1951 gründete der Beklagte zusammen mit seiner Schreibkraft Frau Ahflp und deren Mann den Verlag" (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)• In der Folgezeit erwarb er für die Klägerin von diesem Verlag insgesamt 92 Romane, darunter zahlreiche von ihm selbst geschriebene, die unter verschiedenen Decknamen erschienen. Romane von Schriftstellern unmittelbar fUr die Klägerin zu erwerben, und habe die Schriftsteller an den HmBp-Verlag verwiesen» Der Beklagte habe aus eigensüchtigen Beweggründen die Honorare hochgetrieben» Bei Kenntnis der Sachlage würde sie ihm für seine eigenen Romane nur eine Vergütung von 500 - 700 DH gewährt haben» Der Beklagte habe auch im übrigen seine Aufgaben als Redakteur vernachlässigt» Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt j Der Beklagte habe zwar pflichtwidrig gehandelt, indem er "in erheblichem (Anfänge eigene Romane einschleuste und sich darüber hinaus überwiegend durch den von ihm gegründeten E«H»-Ve^lag beliefern ließ"» Bin Schaden der Klägerin sei jedoch nicht feststellbar. 1«) Bas.Berufungsgericht verneint den Klageanspruch auch insoweit, als er sich darauf stützt, daß der Beklagte Eomane dritter Autoren über den BBü^M^Yerlag für die Klägerin angekauft hat, was zur Folge hatte, daß der Hf Verlag 40 £ dieser Autorenhonorare einbehielt und diese mindestens teilweise dem Beklagten persönlich zuflossen. Burch die Aussage des Zeugen B^H^ Bei bewiesen, daß der Beklagte befugt gewesen sei, eigene Romane für die Klägerin zu kaufen, daß ihm ferner gestattet gewesen sei, den Hm^Verlag zu gründen und über ihn Bomane für die Klägerin zu beziehen« Biese Befugnisse habe BflBp des Beklagten selbst eingeräumt« Bie Klägerin habe dem Verlag keine höheren Vergütungen gezahlti als den-Dürekteia-j sendern von Bomanen oder anderen Bomanverlagen« ha- Ich bezahlte eine bestimmte Summe, und die Hauptsache war, daß der Roman gut war und das Publikum ansprach, 0...0 Richtig,ist, daß mal zwischen dem Beklagten und mir davon die Rede war, daß er Romane auch über einen Romanverlag einreichen könne; soweit ich mich erinnere, wurde auch der Verlagsname - HflHBrVerlag - genannt -Mir war das gleich, ob das Honorar für den Roman an den Verlag oder an den Autor gezahlt wurde. In dieser Aussage kommt in keiner Weise zu dem Ausdruck, BflBß habe gewußt, daß hinter dem HflBH^-Verlag in Wahrheit der Beklagte stand,und ihm erlaubt, dieses Unternehmen zu gründen« Ist somit dieser Feststellung der Boden entzogen, so kann auch nicht mehr angenommen werden, es sei dem Beklagten gestattet gewesen, Romane dritter Autoren Uber den H||J|j||-Verlag für die Klägerin zu beziehen. Es liegt dann vielmehr nahe, daß eine Zustimmung B4MH zu dem J5ezug von Romanen über den HHHfc-Verlag allenfalls eigene Romane des Beklagten betreffen konnte, weil dieser für eigene Romane auch bei unmittelbarer Lieferung an die Klägerin das volle Autorenhonorar erhalten'hätte. renhonoraren für seine eigenen Romane) ohne weiteren Arbeitsaufwand noch in den Genuß mindestens eines Teils der 40 £ der Honorare fremder Autoren, die der HflBft-Verlag einbehielt* Baß auch dag gewußt und gebilligt hätte hat das Berufungsgericht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise nicht festgestellt« daß der Beklagte vertragswidrig handelte, indem er die Klägerin "überwiegend durch den von ihm gegründeten BdHF'Verlag beliefern ließ", während es an anderer Stelle (Seite IC) ausführt, dem Beklagten sei gestattet gewesen, den Verlag zu gründen und über ihn Romane für die Klägerin zu beziehen« 4«) Ber Beklagte war - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - vertraglich verpflichtet, die Vermögensinteressen der Klägerin zu wahren« Bann aber mußte er in Fällen, in denen er Romane dritter Autoren für die Klägerin zu einem billigeren Preis erwerben konnte, als zu dem von der Klägerin im allgemeinen gezahlten "üblichen Honorar diese Möglichkeit zugunsten der Klägerin ausnutzen und durfte nicht aus eigensüchtigen Beweggründen einen Teil des von der Klägerin gezahlten Honorars an den HH^-Verleg und damit (mindestens teilweise) in seine eigene Tasche lenken, es sei denn, daß die Klägerin (BflB^) ihm ein solches Verhalten gestattet hätte, was nach dem derzei-tigen Beweisergebnis nicht feststellbar ist« Aus dem Bienst vertrag wird sich dann die Verpflichtung des Beklagten ergeben, der Klägerin die Gelder, die sie nicht ihm, sondern dem Autor zugedacht hatte, zurückzuerstatten (vgl« auch die Rechtsprechung, wonach Schmiergelder an den Geschäftsherrn abzuführen sind* RGZ 96, 53; 99, 31; 164 , 98). Fehlte nämlich jene Zustimmung der Klägerin, so war der Beklagte vertraglich verpflichtet, die ihm von dritten Autoren unmittelbar angebotenen Romane ohne den Umweg über den Hm^-Verlag direkt für die Klägerin zu erwerben, und zwar zu dem - niedrigeren - Preise, zu welchem die Autoren ihre Romane abzugeben bereit waren. Per Schaden der Klägerin liegt dann darin, daB dieser die Möglichkeit entgangen ist, die von ihr über den H^^^-Verlag erworbenen Romane dritter Autoren bei direktem Ankauf zu dem um 40 1» niedrigeren Preise zu beziehen, zu welchem die Autoren •. Wenn auch die Klägerin in der Regel für jeden Roman ein von ihr .festgesetztes Honorar gleichbleibender Höhe zahlte, ohne im Einzelfall- mit den Autoren um den Preis zu handeln, so ist deswegen doch noch nicht ohne weiteres anzunehmen, daß sie (BdHP) auch einem Autor, der zu niedrigerem Honorar zu liefern bereit war, trotzdem das höhere 11 übliche11 Honorar gezahlt haben würde. Der Schaden der Klägerin besteht also darin, daß ihr durch das Verhalten des Beklagten die Möglichkeit genommen wurde, Honorar einzusparen, eine Möglichkeit, vor der bisher nicht festgestellt ist, daß sie von ihr keinen Gebrauch gemacht haben wurde. 6.) Das Berufungsgericht hat nicht f e st ge st eilt, in welchem Umfang der Beklagte die Klägerin Uber den aflHHF~7erla& Romanen dritter Autoren beliefert ha~ und in welcher Höhe Honoraranteile dritter Autoren Uber den H^m^-Verlag ihm selbst zugeflossen sind.
Til ZR 124/58 Verkündet 2340 058 am 24« September 1959 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Verlages *Wi Afl0straße 0, 0) sH S000P ß«j&«b«H« , _____ vertreten durch den Geschäftsführer Peter Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt gegen den Redakteur Dr. P. H» K000, Hfl00Ae0P», Bi00-weg 0, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br* 0000 - hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24* September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br. Heimann-Troeien und Br. Vogt für Recht erkannt« Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büe-seldorf vom 27. März 1958 aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Von Rechts wegen 2 •-* /c Tatbesta^Ldj Die Klägerin ist ein Zeitscbriftenverlag« Sie ist 1952 aus einer Kommanditgesellschaft hervorgegangen, deren persönlich haftender Gesellschafter der Verleger Johannes BdP war. Nach Umwandlung in eine GmbH wurde BflHP zu-nächst Geschäftsführer der Klägerin. Anfang 1955 schied er als Geschäftsführer, im April 1955 auch als Gesellschafter der Klägerin aus. (Im folgenden werden die Klägerin und ihre Hechtsvorgängerin, die Kommanditgesellschaft, einheitlich als "Klägerin” bezeichnet). Die Klägerin veröffentlicht seit 1949 wöchentlich einen Roman, den "Roman am Sonnabend", zu dem Binzelverkaufs-preis von 0,20 DM, Der Beklagte führte von 1949 bis 1955 die Redaktion dieser Romanreihe. Nach seinem Vertrage mit der Klägerin vom 21. Juli 1949 hatte er geeignetes Romanmaterial auszuwählen, die -in Frage kommenden Romane einem Rektorat zuzuführen und endgültig zu entscheiden, welche veröffentlicht werden sollten. Rr hatte diese Romane zu redigieren, für ihre Bebilderung zu sorgen, sowie den Umbruch zu überwachen. Br hatte den Schriftwechsel mit den Schriftstellern zu führen und die Rücksendung der nicht an- ' genommenen Romane zu kontrollieren. 