In von ihnen unterschriebenen, an den Verein gerichteten "Verpflichtungsscheinen" haben sie erklärt, sie erkannten die ihnen vorgelegten "Bestimmungen über Kredit schütz" an und verpflichteten sich, dem wNf||^" ihre Kunden unter Erteilung einer Note gemäß den Bestimmungen zu melden und laufend wesentliche Veränderungen in der Beurteilung der Kunden bekanntzugeben; ferner haben sie eine Verpflichtung zu dem Schadensersatz anerkannt für den Fall, daß sie vorsätzlich oder fahrlässig eine falsche Meldung abgeben oder eine wesentliche Veränderung nicht melden sollten. Die Klägerin begann, nachdem sie bereits im Juni 1956 für 115*90 DM Ware an Fe^IHHB geliefert hatte, Anfang Mai 1957 mit größeren Lieferungen an ihn, die sich bis zu dem August 1957 erstreckten. Sie macht weiter geltend, die unterlassene Meldung sei nicht ursächlich für die Lieferungen der Klägerin und den dieser entstandenen Schaden- Die Klägerin habe das Risiko der Kreditgewährung auf sich genommen, um durch zu erheblichen Materiallieferungen für das Großbauobjekt SchwflHIB zu gelangen. Las gehe auch daraus hervor, daß sie eine Meldung, welche die Firma SchflH^ & Lf^HHHHpi am 21« Januar 1957 unter dem Kennbuchstaben "E" (unzuverlässig, zahlt nur nach wiederholter Mahnung) mit dem Zusatz "und schlechter, größere Forderungen” erstattet habe, gekannt, aber trotzdem an Fe^^H^^ geliefert habe« Jedoch meint es, daß die schuldhaften Vertragsverletzungen, auf die sich die Klägerin berufe, entweder nicht vorlägen oder, soweit sie vorlägen, den von der Klägerin geltend gemachten Schaden nicht verursacht hätten. Dieser Vorgang als solcher werde von dem Kennbuchstaben ”FB" nicht erfaßt» Er wäre nur im Zusammenhang mit einer etwa vorhandenein und von der Beklagten als vorhanden angenommenen KreditUnwürdigkeit meldepflichtig gewesen» Durch die Hingabe der Wechsel und die Verpflichtung zu Abschlagszahlungen auf diese allein sei Fe^l^H^ aber nicht schon kreditunwürdig geworden. WO dagegen ein rein objektiver Vorgang als solcher meldepflichtig sein soll, kommt das dadurch zu dem Ausdruck, daß diese Vorgänge bei den Kennbuchstaben ohne Zusätze wie "unzuverlässig" oder "nicht kreditwürdig" als meldepflichtig aufgeführt sind (tz.B. bei den Kennbuchstaben Gr und J). aaa) Die Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe nicht den von ihr angebotenen Beweis darüber erhoben, daß die Beklagte bereits Anfang 1957 Schwierigkeiten gehabt habe, "fällige Forderungen des Kunden lefim hereinzubekom-men" (S. bbb) Die Klägerin beanstandet auch mit Recht, das Berufungsgericht habe den von der Beklagten vorgelegten Kontoauszug (Bl. 93 ff) und das Vorbringen der Klägerin hierzu Zwar kann aus dem -Betrag, den die Schuld Fef^HHV bei der Beklagten bis zu dem 11, Februar 1957 erreicht hat, nichts Entscheidendes für oder gegen ' die Kreditwürdigkeit gefolgert werden, wie der eigene, auf Seite 19 des BerufungsUrteils wiedergegebene Vortrag der Klägerin ergibt. Das Berufungsgericht sagt, zu den nach dem Kennbuchstaben S ("Sicherung*1) zu meldenden abgetretenen Forderun gen gehörten, wie zwischen den Farteien unstreitig sei, nicht solche, die auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingun gen im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts an die Lieferanten abgetreten worden seien. Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß eine in den "Verkaufsbedingungen" der Beklagten enthaltene Vorausabtretung von Forderungen, die "aus der Weitdrveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde" entstehen, nicht gemeldet zu werden braucht Das Gleiche galt schon vorher; aus dem Vortrag beider Parteien ergibt sich, daß die Anführung von Beispielen unter dem Buchstaben S in der jetzt geltenden Fassung der Klarstellung dienen und sachlich keine Änderung bringen sollte. Es ist ein Unterschied, ob nur die generelle Vorausabtretung im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts, die weit verbreitet ist und mit deren Vorliegen jeder Großhändler rechnen kann, stattfindet oder ob darüber hinaus ein Lieferant sich Einzelabtretungen schon entstandener Forderungen zur Sicherung geben läßt«. Es besteht aber auch erfahrungsgemäß die Gefahr, daß solche Einzelabtretungen auf Forderungen oder Forderungsteile erstreckt werden* die von der Vorausabtretung nicht erfaßt sind. Der erkennende Senat hat für das Recht des Werk- und DienstVertrags bereits entschieden, daß bei Schadensersatzansprüchen aus positiven Vertragsverletzungen den Unternehmer und den Dienstpflichtigen die Beweislast für fehlendes Verschulden trifft, wenn die Ursache des Schadens aus ihrem Gefahrenbereich hervorgegangen ist (BGHZ 23, 288, 290; 28, 251, 254). Die Ursache für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden stammt aus einem Bereich, auf den allein die Beklagte einwirken konnte und dadurch eingewirkt hat, daß sie die Abtretungen vom 7. Da sie damit objektiv gegen die Meldepflicht verstoßen hat, ist es ihre Sache, dazulegen und zu beweisen, daß es aus besonderen Gründen - hier der Übereinstimmung von Vorausabtretung und neuen Zession - an einem Verschulden fehlt, "ine andere Beurteilung