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BGH · VII ZR 123/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 123/66

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Dezember 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Schmidt für Recht erkannt: Mit Schriftwechsel vom Juli 1961 übertrug der Beklagte dem Kläger die Untervertretung für das Gebiet von Hamburg. Mit Wirkung vom 1• Juli 1962 wurde das Vertragsverhältnis des Beklagten zu dem Vaduz aufgehoben Der Kläger macht gegen den Beklagten eine Provisionsforderung von zuletzt 15«100 DM nebst Zinsen geltend. Er hat vorgetragen, er habe den Handelsvertretervertrag zur Vertretung des spanischen Bauprograrams nicht mit dem Vaduz, sondern mit dem Beklagten geschlossen, der hierbei im eigenen Namen und für eigene Rechnung gehandelt habe. In der Sache selbst hat das Berufungsgericht dem Schriftwechsel der Parteien entnommen, daß der Beklagte bei Vertragsschluß im eigenen Namen aufgetreten ist. Wesentlich für die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts war auch die Erwägung, es sei im kaufmännischen Geschäftsverkehr weitgehend üblich, daß ein "Generalvertreter" oder "Hauptvertreter" im eigenen Namen Untervertreter anstellt, die nur zu ihm, nicht zu dem Unternehmer in unmittelbare rechtliche Beziehungen treten. 4./ Bas Berufungsgericht durfte, um die Stellung des Beklagten zu seinen Untervertretern zu klären, auch den Vertrag zwischen dem und dem Beklagten vom 1. Bas Berufungsgericht verneint auch eine, nachträgliche Änderung des Vertragsinhalts in dem Sinne, daß an Stelle des Beklagten der in das Vertragsverhältnis mit dem Kläger eingetreten wäre. Bas Berufungsgericht konnte jedenfalls die vom Beklagten angeführten Umstände als nicht ausreichen ansehon, um zu dessen Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kläger zu führen. 23- Dort hatte er zu dem Beweis dafür, daß der Kläger nur den in Vaduz als Vertragspartner angesehen habe, beantragt, dem Kläger die Vorlegung des gesamten Schriftwechsels mit den beiden If Pirmen und dem Beklagten aufzugeben. Daß Berufungsgericht hat ferner ausgeführt auch eine unmittelbare Überweisung von Provisionen seitens des Vaduz an den Kläger auf sein Konto bei einer Bank in Vaduz lasse nicht auf die vom Beklagten behauptete Vertragsänderung schließen, zu demal daneben der Beklagte in mindestens gleichgroßem Umfang dem Kläger Provisionen auf ein Hamburger Konto überwiesen habe. a) Der Beklagte hat durch Einholung einer Auskunft der Bank in Liechtenstein unter Beweis gestellt, daß dem Kläger "ein in die zehntausende gehender Teil" seiner Provisionen unmittelbar von dem in Vaduz auf sein Konto überwiesen worden sei. Wenn das zutreffen sollte, so wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß, wie das Berufungsgericht feststellt, der Beklagte den Kläger in mindestens gleichgroßem Umfang Provisionsbeträge auf sein Hamburger Konto überwiesen hat. Das Berufungsgericht brauchte auch nicht dem weiteren Beweisantrag des Beklagten zu entsprechen, wonach er darauf angewiesen gewesen sei, daß ihm die dem Kläger zu zahlenden Provisionsbeträge aus Vaduz zur Verfügung gestellt wurden. 3«/ Aus demselben Grunde kommt es nicht auf die unstreitige Tatsache an, daß die Provisionsabrechnungen für den Kläger von dem in Vaduz ange- 4.) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, gerade durch den vom abgelehnten Versuch, im Mai 1962 durch geänderte Geschäftsbedingungen seine vertraglichen Beziehungen zu dem Kläger und den anderen Untervertretern zu lösen und an deren Stelle den als Vertragspartner der Untervertreter treten zu lassen, habe der Beklagte seine ursprüngliche Vertragspartnerschaft offenbart. 5«) Der Beklagte hatte schließlich zwei seiner Angestellten als Zeugen dafür benannt, daß der Kläger ihnen in der Zeit vom Juni bis August 1962 mehrfach selbst erklärt habe, er stehe nur mit dem in Vertragsbeziehungen und könne seine Provisionsansprüche nur gegen diesen geltend-machen. Bas Berufungsgericht hat den Beweis nicht erhoben, weil, nachdem die Binge zwischen den Parteien streitig geworden seien, aus der Äußerung einer unrichtigen Rechtoansicht keine Schlüsse zu dem Nachteil dos Klägers zu ziehen seien. Barin liegt kein Verfahrensverstoß, zu demal die Rechtslage für den Kläger nicht leicht zu beurteilen war Die Revision des Beklagten ist hiernach unbe gründet und mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzu weisen.

