), Weiter ist erforderlich, daß der Verzug der Beklagten schuldhaft war (<,§ 285, 2?6 BGB) Das Berufungsgericht sieht es als nicht erwiesen an, daß die Klägerin der Beklagten eine Nachfrist im Sinne des v 16 Ziff» 4 Abs» 3 VOB (B) gesetzt hat. denn wird diese Fragestellung zur leeren und überflüssigen Form» Zs kann deshalb in solchen Fällen auf sie verzichtet werden; die Folgen aus v 326 BGB treten dann auch ohne Fristsetzung ein. Die Beklagte hatte nun, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts (btj S« 14 oben) ergibt, der Klägerin gegenüber erklärt, daß es sich um eine Requisitionsleistung handle und sie deshalb für die hier in Frage stehenden Leistungen nicht verpflichtet sei, an die Arge irgendwelche Zahlungen zu leisten, bevor nicht die entsprechenden Mittel bereitgoetcllt wären. Sic hat also der Klägerin damit zu erkennen gegeben, daß sie nicht willens und in der Lago sei, vorher Zahlungen zu leisten; die Beklagte hat denn auch nie- Ebonsowenig ist entscheidend, ob die Klägerin ihrerseits hätte erkennen können, daß es sich nicht um eine kequisitionsleistung handelte und die Vorschriften der V03 uneingeschränkt galten; denn daraus allein kann noch nicht die Notwendigkeit hergeleitet werden, mindestens vorsorglich eine Nachfrist zu setzen, die angesichts der ernstlichen Weigerung der Beklagten von vornherein als zwecklos angesehen werden müßte * Die Entscheidung des Senats in einem ähnlich gelagerten Fall, in welchem ein Verzug des Schuldners mangels Nachfristsetzung verneint wurde (LM Nr0 1 zu <, 16 VOB), steht dem nicht entgegen, da es dort an oinem entsprechenden, durch konkrete Einzelheiten belegten Vortrag des Gläubigers und dahingehenden Revisionsrügen fohlte , b) Eine ’weitere Voraussetzung für einen Schadensersatz-anspruch der Klägerin ist, daß die Beklagte den Verzug verschuldet hat? Nach Auffassung des Reichsgerichts kann zwar auch ein unverschuldeter Rechtsirrtum über die Leistungspflicht ebenso wie ein Tatsachenirrtum ausnahmsweise zur Verneinung eines Schadensersatzanspruchs aus Verzug führen (RGZ 96 , 3" 3, V6‘, 130, 237 28; "56, -3, I2Q)» Dem ist der Bundesgerichtshof gefolgt (Lii5 Nr.* * und 3 zu is 285 BGB sowie III Nr« 3 zu Art. V MRG (AmZ) 56), Einhellig wird aber stets die Ansicht vertreten, daß in jedem Fall ein strenger Maßstab anzulegen sei*, Schon wenn der Schuldner an der Richtigkeit seiner Rechtsauffassung hatte Zweifel haben müssen, kann er sich deshalb nicht mehr mit Erfolg auf seinen techtsirrtum berufen- EntScheidung - allerdings im Zusammenhang mit der Frage der FristSetzung -ausgeführt, die Zahlungsweigerung der beklagten Bundesrepublik habe nicht auf bösem Willen beruht« Das wird auch hier der Fall sein; aber darauf kommt es nicht an, denn für die Unentschuldbarkeit eines Rechtsirrtums genügt ^ede Fa hr1äs s igkei t• Der Umstand, daß die Klägerin möglicherweise damals selbst geglaubt hat, es handle sich um eine Requisitions-loistung, steht ihrem Schadensersatzanspruch nicht entgegen Das könnte höchstens dann von Bedeutung sein, wenn sie dadurch den Rechtsirrtum der Beklagten hervorgerufen oder gefördert hätte (vgl, dazu RGZ 97? Ob dies richtig ist, könnte schon zweifelhaft sein, denn das Berufungsgericht hat, wie die -ivl-lgorin mit Re ent rügt, nicht die Angaben des Zeugen