Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 6. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 125/08 vom 22. April 2010 in dem Rechtsstreit OLG Bremen - Az. 3 U 50/07 vom 06.05.2008; LG Bremen-Az. 11 0 419/06 vom 31.10.2007; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 6. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 703.511,35 € Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz