Nach § 546 Abs. 1 ZPO findet die Revision, wenn sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist, in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche nur statt, wenn der Wert des Beschwerde*gegen-standes 15.000 DM übersteigt. Die Beklagte hat sich nur einer Forderung in dieser Höhe berühmt. Demgemäß hat der Kläger mit seiner negativen Peststellungsklage im Berufungsrechtszug ausdrücklich zuletzt nur die Feststellung begehrt, “daß der Beklagten aus den Schuldurkunden vom 25. Auch wenn die anderen Verstöße zeitlich früher lagen als der ’’Fall so ist das für den Revisions- Das Berufungsurteil stützt sich allein auf den "Fall Der Kläger braucht nicht zu befürchten, daß ihm künftig eine über 8.060,33 DM hinausgehende Rcchtskraftwirkung wegen anderer Fälle entgegengehalten werden könnte. Bei dieser Sachlage kann auch das Bestehen etwaiger Schadenoersatzansprüche des Klägers von mehr als 8.060,33 UM den Revisionsstreitwert hier nicht über diesen Betrag erhöhen.
0 092 BUNDESGERICHTSHOF VII 2R 124/66 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hans str o 5 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr. gegen die Stadt vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. K* Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 30. März 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Brbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke beschlossen; Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichto in Hamm (We3tf.) vom 16. Mai 1966 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. (t r ü n d e : Nach § 546 Abs. 1 ZPO findet die Revision, wenn sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist, in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche nur statt, wenn der Wert des Beschwerde*gegen-standes 15.000 DM übersteigt. Das ist hier nicht der Pall; der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt vielmehr 8.060,30 DM. Die Beklagte hat sich nur einer Forderung in dieser Höhe berühmt. Demgemäß hat der Kläger mit seiner negativen Peststellungsklage im Berufungsrechtszug ausdrücklich zuletzt nur die Feststellung begehrt, “daß der Beklagten aus den Schuldurkunden vom 25. April 1952 und 13. März 1954 keine Forderung gegen den Kläger in Höhe von 8.060»33 DM zusteht.11 Hit der Zurückweisung der Berufung hat da3 Oberlandesgericht diesen Antrag abgewiesen. Eine Klageerweiterung ist in der Revisionsinstanz nicht mehr möglich. Der Umstand, daß der Kläger in mehreren Fällen vertragswidrig Wohnungen an Personen außerhalb des begünstigten Personenkreises vermietet haben soll, kann nicht zu einer entsprechenden Vervielfachung der Zins-forderung der Beklagten führen, wie die Revision irrig meint. Auch wenn die anderen Verstöße zeitlich früher lagen als der ’’Fall so ist das für den Revisions- streitwert unerheblich, da die Beklagte deswegen keine höheren Zinsen vom Kläger begehrt. Das Berufungsurteil stützt sich allein auf den "Fall Der Kläger braucht nicht zu befürchten, daß ihm künftig eine über 8.060,33 DM hinausgehende Rcchtskraftwirkung wegen anderer Fälle entgegengehalten werden könnte. Etwaige Schadensersatzforderungen hat der Kläger nicht klage-, sondern nur einredeweise geltend gemacht, hilfsweise mit solchen Schadensersatzansprüchen aufgerechnet, wie das Berufungsgericht tatbestandlich fest-otellt. Positive Feststellungs- oder Zahlungsklage hat er wegen dieser Schadens er satzansprüche nich., erhoben. Bei dieser Sachlage kann auch das Bestehen etwaiger Schadenoersatzansprüche des Klägers von mehr als 8.060,33 UM den Revisionsstreitwert hier nicht über diesen Betrag erhöhen. Glanzmann Vogt Rietschcl Pinke Sr bei