HW beachtet , wonacn die Sank der Klägerin für Lohnzahlungen noch einen weitereu Kredit von 23=000 DM bewilligt haben solle Doch kann dus dahingestellt bleiben, da nach dem bisherigen Sachstand davon auszugehen ist, daß die Beklagte in dem Zeitpunkt, als das Vergleichsverfahren beantragt wurde, auch noch mit der weiteren Forderung von 23,601,09 DM, also mit insgesamt aber 60 = 000 DM im Verzug war und schon damit der Begründung U \ Berufungsgerichts der Boden entzogen ist. Die Möglich-° -it daß die Klägerin, wenn ihr damals 60.000 DM zur Verfügung gestanden hätten, das Vergleichsverfahren hätte vereiden können, ist nicht suesuschlicßen, zu demal sic bei ver-ro-einKßigein Verhalten der Beklagten in Kürze auch noch fflit^dem J3ingong weiterer 172,650,20 DM hätte rechnen können Das Berufungsgericht wird deshalb die Frage der Ursächlichkeit erneut zu prüfen und gegebenenfalls such die erforderlichen Feststellungen zur Höhe des Schadens zu treffen haben-

Zitierte Normen: § 285 BGB
VOBRechnungVerzugBerufungsgerichtargKlägerin

Volltext der Entscheidung

020
I]acb.vchiric .vo:ck i ja
 ehe Sammlung: nr in
 Verdingungsordnung: fur Bauleistungen (VOB) Tg il .3 i 16 Ziff. A Abe, 3
Fur die Geltendmachung eines Verzugsschadens bedarf es dann keiner Nachfrist Setzung, wenn sich der Schuldner ernstlich weigert, rechtzeitig zu erfüllen„
BGH, Urto v., 3ü-, danuar ''SöA
VII SH 125/62
GLG Frankfurt aJ, LG Frankfurt &M,
r
Vorkuna ct
ÜC; 30 Januar ”964 Weitsche ck, j^et izoberscKre t Ur iilc- Urkunde be amt or 3er Geschäftsstelle
I m N a a o n ü e
Volkes
 In dem Rechtsstreit
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K
cr ¥irms Jakob
2_Inhaber Dipl,-Ingo Emil Peter
; S^^straße
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Froze3bevollmächtigter: Rechtsanwalt -
gegen
 die	D4IHHBM,	vertreten durch den
 Bundesministor der Finanzen in Bo^^, dieser vertreten durch den Oborfinnnspräsidentcn in	a0M-,
AflH^nllec fli,
 Beklagte, Eerufungsbeklagto und Revisionsbeklagte
- ProzeSbevollmäehtigtor: Rechtsanwalt Dr3
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30-, Januar 1964 unter Mitwirkung dos öenatspräsidenten Grlanzmann und der Bundosrichter ttietachol, Erbel, Hubert Meyer und Lr, Vogt
 für Rocht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1„ Zivilsenats des Oberlandesge-richte in Frankfurt a,M, vom 12, Wirz 1962 aufgehoben,.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zuriickverwiosen-
Von Rechts wegen
 Am *» e Februar ’955 erteilte das Sonderbauamt in Frankfurt a,M, (33A) auf Grund einer Requisitions^-fordcrung der damaligen US-Besatzungsmacht (sog- 6 GA»
 Scne in vom 29 c. Juni ^954) der aus der Klägerin und noch zwei anderen Unternehmern bestehenden Arbeitcgomeinv.oht.rft (Arge) den Auftrag zur Errichtung von 25 Wohngebäuden•
Der Gesamt auf trag umfaßte etwa '‘O Millionen Djm, von denen etwa 2,9 Millionen DM auf die Klägerin entfielen-. Nach dein Auftragsschreiben sollten die Bestimmungen der VOxi (xe.il 3) anwendbar sein; andererseits war am Kopfe des Auftrag-merkt, daß aus ihm Ansprüche gegen den Bund und das als Dienststelle des Landes rlessen nicht hergeleitet "Q*wtn konnten* Der Auftrag ist durchgeführt, und die ihm ui^-prun^-. lieh zugrundegelegten Arbeiten sind im wesentlichen abgc rechnet worden-.
