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BGH · VII ZR 124/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 124/95

Dezember 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des 21. März 1995 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 3 zur Zahlung von 44.899,25 DM und Zinsen verurteilt worden sind (Kirchenschiff und Schornstein). Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Senat hat die Revision der Beklagten nicht zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Schäden am Kirchturm wendet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Beklagten zu 1 und 2 (im folgenden: Beklagte) 1981 vom Kläger beauftragt worden, die noch im gleichen Jahr vorgenommene Betonsanierung an dem schadhaften Glockenturm als Statiker zu betreuen. In diesem Zusammenhang ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, die Beklagten hätten den Kläger bei der Ausschreibung der Bauarbeiten falsch beraten, sie hätten es ferner unterlassen, von dem verwendeten jedoch untauglichen Beton-Sanierungssystem abzuraten und ihnen seien im übrigen Fehler bei der Bauaufsicht unterlaufen. nachdem insoweit die Revision der Beklagten nicht angenommen worden ist. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die falsche Beratung der Beklagten bei der Ausschreibung und bei der Auswahl des Sanierungssystems habe nicht nur zu Mängeln der Arbeiten am Glockenturm geführt. Dem Berufungsurteil läßt sich nicht entnehmen, weshalb die Beklagten für Schäden aus den weiteren Sanierungsarbeiten am Kirchenschiff und am Schornstein haften müßten. Das Berufungsurteil läßt auch nicht erkennen, daß der Entschluß des Klägers, mit demselben Sanierungssystem an anderer Stelle fortzufahren, auf die Beklagten zurückzuführen ist; vor allem fehlen Anhaltspunkte dafür, daß für die von den Beklagten erbrachte Beratungstätigkeit vereinbart war, sie solle nicht nur den Arbeitsab- Allein der Umstand, daß der Kläger das beim Glockenturm verwendete und dort von den Beklagten unbeanstandete Sanierungssystem später auch am Kirchenschiff und am Schornstein eingesetzt hat, kann eine Haftung der Beklagten nicht begründen. Die Sache ist insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

BerufungsurteilBerufungsgerichtKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 124/95
URTEIL
Verkündet am:
19. Dezember 1996 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.
2.
Dr. Ing. Klaus Dipl.-Ing. Günter
►-Straße 18,
Beklagte zu 1 und 2, Revisions-kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
3.
GmbH, Kunststoff-VerarbeitU] durch den Geschäftsführer Manfred ]
s-Service, vertreten Am B^fc 7 a.
Beklagte zu 3,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kollegen, K4®Straße 13
gegen
 Bistum B^BPl, vertreten durch das Bischöfliche Ordinariat Berlin, vertreten durch_den Generalvikar Roland W^^fcstraße 48-50,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dr.
Dr. von
 und
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammerge-richts in Berlin vom 21. März 1995 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 3 zur Zahlung von 44.899,25 DM und Zinsen verurteilt worden sind (Kirchenschiff und Schornstein).
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
3
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von den beiden beklagten Statikern
315.688.11	DM Schadensersatz wegen mangelhafter Beratung und Bauaufsicht. Die ausführende Baufirma (früher Beklagte zu 3) ist am Verfahren nicht mehr beteiligt. Die Kirche
 St.	des Klägers, an deren Sanierung die Beklagten
 beteiligt waren, ist 1955 aus Ziegelsplittbeton errichtet worden und hat schon 1980 bis zur Armierung reichende Schäden des Betons gezeigt. Sie ist nach unstreitig unzulänglicher Ausbesserung dieser Schäden in den Jahren 1981 und 1982 schließlich im April 1995 ausgebrannt; die Reste des Gebäudes wurden anschließend gesprengt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil von 1986 die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 abgewiesen und durch Schlußurteil von 1993 die frühere Beklagte zu 3 zur Zahlung von
315.688.11	DM verurteilt.
Das Oberlandesgericht hat die Beklagten zu 1 und 2, zu dem Teil gesamtschuldnerisch mit der früheren Beklagten zu 3, zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 223.248,89 DM verurteilt und festgestellt, die Beklagten hätten darüber hinaus die durch Preissteigerungen seit 1981 verursachten zusätzlichen Kosten der Mängelbeseitigung zu ersetzen.
Der Kläger hat seine Revision zurückgenommen. Die Parteien haben die Hauptsache hinsichtlich der Feststellungs-anträge für erledigt erklärt, nachdem das Gebäude beseitigt war. Hinsichtlich des Zahlungsantrages strebt die Revision
 
der Beklagten zu 1 und 2 die Abweisung der Klage durch Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung an.
Der Senat hat die Revision der Beklagten nicht zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Schäden am Kirchturm wendet.
Entseheidungsgründe:
Die Revision ist im Umfang ihrer Annahme begründet.
I.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Beklagten zu 1 und 2 (im folgenden: Beklagte) 1981 vom Kläger beauftragt worden, die noch im gleichen Jahr vorgenommene Betonsanierung an dem schadhaften Glockenturm als Statiker zu betreuen. In diesem Zusammenhang ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, die Beklagten hätten den Kläger bei der Ausschreibung der Bauarbeiten falsch beraten, sie hätten es ferner unterlassen, von dem verwendeten jedoch untauglichen Beton-Sanierungssystem abzuraten und ihnen seien im übrigen Fehler bei der Bauaufsicht unterlaufen. Dieser Teil des Rechtsstreits ist abgeschlossen.
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nachdem insoweit die Revision der Beklagten nicht angenommen worden ist.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die falsche Beratung der Beklagten bei der Ausschreibung und bei der Auswahl des Sanierungssystems habe nicht nur zu Mängeln der Arbeiten am Glockenturm geführt. Sie habe außerdem gleichartige Mängel bei den 1982 vom Kläger der früheren Beklagten zu 3 übertragenen und im gleichen Jahr abgeschlossenen Arbeiten am Kirchenschiff und am Schornstein nach sich gezogen. Daraus folge die Schadensersatzpflicht der Beklagten auch hinsichtlich dieser weiteren Mängel.
II.
Das hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Dem Berufungsurteil läßt sich nicht entnehmen, weshalb die Beklagten für Schäden aus den weiteren Sanierungsarbeiten am Kirchenschiff und am Schornstein haften müßten. Es ist nicht festgestellt, daß die Beklagten insoweit beauftragt worden sind. Es ist ferner nicht ersichtlich, daß die Beklagten an diesen weiteren Arbeiten auf irgendeine Weise beteiligt waren. Das Berufungsurteil läßt auch nicht erkennen, daß der Entschluß des Klägers, mit demselben Sanierungssystem an anderer Stelle fortzufahren, auf die Beklagten zurückzuführen ist; vor allem fehlen Anhaltspunkte dafür, daß für die von den Beklagten erbrachte Beratungstätigkeit vereinbart war, sie solle nicht nur den Arbeitsab-
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schnitt des Glockenturmes umfassen, sondern allgemein den Sanierungsvorhaben des Klägers gelten. Allein der Umstand, daß der Kläger das beim Glockenturm verwendete und dort von den Beklagten unbeanstandete Sanierungssystem später auch am Kirchenschiff und am Schornstein eingesetzt hat, kann eine Haftung der Beklagten nicht begründen. Darüber hinausgehende Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen.
III.
Danach ist das Berufungsurteil im Umfang der Annahme der Revision aufzuheben. Die Sache ist insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Lang
 Haß
Hausmann
 Wiebe1
Kuffer