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BGH · VII ZR 125/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 125/59

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 23. "BaflHV1 den Betrag von 5.000 DM abzutreten oder zu bezahlen und bei jedem Regieeinsatz des Herrn Paul in einem eigBnen Film- Gemäß der Nr. IV waren die V-Film und der Beklagte u.a. gehalten, die Klägerin von jedem Regieeinsatz zu benachrichtigen. Er macht geltend, daß er nach dem Vertrage einen Honoraranteil nur für solche Filme zu zahlen habe, bei denen er im Aufträge der V-Film oder für diese selbst tätig geworden sei. X• Das Oberlandesgericht legt den Vertrag nach seinem Wortsinn und dem Zusammenhang der Bestimmungen dahin aus, daß der,Beklagte nur zur Zahlung verpflichtet sein sollte, wenn er eine Regietätigkeit entweder auf Grund eines von der V-Film abgeschlossenen Dienstverschaffungsvertrags oder bei dieser selbst ausgeübt habe. Deswegen ist die Annahme des Berufungsgerichts durchaus folgerichtig, daß sich die in der Nr. III vorgesehene Haftung des Beklagten lediglich auf die unmittelbar vorher behandelte und ausdrücklich in Bezug genommene Verpflichtung der V-Film aus der Nr. II Abs. 2 beziehen sollte. In dem Abs. 2 der Nr. II sind aber nur solche Verpflichtungen der V-Film erwähnt, die sich aus einem von ihr für den Beklagten abgeschlossenen Dienst verschaff tings-vertrag oder aus einer Beschäftigung des Beklagten in einem eigenen Filmvorhaben ergaben. März 1953 entworfen und daß der Beklagte die Übernahme der Bürgschaft abgelehnt habe (Schriftsatz vom 27. Aus ihren Schriftsätzen war nicht, wie die Revision meint, zu entnehmen, daß sie, sei es auch nur hilfsweise, einen solchen Beweisantrag stellen wollte Hierzu hätte es mindestens einer geordneten Zusammenstellung der Tatsachen und des Hinweises bedurft, daß Hechtsanwalt PaflHUI9 ihre Richtigkeit aus eigener Kenntnis bestätigen werde. 2.) Auch die in diesem Zusammenhänge erhobene Rüge, das -Berufungsgericht hätte die Klägerin gemäß dem § 139 ZPO veranlassen müssen, sich auf den Hechtsanwalt Faltl-hauser als Zeugen zu berufen, greift nicht durch. a) Die Revision macht in erster Linie geltend, daß die Klägerin nicht mit der Abänderung des erstinstanzlichen Urteils rechnen konnte und deswegen die Benennung ihres Prozeßbevollmächtigten als Zeugen für überflüssig halten durfte. Wie bereits erwähnt, lag die Auslegung, die das Oberlandesgericht dem Vertrag gegeben hat, recht nahe; sie fand ihre Bestätigung in dem vorangegangenen Schriftwechsel. Außerdem hatte der Beklagte die maßgebenden Gesichtspunkte in seiner Berufungsbegründung vom 27* Januar 1959 geordnet und mit einleuchtender Begründung zusammengestellt• Wenn die Entscheidung des Oberlandesgerichts trotzdem für die Klägerin "völlig überraschend” kam, so hat sie sich dies selbst zuzurechnen. b) Ähnlich liegt es mit der Rüge, das Oberlandesgericht hätte die Klägerin darauf hinweisen müssen, daß es sie für beweispflichtig hielt. Solche Umstände hatte die Klägerin zu behaupten und zu beweisen, wenn.sie meinte, daß sich auf diese Weise ihr Klageverlangen rechtfertigen ließ (BGHZ 20, 1093 111 f)• Es fehlt an jedem Anhalt dafür, daß sich das Oberlandesgericht der Möglichkeit einer Parteivernehmung nicht Die Revision macht weiter geltend, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht einen Schuldbeitritt, eine Garantie- oder Bürgschaftstibernahme des Beklagten verneint. Daß der Beklagte irgendwie für eine Schuld der V-Film bis zur Höhe von 21.000 DM einzustehen hatte, ist unstreitig. daß seine Vergütung für solche Filme an die Klägerin abgeführt wurde, in denen er entweder für die V-Film selbst oder auf Grund eines von ihr abgeschlossenen Dienstverschaffungsvertrages tätig wurde. Bei der Auslegung, die das Oberlandesgericht dem Abkommen vom 24. Denn wenn der Beklagte nur für die durch einen DienstVerschaffungavertrag von der V-Film vermittelten Honorare einzustehen hatte, dann entfiel diese Haftung von vornherein, wenn es an einer solchen Vermittlung fehlte. Vo Die Revision ist somit, da auch sonst kein die Klägerin beschwerender Rechtairrtum zu erkennen ist, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurück-zuweisen.