Die Klägerin hat am 4» Juli 1956 bei dem Amtsgericht Frankfurt a„Mo die Eröffnung des Vergleichsverfahrens be-antragt; in der Folgezeit wurde ihr Vergleichsvorschlag von der Mehrheit der Gläubiger angenommen«.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte eine Schade ns-ersatzfoi*derung geltend mit der Begründung? daß diese ihre Leistungen? die im Zusammenhang mit dem Hauptauftrag noch erbracht worden waren, zu spat vergütet habe* Durch den Vorzug der Beklagten sei die Klägerin zahlungsunfähig geworden und in das Vergleichsverfahren getrieben worden ,
Im einzelnen handelt es sich um folgende Forderungen:
1,) Aufbau einer neuen Zufahrtsstraße, zcilichcr Sperrung der bisher benutzten wurde; Hierzu hat die Arge am 24* August zierte Rechnung über 171^7^7;.47 DM? von
 die infolge poli-Straße erforderlich *955 eine spezifi-denon 40*035;95 DM
7
‘• ui" >1 j c? XI ihrer in erH'fiolen, "egte die Recnnung der a mo r n Ac ri m 2 3 August 1 9 5 6 e :i. nc genehmigte *' Damit war dio A Der auf die Klägerin ential wurde am "5* November ''956
doTii 33A übe rear'd
n h »j x r a r v c ri n rge nachtragli lende Be Lrag von o*bU 31 i S i Ö 3 U ci 0 0 Z 3 ! i i. t -
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2 ) Arge vor, Klög 22 *
tie hr kosten infolge Lohnerhöhung: Hierzu legte die otn 9» Februar 1956 eine Rechnung über 127«457;76 DM die das SBA auf 120*755 ,-67 DM kürzte« Der auf die erin entfallende Anteil von 36.730,3“? DM wurde am August '*956 an sic bezahlt.
5=) Mehrkosten infolge vorübergehenden Baustops:
Von der am 3 ■> Mai ^956 eingereichten Rechnung der Arge über 1o704 * 318,11 DM wurde der Klägerin ein anteiliger Betrag von 355>937,— DM von der Preisprüfungsstello anerkannt. Dach weiteren Kürzungen v/urden der Klägerin am 20o Mai 7957 772.650,20 DM vergütet«
Die der Klägerin aberkannten Forderungen sind zwischen j den Parteien zu dem Teil noch streitig, aber nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits-..
Die Klägerin beziffert ihren durch die Vergleichsverfahrens entstandenen Schaden a (aufgegliedert in ihrem Schriftsatz vom 6« die sic mit der Klage geltend machte«
Eröffnung des uf 38*„976,58 DM Juli 1S5S 3„ 20 f:

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat vorgetragen, sie sei nicht im Verzug gewesen; da ihr; wie die Klägerin gewußt habe, nur im Rahmen des 6 GA-Scheins Mittel zur Verfügung gestanden hätten« Für die hier in Frage kommenden ,,außervcrtraglichen,f Leistungen könne sich die Klägerin nicht auf die Zahlungsfristen der
 YüB berufen - Die Klägerin nabö überdies auch keine flach-
fri st gern

5 703 (B) geeotüt, Schließ-
lich wäre ein etwaiger Verzug der Beklagten für die Eröffnung des Vergleichsverfahrens nicht ursächlich gewesen, da die Klägerin in dem maßgebenden Zeitpunkt auf jcccn
 Fall illiquid gewesen wäre und hätte beantragen müssen.