1951 gründete der Beklagte zusammen mit seiner Schreibkraft Frau Ahflp und deren Mann den Verlag" (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)• In der Folgezeit erwarb er für die Klägerin von diesem Verlag insgesamt 92 Romane, darunter zahlreiche von ihm selbst geschriebene, die unter verschiedenen Decknamen erschienen. Die Verbindung der Klägerin zu anderen Roman-Verlagen und zu anderen Schriftstellern unmittelbar trat demgegenüber zurück. Insgesamt veröffentlichte der Beklagte bei der Klg gerin von Mitte 1949 bis Mitte 1955 mindestens 58 eigene Romane. Dafür erhielt er - neben der Vergütung für seine Redakteurtätigkeit - das jeweils bei der Klägerin übliche Autorenhonorar.. Dieses stieg von 750,— DM je Roman im Jahre 1951 bis auf 1*250,— DM in den Jahren 1953 und 1954 Soweit der Beklagte Uber den Romane für die Klägerin erwarb, zahlte die Klägerin das übliche Autorenhonorar an den BflHV-Verlag* Dieser zahlte davon gemäß seinen Verträgen mit den Autoren an diese 60 Die restlichen 40 £ behielt der HfllHfc~Verlag ein* mindestens ein feil davon floß dem Kläger persönlich zu. Die Auflagenhöhev des "Romans am Sonnabend", die von 1949 bis 1953 von 80 000 auf 350 000 Stück wöchentlich gestiegen war, fiel danach bis 1955 auf 244 000 Stück. Die Klägerin führt diesen Umsatzrttckgang darauf zurück, daß der Beklagte in ihrer Romanreihe zuviel eigene Romane veröffentlicht habe, deren zu große Gleichförmigkeit die Des er Schaft abgestoßen habe. Demgegenüber glaubt der Beklagte, der Umsatzrückgang beruhe auf der wachsenden Konkurrenz anderer Romanverlage und auf einer Reihe verfehlter drucktechnischer und- werbemäßiger Experimente der Klägerin, in den Jahren 1954 - 1955* Die Klägerin behauptet) Der Beklagte habe ihr in unlauterer Veise hohen Schaden zugefügt. Seine Gründung des Him^-Verlages sei Dur zu dem Schein erfolgt. Sie habe bezweckt, der Klägerin gegenüber zu verschleiern, in welch . großem Umfang er eigene Romane in ihrer Romanreihe erscheinen ließ. Veiter habe er sich damit von den Honoraren der anderen Schriftsteller, die er über den H^^^-Verlag mit der Klägerin in Verbindung brachte, den 40-^igen Anteil - 4 ~ - u sichern wollen, den der f^HHMerlag einbehielt. Der Beklagte habe es auB diesem Grund wiederholt abgelehnt? Romane von Schriftstellern unmittelbar fUr die Klägerin zu erwerben, und habe die Schriftsteller an den HmBp-Verlag verwiesen» Der Beklagte habe aus eigensüchtigen Beweggründen die Honorare hochgetrieben» Bei Kenntnis der Sachlage würde sie ihm für seine eigenen Romane nur eine Vergütung von 500 - 700 DH gewährt haben» Der Beklagte habe auch im übrigen seine Aufgaben als Redakteur vernachlässigt» Die Klägerin hat dem Beklagten im Oktober 1955 fristlos gekündigt und hat 1956 gegen ihn Klage erhoben auf Ersatz eines (Peilschadens von 10,000,— DM (nebst 5 & Zinsen seit Klagzustellung) • In 2. Instanz hat sie den Anspruch auch auf ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten gestützt» Sie meint, der Beklagte habe gegen § 181 BGB verstoßen. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er ist der Auffassung, er habe sich vertragsgemäß verhalten. Br bestreitet, daß der Klägerin durch ihn ein Schaden entstanden sei; vielmehr habe er durch kostenlose Umarbeitung alter Romane und Drehbücher für die Klägerin beträchtliche Ftumnen eingespart» Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt j Der Beklagte habe zwar pflichtwidrig gehandelt, indem er "in erheblichem (Anfänge eigene Romane einschleuste und sich darüber hinaus überwiegend durch den von ihm gegründeten E«H»-Ve^lag beliefern ließ"» Bin Schaden der Klägerin sei jedoch nicht feststellbar. Der Beklagte sei durch die ! i i /■ ■■ • ?