Der VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Oktober 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Dr- Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagten waren früher in Erbengemeinschaft und sind jetzt in Bruchteilsgemeinschaft je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks llHK ReBHJstraße B« Mit ihrem Einverständnis errichtete der Kaufmann Otto BHB nach Kriegsende auf dem Grundstück ein Wohn- und Geschäftshaus. In einem Vertrag vom selben Tag zwischen MflD und BHHHB heißt es, M^i sei stiller Gesellschafter der Firma die ihr den errichteten Bau von dieser geleisteten Beträge würden vom Kapitalkonto MfB bucht, das danach per 31*12.1949 einen Betrag von 5.034,49 DM aufweise. ist der Auffassung, wegen seiner Aufwendungen für den Hausbau stehe ihm gegen die Beklagten ein Anspruch in Höhe des jetzigen Wertes des Grundstücks von 225*000 DM zu. Aus § 1 Satz 2 des Vertrages vom 15* Januar 1950 sei zu entnehmen, daß wegen des Anspruchs auf Erstattung seiner Aufwendungen für den Hausbau befriedigt worden sei. Die Darlegungen, mit denen das Berufungsgericht eine Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Vertrages vom 15« Januar 1950 verneint hat, beruhen auf dem tatsächlichen Grunde mangelnden Beweises und lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. 1. Die Revision meint aber, das Berufungsgericht habe aus dem § 1 Satz 2 des Vertrages vom 15* Januar 1950 zu Unrecht gefolgert, daß B|B| wegen seines Anspruchs auf Ersatz der Aufwendungen für den Hausbau befriedigt worden sei. Ihr Hinweis, der § 1 Satz 2 des Vertrages lasse die Möglichkeit offen, daß BflHH eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungsstatt angenommen habe, ist nicht verständlich. Nach dem Gesamtinhalt dos Vertrages vom 15* Januar 1950 ist BflHHHI einmal gemäß § 1 Satz 2 durch bereits erbrachte Leistungen für die Errichtung des Baues entschädigt worden. Eine weitere Entschädigung sollte ihm nach § 2 des Vertrages durch den 30jährigen Mietvertrag gewährt werden. November 1951 nicht berührt worden; letzterer habe nur den Mietvertrag aufgehoben, an dessen Stelle die Abfindung von 3*000 BM getreten sei. Biese Auffassung des Tatrichters über den In-halt der vertraglichen Vereinbarungen verstößt nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze und bindet daher das Revisionsgericht. 4. Bie Revision rügt, das Berufungsgericht habe seine Feststellung, die Parteien hätte es bei der in § 1 Satz 2 des Vertrages vom 15. des Mietvertrages zugebilligt hätten, mit ihm auch eine Regelung über die Baukosten getroffen hätten, wenn man das gewollt hätte. Das macht aber die Revision hier selbst nicht geltend; sie ist vielmehr gerade der Auffassung, daß es in dieser Beziehung überhaupt keinen allgemeinen Erfahrungssatz gebe. Das Berufungsgericht stellt keine Vermutung auf, sondern legt die Vereinbarung der Vertragsteile dahin aus, daß die Ansprüche BflHHB aus seinen Aufwendungen für den Hausbau vollständig abgegolten worden sind. Das Berufungsgericht hat auch hinsichtlich des Vertrages vom 2. a) Sie beanstandet, das Berufungsgericht habe die Bekundung des Zeugen ScflHB nicht berücksichtigt, vtm habe.ihm im Jahre 1957 gesagt, wegen des Hauses v/erde er mit BflHHH schon fertig; diese Bekundung des Zeugen lasse erkennen, daß die Hausangelegenheit auch nach der Auffassung von damals noch nicht erledigt gewesen sei. Das Berufungsgericht brauchte diese Zeugenaussage nicht so zu verstehen; aus ihr kann ebenso gut entnommen worden, habe die Ansprüche nach dem Abschluß der beiden Verträge als unbegründet angesehen und deshalb geglaubt, mit l&EKKKK fertig zu werden, b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe einen Beweisantrag nicht beachtet, wonach