Zitierte Normen: § 13 HGB § 97 ZPO
KontounmittelbarVaduzBerufungsgerichtParteiKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
19* Dezember 1968 Horn,
 JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VII ZR 123/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Walter
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
den Kaufmann Henry
 Beim alten
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Dezember 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Schmidt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
1.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 6. Juli 1966 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Dirnen	(reg	) in Vaduz/Liechten-
stein und In^HH9	S-L. in Barcelona betrieben
 den Erwerb, die Erschließung und die Bebauung von Ferienbungalow-Grundstücken in Spanien und deren Veräußerung an Kaufinteressenten.
Der	in	Vaduz	übertrug	durch	Vertrag
 vom 1. August 1961 dem Beklagten die Generalvertretung in der Bundesrepublik Deutschland für sein spanisches Bau-programm. Dieser verpflichtete sich, ’’eine ausreichende Organisation mit .... Subvertretern an allen größeren Plätzen des Vertretungsgobietes aufzustellen" (II, • Er erhielt für alle von den Subvertretern vermittelten Kaufabschlüsse eine Provision in Höhe von 1$ des netto-
3
Vertragswertes; der	sollte	ihm	ferner	auf
 sein Konto auch die Provisionen für die Subvertreter überweisen (IV).
Mit Schriftwechsel vom Juli 1961 übertrug der Beklagte dem Kläger die Untervertretung für das Gebiet von Hamburg.
Mit Wirkung vom 1• Juli 1962 wurde das Vertragsverhältnis des Beklagten zu dem	Vaduz	aufgehoben
 Der Kläger macht gegen den Beklagten eine Provisionsforderung von zuletzt 15«100 DM nebst Zinsen geltend. Er hat vorgetragen, er habe den Handelsvertretervertrag zur Vertretung des spanischen Bauprograrams nicht mit dem
 Vaduz, sondern mit dem Beklagten geschlossen, der hierbei im eigenen Namen und für eigene Rechnung gehandelt habe.
Der Beklagte ist demgegenüber der Ansieht, er habe mit dem Kläger nur in Vertretung des ifBi Vaduz abgeschlossen, der Kläger müsse sich an diesen halten. Die Forderung sei auch übersetzt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entseheidungagründe:
I.
J)as Berufungsgericht hat den Rechtsstreit nach deutschem Recht entschieden. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Beide Parteien haben sich auch nicht mehr dagegen -.gewandt.
II.
In der Sache selbst hat das Berufungsgericht dem Schriftwechsel der Parteien entnommen, daß der Beklagte bei Vertragsschluß im eigenen Namen aufgetreten ist.
1 .) Es hat nicht verkannt, daß der Kläger hierfür beweispflichtig war, hat aber den Beweis als erbracht angesehen.
Dabei verwertet es neben anderen Schriftstücken auch einen Brief des Beklagten vom 20. Oktober 1961, aus dessen Betreff die Vertragspartnerschaft des Beklagten besonders deutlich hervortrete. Zu dessen Einwand, es handele sich nur "um eine bedeutungslose Formulierung zur Klarstellung im schriftlichen Verkehr", bemerkt das Berufungsgericht, dies sei nicht erwiesen.
Die Revision sieht darin einen Verstoß gegen die Beweislastrogeln. Das geht fehl. Wollte der Beklagte die sich aus der Urkunde ergebende klare Beweislage
 
durch außerhalb des Schriftstücks liegende Umstände ausräumen, so mußte er diese darlegen und beweisen.