*■ \ I V: K, J*.- h •> < f 1 ». f! A «* Aut orenhonorare auch nicht langer echtfertigt bereichert, da er nicht gegen § 181 BGB verstoßen habe. Mit der Bevision verfolgt die Klägerin ihren Klage.] anspruch weiter« Der Beklagte hat um Zurückweisung der Bevision gebeten« But s cheidungagründe? 1«) Bas.Berufungsgericht verneint den Klageanspruch auch insoweit, als er sich darauf stützt, daß der Beklagte Eomane dritter Autoren über den BBü^M^Yerlag für die Klägerin angekauft hat, was zur Folge hatte, daß der Hf Verlag 40 £ dieser Autorenhonorare einbehielt und diese mindestens teilweise dem Beklagten persönlich zuflossen. Bas Berufungsgericht hat dazu im einzelnen ausgeführt: Burch die Aussage des Zeugen B^H^ Bei bewiesen, daß der Beklagte befugt gewesen sei, eigene Romane für die Klägerin zu kaufen, daß ihm ferner gestattet gewesen sei, den Hm^Verlag zu gründen und über ihn Bomane für die Klägerin zu beziehen« Biese Befugnisse habe BflBp des Beklagten selbst eingeräumt« Bie Klägerin habe dem Verlag keine höheren Vergütungen gezahlti als den-Dürekteia-j sendern von Bomanen oder anderen Bomanverlagen« ha- be dazu bekundet, es sei ihm gleichgültig gewesen, an wen er gezahlt habe« Bin Unterschied im Honoraretat der Klägerin sei daher nicht eingetreten« 2«) Bie Bevision beanstandet die Feststellung, dem Beklagten sei gestattet gewesen, den HflHH^Verlag zu grün* - 6 ~ 4t k« . I: V y \ den» Diese RUge ist berechtigt (§ 286 ZPO)* Becher hat zu diesem Punkte folgendes ausgesagti "Der Beklagte hatte dafür zu sorgen, daß die Romanzeit Schrift jede Voche einen Roman hatte« Es war ihm dabei gestattet, auch eigene Romane zu verwenden......* Mir war auch bekannt, daß er solche lieferte« Es war mir auch gleich, ob er sie selbst lieferte oder die Romane durch einen Verleger geliefert wurden. Ich bezahlte eine bestimmte Summe, und die Hauptsache war, daß der Roman gut war und das Publikum ansprach, 0...0 Richtig,ist, daß mal zwischen dem Beklagten und mir davon die Rede war, daß er Romane auch über einen Romanverlag einreichen könne; soweit ich mich erinnere, wurde auch der Verlagsname - HflHBrVerlag - genannt -Mir war das gleich, ob das Honorar für den Roman an den Verlag oder an den Autor gezahlt wurde. Ich hatte einen bestimmten Preis, und . für meinen Verlag konnte es gleich sein, an wen bezahlt wurde." In dieser Aussage kommt in keiner Weise zu dem Ausdruck, BflBß habe gewußt, daß hinter dem HflBH^-Verlag in Wahrheit der Beklagte stand,und ihm erlaubt, dieses Unternehmen zu gründen« Ist somit dieser Feststellung der Boden entzogen, so kann auch nicht mehr angenommen werden, es sei dem Beklagten gestattet gewesen, Romane dritter Autoren Uber den H||J|j||-Verlag für die Klägerin zu beziehen. Es liegt dann vielmehr nahe, daß eine Zustimmung B4MH zu dem J5ezug von Romanen über den HHHfc-Verlag allenfalls eigene Romane des Beklagten betreffen konnte, weil dieser für eigene Romane auch bei unmittelbarer Lieferung an die Klägerin das volle Autorenhonorar erhalten'hätte. Bei dem Bezug fremder Romane über den erlag gelangte der Beklagte aber (zusätzlich zu seiner Vergütung für seine Redaktionstätigkeit nebst Spesen und zusätzlich zu den Auto- k t renhonoraren für seine eigenen Romane) ohne weiteren Arbeitsaufwand noch in den Genuß mindestens eines Teils der 40 £ der Honorare fremder Autoren, die der HflBft-Verlag einbehielt* Baß auch dag gewußt und gebilligt hätte hat das Berufungsgericht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise nicht