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BGH · VII ZR 125/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 125/13

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
BambergJurgeleitZPOEickKlägerinAzRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 125/13
vom 16. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit
OLG Bamberg - Az. 3 U 127/12 vom 17.04.2013; LG Bayreuth - Az. 32 O 705/11 vom 27.04.2012;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. April 2013 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 2.653.010,87 €
Eick
 Halfmeier
Kartzke
 Jurgeleit
Sacher