das Verg]eichsverfahren
 Las Landgericht hat die Klage abgewiesen» Lie auf einen Teilbetrag von 20,000 DM beschränkte Berufung der Klägerin wurde surückgewiesen,
 Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung von 20»000 DM weiter• Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision *
B nt sehe id ungggr linde x
Lie Revision der Klägerin ist begründet»
I,
Die Fälligkeit der Forderungen:
In dem zwischen don Parteien noch anhängigen Rechtsstreit, in welchem die Klägerin wegen der Mehrkosten infolge des Baustops eine Restforderung von etwa 25»000 DM geltcndmacht, hat der Senat in seinem Urteil vom 29. Juni 196^ (VII ZR 86/60) bereits festgestollt, daß es sich bei dem in Frage stehenden Auftrag nicht um eine -"verlängerte Requisition" handelteo Vielmehr heben die Parteien entsprechend den Auftragsbautengrundsätzen von ?954 (MDI d, BMF 1954, *90) einen privstrechtlichen Vertrag geschlossen und die Bestimmungen der VOB (B) zu dessen Bestandteil gemocht., Der hiermit in V/iderspruch stehende Satz des Auf-
er
 trägesehreibens, es handle sich um eine Inquisition, &us der /.eine Ansprüche gegen den Bund usw, borge!ei tot wera«:• n kenn Len, ist nur die Wiedergabe einer unrichtiger- und daher nicht beachtlichen Hechtsansicht der Beklagtene Im einzelnen kann hierzu auf die Gründe dieses Urteils verwiesen werden.
Ben Aultragsbautengrundsätzen 4954 und dem Auftrags
 schein ist auch nicht zu entnehmen, daß die Bestimmungen des $ -6 VOB (5) über die Fälligkeit der Ansprüche der Unternehmer und über den Verzug der Bauherrin nicht gel-
ten sollten, insbesondere daß die Beklagte befugt sein sollte, entgegen den Bestimmungen des ä ^6 VOB (B) mit der Befriedigung der Ansprüche der Unternehmer zu warten.
bis diese von der damaligen US-Besatzungsmacht genehmigt und die erforderlichen Mittel bereitgestellt wären.-. Bas an-gefochtene Urteil enthält auch keine Feststellung, daß die Parteien derartiges vereinbart haben. Dementsprechend hatte der Senat in dem oa, Urteil dem Berufungsgericht zur Prüfung gestellt, ob die von der Klägerin geltendgemachte ^ohrfor-dorung (unabhängig von ihrer Genehmigung oder üichtgenohmi-gung durch die Amerikaner) sachlich begründet sei*
Die Beklagte kann sieh auch nicht darauf berufen, daß die von der Arge eingereichten Rechnungen nicht priifungsfähig gewesen seien« Damit stellt sie sich in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten, denn sie hat die Rechnungen geprüft und auf G-rund dieser Prüfung sind sie in der Folgezeit auch beglichen worden., Baß sie noch weitere Unterlagen hätte anfordern müssen, hat sie nicht behauptet *
Es fehlt auch an einer Feststellung des Berufungs-
gerichts, daß di gewesen sei und Zw o im o na t s f r i s t
e Prüfung der Rechnungen besonders schwierig deshalb ausnahmsweise eine Verlängerung der
 des j, 16 Z iff2 Abs,
VCB (B) hätte
1 Satz 1
berechtigt, der Klägerin fast 15 Monate lang, wovon über ■’G Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des 7 ergle ichsverfahrene liegen» jogliche Zahlung für die Straßenbauarbciten vorzuentnaiten. Es ist nicht vorstellbar, daß eine deehnungs Prüfung dioso lange Zeit beanspruchen konnte. Zumindest hatte die Klägerin Anspruch auf Abschlagszahlungen (£ 16 Ziff° " und Ziffo 2 Abs.- 1 3» 3 vOB(B)),.