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 157 BGB § 97 ZPO
OberlandesgerichtZeugePaulV-FilmKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 125/59	2220	ioo
 Verkündet am 8, Dezember I960 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Oe schäft sst eile
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
m.b.H. ioL.,
, vertreten durch
 der Firma B _________________
DfllpMI,	Allee	____
Dr^Y^ilhelm E^^HHIVund Balthasar von De^^-KJ_______
als Liquidatoren,
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Prof. Dr
 gegen
den
 Mil
.mregisseur Paul Straße ■
j
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Winkelmann, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und Dr. Finke
 für Recht erkannt:	v
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 23. April 1959 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Beklagte war Geschäftsführer und mit seiner Frau auch Gesellschafter der "Paul	B>,	Filmproduktion
 GmbH" (im folgenden V-Film). Die Klägerin hatte gegen diese Gesellschaft eine Forderung von 42*008,65 DM«
Die V-Filin geriet in Zahlungsschwierigkeiten. Im Jahre 1952 verhandelten die Parteien über eine Begleichung der Schuld und einigten sich schließlich am 24. März 1953.
In Nr. I des Abkommens erkannte die V-Film ihre Verpflichtung an. 'sie versprach in Nr. II Abs. 1 die Schuld so schnell wie möglich abzudecken und "alle Einnahmequellen ..» durch Abtretung usw. ... zur Verfügung zu stellen1'. Nr. II Abs. 2 und Nr. III lauten:
0
II.
III.
11
.... V-Film verpflichtet sich insbesondere, aus jedem Dienstverschaffungsvertrag, ddn sie mit einer anderen Firma Uber einen Regieein-satz des Herrn Paul	abschließt,	an
"BaflHV1 den Betrag von 5.000 DM abzutreten oder zu bezahlen und bei jedem Regieeinsatz des Herrn Paul	in einem eigBnen Film-
vorhaben der "V-Film" an "Ba^BV 6.000 DM zu zahlen.
Herr Paul VflIBBBB stimmt der seine Person betreffenden Regelung in Ziffer II ausdrücklich zu und verpflichtet sich seinerseits, zur Abdeckung der in Ziffer I genannten Forderung bis zur Höhe von 21.000 DM bei jedem Regieeinsatz in einem Fremdfilm 5.000 DM und bei jedem_Regie-einsatz in der "V-Film" 6.000 DM an "Bi zu bezahlen, bzw. dafür einzustehen, daß "Bi bei seinen Regieeinsätzenr» die genannten Beträge zufließen".
Gemäß der Nr. IV waren die V-Film und der Beklagte u.a. gehalten, die Klägerin von jedem Regieeinsatz zu benachrichtigen. Schließlich war in Nr. V vorgesehen, daß die Klägerin auf ihre Restforderung verzichtete, wenn "durch Zahlungen bzw. Abtretungen" der V-Film oder des Beklagten bis zu dem 1. März 1956	21.000	DM	eingingen.
 
Der Beklagte führte in der Folgezeit in mehreren Filmen die Regie und zwar auch noch, nachdem die V-Film am 15. März 1934 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden war. Er und die V-Film haben an die Klägerin für die vor dem 15- März 1954 gedrehten Filme 12.300 DM entrichtet.
Die Klägerin hat diesen Betrag auf ihre Hauptforderung sowie Zinsen und Kosten verrechnet. Mit der Klage verlangt sie den Rest bis zu dem Betrage von 21.000 DM, nämlich 8.700	^
DM nebst Zinsen*
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er macht geltend, daß er nach dem Vertrage einen Honoraranteil nur für solche Filme zu zahlen habe, bei denen er im Aufträge der V-Film oder für diese selbst tätig geworden sei. Diese Verpflichtung habe er erfüllt.
Das Landgericht hat den Beklagten antra^emäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte bittet J um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent Scheidungsgründe:
X• Das Oberlandesgericht legt den Vertrag nach seinem
 Wortsinn und dem Zusammenhang der Bestimmungen dahin aus, daß der,Beklagte nur zur Zahlung verpflichtet sein sollte, wenn er eine Regietätigkeit entweder auf Grund eines von der V-Film abgeschlossenen Dienstverschaffungsvertrags oder bei dieser selbst ausgeübt habe.