würde die Klägerin vor kaum überwindbare Beweis- ^ Schwierigkeiten stellen; die Beklagte kann dagegen unschwer über den Umfang der Zessionen Angaben machen. Sie begründet die Unterlassung damit, dieser Wechsel habe von ihr gemäß der mit Fe^HHIB getroffenen Vereinbarung aufgenommen werden sollen und das sei nur infolge eines Versehens unterblieben. Nicht 0 die Klägerin, sondern die Beklagte müsse beweisen, daß der Protest des Wechsels auf einem Ver sehen^beruhe. Nach den Kr edit Schutzbestimmungen ist ein Wechseloder Scheckprotest stets unter dem Kennbuchstaben "G" zu melden; eine Ausnahme ist nicht vorgesehen und wäre auch mit der Bedeutung, die einem solchen Protest im Geschäftsleben beigelegt wird, nicht vereinbar. Deshalb mußte der Protest des Wechsels von der Beklagten gemeldet werden, auch wenn er durch ein Versehen zustande Der in einer solchen Meldung für den Kunden Fe|^HII^fc liegenden Kreditgefährdung, auf welche die Beklagte hinweist, konnte dadurch begegnet werden, daß bei der Meldung durch einen Zusatz auf das •Versehen hingewiesen wurde. Die Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe zwei weitere von ihr behauptete Verletzungen der Meldepflicht nicht erörtert. 1) Die Klägerin hatte geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Lieferungen an Bnde April 1957 eingestellt und diesen Tatbestand unter dem Kennbuchstaben EX ("Aufgabe der Geschäftsverbindung wegen unzuverlässiger Zah-lungsweise") melden müssen (S. Nach Seite 6 des Berufungsurteils ist in den Lieferungen der Beklagten von Juni bis September 1957 eine Pause eingetreten. Die Beklagte hat diese Pause in ihrer Antwort auf den angeführten Schriftsatz der Klägerin damit erklärt, daß PeflH^^K vorübergehend sein Material nicht bei der Beklagten, sondern bei der Klägerin bezogen habe (S. Danach ist die Klägerin auf diesen Vorwurf nicht mehr zurückgekcmmen und hat keine Tatsachen behauptet und unter Beweis gestellt, die sich gegen die Darstellung der Beklagten richten und aus denen eine Aufgabe der Geschäftsverbindung wegen unzuverlässigertZahlungsweise gefolgert werden könnte. Danach ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagten falle nur das Unterlassen der Meldung ihrer Außenstände zu dem 31. Vielmehr kommen auch die unter II 1) bis 3) erörterten Verstöße in Betracht, Das Berufungsgericht begründet seihe Entscheidung jedoch hilfsweise damit, daß die Ursächlichkeit auch dann zu verneinen wäre, wähn alle von der Klägerin geltend gemachten Verstöße gegen die Meldepflicht vorlägen. 1) Das Berufungsgericht verwertet bei der Beurteilung der Ursächlichkeit zu Ungunsten der Klägerin, daß sie sich nicht anderweit, so bei dem "Verein Greditreform", nach der Kreditwürdigkeit FeflHHH) erkundigt habe. Hierzu wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe nicht beachtet, daß die Klägerin sich auf die Auskünfte des bei dem eingerichteten Kredit- Es ist nicht ersichtlich, daß für die Klägerin Anlaß zu weiteren Erkujidigungen bestanden hätte, solange bei dem "HdV keine ungünstigen Meldungen erstattet waren» In diesem Zusammenhang hat sich das Berufungsgericht offenbar nicht die Frage gestellt, ob nicht? 2) Das Berufungsgericht führt aus, es sei die Annahme gerechtfertigt und nicht auszuschließen, daß die Klägerin die Lieferungen an EeSHBB bewußt auf ihr eigenes Risiko genommen habe. Demgegenüber rügt die Klägerin mit Erfolg, daß das Berufungsgericht von ihr angebotene Beweise nicht erhoben habe. Wenn das Berufungsgericht diese Beweise erhoben hätte, so hätte es zu dem Ergebnis gelangen können, daß das von ihm als möglich angenommene .Motiv der Klägerin für die Lieferungen an Fq^HH^ ~ nämlich die Erwartung, durch Fe^Pf^^BI an dem Projekt SchwflH^B beteiligt zu werden - nicht vorhanden gewesen ist. Wenn es aber dieses Motiv ausgeschieden hätte, so hätte es möglicherweise die Annahme fallen lassen, daß die Klägerin ohne Rücksicht auf die Lage bewußt auf eigenes Risiko an ihn geliefert haben kÖnnälK Es ist demnach nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht nach Erhebung dieser Beweise die Frage, ob die Klägerin auch bei Kenntnis Bas Berufungsgericht verneint schließlich einen Ersatzanspruch, weil die Klägerin den ihr entstandenen Schaden überwiegend selbst verursacht und verschuldet habe, und zwar in einem solchen Grade, daß der Beklagte von einer Ersatzpflicht ganz freizustellen sei. Zur Begründung dieser Auffassung verweist das Berufungsgericht im wesentlichen auf seine vorhergehenden Ausführungen, mit denen es die Ursächlichkeit verneint hato Es ist deshalb nicht auszuschließen, daß diese Erwägungen, die wie dargelegt den Angriffen der Revision nicht standhalten, auch die Entscheidung zur Frage des mitwirkenden Verschuldens beeinflußt haben. Im übrigen wäre selbst vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus eine Freistellung der Beklagten von .jeder Ersatzpflicht nicht haltbar. Bie Frage nämlich, ob die von der Beklagten eingegangene Verpflichtung zu den KreditSchutzmeldungen wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig ist, kann vom Revisionsgericht nicht abschließend entschieden werden.