Es ist daher jedenfalls nach dem bisherigen Sachstand davon auszugehen, daß die Ansprüche der Klägerin zu demindest in Höhe der inzwischen anerkannten und bezahlten Beträge jeweils 2 Monate nach Rechnungstollung durch die Arge fällig waren (£ 16 Ziff™ 2 Abs» 1 VOB (B)), somit
1 o aus dem Aufbau der neuen Zufahrtsstraße (Rechnung vom 24* August "955) 23*601,09 DM am 24. Oktober 1955,
2» flir Mehrkosten infolge Lohnerhöhungen (Rechnung vom 9* Februar 1956) 36-730,31 DM am 9* April "956,
3* für Mehrkosten infolge des Baustops (Rechnung vom 3* Mai 1956) 172*650,20 DM am 3* Juli ^956«
Wenn die Beklagte und ihr folgend das Berufungsgericht meinen, die Klägerin könne wegen der verspäteten Zahlung der erstgenannten Rechnung (Aufbau der Zufahrtsstraße) schon deshalb keinen Schaden gelt endmachen, weil sich die Arge bereit erklärt habe, die Kosten für den Ausbau der Straße vor-zulcgcn, obwohl sie wußte, daß sie damals nicht dazu verpflichtet gewesen sei (3U 3, 16), so kann dem nicht gefolgt werden, denn dieser Erklärung kann kein anderer Sinn beige-messen werden als höchstens der, daß, um eine Unterbrechung der Bauarbeiten zu vermeiden, die Arge sofort mit den er-
 
Iordcr] ;ieher, Arbeiten ohne vorherige aussenreibung uno Einigung über die Kosten beginnen sollte , nachdem aber die Zufahrtsstraße von der Arge auf ihre kos len erstellt und nach Beendigung der Arbeiten hierüber eine spezifizierte Acchnung cingereicht worden war7 bestand für die Beklagte Kein berechtigter Anlaß mehr; mit der Begleichung der Rechnung zu w-irten, bis diese von der damaligen Ü3-Besotzungemacht genehmigt war, wie denn das Berufungsgericht auch selbst die Auffassung vertritt, daß für die hier in frage stehenden "außerverIraglichen Leistungen" ebenfalls die Bestimmungen der VOB (B) Anwendung finden sollten (EU 8, ^3) ^
Das Berufungsgericht meint nun allerdings, die Bestimmungen des i, *6 VOB (B) könnten in diesem Falle keine Anwendung finden, weil der zusätzliche Bau der Straße "von der Arge einseitig zustandegekommen" sei und es deshalb und es deshalb einer vorherigen Überprüfung durch die Amerikaner und das 3BA bedurft hätte (£U So 12), Dem Kann nicht gefolgt werden. Die Parteien hatten sich unstreitig von Anfang geeinigt;, daß die Straße von der Arge gebaut werden sollte. Zs bestand also nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, ein vertragslosei’ Zustand« Daraus folgt, daß die Arge eine angemessene Bezahlung verlangen konnte: Der "Einseitigkeit", d«h» der nicht Im Rahmen einer Ausschreibung vorgenommenen Arbeits Übernahme, kann deshalb auch nicht das Hecht dos 3BA entnommen werden, die Bezahlung der Arge zu verzögern und im Palle einer Nicbtbewilligung durch die
 Amerikaner sie nicht oder in nicht angemessener Höhe zu befriedigen« Es würde jeder Lebenserfahrung widersprechen.; wenn sich die Arge auf ein solches Risiko eingelassen hätte, zu demal der Bau der Straße ja nicht in ihrem Interesse, sondern im Interesse der Bauherrin ausgcführt werden sollte, Die Beklagte war also '.vie in den anderen Fällen gehalten, die Rechnung fristgemäß zu prüfen und zu begleichen, soweit die Forderung angemessen war, also jedenfalls in Höhe des später anerkannten und ausbezahlton Betraes- Ebenso wio bei den
*
6
b e i d a n a n d e r c :i Rc 3h n un go n k on n t e e a f ür die V e rp £ 1 i ch I: u n g der Beklagten auch hier nicht mehr darauf 3«kommen. ob und in welcher Höhe die amerikanischen Dienststellen die Rechnung ge nehmtgton .