2.) Me Auslegung des Schriftv/echsels der Parteien und ihres sonstigen Verhaltens war Aufgabe des Tatrichters. Bin Rechtsverstoß ist nicht erkennbar. Wesentlich für die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts war auch die Erwägung, es sei im kaufmännischen Geschäftsverkehr weitgehend üblich, daß ein "Generalvertreter" oder "Hauptvertreter" im eigenen Namen Untervertreter anstellt, die nur zu ihm, nicht zu dem Unternehmer in unmittelbare rechtliche Beziehungen treten. Me Revision hat sich dagegen nicht gewandt.
3.) Sie kann für ihre Auffassung nichts Entscheidendes daraus herleiten, daß der Beklagte sich im Kopf dos Bestätigungsschreibens vom 27* Juli 1961 als"Ueutsche Zweigniederlassung des 1^HHR" bezeichnet. In den meisten sonstigen Schriftstücken gebrauchte er andere Bezeichnungen, insbesondere "Kontaktbüro Deutschland" oder "Deutsche Hauptrepräsentanz"
Eine Zweigniederlassung im Sinne des § 13 HGB ist zwar rechtlich unseloständig. Der Beklagte betrieb aber, wie der Kläger aus seinen Geschäftsbedingungen und dem Kopf der von ihm verwandten Briefbogen eindeutig entnehmen mußte, eine selbständige Firma. Es handelte sich calso, dem Kläger erkennbar, bei der Verwendung des Ausdrucks Zweigniederlassung um eine rechtlich unrichtige Bezeichnung. Das Berufungsgericht konnte aus den übrigen Vordrucken auf den Briefbogen des Beklagten, der be-
sonderen Hervorhebung der Firmenbezeichnung "Walter V^HIfe" und dem Vermerk, daß alle angeführten Konten auf diesen Namen lauteten und bei Mannheimer Banken angelegt seien, seine Schlüsse ziehen.
4./ Bas Berufungsgericht durfte, um die Stellung des Beklagten zu seinen Untervertretern zu klären, auch den Vertrag zwischen dem	und
 dem Beklagten vom 1. August 1961 verwerten. Es hat ausdrücklich bemerkt, daß diesem keine unmittelbare Wirkung für das Vertragsverhältnis der Parteien zukomme ■.
III.
Bas Berufungsgericht verneint auch eine, nachträgliche Änderung des Vertragsinhalts in dem Sinne, daß an Stelle des Beklagten der	in
 das Vertragsverhältnis mit dem Kläger eingetreten wäre. Mit Recht hat es dafür den Beklagten als beweispflichtig angesehen. Die von ihm vorgenommene Würdigung der Umstände ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
Es braucht nicht geprüft zu werden, ob eine solche Vertragsänderung ohne Wahrung der in den Geschäftsbedingungen vorgesehenen Schriftform rechtlich möglich gewesen wäre. Bas Berufungsgericht konnte jedenfalls die vom Beklagten angeführten Umstände als nicht ausreichen ansehon, um zu dessen Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kläger zu führen. Denn dazu hätte in erster Linie der klare Nachweis gehört, daß der Trust Vaduz
 
an die Stelle des Beklagten in den Vertrag eingetreten wäre. Daran fehlt es nach der Ansicht des Berufungsgerichts .
1.) Es ist der Meinung, das ergebe sich keinesfalls daraus, daß der Kläger in manchen Pallen mit Vaduz oder Barcelona unmittelbar in Verbindung getreten sei. Daboi habe es sich um Eilfälle gehandelt, der Kläger habe dem Beklagten stets Abschriften seiner Schreiben zugehen lassen.
Diese Würdigung stand dem Tatrichter frei. In den Vertragsbedingungen war jenes Verfahren des Klägers zwar nicht zur Regel gemacht, ihm aber doch gestattet.
Die Revision rügt Übergehung des Beweisantritts des Beklagten in der Berufungsbegründung S. 23- Dort hatte er zu dem Beweis dafür, daß der Kläger nur den
 in Vaduz als Vertragspartner angesehen habe, beantragt, dem Kläger die Vorlegung des gesamten Schriftwechsels mit den beiden If Pirmen und dem Beklagten aufzugeben.
Die Rüge hat schrn deshalb keinen Erfolg, v/eil der Antrag nicht den Erfordernissen des § 4-24 ZPO entspricht. Es fehlt insbesondere an der Bezeichnung der einzelnen vom Kläger vorzulegenden Urkunden und ihres Inhalts.