VII ZR 124/59
Verkündet am 17o November I960 V/oitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2279 047
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
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JB^straße#HB, vertreten durch die persönlich haftenden
der Kommanditgesellschaft C{____
durcti
Gesellschafter Friedrich und Hans c'
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br* -
gegen
die Kommanditgesellschaft Gebr. Eisen- und
Installationsgroßhandel, BflBfe, HB^straße vertreten durch den oersonlich haftenden Gesellschafter Friedrich Ffl9,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevqllmächtigter; Rechtsanwalt Prof* Br
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. November I960 unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Glanzmann und der Bundesrichter Pr. Heiraann-'frosien, Erbel, Hubert Meyer und Br* Vogt
,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19* März 1959 aufgehoben*
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Großhändler für Klempner- und Installateurbedarfo Sie sind Mitglieder des "N®^", Verband von lagerhaltenden Großhändlern des sanitären Wasserleitungsfachs B(H^ e.V,, und haben sich einem bei diesem Verein gebildeten "KreditSchutzsystem" angeschlossen. In von ihnen unterschriebenen, an den Verein gerichteten "Verpflichtungsscheinen" haben sie erklärt, sie erkannten die ihnen vorgelegten "Bestimmungen über Kredit schütz" an und verpflichteten sich, dem wNf||^" ihre Kunden unter Erteilung einer Note gemäß den Bestimmungen zu melden und laufend wesentliche Veränderungen in der Beurteilung der Kunden bekanntzugeben; ferner haben sie eine Verpflichtung zu dem Schadensersatz anerkannt für den Fall, daß sie vorsätzlich oder fahrlässig eine falsche Meldung abgeben oder eine wesentliche Veränderung nicht melden sollten. Unter den gleichen Voraussetzungen ist in der Nr. 11 der Bestimmungen Uber Kreditschutz eine Haftung auf Schadensersatz vorgesehen.
Nach diesen Bestimmungen sind die Noten für die einzelnen Kunden nach einem bestimmten Schema unter Verwendung von Kennbuchstaben zu erstatten. Die Noten A bis F, die "als unbedenklich gelten", werden vom NflBl den am Kreditschütz beteiligten Firmen nur auf besondere Anfrage, die übrigen, mit dem Buchstaben G beginnenden Noten automatisch allen Firmen mitgeteilt, die den betreffenden Kunden selbst gemeldet haben.
Nach ihrer übereinstimmenden Erklärung wollen die Parteien sich so behandeln lassen, als ob sie sich gegenseitig unmittelbar verpflichtet hätten, die vorgesehenen Meldungen zu erstatten und bei schuldhaften Verstößen gegen die Meldepflicht einander Schadensersatz zu leisten.
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Beide Parteien standen in Geschäftsverbindung mit dem Installateur Fe^m^ft»
Die Klägerin begann, nachdem sie bereits im Juni 1956 für 115*90 DM Ware an Fe^IHHB geliefert hatte, Anfang Mai 1957 mit größeren Lieferungen an ihn, die sich bis zu dem August 1957 erstreckten. Fe^HBI bezahlte diese Lieferungen nur zu einem geringen Teil. Er schuldet der Klägerin über 10.000 DM. Er fiel anfangs 1958 in Konkurs. Die Klägerin hat keine Befriedigung aus der Konkursmasse zu erwarten.
Bei der Beklagten hatte Fe^HHD am 31. Dezember 1956 über 17*000 DM Schulden. Im Jahre 1957 lieferte sie weiter an ihn. Im Konkurs ist ihre Forderung auf über 58.000 DM festgestellt worden. Ferner macht sie im Konkurs eine bestrittene Forderung von rund 1.200 DM und ebenfalls bestrittene Ab- und Aussonderungsrechte geltend.