Auch aus dem Umstand, daß die Arge mit der Beklagten über die Höhe der Rechnung verhandelt hat, läßt sich noch nicht schließen, daß die Beklagte bis zu einer .Sinigung keinerlei Zahlung, auch keine Abschlagszahlung leisten sollte Das Berufungsgericht hat hierzu auch keine hinreichenden Feststellungen getroffen»
II,
V erzug_der_Beklagten:
Die Schadensersatzforderung der Klägerin setzt außer der Fälligkeit der Forderungen weiter voraus, daß die Beklagte in Verzug geraten ist. Dazu bedurfte es, worauf der Senat bereits in seinem Urteil vom 29» Juni 196* - VII 2R 167/60 - (IM Nr, 1 zu $ ?6 VOB (B) * NJW "961, *968) hingewiesen hat, einer vorangegangenen fruchtlosen Fristsetzung nach 16 Ziff, 4 Abs ^ 3 VOB (B), Weiter ist erforderlich, daß der Verzug der Beklagten schuldhaft war (<,§ 285, 2?6 BGB)
I.,) Das Berufungsgericht sieht es als nicht erwiesen an, daß die Klägerin der Beklagten eine Nachfrist im Sinne des v 16 Ziff» 4 Abs» 3 VOB (B) gesetzt hat. Die Beklagte treffe überdies kein Verschulden, wenn sie damals geglaubt habe, ec handle sich um eine Requisitionsleistung, und sic dürfe deshalb die Genehmigung der Amerikaner und die Bereitstellung der erforderlichen Mittel abwarten.
2,) Die hiergegen gerichteten Revisionsangrifie der Klägerin sind begründet.
VIII ZE 86/60 - - LM lir. 2 zu v, 526 (Ec)), Sinn und Zweck
 der nach $ 326 BGB geforderten Fristsetzung ist, den Schuldner
 von sich abvjcnden soll. Weigert sich der Schuldner von vorn-
denn wird diese Fragestellung zur leeren und überflüssigen Form» Zs kann deshalb in solchen Fällen auf sie verzichtet werden; die Folgen aus v 326 BGB treten dann auch ohne Fristsetzung ein.
Dieser Grundsatz muß entsprechend auch für die Bestimmung des $ 16 Ziff, 4 Abs« 3 VOB (B) gelten, da auch für die Geltendmachung eines Verzugsschadens bei ernstlicher Weigerung des Schuldners, rechtzeitig zu zahlen, eine ilach-fristsetzung ebensowenig sinnvoll wäre«
Die Beklagte hatte nun, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts (btj S« 14 oben) ergibt, der Klägerin gegenüber erklärt, daß es sich um eine Requisitionsleistung handle und sie deshalb für die hier in Frage stehenden Leistungen nicht verpflichtet sei, an die Arge irgendwelche Zahlungen zu leisten, bevor nicht die entsprechenden Mittel bereitgoetcllt wären. Sic hat also der Klägerin damit zu erkennen gegeben, daß sie nicht willens und in der Lago sei, vorher Zahlungen zu leisten; die Beklagte hat denn auch nie-
vor die Frage zu stellen, ob er die Folgen des 326 Abs, 1 auf sich nehmen oder durch nach trägliehe Erfüllung diese Folge
 herein ernstlich, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen,
 Bio gegenteilige? auf der Erwägung geweigert habe, kommen 3 wenn ein gsnir.il \ ?26 EGB
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 Beklagte wich niemals endgii.ltig Darauf kann cs aber ncr- a\:.~ sich wegen Verzugs des Schiddn von? Vertrag lösen will.. Dam;:; g
n i -= r nicht., vielmehr uiß die Gelt e n d in a c hung des roii
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Versögerungsschadens, für die m allgemeinen bürgerlichen Hecht -fristsetsung vorausgesetzt wird.