Diese Auslegung steht nicht, wie die Revision meint, im "offenen Widerspruch zu dem zu dem Ausdruck gelangten Willen der Vertragsparteien"; sie liegt im Gegenteil nahe.
Die Nummern II und III des Abkommens stehen, wie unverkennbar ist, äußerlich und ihrem Inhalt nach in einem Abhängigkeitsverhältnis. Deswegen ist die Annahme des Berufungsgerichts durchaus folgerichtig, daß sich die in der Nr. III vorgesehene Haftung des Beklagten lediglich auf die unmittelbar vorher behandelte und ausdrücklich in Bezug genommene Verpflichtung der V-Film aus der Nr.
II Abs. 2 beziehen sollte.
In dem Abs. 2 der Nr. II sind aber nur solche Verpflichtungen der V-Film erwähnt, die sich aus einem von ihr für den Beklagten abgeschlossenen Dienst verschaff tings-vertrag oder aus einer Beschäftigung des Beklagten in einem eigenen Filmvorhaben ergaben. Nach Löschung der GmbH, mußte deshalb die Haftung des Beklagten zwangsläufig entfallen, weil ihm die V-Film keine Regietätigkeit mehr vermitteln konnte.
II.	Wie das Oberlandesgericht nicht verkennt, ist ' der Wortlaut des Vertrags nicht allein ausschlaggebend.
Es hat daher mit Recht geprüft, ob sich aus anderen Umständen ein .abweichender Vertragswille der Parteien ergebe. Das hat es unter Berücksichtigung des vorangegangenen Schriftwechsels, der Aussage des Zeugen Hoeher und der Interessenlage verneint.
Die Revision wendet sich vergeblich gegen diese Würdigung.
1.) Das Oberlandesgericht brauchte nicht den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, RechtsanwäL t FaMHP, als Zeugen zu hören.
Dieser war nur von dem Beklagten als Zeuge benannt worden, und zwar im wesentlichen zu dem Beweis dafür, daß
 
er den Vertrag vom 24. März 1953 entworfen und daß der Beklagte die Übernahme der Bürgschaft abgelehnt habe (Schriftsatz vom 27. Januar 1959 S. 16/17). Das Oberlandesgericht hat die Vernehmung abgelehnt, weil die auf eine Bürgschaftsübernahme gestützte Klage ohnedies nicht durchdringe und außerdem anzunehmen sei, daß Hechts anwalt	nur	das	bekunden werde, was er in den
 Briefen an den geklagten und seinen Schriftsätzen in dem Prozeß niedergelegt habe»
Hierdurch ist die Klägerin nicht beschwert. Sie hatte sich nicht auf das Zeugnis des Hechtsanwalts Fai®~ bezogen. Aus ihren Schriftsätzen war nicht, wie die Revision meint, zu entnehmen, daß sie, sei es auch nur hilfsweise, einen solchen Beweisantrag stellen wollte Hierzu hätte es mindestens einer geordneten Zusammenstellung der Tatsachen und des Hinweises bedurft, daß Hechtsanwalt PaflHUI9 ihre Richtigkeit aus eigener Kenntnis bestätigen werde. Das ist in den 2?atSacheninstanzen nicht geschehen. Die Hachholung im'Revisionsrechtszuge ist nicht zulässig.
2.) Auch die in diesem Zusammenhänge erhobene Rüge, das -Berufungsgericht hätte die Klägerin gemäß dem § 139 ZPO veranlassen müssen, sich auf den Hechtsanwalt Faltl-hauser als Zeugen zu berufen, greift nicht durch.
a) Die Revision macht in erster Linie geltend, daß die Klägerin nicht mit der Abänderung des erstinstanzlichen Urteils rechnen konnte und deswegen die Benennung ihres Prozeßbevollmächtigten als Zeugen für überflüssig halten durfte.
Diese Einstellung der Klägerin ist nicht recht zu verstehen. Wie bereits erwähnt, lag die Auslegung, die das Oberlandesgericht dem Vertrag gegeben hat, recht nahe; sie fand ihre Bestätigung in dem vorangegangenen
 Schriftwechsel. Außerdem hatte der Beklagte die maßgebenden Gesichtspunkte in seiner Berufungsbegründung vom 27* Januar 1959 geordnet und mit einleuchtender Begründung zusammengestellt• Wenn die Entscheidung des Oberlandesgerichts trotzdem für die Klägerin "völlig überraschend” kam, so hat sie sich dies selbst zuzurechnen.
b) Ähnlich liegt es mit der Rüge, das Oberlandesgericht hätte die Klägerin darauf hinweisen müssen, daß es sie für beweispflichtig hielt.