festgestellt« 3«) Im Übrigen ist das tJrteil auch nicht frei von Widerspruch« Bs geht einmal (S« 13) davon aus? daß der Beklagte vertragswidrig handelte, indem er die Klägerin "überwiegend durch den von ihm gegründeten BdHF'Verlag beliefern ließ", während es an anderer Stelle (Seite IC) ausführt, dem Beklagten sei gestattet gewesen, den Verlag zu gründen und über ihn Romane für die Klägerin zu beziehen« 4«) Ber Beklagte war - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - vertraglich verpflichtet, die Vermögensinteressen der Klägerin zu wahren« Bann aber mußte er in Fällen, in denen er Romane dritter Autoren für die Klägerin zu einem billigeren Preis erwerben konnte, als zu dem von der Klägerin im allgemeinen gezahlten "üblichen Honorar diese Möglichkeit zugunsten der Klägerin ausnutzen und durfte nicht aus eigensüchtigen Beweggründen einen Teil des von der Klägerin gezahlten Honorars an den HH^-Verleg und damit (mindestens teilweise) in seine eigene Tasche lenken, es sei denn, daß die Klägerin (BflB^) ihm ein solches Verhalten gestattet hätte, was nach dem derzei-tigen Beweisergebnis nicht feststellbar ist« Aus dem Bienst vertrag wird sich dann die Verpflichtung des Beklagten ergeben, der Klägerin die Gelder, die sie nicht ihm, sondern dem Autor zugedacht hatte, zurückzuerstatten (vgl« auch die Rechtsprechung, wonach Schmiergelder an den Geschäftsherrn abzuführen sind* RGZ 96, 53; 99, 31; 164 , 98). •-* 8 • ■ /& 5-) Auch eine Schadensersatzpflicht des Beklagten kommt in Betracht. Fehlte nämlich jene Zustimmung der Klägerin, so war der Beklagte vertraglich verpflichtet, die ihm von dritten Autoren unmittelbar angebotenen Romane ohne den Umweg über den Hm^-Verlag direkt für die Klägerin zu erwerben, und zwar zu dem - niedrigeren - Preise, zu welchem die Autoren ihre Romane abzugeben bereit waren. Erst recht durfte er Autoren, die ihre Romane unmittelbar der Klägerin ahboten,- nicht an den H^HSMTerlag verweisen. Wenn er gegen diese vertraglichen Verpflichtungen verstoBen hat, so ist er der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig. Per Schaden der Klägerin liegt dann darin, daB dieser die Möglichkeit entgangen ist, die von ihr über den H^^^-Verlag erworbenen Romane dritter Autoren bei direktem Ankauf zu dem um 40 1» niedrigeren Preise zu beziehen, zu welchem die Autoren •. .• mit dem H(HH^-Verlag abgeschlossen haben. An einem Schaden der Klägerin fehlt es nicht deswegen, weil die Klägerin bei einem Direktankauf der Romane vom Autor diesem ebenfalls das volle Autorenhonorar gezahlt hätte. Wenn auch die Klägerin in der Regel für jeden Roman ein von ihr .festgesetztes Honorar gleichbleibender Höhe zahlte, ohne im Einzelfall- mit den Autoren um den Preis zu handeln, so ist deswegen doch noch nicht ohne weiteres anzunehmen, daß sie (BdHP) auch einem Autor, der zu niedrigerem Honorar zu liefern bereit war, trotzdem das höhere 11 übliche11 Honorar gezahlt haben würde. In dieser Richtung hat das Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. » •.I ^ «. • Der Schaden der Klägerin besteht also darin, daß ihr durch das Verhalten des Beklagten die Möglichkeit genommen wurde, Honorar einzusparen, eine Möglichkeit, vor der bisher nicht festgestellt ist, daß sie von ihr keinen Gebrauch gemacht haben wurde. 6.) Das Berufungsgericht hat nicht f e st ge st eilt, in welchem Umfang der Beklagte die Klägerin Uber den aflHHF~7erla& Romanen dritter Autoren beliefert ha~ und in welcher Höhe Honoraranteile dritter Autoren Uber den H^m^-Verlag ihm selbst zugeflossen sind. Das Bern-fungsurteil mußte daher in vollem Umfange aufgehoben wes den. 7.) Auf die weiteren - im übrigen unbegründeten -Revisionsrügen kommt es unter diesen Umständen nicht met Glanzmann Scheffler Riet s che 1 Heimann-Trosien Dr. Vogt