2. Daß Berufungsgericht hat ferner ausgeführt auch eine unmittelbare Überweisung von Provisionen seitens des	Vaduz	an	den	Kläger	auf
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sein Konto bei einer Bank in Vaduz lasse nicht auf die vom Beklagten behauptete Vertragsänderung schließen, zu demal daneben der Beklagte in mindestens gleichgroßem Umfang dem Kläger Provisionen auf ein Hamburger Konto überwiesen habe.
Die Revision rügt auch in dieser Beziehung die Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen.
a) Der Beklagte hat durch Einholung einer Auskunft der Bank in Liechtenstein unter Beweis gestellt, daß dem Kläger "ein in die zehntausende gehender Teil" seiner Provisionen unmittelbar von dem	in
 Vaduz auf sein Konto überwiesen worden sei.
Wenn das zutreffen sollte, so wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß, wie das Berufungsgericht feststellt, der Beklagte den Kläger in mindestens gleichgroßem Umfang Provisionsbeträge auf sein Hamburger Konto überwiesen hat. Nach der eigenen Angabe des Beklagten hat nämlich der Kläger während der Dauer seiner Tätigkeit insgesamt etwa 85«000 DM an Provisionen verdient «
Das Berufungsgericht brauchte auch nicht dem weiteren Beweisantrag des Beklagten zu entsprechen, wonach er darauf angewiesen gewesen sei, daß ihm die dem Kläger zu zahlenden Provisionsbeträge aus Vaduz zur Verfügung gestellt wurden. Das folgt zwangslos aus der Stellung eines Generalvertreters zwischen dem Unternehmer und dem Untervertreter. Das Berufungsgericht brauchte daraus keine Schlüsse im Sinne des Beklagten zu ziehen.
 
3«/ Aus demselben Grunde kommt es nicht auf die unstreitige Tatsache an, daß die Provisionsabrechnungen für den Kläger von dem	in	Vaduz	ange-
fertigt worden sind. Ein solches Verfahren ist auch sonst zu beobachten. Hier waren in dom Vertrag des Beklagten mit	(Nr. IV; verschiedene Fällig-
 keiten vorgesehen für den Provisionsanteil des Beklagten (1?') und den der Untervertreter. Die gesonderte Berechnung in Vaduz konnte damit Zusammenhängen und zwang zu keinen weitergehenden Folgerungen.
Die Revision rügt ferner ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe keinen Beweis erhoben über die Behauptung des Beklagten, er habe "die Gesamtabrechnung für das vom	in	Vaduz geführte Konto
 des Klägers niemals erhalten”. Daraus brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß anstelle des Beklagten der	in das Vertragsverbalt-
nis zu dem Kläger eingetreten sei. Es ist unklar, was mit dem Ausdruck "Gesamtabrecbnung” gemeint ist.
4.) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, gerade durch den vom	abgelehnten Versuch, im
 Mai 1962 durch geänderte Geschäftsbedingungen seine vertraglichen Beziehungen zu dem Kläger und den anderen Untervertretern zu lösen und an deren Stelle den
 als Vertragspartner der Untervertreter treten zu lassen, habe der Beklagte seine ursprüngliche Vertragspartnerschaft offenbart.
Auch diese Würdigung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Es ist damit unvereinbar, daß die Revision
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diesen Versuch des Beklagten als eine Klarstellung der bereits bestehenden Rechtslage hinstellen will.
5«) Der Beklagte hatte schließlich zwei seiner Angestellten als Zeugen dafür benannt, daß der Kläger ihnen in der Zeit vom Juni bis August 1962 mehrfach selbst erklärt habe, er stehe nur mit dem	in	Vertragsbeziehungen	und könne
 seine Provisionsansprüche nur gegen diesen geltend-machen. Bas Berufungsgericht hat den Beweis nicht erhoben, weil, nachdem die Binge zwischen den Parteien streitig geworden seien, aus der Äußerung einer unrichtigen Rechtoansicht keine Schlüsse zu dem Nachteil dos Klägers zu ziehen seien.
Barin liegt kein Verfahrensverstoß, zu demal die Rechtslage für den Kläger nicht leicht zu beurteilen war
 Die Revision des Beklagten ist hiernach unbe gründet und mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzu weisen.
Glanzmann
 Rietschol	Meyer
 Vogt
Schmidt