Die Klägerin bringt vor, die Beklagte habe mehrfach Meldungen über FeflHBB» zu denen sie verpflichtet gewesen sei, nicht erstattet. Im Vertrauen auf die.Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen der Beklagten habe sie, die Klägerin, an FejflHHfe geliefert und ihm Kredit gewährt. Für den daraus entstandenen Verlust hafte ihr die Beklagte.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 10.964*15 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Im zweiten Rechtszuge hat sie noch Zahlung von 10.714,15 DM nebst Zinsen begehrt.
Die Beklagte gibt zu, einmal eine vorgeschriebene Meldung versehentlich unterlassen zu haben. Sonst habe sie nicht gegen die Meldepflicht verstoßen.
Sie macht weiter geltend, die unterlassene Meldung sei nicht ursächlich für die Lieferungen der Klägerin und den dieser entstandenen Schaden- Die Klägerin habe das Risiko der Kreditgewährung auf sich genommen, um durch zu erheblichen Materiallieferungen für
das Großbauobjekt SchwflHIB zu gelangen. Las gehe auch daraus hervor, daß sie eine Meldung, welche die Firma SchflH^ & Lf^HHHHpi am 21« Januar 1957 unter dem Kennbuchstaben "E" (unzuverlässig, zahlt nur nach wiederholter Mahnung) mit dem Zusatz "und schlechter, größere Forderungen” erstattet habe, gekannt, aber trotzdem an Fe^^H^^ geliefert habe«
Lie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Lie Klägerin wiederholt in der Revisionsinstanz ihren im zweiten Rechtszuge gestellten Antrag.
Lie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
e:
I.
Las Berufungsgericht geht davon aus, daß die Parteien
sich gegenseitig vertraglich verpflichtet haben, einander
die in den "Bestimmungen über Kreditschutz" vorgesehenen
!•
Meldungen zu erstatten. Es unterstellt auch, daß diese Vereinbarung nicht wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig sei. Jedoch meint es, daß die schuldhaften Vertragsverletzungen, auf die sich die Klägerin berufe, entweder nicht vorlägen oder, soweit sie vorlägen, den von der Klägerin geltend gemachten Schaden nicht verursacht hätten.
II.
Das. Berufungsgericht erörtert fünf von der Klägerin vorgebrachte Fälle unterlassener Meldungen. Im einzelnen handelt es sich um
a) die am 31. Dezember 1956 bestehenden Schulden
bei der Beklagten,
b) die Hingabe von 3 Wechseln Uber 3*000, 4*000 und 5*022,84 DM am 11. Februar 1957 durch
und die dabei von ihm mit der Beklagten getroffenen Abreden,
c) die Prolongation des Wechsels Uber 4*000 DM,
d) die Sicherungsabtretungen vom 7* Mai 1957,
e) den Protest des Wechsels über 5*022,84 DM im Juni 1957*
Im Fallt1; a) bejaht das Berufungsgericht, daß die Beklagte die Meldung schuldhaft unterlassen hat.
In den vier anderen Fällen verneint, es einen schuldhaften Verstoß gegen die Meldepflicht.
Hinsichtlich des Falles c) erhebt die Revision keine Angriffe und ist auch keine Verletzung des sachlichen Rechts zu erkennen. •
Streitig ist in der Revisionsinstanz demnach, ob die Beklagte in den Fällen b), d) und $) den Vertrag schuldhaft verletzt hat. Die hierzu von der Revision erhobenen RUgen greifen zu dem Teil durch.
1) Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe die Hin-
gabe der 3 Wechsel unter dem Kennbuchstaben 11FB" melden müssen. Dieser bedeutet nach den KreditSchutzbestimmungen: "nicht kreditwürdig, zahlt* alte Forderungen ab".
a) Das Berufungsgericht hält den Vorgang nicht für meldepflichtig. Die Beklagte und Fe^HHft hätten, so führt es an, vereinbart, daß Fe^HHP auf die Wechsel Abschlagszahlungen leisten und die Beklagte die Wechsel
.über 4.000 und 5.02.2,84 DM aufnehmen:sollte. Dieser Vorgang als solcher werde von dem Kennbuchstaben ”FB" nicht erfaßt» Er wäre nur im Zusammenhang mit einer etwa vorhandenein und von der Beklagten als vorhanden angenommenen KreditUnwürdigkeit meldepflichtig gewesen» Durch die Hingabe der Wechsel und die Verpflichtung zu Abschlagszahlungen auf diese allein sei Fe^l^H^ aber nicht schon kreditunwürdig geworden. Sonstige Umstände, welche die Annahme einer für die -Beklagte erkennbaren Kreditunwürdigkeit hätten begründen können, seien nicht ersichtlich.
b) aa) Die Revision rügt, das Berufungsgericht werde der Bedeutung des Kennbuchstabens "PB11 der KreditschutzbeStimmungen nicht gerecht. Es könne nicht jedem am Kreditschutzsystem Beteiligten überlassen sein, je nach seiner eigenen Auffassung des Begriffes ”nicht kreditwürdig” die Meldung zu erstatten oder zu unterlassen. Vielmehr bestehe die Meldepflicht schon dann, wenn der Kunde alte Forderungen abzahle»
Der erkennende Senat kann die ”BeStimmungen über Kreditschütz” ffei auslegen. Es sind “typische” Vertragsbedingungen, welche die rechtlichen Beziehungen zwischen all denen einheitlich regeln, die dem Kreditschützsystem beigetreten sind oder in Zukunft beitreten werden. Sie gelten nicht nur in dem Bezirk eines Oberland^sgeriehts; die Revision hat nachgewiesen, daß die Firmen, die sich bisher an dem Kredit schütz beteiligt haben, ihren Sitz in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken haben.
Der Senat tritt der Auslegung des Berufungsgerichts bei, daß ein Abzahlen alter Forderungen nicht schlechthin
die Meldepflicht begründet, sondern erst dann, wenn sich.'.darin eine Kreditunwürdigkeit ausdrückt, was durchaus nicht immer der Fall zu sein braucht. Daß damit der subjektiven Bewertung durch die am Kreditschütz beteiligten Händler ein gewisser Einfluß zugestanden wird, trifft zu. Das haben aber die Beteiligten in Kauf genommen. Auch andere Kennbuchstaben enthalten Merkmale wie "zuverlässig”, "unzuverlässig", "Vermögenslage ungeklärt", "langsamer Zahler". Diese lassen sich ohne einen gewissen Beurteilungsspielraum gar nicht feststeilen. WO dagegen ein rein objektiver Vorgang als solcher meldepflichtig sein soll, kommt das dadurch zu dem Ausdruck, daß diese Vorgänge bei den Kennbuchstaben ohne Zusätze wie "unzuverlässig" oder "nicht kreditwürdig" als meldepflichtig aufgeführt sind (tz.B. bei den Kennbuchstaben Gr und J).
bb) Die Revision richtet mehrere Verfahrensrügen gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Kreditwürdigkeit FeJHIHH^’ Zwei dieser Rügen sind begründet.
aaa) Die Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe nicht den von ihr angebotenen Beweis darüber erhoben, daß die Beklagte bereits Anfang 1957 Schwierigkeiten gehabt habe, "fällige Forderungen des Kunden lefim hereinzubekom-men" (S. 3 des Schriftsatzes vom 27. Juni 1958)»-Gemeint sind nach dem Zusammenhang der Ausführungen Forderungen der Klägerin gegen FeflHHHbi Für diese Behauptung-war der Prokurist eis Zeuge benannt. Das Berufungsge-
richt hätte ihn vernehmen müssen, da die Behauptung, wenn sie sich als richtig erwies, für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit ins Gewicht fallen konnte. ^
bbb) Die Klägerin beanstandet auch mit Recht, das Berufungsgericht habe den von der Beklagten vorgelegten Kontoauszug (Bl. 93 ff) und das Vorbringen der Klägerin hierzu
auf Seite 10/11 des Schriftsatzes vom 4» Februar 1959 nicht gewürdigt. Zwar kann aus dem -Betrag, den die Schuld Fef^HHV bei der Beklagten bis zu dem 11, Februar 1957 erreicht hat, nichts Entscheidendes für oder gegen ' die Kreditwürdigkeit gefolgert werden, wie der eigene, auf Seite 19 des BerufungsUrteils wiedergegebene Vortrag der Klägerin ergibt. Starke Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit konnten aber aus dem Umstand hergeleitet werden, daß FeflIHB'ätrf Lieferungen, die er vom 12. April bis zu dem 31» Dezember 1956 von der Beklagten im »Verte von 25»300 DM erhalten hatte, nur 3 Scheckzahlungen von zusammen 3.183,21 DM geleistet hatte.
2) Federspiel hat am 7. Mai 1957 Forderungen,:die ihm aus InstalDafcionen in Gebäuden zustanden, für die er Material von der Beklagten bezogen hatte, in Höhe von 25»800 DM an die -Beklagte zur Sicherung abgetreten.
Das Berufungsgericht sagt, zu den nach dem Kennbuchstaben S ("Sicherung*1) zu meldenden abgetretenen Forderun gen gehörten, wie zwischen den Farteien unstreitig sei, nicht solche, die auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingun gen im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts an die Lieferanten abgetreten worden seien. Nach der unwiderlegten Darstellung der Beklagten beträfen aber die Zessio nen vom 7« Mai 1957 nur solche Forderungen.
Dieser Begründung kann schon im Ausgangspunkt nicht gefolgt werden.
Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß eine in den "Verkaufsbedingungen" der Beklagten enthaltene Vorausabtretung von Forderungen, die "aus der Weitdrveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde" entstehen, nicht gemeldet zu werden braucht
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Die heutige Fassung det* Bestimmungen über Kreditschutz bringt das klar zu dem Ausdruck, indem sie unter S = Sicherung als Beispiel "offene und stille Zessionen außerhalb allgemeiner Lieferungsbedingungen" nennt. Das Gleiche galt schon vorher; aus dem Vortrag beider Parteien ergibt sich, daß die Anführung von Beispielen unter dem Buchstaben S in der jetzt geltenden Fassung der Klarstellung dienen und sachlich keine Änderung bringen sollte.
Nicht zu billigen ist aber die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß dann, wenn die im voraus abgetretene künftige Forderung entstanden ist und nun nochmals . abgetreten wird, keine Meldepflicht bestehe, soweit die neuerklärte Zession sich ihrem Umfange nach mit der Vorausabtretung decke.
