Zur Überbrückung habe er ihm für den Restbetrag zv/ei von J^^ akzeptierte Wechsel über insgesamt 7-104,70 DM gegeben; Auf diese beziehe sich die letzte Barquittung vom 22. Der Kläger hat Klage erhoben und zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 7-104,70 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. Sie hat vorgetragen, J^psei, was der Kläger gewußt habe, nach den Bestimmungen der WBK nicht befugt gewesen, statt Barzahlung Wechsel zu geben. Hilfsweise rechne sie gegen die Forderung des Klägers mit einem Schadensersatzanspruch auf; denn der Kläger habe schon vorher für insgesamt 74.000 DM Wechsel von hereingenommen und dafür Barquittungen erteilt; auf diese Weise sei es John ermöglicht Y/orden, Baugelder der Beklagten zu veruntreuen. 1) Das Kammergericht stellt fest, daß der Kläger für seine Restforderung von 7.104,70 DM von akzeptierte Wechsel hereingenommen hat und daß diese Wechsel nicht eingelöst worden sind. Unterstützend verweist das Kammergericht noch darauf, daß die Wechsel persönlich akzeptiert und daß der Kläger die Beklagte niemals mit den Wechselspesen belastet hat. a) Die Behauptung, es sei von keiner Seite vorgetragen wordeh^ daß der Kläger die Wechsel an Erfüllungs Statt angenommen habe, ist irrig. Das Vorbringen der Beklagten konnte gar nicht anders verstanden werden, denn sie berief sich stets auf die Barquittung des Klägers vom 22. b) Die Feststellung des Kammergerichts, daß der Kläger die Wechsel an Erfüllungs Statt angenommen und die Beklagte damit aus ihrer Schuld ihm gegenüber entlassen hat, enthält eine Auslegung des rechtsgeschäftlichen Handelns der Beteiligten. Die Rüge des Klägers, das Kammergericht habe seinen durch die Angaben der Zeugin K^^ bestätigten und durch weitere Zeugen unter Beweis gestellten Vortrag nicht berücksichtigt, nach der zwischen dem Kläger und ge- tragskredits beglichen werden sollen, ist nicht begründete Auch wenn diese Behauptung als richtig unterstellt wird, so würde das der Feststellung des Kammergerichts nicht entgegenstehen. Keinesfalls ist ersichtlich, daß das Kammergericht den Vortragddes Klägers übersehen hätte, zu demal es ihn im Tatbestand seines Urteils selbst anführt und - in anderem Zusammenhang - die Zeugenaussage KflP eigens erwähnt. Sie hatte damals noch keinen Überblick über die Lage und wußte insbesondere nichts von der Quittung des Klägers vom 22. Im übrigen ließe sich selbst daraus noch nichts gegen die Feststellungen des Kammergerichts herleiten, zu demal das Schreiben an die Beklagte, nicht den Kläger gerichtet ist. Juli I960), übersieht er, daß über dieses von der Beklagten abschriftlich vorgelegte Schreiben (Schriftsatz vom 25« Januar I960) schon im Berufungsrechts-zuge verhandelt worden ist und daß er sich in seiner ersten Revisionsbegründung selbst darauf berufen hatte (vgl. Auch wenn dem so wäre, würde das der Feststellung des Kammergerichts, der Kläger habe laut seiner Barquittung die Y/echsel des Jfl^an Erfüllungs Statt angenommen, nicht entgegenstehen. h) Die weiteren Revisionsrügen betreffen nur die Hilfsbegründung des Kammergerichts, der Kläger müßte sich, selbst v/enn er die Wechsel nicht an Erfüllungs Statt habe annehmen wollen, der Beklagten gegenüber nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als ob er dies getan hätte. Da das Urteil schon aus der von dem Kammergericht gegebenen Hauptbegründung aufrecht erhalten werden kann, braucht auf die Rügen gegen die Hilfsbegründung nicht mehr eingegangen zu werden.
VII ZR 125/60
Verkündet am 15. Mai 1961
Y/oitscheck, 9919 flf)7
Justizobersekretär I L UUo
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Baumeisters Wilhelm G. L|
sMHHBstr. fe
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r.
gegen
die Frau Br. Käthe SUB? Wl
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundes;rich-ter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Ör. Vogt
für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. April I960 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
c.
