- Prozeßbevollmäehtigter; Rechtsanwalt Br, hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel. ™. 2 “ Tatbestands Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des am 9« Mai 1956 in dieser Sache verkündeten Urteils des IV« Zivilsenats - IV ZR 318/55 - verwiesen« Durch dieses Urteil ist das^ Urteil des Oberlandesgerichts vom 11 * Oktober 1955 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden« * In dem weiteren Verfahren hat die Klägerin mit Schreiben vom 16« Juni 1956 den Beklagten gemäß § 9 VglO unter Einräumung einer Nachfrist von 10 Tagen gemahnt, die fälligen Vergleichsraten zu zahlen. Sie hat ferner am 24 o August 1956 in Höhe des in dem Vergleichsverfahren nicht bestrittenen Teils ihrer Forderung aus dem laufenden Kredit gemäß § 85 VglO einen Titel Uber 25*742.— DM erwirkt« Die eingeklagte Teilforderung von 15*000,— DK hat die Klägerin nunmehr dahin auf get eilt, daß sie je 5*000,— DH aus dem von der Vertriebenenbank, aus dem staatsverbürgten Kredit und aus dem von ihr selbst dem Beklagten eingeräumten lauf enden Kontokorrentkredit verlangt« Io Das Berufungsgericht kommt unter Bezugnahme auf die Ausführungen in seinem ersten Urteil vom 11. a) Falls die Sicherungsverträge entsprechend der Auffassung des Beklagten als nichtig zu erachten seien und deshalb die Klägerin in der vollen Höhe ihrer Forderungen an dem Vergleich teilgenommen habe (§ 25 VglO), seien diese durch den Vergleich auf 40 £ herabgesetzt* führt das Berufungsgericht weiter aus - die Sicherungsverträge als gültig an, so sei die 40#ige Vergleichsqtuote nur von den Teilen der Forderungen zu berechnen, mit denen die Klägerin ausgefallen ist« Auch bei dieser Berechnung gelangt das Berufungs- * gericht jeweils zu 5*000,— DM übersteigenden Bestforderungen« Hinsichtlich des dem Beklagten eingeräumten Kontokorrentkredits läßt es das allerdings nur unter der Voraussetzung gelten, daß die Klägerin zu Basten des Beklagten Eingänge in Hohe von 9*512,12 DM auf die Forderung gegen die Firma verrechnen durfte« Das treffe zu, weil der Beklagte als Mitgeseilschafter der offenen Handelsgesellschaft für den dieser Gesellschaft von der Klägerin gewährten Kredit hafte« Daß die Klägerin mit allen ihren Forderungen in voller Höhe am Vergleich teilgenommen hat, unabhängig davon, ob die Sicherungen, die sie sich verschafft hatte, wirksam waren und ihr entsprechende Absonderungsrechte zustanden, daß ferner die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 1 VglO nichts Gegenteiliges besagt, ist bereits im Urteil des IV. b) Das Berufungsgericht durfte auch dahingestellt lassen, ob Stundung und Kr laß der Forderungen im Vergleich gemäß § 9 VglO gegenüber der Klägerin hinfällig geworden sind. Hierauf kommt es nicht an« Die eingeklagten Teilbeträge sind auch dann begründet, wenn die persönlichen Forderungen der Klägerin nicht in der alten Höhe und mit der früheren Fälligkeit wiederhergestellt sind. gerichteten Aufforderung des Berufungsgerichts, ihren Sachvortrag gegebenenfalls entsprechend den Ausführungen im ersten Revisionsurteil zu ergänzen, seine frühere unbestimmte Behauptung über eine StillhalteZusage der Klägerin nicht mehr auf gegriffen hat, so durfte das Berufungsgericht annehmen, daß er sie fallen gelassen hat- lila Baß dem Beklagten keine aufrechenbaren Schadens-ersatzansprüche gegen die Klägerin zustehen, hat das Berufungsgericht bereits in seinem ersten Urteil vom 11» Oktober 1955 dargelegt. Im weiteren Berufungsverfahren hat J der Beklagte hierzu keine neuen erheblichen Gesichtspunkte vorgetrageno Das Berufungsgericht konnte deshalb im angefochtenen Urteil auf seine früheren Ausführungen Bezug nehmen. Die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte infolge des Eingriffs der Klägerin in seinen Gewerbebetrieb die vorhandenen Stoffe nicht mehr habe verarbeiten können und daß ihm dadurch ein Schaden entstanden war, weil fertige Kleidungsstücke einen höheren Wert darstellten als unverarbeitete Stoffe, greift nicht durch.
Verkündet 27* Oktober 1958 3fodas, Just izangest e 11t er ;kls Urkundsbeamt er der iffteschöftss teile 2341 094 K- V*. £" I m Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit i des Kaufmanns Konstantin SchflBKgasse in He< Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächbigter? Rechtsanwalt Br* \9 vertreten durch gegen die Kreis- und Stadtsparkasse in 3 ihren Vorstand, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmäehtigter; Rechtsanwalt Br, hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel. Br» Heimann-frosien, Br» Winkelmann und Erbel für Recht erkannt; Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1 * Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 21. Mai 1957 wird zurückgewie sen. Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen & p I* k* ' h~' X' ™. 2 “ Tatbestands Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des am 9« Mai 1956 in dieser Sache verkündeten Urteils des IV« Zivilsenats - IV ZR 318/55 - verwiesen« Durch dieses Urteil ist das^ Urteil des Oberlandesgerichts vom 11 * Oktober 1955 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden« * In dem weiteren Verfahren hat die Klägerin mit Schreiben vom 16« Juni 1956 den Beklagten gemäß § 9 VglO unter Einräumung einer Nachfrist von 10 Tagen gemahnt, die fälligen Vergleichsraten zu zahlen. Sie hat ferner am 24 o August 1956 in Höhe des in dem Vergleichsverfahren nicht bestrittenen Teils ihrer Forderung aus dem laufenden Kredit gemäß § 85 VglO einen Titel Uber 25*742.— DM erwirkt« Die eingeklagte Teilforderung von 15*000,— DK hat die Klägerin nunmehr dahin auf get eilt, daß sie je 5*000,— DH aus dem von der Vertriebenenbank, aus dem staatsverbürgten Kredit und aus dem von ihr selbst dem Beklagten eingeräumten lauf enden Kontokorrentkredit verlangt« Die Klägerin hat behauptet, durch Verwertung der Sicherheiten 41*766,12 DM und*der ihr übereigneten Kommissionswaren weitere 10«186,48 DM erlöst zu haben«-Den Betrag von 41*766,12 DM hat sie mit 13*776,83 DM auf die von der Vertriebenenbank verbürgte Darlehensforderuhg, mit 18*677,17 DM auf die staatsverbürgte Darlehensforderung und mit 9*312,12 DM auf das Darlehenskonto Nr« 4R5, betr« die Firma auf geteilt. Die Fir- ma MflHBHPJBB* war eine offene Handelsgesellschaft, der Beklagte ihr Gesellschafter« Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgehende Urteil des Landgerichts wiederum zurückgewiesen«, Mit seiner erneuten Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, die Revision zurücksuv/eisen. Ent sehe idungsgrttnde s * Io Das Berufungsgericht kommt unter Bezugnahme auf die Ausführungen in seinem ersten Urteil vom 11. Oktober 1955 zu dem Ergebnis, daß der Beklagte auch für den feil des Staatsverbürgten Kredits haftet, der dem Konto Kraft gut ge schrieben wurde. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision greift sie auch nicht an. II. 1.) Die nunmehr mit der Klage geltend gemachten drei feilforderungen von Je 5.000,— DM hält das Berufungsgericht für begründet und zwar ohne Rücksicht darauf, ob Stundung und Erlaß der Forderungen der Klägerin gemäß § 9 VglO für den Beklagten hinfällig geworden und die Sicherungsübereignungs- und Sicherungsabtretungsverträge, die die Klägerin mit dem Beklagten geschlossen hat, nichtig oder wirksam sind. Dazu hat es ausgeführts * » a) Falls die Sicherungsverträge entsprechend der Auffassung des Beklagten als nichtig zu erachten seien und deshalb die Klägerin in der vollen Höhe ihrer Forderungen an dem Vergleich teilgenommen habe (§ 25 VglO), seien diese durch den Vergleich auf 40 £ herabgesetzt* Auf jede der herabgesetzten Forderungen sei von dem aus den Sicherungen erzielten Gesamterlös von 51*952,60 DM der Teilbetrag anzurechnen, der dem Verhältnis des Gesamterlöses zu der Summe der herabgesetzten Forderungen entspreche* Dieses hat das Berufungsgericht auf 57 $> errechnet. Es gelangt so bei den drei Krediten zu Eestfor-derungen, die die eingeklagten Teilbeträge von je 5*000,— DM Übersteigen* Dabei hat es berücksichtigt, daß die Klägerin bereits gemäß § 85 VglO einen vollstreckbaren Titel über den im Vergleichsverfahren nicht bestrittenen Teilbetrag von 25*742,— DM des Kontokorrentkredits erlangt hat« b) Sehe man - so. führt das Berufungsgericht weiter aus - die Sicherungsverträge als gültig an, so sei die 40#ige Vergleichsqtuote nur von den Teilen der Forderungen zu berechnen, mit denen die Klägerin ausgefallen ist« Auch bei dieser Berechnung gelangt das Berufungs- * gericht jeweils zu 5*000,— DM übersteigenden Bestforderungen« Hinsichtlich des dem Beklagten eingeräumten Kontokorrentkredits läßt es das allerdings nur unter der Voraussetzung gelten, daß die Klägerin zu Basten des Beklagten Eingänge in Hohe von 9*512,12 DM auf die Forderung gegen die Firma verrechnen durfte« Das treffe zu, weil der Beklagte als Mitgeseilschafter der offenen Handelsgesellschaft für den dieser Gesellschaft von der Klägerin gewährten Kredit hafte« - 5 ~ 2.) Diese Ausführungen sind zutreffende Sie entsprechen denen des IV« Zivilsenats im ersten Revisionsurteil« Auch die einzelnen Beträge sind richtig errechnet» a) Zu Unrecht bezweifelt die Revision die Fälligkeit der geforderten Beträge. Hach § 30 VglO gelten betagte Forderungen als fällig. Auf die Vereinbarungen über die Fälligkeit der alten Darlehensforderungen kommt es nicht mehr an. Daß die Klägerin mit allen ihren Forderungen in voller Höhe am Vergleich teilgenommen hat, unabhängig davon, ob die Sicherungen, die sie sich verschafft hatte, wirksam waren und ihr entsprechende Absonderungsrechte zustanden, daß ferner die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 1 VglO nichts Gegenteiliges besagt, ist bereits im Urteil des IV. Zivilsenats (S. 11) ausgeführt. b) Das Berufungsgericht durfte auch dahingestellt lassen, ob Stundung und Kr laß der Forderungen im Vergleich gemäß § 9 VglO gegenüber der Klägerin hinfällig geworden sind. Hierauf kommt es nicht an« Die eingeklagten Teilbeträge sind auch dann begründet, wenn die persönlichen Forderungen der Klägerin nicht in der alten Höhe und mit der früheren Fälligkeit wiederhergestellt sind. Hach dem am 2. Juni 1952 bestätigten Vergleich war die Vergleichs quote in sechs Raten innerhalb von 18 Monaten zu zahlen. Dieser Zeitraum war am 30. April 1957» dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, verstrichen. Ob der Beklagte durch das jSingreifen der Klägerin in seinen Betrieb gehindert war, die fälligen Raten aufzubringen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich* Die