Vielmehr ist nach der Meinung des Senats jede Abtretung - mit Ausnahme der gemäß allgemeinen Lieferungsbedingungen im voraus vereinbarten - zu melden. Es ist ein Unterschied, ob nur die generelle Vorausabtretung im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts, die weit verbreitet ist und mit deren Vorliegen jeder Großhändler rechnen kann, stattfindet oder ob darüber hinaus ein Lieferant sich Einzelabtretungen schon entstandener Forderungen zur Sicherung geben läßt«. Ob die Vorausabtretung die später entstandenen Forderungen wirklich ergriffen hat, ist aus mancherlei Gründen oft zweifelhaft. Eine Einzel-abtretürtg verschafft den Beteiligten hierüber Gewißheit. Daß der Gläubiger hierauf besteht, offenbart aein^besonde-res Sicherungsbedürfnis, das den Grund der in den Kredit-schutzbeStimmungen vorgesehenen Meldepflicht bildet.
Es besteht aber auch erfahrungsgemäß die Gefahr, daß solche Einzelabtretungen auf Forderungen oder Forderungsteile erstreckt werden* die von der Vorausabtretung nicht erfaßt sind. Dieser Gefahr kann wirksam nur entgegengetreten werden, wenn alle Einzelabtretungen gemeldet werden.
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Es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß es für die Meldepflicht keinen Unterschied macht, ob es sich um offene oder stille Zessionen handelt. Beide Arten der Abtretung verschaffen einem Gläubiger in gleicher Weise eine Sicherung und vermindern die Sicherheit der anderen Gläubiger und damit die Kreditwürdigkeit des Kunden. Das war auch für die Beklagte ohne weiteres erkennbar. Sofern sie sich insoweit geirrt haben sollte, beruhte der Irrtum auf Fahrlässigkeit und konnte ihr Verschulden nicht ausräumen.
Eine andere Frage ist, ob die Beklagte nicht deshalb ohne Verschulden gehandelt hat, weil sie geglaubt hat, Zessionen seien insoweit nicht meldepflichtig, als sie den Umfang der schon erklärten Vorausabtretung nicht überschritten. Aus einer insoweit irrigen Beurteilung wird der Beklagten kein Vorwurf gemacht werden können, weil ‘ ihre Auffassung insoweit vom Oberlandesgericht geteilt wird. Die Beklagte muß aber beweisen, daß die Zession vom 7. Mai 1957 sich wirklich mit der Vorausabtretung in den "Verkaufsbedingungen" deckt. Das folgt aus ihrer Pflicht, sich hinsichtlich einer positiven Vertragsverletzung der hier vorliegenden Art zu entlasten. Dabei braucht die Frage, ob bei positiven Vertragsverletzungen allgemein der Schuldner beweisen muß, daß es an einem Verschulden fehle (so Raape ArchZivPr Bd. 147 Seite 278 ff), nicht entschieden zu werden. Der erkennende Senat hat für das Recht des Werk- und DienstVertrags bereits entschieden, daß bei Schadensersatzansprüchen aus positiven Vertragsverletzungen den Unternehmer und den Dienstpflichtigen die Beweislast für fehlendes Verschulden trifft, wenn die Ursache des Schadens aus ihrem Gefahrenbereich hervorgegangen ist (BGHZ 23, 288, 290; 28, 251, 254).
Dieser Grundsatz muß auch auf den vorliegenden 3**all
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angewandt werden. Die Ursache für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden stammt aus einem Bereich, auf den allein die Beklagte einwirken konnte und dadurch eingewirkt hat, daß sie die Abtretungen vom 7. Mai 1957 entgegennahm, aber nicht meldete. Da sie damit objektiv gegen die Meldepflicht verstoßen hat, ist es ihre Sache, dazulegen und zu beweisen, daß es aus besonderen Gründen - hier der Übereinstimmung von Vorausabtretung und neuen Zession - an einem Verschulden fehlt, "ine andere Beurteilung würde die Klägerin vor kaum überwindbare Beweis- ^ Schwierigkeiten stellen; die Beklagte kann dagegen unschwer über den Umfang der Zessionen Angaben machen.
3) Die Beklagte hat einen Wechselprotest nicht gemeldet.
Sie begründet die Unterlassung damit, dieser Wechsel habe von ihr gemäß der mit Fe^HHIB getroffenen Vereinbarung aufgenommen werden sollen und das sei nur infolge eines Versehens unterblieben. Das Berufungsgericht führt an, diese Behauptung sei nicht widerlegt. Deshalb sei kein Raum "für die Feststellung der Nichteinhaltung der Meldepflicht und jedenfalls eines Verschuldens11.
Die Revision rügt Verkennung der Beweislast. Nicht 0 die Klägerin, sondern die Beklagte müsse beweisen, daß der Protest des Wechsels auf einem Ver sehen^beruhe.
Die Rüge ist begründet.