Tatbestand;
Die Beklagte hatte im Jahre 1957 den Kläger beauftragt, beim Aufbau ihres Hauses in BflHHHHHk iJMHfc Straße flHB* die erforderlichen Maurerarbeiten durchzuführen. Der Aufbau des Hauses wurde mit öffentlichen Mitteln durchgeführt, die die
B(H^(= WBK) zur Verfügung stellte, Beauftragter Architekt der Beklagten war Gerhard ihr Bevollmächtig-
ter für die Durchführung des Bauvorhabens war Wilhelm der inzwischen wegen Veruntreuung von Baugeldern rechtskräftig zu 6 1/2 Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist.
Unter dem 28. Februar 1958 erteilte der Kläger der Beklagten Schlußrechnung, die mit einem Gesamtbetrag von
202.301 DM abschloss. Über diesen Betrag hat der Kläger der Beklagten Barquittungen. ausgestellt.
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Der Kläger behauptet, die Beklagte schulde ihm trotz {
der Barquittungen noch einen Betrag von 7.104*70 DM. 1
habe ihm nämlich im September 1958 erklärt, es sei bei der WBK ein Nachkredit von etwa 34.000 DM beantragt worden, j
der aber noch nicht bewilligt sei. Zur Überbrückung habe er ihm für den Restbetrag zv/ei von J^^ akzeptierte Wechsel über insgesamt 7-104,70 DM gegeben; Auf diese beziehe sich die letzte Barquittung vom 22. September 1958 über ,\
7.301 DM. (Der Unterschiedsbetrag von 196,30 DM bezieht \
sich auf einen nicht mehr streitigen- Verrechnungsposten).
Die Wechsel seien jedoch nicht eingelöst worden. .-'j
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Der Kläger hat Klage erhoben und zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 7-104,70 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. März 1958 sowie zur Bewilligung einer Sicherungshypothek auf ihr Grundstück in derselben Höhe zu verurteilen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Sie hat vorgetragen, J^psei, was der Kläger gewußt habe, nach den Bestimmungen der WBK nicht befugt gewesen, statt Barzahlung Wechsel zu geben. Wenn der Kläger trotzdem Wechsel gegen Barquittung hereingenommen. habe, so müsse er sich jetzt auch an halten. Hilfsweise rechne
sie gegen die Forderung des Klägers mit einem Schadensersatzanspruch auf; denn der Kläger habe schon vorher für insgesamt 74.000 DM Wechsel von hereingenommen und
dafür Barquittungen erteilt; auf diese Weise sei es John ermöglicht Y/orden, Baugelder der Beklagten zu veruntreuen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Bntscheidungsgrüride:
1) Das Kammergericht stellt fest, daß der Kläger für seine Restforderung von 7.104,70 DM von akzeptierte
Wechsel hereingenommen hat und daß diese Wechsel nicht eingelöst worden sind. Der Kläger habe aber für diese Wechsel eine Barquittung erteilt. Er habe sie demnach als
Leistung an Erfüllungs Statt angenommen, so daß seine Forderung gegen die Beklagte erloschen sei (§ 364 Abs. 1 BGB). Unterstützend verweist das Kammergericht noch darauf, daß
die Wechsel persönlich akzeptiert und daß der Kläger die Beklagte niemals mit den Wechselspesen belastet hat.
2) Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe des Klägers sind nicht begründet.
a) Die Behauptung, es sei von keiner Seite vorgetragen wordeh^ daß der Kläger die Wechsel an Erfüllungs Statt angenommen habe, ist irrig. Das Vorbringen der Beklagten konnte gar nicht anders verstanden werden, denn sie berief sich stets auf die Barquittung des Klägers vom 22. September 1958, durch die er sich wegen der 7.301 DM für befriedigt erklärt habe. Insbesondere ist auf den Schriftsatz! der Beklagten vom 13. Mai 1959-> hinzüweisen.
b) Die Feststellung des Kammergerichts, daß der Kläger die Wechsel an Erfüllungs Statt angenommen und die Beklagte damit aus ihrer Schuld ihm gegenüber entlassen hat, enthält eine Auslegung des rechtsgeschäftlichen Handelns der Beteiligten. Diese Auslegung ist durchaus möglich und auch, wie das Kammergericht zutreffend näher ausführt, wirtschaftlich verständlich. Sie ist daher für das Revisionsgericht bindend.
