Die Erinnerung des Beklagten zu 1 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 17. Die Beklagten zu 1 und 2 haben durch den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Dr. W. Februar 1993 hat der Senat die Revision auf ihre Kosten mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen. Der Kostenbeamte hat die Verfahrensgebühr zunächst nach dem vom Berufungsgericht festgelegten Streitwert mit 13.836 DM in Rechnung gestellt. Auf die hiergegen eingelegte Erinnerung des Beklagten zu 1 vom 18. Februar 1993 hat der Senat auf Antrag der Bundeskasse den Streitwert mit Beschluß vom 6. Die darauf entfallende Verfahrensgebühr von 2.736 DM hatte der Beklagte zu 1 zuvor unter Vorbehalt gezahlt; er hat jedoch mit Schreiben vom 22. Die gegen den Kostenansatz im Revisionsverfahren gerichtete Erinnerung des Beklagten zu 1 vom 18. den Kostenansatz, sondern gegen die Kostengrundentscheidung des Senats im Beschluß vom 4.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 123/92 vom 17. Juni 1993 1. Hans-Peter G 2. Dorothea Ni in dem Rechtsstreit , Bl , ebenda, H| Beklagte zu 1 und 2 und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und F. 3 . . . . gegen die PCG PflflHHHHIHB- und CMMHMMesellschaft für mbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Brigitte oMiHHBI AlleeO, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Kollegen, <? Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack, Dr. Thode, Hausmann und Dr. Wiebel beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten zu 1 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 17. Mai 1993 in Höhe von 2.736 DM ist unbegründet. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. g Gründe : Die Beklagten zu 1 und 2 haben durch den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Dr. W. Revision gegen das am 26. März 1992 verkündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle eingelegt.Durch Beschluß vom 4. Februar 1993 hat der Senat die Revision auf ihre Kosten mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen. Der Kostenbeamte hat die Verfahrensgebühr zunächst nach dem vom Berufungsgericht festgelegten Streitwert mit 13.836 DM in Rechnung gestellt. Auf die hiergegen eingelegte Erinnerung des Beklagten zu 1 vom 18. Februar 1993 hat der Senat auf Antrag der Bundeskasse den Streitwert mit Beschluß vom 6. Mai 1993 auf 162.793,64 DM festgesetzt. Die darauf entfallende Verfahrensgebühr von 2.736 DM hatte der Beklagte zu 1 zuvor unter Vorbehalt gezahlt; er hat jedoch mit Schreiben vom 22. Mai 1993 Rückzahlung dieses Betrages mit der Begründung gefordert, Rechtsanwalt Dr. W. sei mangels erteilter Vollmacht nicht sein Prozeßbevollmächtigter gewesen. Die gegen den Kostenansatz im Revisionsverfahren gerichtete Erinnerung des Beklagten zu 1 vom 18. Februar 1993, die er mit Schreiben vom 22. Mai 1993 erkennbar aufrechterhalten hat, ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung kann die Erinnerung gemäß § 5 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschluß vom 13. Februar 1992 - V ZR 112/90 = BGHR GKG § 5 Erinnerung 1). Der Angriff des Beklagten zu 1 richtet sich jedoch nicht gegen 4 den Kostenansatz, sondern gegen die Kostengrundentscheidung des Senats im Beschluß vom 4. Februar 1993 mit dem Hinweis, Rechtsanwalt Dr. W. keine Vollmacht zur Einlegung der Revision erteilt zu haben. Nachdem das Revisionsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und die Kosten u.a. dem Beklagten zu 1 auferlegt sind, ist der Einwand fehlender Bevollmächtigung im Kostenansatzverfahren nicht zulässig, da die Kostengrundentscheidung eine bindende Grundlage für den Kostenansatz darstellt (BGH aaO; OLG Frankfurt JurBüro 1987, 728). Lang Quack Thode Hausmann wiebel