Nach den Kr edit Schutzbestimmungen ist ein Wechseloder Scheckprotest stets unter dem Kennbuchstaben "G" zu melden; eine Ausnahme ist nicht vorgesehen und wäre auch mit der Bedeutung, die einem solchen Protest im Geschäftsleben beigelegt wird, nicht vereinbar. Deshalb mußte der Protest des Wechsels von der Beklagten gemeldet werden, auch wenn er durch ein Versehen zustande
-12-
gekommen sein sollte. Der in einer solchen Meldung für den Kunden Fe|^HII^fc liegenden Kreditgefährdung, auf welche die Beklagte hinweist, konnte dadurch begegnet werden, daß bei der Meldung durch einen Zusatz auf das •Versehen hingewiesen wurde.
An einem Verschulden der Beklagten könnte es auch hier fehlen, wenn ihre Behauptungen Uber das Zustandekommen des Protestes richtig sind. Doch muß sie aus den zu 2) angeführten Gründen auch hier die Umstände darlegen und beweisen, die sie entlasten. Das Berufungsgericht durfte sich deshalb nicht mit der PestStellung begnügen, die Behauptungen der Beklagten über das Versehen seien unwiderlegt.
III.
Die Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe zwei weitere von ihr behauptete Verletzungen der Meldepflicht nicht erörtert. Diese Büge ist nicht begründet.
1) Die Klägerin hatte geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Lieferungen an Bnde April 1957 eingestellt
und diesen Tatbestand unter dem Kennbuchstaben EX ("Aufgabe der Geschäftsverbindung wegen unzuverlässiger Zah-lungsweise") melden müssen (S. 10 des Schriftsatzes vom 4. Februar 1959)»
Nach Seite 6 des Berufungsurteils ist in den Lieferungen der Beklagten von Juni bis September 1957 eine Pause eingetreten.
Die Beklagte hat diese Pause in ihrer Antwort auf den angeführten Schriftsatz der Klägerin damit erklärt, daß PeflH^^K vorübergehend sein Material nicht bei der Beklagten, sondern bei der Klägerin bezogen habe (S. 12 des Schriftsatzes vom 12. Februar 1959)«
Danach ist die Klägerin auf diesen Vorwurf nicht mehr zurückgekcmmen und hat keine Tatsachen behauptet und unter Beweis gestellt, die sich gegen die Darstellung der Beklagten richten und aus denen eine Aufgabe der Geschäftsverbindung wegen unzuverlässigertZahlungsweise gefolgert werden könnte.
Sie hat daher eine Verpflichtung, eine Meldung unter dem Kennbuchstaben EX abzugeben, nicht schlüssig behauptet.
«
2) Den von der Klägerin behaupteten Scheckprotest hat die Beklagte bestritten (S. 3 des Schriftsatzes vom 12. Februar 1939). Die Revision behauptet nicht, daß die Klägerin insoweit einen Beweis angetreten hätte.
IV.
Danach ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagten falle nur das Unterlassen der Meldung ihrer Außenstände zu dem 31. Dezember 1956 zur Last, mit der bisher gegebenen Begründung nicht haltbar.’ Vielmehr kommen auch die unter II 1) bis 3) erörterten Verstöße in Betracht,
Das Berufungsgericht begründet seihe Entscheidung jedoch hilfsweise damit, daß die Ursächlichkeit auch dann zu verneinen wäre, wähn alle von der Klägerin geltend gemachten Verstöße gegen die Meldepflicht vorlägen. Aber auch insoweit erhebt die Revision Angriffe, die zu dem Teil begründet sind.
1) Das Berufungsgericht verwertet bei der Beurteilung der Ursächlichkeit zu Ungunsten der Klägerin, daß sie sich nicht anderweit, so bei dem "Verein Greditreform", nach der Kreditwürdigkeit FeflHHH) erkundigt habe.
-14-
Hierzu wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe nicht beachtet, daß die Klägerin sich auf die Auskünfte des bei dem eingerichteten Kredit-
schutzes habe verlassen können und daß dort nur unverfängliche Meldungen Vorgelegen hätten.
Diese Rüge ist begründet. Es ist nicht ersichtlich, daß für die Klägerin Anlaß zu weiteren Erkujidigungen bestanden hätte, solange bei dem "HdV keine ungünstigen Meldungen erstattet waren» In diesem Zusammenhang hat sich das Berufungsgericht offenbar nicht die Frage gestellt, ob nicht? die Klägerin gerade dadurch, daß die Beklagte ihre Meldungen unterließ, veranlaßt worden ist, auf die Kreditwürdigkeit ohne weitere Erkun-
digungen zu vertrauen* Wenn es dies gewürdigt hätte, wäre es möglicherweise zu einer änderen Beurteilung des ursäch liehen Zusammenhangs gelangt.
2) Das Berufungsgericht führt aus, es sei die Annahme gerechtfertigt und nicht auszuschließen, daß die Klägerin die Lieferungen an EeSHBB bewußt auf ihr eigenes Risiko genommen habe. Die Richtigkeit der von der Beklagten geäußerten Vermutung, daß die Klägerin zu den Lieferungen durch die Aussicht auf Beteiligung an dem Bauvorhaben SchwflIHBl bestimmt worden sei, sei nicht von der Hand zu weisen. Hierbei säi auch in Betracht, zu ziehen, daß FeSIIB sich im Konkursverfahren darauf berufen habe, seine Schuld gegenüber der Klägerin habe aus "Rabatten" gedeckt werden sollen, die ihm die Klägerin anläßlich ihrer Lieferungen für das Bauvorhaben SChwflHHfe gewähren sollte, und daß die Klägerin nach Erörterung vor dem Konkursgericht ihren Konkursantrag zurückgenommen habe.