der VOB - anders als im grundsätzlich cino Naeh-
ob die ruht,
s kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, Weigerung der Beklagten auf einem Verschulden bade nn auch eine etwa unverschuldete Weigerung würde
 die Fristsetzung ebenso zu einer 11 leeren und überflüssigen Form" machen'
Ebonsowenig ist entscheidend, ob die Klägerin ihrerseits hätte erkennen können, daß es sich nicht um eine kequisitionsleistung handelte und die Vorschriften der V03 uneingeschränkt galten; denn daraus allein kann noch nicht die Notwendigkeit hergeleitet werden, mindestens vorsorglich eine Nachfrist zu setzen, die angesichts der ernstlichen Weigerung der Beklagten von vornherein als zwecklos angesehen werden müßte * Die Entscheidung des Senats in einem ähnlich gelagerten Fall, in welchem ein Verzug des Schuldners mangels Nachfristsetzung verneint wurde (LM Nr0 1 zu <, 16 VOB), steht dem nicht entgegen, da es dort an oinem entsprechenden, durch konkrete Einzelheiten belegten Vortrag des Gläubigers und dahingehenden Revisionsrügen fohlte ,
b) Eine ’weitere Voraussetzung für einen Schadensersatz-anspruch der Klägerin ist, daß die Beklagte den Verzug verschuldet hat?
Das Der;?fünf sgeri eht ist m anaerem zusammennang ,
■j ■-:. :n ± t Liber auch wohl itir den isll ries Verzugsschadeno der Auffassung, daß ein Verschulden der Beklagte?: nicht Vorgelegen habes denn der Begriff der hequisitionsleistung i>n Zusammenhang ini i Bauaufträgen für die damaligen Besatzung in ächte sei in seiner rechtlichen Bedeutung zu dieser zeit noch nicht richtig erkannt worden; die Klägerin habe damals auch noch selbst geglaubt, es handle sich um eine Requisitions lei stung (BU 5; 1 6 )
Biesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden»
Nach Auffassung des Reichsgerichts kann zwar auch ein unverschuldeter Rechtsirrtum über die Leistungspflicht ebenso wie ein Tatsachenirrtum ausnahmsweise zur Verneinung eines Schadensersatzanspruchs aus Verzug führen (RGZ 96 ,
 3" 3, V6‘, 130, 237 28; "56, -3, I2Q)» Dem ist der Bundesgerichtshof gefolgt (Lii5 Nr.* * und 3 zu is 285 BGB sowie III Nr« 3 zu Art. V MRG (AmZ) 56), Einhellig wird aber stets die Ansicht vertreten, daß in jedem Fall ein strenger Maßstab anzulegen sei*, Schon wenn der Schuldner an der Richtigkeit seiner Rechtsauffassung hatte Zweifel haben müssen, kann er sich deshalb nicht mehr mit Erfolg auf seinen techtsirrtum berufen-
Mindestens solche Zweifel mußte aber die Beklagte haben* Schon im Jahre "*954 waren die damalige US-Bcsatzungsmacht und die Bundesrepublik übereingekommen, daß mir Wirkung vom ' . April 1954 die Auftragsbautcngrundsätze “’954 gelton sollten, nach welchen die Verträge mit den Unternehmern
 auf bürgerlichrcchtlichcr Grundlage abzuschließen und durchzuführen waren. Die Beklagte hat diese Grundsätze selbst öffentlich bekannt gemacht» Wenn nun, wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 25 - Mai I960 unwidersprochen vorgetragen hat, in Hessen davon abgewichen und
 Re qu i a i t i o b sgr u n d s ä t z e n
verfahre« wurde, dann hat
d ag die Beklagt*? zu vertreten: Auf einen etwaigen - möglicherweise «och entschuldbaren - Rechte irrtum der mit der Durchführung der Besät zungebauten betrauten örtlichen Landesbchördon kann es dabei nicht a«kommen.. Bache der Beklagt'.;« war es, die Durchführung der damaligen Besatzung« bauten, bei denen es sich um eine Vielzahl von Millionc«'-projekten handelte., zentral zu steuern und dafür zu sorgen, da3 überall nach den vereinbarten AuftrageboutengrundSätzen