Die Rüge des Klägers, das Kammergericht habe seinen durch die Angaben der Zeugin K^^ bestätigten und durch weitere Zeugen unter Beweis gestellten Vortrag nicht berücksichtigt, nach der zwischen dem Kläger und ge-
troffenen Vereinbarung habe die Wechselschuld - notfalls nach Verlängerung - aus Mitteln des zu erwartenden Nach-
tragskredits beglichen werden sollen, ist nicht begründete Auch wenn diese Behauptung als richtig unterstellt wird, so würde das der Feststellung des Kammergerichts nicht entgegenstehen. Der Hinweis auf. den Nachtragskredit würde dann den Sinn gehabt haben, daß dem J^p, der mit der Hingabe der Wechsel für die Beklagte in Vorlage getreten war, die Wechselschuld gestundet wurde, bis er selbst auf die Mittel des Nachtragskredits zurückgreifen konnte. Dies steht im Einklang mit der unstreitigen Tatsache, daß die Barquittung dem die Möglichkeit verschaffen sollte,
die öffentlichen Kreditmittel in seine eigene Verfügung zu bekommen. Keinesfalls ist ersichtlich, daß das Kammergericht den Vortragddes Klägers übersehen hätte, zu demal es ihn im Tatbestand seines Urteils selbst anführt und - in anderem Zusammenhang - die Zeugenaussage KflP eigens erwähnt.
c) Dem Schreiben der Beklagten vom 25. Oktober 1958 kann - entgegen der Meinung des Klägers - ein Schuldanerkenntnis nicht entnommen werden. Sie hatte damals noch keinen Überblick über die Lage und wußte insbesondere nichts von der Quittung des Klägers vom 22. September 1958. Überdies hat sie nur die Begleichung berechtigter Forderungen zugesichert.
Entsprechendes gilt von ähnlichen Äußerungen der Beklagten, die sie nach der Behauptung des Klägers zu jener Zeit - alsbald nach JflPs Flucht - getan haben soll.
'Eberls öwenig ist dem Schreiben des Architekten K vom 6. November 1958, in welchem er auf die Restforderung von 7*501,— DM hinweist, zu entnehmen, daß K^^ damals schon von der \7echselhingabe des und der Barquittung
des Klägers Kenntnis hatte. Im übrigen ließe sich selbst daraus noch nichts gegen die Feststellungen des Kammergerichts herleiten, zu demal das Schreiben an die Beklagte, nicht den Kläger gerichtet ist.
d) Soweit der Kläger unter Vorlage des Schreibens der Beklagten vom 25. Oktober 1958 den Restitutionsgrund des § 580 Abs» 1 Nr. 7 b in das Revisionsverfahren einführen will (Schriftsätze vom 25« Juni und 6. Juli I960), übersieht er, daß über dieses von der Beklagten abschriftlich vorgelegte Schreiben (Schriftsatz vom 25« Januar I960) schon im Berufungsrechts-zuge verhandelt worden ist und daß er sich in seiner ersten Revisionsbegründung selbst darauf berufen hatte (vgl. oben unter 2 c). Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob in der Revisionsinstanz der genannte Restitutionsgrund überhaupt berücksichtigt werden darf.
e) Auf den Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 4« April I960 hatte das JI^^SIdM^vgericht nicht einzugehen. Dieser Schriftsatz ist erst nach der letzten mündlichen Verhandlung eingegangen. Aus dem Protokoll über die -letzte mündliche Verhandlung vom 29« März
I960 ist nicht ersichtlich, daß den Parteien nachgelassen worden ist, noch Schriftsätze nachzubringen.
f) Die Behauptung des Klägers, die Beklagte und KflB hätten JflBnach Belieben schalten und walten lassen und auch die Hingabe von Wechseln und Schecks geduldet, liegt neben der Sache. Auch wenn dem so wäre, würde das der Feststellung des Kammergerichts, der Kläger habe laut seiner Barquittung die Y/echsel des Jfl^an Erfüllungs Statt angenommen, nicht entgegenstehen.
g) Ebensowenig liegt der Hinweis des Klägers, es könne ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er statt Barzahlung Wechsel genommen habe, neben der Sache. Auch das steht der Feststellung des Xammergerichts nicht entgegen und kann nicht einmal als Indiz ©dagegen gewertet werden.
h) Die weiteren Revisionsrügen betreffen nur die Hilfsbegründung des Kammergerichts, der Kläger müßte sich, selbst v/enn er die Wechsel nicht an Erfüllungs Statt habe annehmen wollen, der Beklagten gegenüber nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als ob er dies getan hätte. Da das Urteil schon aus der von dem Kammergericht gegebenen Hauptbegründung aufrecht erhalten werden kann, braucht auf die Rügen gegen die Hilfsbegründung nicht mehr eingegangen zu werden.
3) Die Revision des Klägers ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Glanzmahn Rietschel Erbel Meyer Dr. Vogt