Demgegenüber rügt die Klägerin mit Erfolg, daß das Berufungsgericht von ihr angebotene Beweise nicht erhoben habe.
Sie hatte nämlich einmal Beweis dafür angetreten, daß ihr gegenüber erstmals Anfang August 1957
das Bauvorhaben SchwflHHB erwähnt habe (S. 12 und 13 des Schriftsatzes vom 4* Februar 1959)* Zu dieser Zeit hatte aber die Klägerin im wesentlichen schon alle Lieferungen an erbracht (S. 4 des BU) . Demgegenü-
ber hatte zwar die Beklagte darauf hingewiesen, daß die Klägerin bereits am 5. Juli 1957 dem Architekten ein Angebot für das Vorhaben SchwfllH^ gemacht habe (Sa 5 des Schriftsatzes vom 5* Juli 1957)» und eine Fotokopie dieses Angebots vorgelegt• Darauf hatte aber die Klägerin vorgetragen, dieses Angebot habe mit Fe^H|^^ nichts zu tun, sie habe schon längere Zeit mit dem Architekten BoflHIB in Geschäftsverbindung gestanden und sei von ihm für das Vorhaben Schwin Aussicht genommen worden. Dafür war BoflBBl von ihr als Zeuge benannt worden (So 3 des Schriftsatzes vom 18„ Februar 1959)*
Ferner hatte sie zwei Zeugen dafür benannt, daß die von vor dem Konkursgericht gegebene Darstel-
lung unrichtig sei (S. 5 des Schriftsatzes vom 18. Februar 1959).
Wenn das Berufungsgericht diese Beweise erhoben hätte, so hätte es zu dem Ergebnis gelangen können, daß das von ihm als möglich angenommene .Motiv der Klägerin für die Lieferungen an Fq^HH^ ~ nämlich die Erwartung, durch Fe^Pf^^BI an dem Projekt SchwflH^B beteiligt zu werden - nicht vorhanden gewesen ist. Wenn es aber dieses Motiv ausgeschieden hätte, so hätte es möglicherweise die Annahme fallen lassen, daß die Klägerin ohne Rücksicht auf die Lage bewußt auf eigenes Risiko
an ihn geliefert haben kÖnnälK Es ist demnach nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht nach Erhebung dieser Beweise die Frage, ob die Klägerin auch bei Kenntnis
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der von der Beklagten zu meldenden Vorgänge geliefert - oder v/eitergeliefert - haben würde, anders beurteilt hätte.
Mindestens hinsichtlich eines Teils des Schadens hat es deshalb die .Ursächlichkeit unter Verfahrensverstößen verneint.
V.
Bas Berufungsgericht verneint schließlich einen Ersatzanspruch, weil die Klägerin den ihr entstandenen Schaden überwiegend selbst verursacht und verschuldet habe, und zwar in einem solchen Grade, daß der Beklagte von einer Ersatzpflicht ganz freizustellen sei. Zur Begründung dieser Auffassung verweist das Berufungsgericht im wesentlichen auf seine vorhergehenden Ausführungen, mit denen es die Ursächlichkeit verneint hato Es ist deshalb nicht auszuschließen, daß diese Erwägungen, die wie dargelegt den Angriffen der Revision nicht standhalten, auch die Entscheidung zur Frage des mitwirkenden Verschuldens beeinflußt haben.
Im übrigen wäre selbst vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus eine Freistellung der Beklagten von .jeder Ersatzpflicht nicht haltbar.
VI.
Die Begründung des Berufungsgerichts trägt demnach seine Entscheidung nicht. Biese kann auch nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten werden (§ 563 ZPO). Bie Frage nämlich, ob die von der Beklagten eingegangene Verpflichtung zu den KreditSchutzmeldungen wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig ist, kann vom Revisionsgericht nicht abschließend entschieden werden. Das Berufungsgericht nennt eine Reihe Bedenken, die für die
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Sittenwidrigkeit der Kredit schutzbestimmungen angeführt werden könnten. Andererseits haben aber die Großhändler ein berechtigtes Interesse, sich gegen Kreditschaden zu schützen (vgl. BGHZ 8, 142, 145)» Dieses Interesse muß gegen die vom Berufungsgericht angeführten Umstände abge wogen werden. Die Abwägung bedarf eingehender Würdigung auch nach der tatsächlichen Seite, wobei es auf die etwaige besondere Lage des Großhandels in dem Gebiet, in dem die am Kreditschutz beteiligten Firmen ihren Sitz ha ben, ankommen kann. Eine solche Würdigung ist dem Bevi-siönsgericht nicht möglich.
Vielmehr muß die Sache zu neuer Verhandlung und Ent Scheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden Ber Senat hat von seiner Befugnis nach § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Glanzmann Heimann-Troeien Erbel
Meyer
Dr. Vogt
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