Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 124/06
26. Juli 2007 in dem Rechtsstreit
OLG Bremen - Az. 2 U 104/05 vom 01.06.2006; LG Bremen - Az. 6 0 2316/04 vom 13.10.2005;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 1. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 84.256,83 €
Dressier Kuffer Bauner
Safari Chabestari
Eick