Die Auslegung der Urkunde hatte mit der Beweislast nichts zu tun. Dagegen kam es auf die Beweislast an? soweit außerhalb der Urkunde liegende Tatsachen in Präge standen. Solche Umstände hatte die Klägerin zu behaupten und zu beweisen, wenn.sie meinte, daß sich auf diese Weise ihr Klageverlangen rechtfertigen ließ (BGHZ 20, 1093 111 f)•
Das Berufungsgericht durfte davon ausgehen, daß^.üies der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Klägerin geläufig war. Es hatte also keine Veranlassung, das noch besonders hervorzuheben.
Ob sich der Beklagte für beweispflichtig gehalten hat, ist demgegenüber unerheblich. Abgesehen hiervon trifft diese Annahme der Revision aber nicht einmal zu. Der Beklagte hat zv/ar u.a. seinen Rechtsvertreter Dr. RMB* als Zeugen benannt; das hat er aber ersichtlich nur vorsorglich getan.
5») Die Rüge, das Oberlandesgericht habe den § 448 ZPO verletzt, ist ebenfalls unbegründet.
Es fehlt an jedem Anhalt dafür, daß sich das Oberlandesgericht der Möglichkeit einer Parteivernehmung nicht
 
bewußt gewesen ist und deshalb eine dahingehende Prüfung unterlassen hat, oder daß es sich insoweit von rechtsirrigen Erwägungen hat leiten lassen (vgl. BGH LM § 448 ZPO Nr. 2).
III.	Die Revision macht weiter geltend, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht einen Schuldbeitritt, eine Garantie- oder Bürgschaftstibernahme des Beklagten verneint.
Auch insoweit kann ihr nicht gefolgt werden.
1.	) Die Klägerin hatte S. 5 ihres Schriftsatzes vom 15» September 1958 selbst behauptet, daß sie keinen Schuldbeitritt des Beklagten verlangt habe.
Damit entfiel die Grundlage für eine solche Haftung des Beklagten.
2.	) Die Ausführungen der Revision über eine etwaige Garantie- oder Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten liegen neben der Sache.
Daß der Beklagte irgendwie für eine Schuld der V-Film bis zur Höhe von 21.000 DM einzustehen hatte, ist unstreitig. Es kommt also nur darauf an, in welchem Umfange dies der Fall sein sollte. Insoweit hat das Oberlandesgericht festgestellt, der Beklagte hafte lediglich dafür? daß seine Vergütung für solche Filme an die Klägerin abgeführt wurde, in denen er entweder für die V-Film selbst oder auf Grund eines von ihr abgeschlossenen Dienstverschaffungsvertrages tätig wurde. Wie man diese Zusage rechtlich einordnet, ist gleichgültig; denn der Beklagte hat sie unstreitig erfüllt.
Darüber hinaus hat er nach der bedenkenfreien Fest« Stellung des Oberlandesgerichts keine Leistung versprochene
 Dann bedarf es keiner Erörterung, unter welchen Voraussetzungen eine Garantie- oder Bürgschaftsübernahme hierfür in Betracht gekommen wäre.
IV.	Das Oberlandesgericht hat die Präge erwogen, ob die Parteien bei Vertragsschluß an die Möglichkeit einer Löschung der V-Film gedacht haben. Es lehnt auch für den Fall, daß dies nicht geschehen sein sollte, eine ergänzende Vertragsauslegung nach dem § 157 BGB ab.
Auch die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Bei der Auslegung, die das Oberlandesgericht dem Abkommen vom 24. März 1953 gibt, enthält es keine Lücke. Denn wenn der Beklagte nur für die durch einen DienstVerschaffungavertrag von der V-Film vermittelten Honorare einzustehen hatte, dann entfiel diese Haftung von vornherein, wenn es an einer solchen Vermittlung fehlte. Ob dies auf einem Nichttätigwerden der - etwa in andere Hände übergegangenen - V-Film oder auf eine Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit durch Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit zurückzuführen war, blieb gleichgültig. Der Pall einer Löschung der V-Film ist also, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch sinngemäß geregelt.
 
Vo Die Revision ist somit, da auch sonst kein die Klägerin beschwerender Rechtairrtum zu erkennen ist, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurück-zuweisen.
Dr. Winkelmann Rietschel Heimann-Trosien Erbel	Pinke
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