 durch die sie selbst ihr Verwaltungshandeln gebunden hatte, verfahren wurde, die Bauten also nicht als Requisitions-If? istungen; sondern auf Grund bürgerlichrechtlicher Verträge mit den Unternehmern errichtet wurden» Geschah dies, wie hier, nicht, sc beruhte das auf einem der Beklagten vorwerfbaren Crganisationsfehler■>
Nun hat der Senat in seiner oa.. EntScheidung - allerdings im Zusammenhang mit der Frage der FristSetzung -ausgeführt, die Zahlungsweigerung der beklagten Bundesrepublik habe nicht auf bösem Willen beruht« Das wird auch hier der Fall sein; aber darauf kommt es nicht an, denn für die Unentschuldbarkeit eines Rechtsirrtums genügt ^ede Fa hr1äs s igkei t•
Der Umstand, daß die Klägerin möglicherweise damals selbst geglaubt hat, es handle sich um eine Requisitions-loistung, steht ihrem Schadensersatzanspruch nicht entgegen Das könnte höchstens dann von Bedeutung sein, wenn sie dadurch den Rechtsirrtum der Beklagten hervorgerufen oder gefördert hätte (vgl, dazu RGZ 97? 3133 ✓'’6)« Für eine solche Annahme bestehen aber keine Anhaltspunkte; vielmehr war das Gegenteil der Fall«
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann infolgedessen ein schuldhafter Verzug der Beklagten nicht verneint werden»
Ill,
 Dio Ur säe hii eh ke it des Verzugs der Klagerin:
f ür. den Schaden
 Das Berufung die Klägerin auch von 36,730,3'’ DM gleichsverfahren
 sgericht verneint die Ursächlichkeit, weil bei rechtzeitiger Bezahlung der Forderung zahlungsunfähig geworden wäre unu das Verhütte beantragen müsse n..-
Ob dies richtig ist, könnte schon zweifelhaft sein, denn das Berufungsgericht hat, wie die -ivl-lgorin mit Re ent rügt, nicht die Angaben des Zeugen HW beachtet , wonacn die Sank der Klägerin für Lohnzahlungen noch einen weitereu Kredit von 23=000 DM bewilligt haben solle Doch kann dus dahingestellt bleiben, da nach dem bisherigen Sachstand davon auszugehen ist, daß die Beklagte in dem Zeitpunkt, als das Vergleichsverfahren beantragt wurde, auch noch mit der weiteren Forderung von 23,601,09 DM, also mit insgesamt aber 60 = 000 DM im Verzug war und schon damit der Begründung U \ Berufungsgerichts der Boden entzogen ist. Die Möglich-° -it daß die Klägerin, wenn ihr damals 60.000 DM zur Verfügung gestanden hätten, das Vergleichsverfahren hätte vereiden können, ist nicht suesuschlicßen, zu demal sic bei ver-ro-einKßigein Verhalten der Beklagten in Kürze auch noch fflit^dem J3ingong weiterer 172,650,20 DM hätte rechnen können
 Das Berufungsgericht wird deshalb die Frage der Ursächlichkeit erneut zu prüfen und gegebenenfalls such die erforderlichen Feststellungen zur Höhe des Schadens zu treffen haben-
dache
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Kost e
Das angefoch Lene Urteil ist zur neuen Verhandlung und ge rieht zur Uckzuver;ve i sen o n der Revision zu befinden
 daher aufzuheben und di Entscheidung an das Bern Dieses .vird auch Uber di habe n,
Glanzmann	Rietschel	Erbel
 Meyer	Bundesrichter	Br.,	Vogt	ist
 erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben
 Glanzmann