Fälligkeit der Vergleichsraten würde dadurch nicht berührt. Die Klägerin leitet nicht etwa, wie die Revision meint, Rech »•» 6 *— •v / te aus der Nichteinhaltung der im Vergleich vereinbarten Zahlungsfristen her«. - Der Beklagte hat übrigens nach der Feststellung im angefochtenen Urteil (S. 4) entgegen der Darstellung der Revision nicht einmal die erste Vergleichsrate an die Klägerin gezahlt * - Ein rechtswidriger Eingriff der Klägerin in den Betrieb des Beklagten hätte allenfalls den Verzug des Beklagten und damit die Folgen aus § 9 VglO aus schließen können. Die Wiederherstellung der alten Forderungen ist jedoch nicht Voraussetzung für die Begründetheit der eingeklagten Teilforderungen. c) Auf die frühere Behauptung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 15« April 1955 (S. 7), die Klägerin habe sich verpflichtet, über die dem Beklagten im * Vergleich eingeräumte Stundung hinaus ’’noch länger still* zu halten**, ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Darin liegt kein Verfahrensfehler (§ 286 ZPO). Im ersten Revisionsurteil (S. 14) war ausgeführt, daß eine über den Vergleich hinausgehende Stillhaltever-pflichtung zwar rechtlich nicht unzulässig sei; ttimmer-hin hätte die Klägerin'ein derartiges Stillhalten nicht unbegrenzt zugesagt und die Zusage könnte inzwischen hinfällig geworden sein” . Wenn nach diesem Hinweis des Revisionsgerichts der Beklagte trotz der am 22. Juni 1956 an die Parteien ( gerichteten Aufforderung des Berufungsgerichts, ihren Sachvortrag gegebenenfalls entsprechend den Ausführungen im ersten Revisionsurteil zu ergänzen, seine frühere unbestimmte Behauptung über eine StillhalteZusage der Klägerin nicht mehr auf gegriffen hat, so durfte das Berufungsgericht annehmen, daß er sie fallen gelassen hat- L. « » - 7 te„ Zudem war die Behauptung nicht schlüssig; denn der Beklagte hatte nicht behauptet, daß die StillhalteZusage auch noch gelten sollte, nachdem bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren fast 5 Jahre vergangen waren. lila Baß dem Beklagten keine aufrechenbaren Schadens-ersatzansprüche gegen die Klägerin zustehen, hat das Berufungsgericht bereits in seinem ersten Urteil vom 11» Oktober 1955 dargelegt. Biese Ausführungen hat der IV. Zivilsenat gebilligt. Im weiteren Berufungsverfahren hat J der Beklagte hierzu keine neuen erheblichen Gesichtspunkte vorgetrageno Das Berufungsgericht konnte deshalb im angefochtenen Urteil auf seine früheren Ausführungen Bezug nehmen. Was die Revision dieserhalb vorträgt, ist überwiegend bereits im ersten Revisionsurteil (S. 26 ff) eingehend behandelt; hierauf wird verwiesen. Die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte infolge des Eingriffs der Klägerin in seinen Gewerbebetrieb die vorhandenen Stoffe nicht mehr habe verarbeiten können und daß ihm dadurch ein Schaden entstanden war, weil fertige Kleidungsstücke einen höheren Wert darstellten als unverarbeitete Stoffe, greift nicht durch. Die Revision verweist insofern auf die Schadensberechnung des Beklagten in den Schriftsätzen vom H* Dezember 1954 (S. 19) und 15. April 1955 (S. 15)* Dort ist von einem Schaden dieser Art keine Rede. Mit ihrem neuen, zudem nicht substantiierten Sachvortrag kann die Revision keinen Erfolg haben. *■* 8 »! & v» . IL V 's Gemäß § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seiner somit unbegründeten Revision zu tragen« t Scheffler Rietschel Heimann-tfrosien Br» Winkelmann iirbel I • i I 4 }