MflB der Wohnungsuchenden Frau im Jahre 1958 gesagt habe, nie möge mit reden, da er auf sein Haus einen zweiten Stock bauen lasse , Aus der behaupteten Äußerung kann nicht geschlossen werden, daß nock Ansprüche wegen des., von ihm errichte- hat, bei der damaligen Unterredung sei über die Verträge vom 15* Januar 1950 und 2. bb) soll nach dem Tode von Mfll OflHHB gegenüber geäußert haben, daß die von M für ihn übernommene Bürgschaft als eine ’’erste Anzahlung” auf seine Ansprüche aus dem Hausbau gedacht gewesen sei. cc) GflHHHB ist ferner vom Kläger noch dafür benannt worden, daß in der ”Gesamtbuchhaltung” nichts über die Zahlung irgendeiner Abfindung an BflHHH zu finden gev/esen sei. Auch davon brauchte das Berufungsgericht gegenüber dem Inhalt der beiden Verträge , nach denen BflHmP vollständig abgefunden worden ist, kein anderes dem Kläger günstigeres Ergebnis zu erwarten. 8. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist dessen Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 13» Oktober I960 * Horn, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VI I_ ZR_ 1J3/64 URTEIL in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Dr. Bruno -Straße * Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. gegen • Julius S flBHHBIHHiHB » W^HUstraße fl|, 2. Brau Cläre M ■■■ , AÜ^Hstraße, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 VJ Der VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Oktober 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Dr- Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 18. Februar 1964 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagten waren früher in Erbengemeinschaft und sind jetzt in Bruchteilsgemeinschaft je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks llHK ReBHJstraße B« Mit ihrem Einverständnis errichtete der Kaufmann Otto BHB nach Kriegsende auf dem Grundstück ein Wohn- und Geschäftshaus. Am 15« Januar 1950 schlossen die Beklagten, vertreten durch Emil den im Jahre 1961 verstorbenen Ehemann der Beklagten Frau MflB, mit bBHBB folgenden Vertrag: t 3- § Das von der Firma Otto 4HHI errichtete Gebäude in FüflB, ReflBBstraße •ist auf dem Grund und Boden der SflBHHHB Erben gebaut und demzufolge in deren Eigentum übergegangen. Die Entschädigung der angefallenen Kosten für die Errichtung des Gebäudes ist geleistet. § 2 Die Erben vermieten der Firma Otto BHM das gesamte Gebäude mit Hof und Keller ausschließlich der zwei Wohnungen der Mieter DH^B und HenBBlund schließen mit der Firma Otto ^HHHRein Mietverhältnis auf 50 Jahre ab, beginnend am 1.1.1950. Von Seiten der Vermieter ist das Mietverhältnis erst nach Ablauf von 30 Jahren kündbar. Dieser 30jährige Mietvertrag ist die Voraussetzung für die vollständige Abgeltung der aufgewendeten Baukosten. Nach § 3 des Vertrages betrug die von Bj zu zahlende Miete jährlich 4.200 DM. In einem Vertrag vom selben Tag zwischen MflD und BHHHB heißt es, M^i sei stiller Gesellschafter der Firma die ihr den errichteten Bau von dieser geleisteten Beträge würden vom Kapitalkonto MfB bucht, das danach per 31*12.1949 einen Betrag von 5.034,49 DM aufweise. , Am 2. November 1951 trafen die Beklagten, und die Birma SüHBHHB GmbH eine weitere Vereinbarung folgenden Inhalts: "I. Der zwischen SfllHMHH Erben am 15* Januar 1950 mit der Firma BflHHB geschlossene Mietvertrag über das Anwesen seitigem Einvernehmen mit Wirkung vom 1. November 19^1 aufgehoben* II. An Stelle der Firma BfHB übernimmt die Firma SlJBBB GmbH das unter Ziffer I bezeichnete Objekt von S|m^mp3rben ab 1.11.1951 mietweise nach Maßgabe des mit diesen abzuschließenden besonderen Vertrages. SflHHHHI Brben zahlen an die Firma BflHHHI als Abfindung und für die vorzeitige Aufhebung des Vertrages vom 15*1*1950 den Betrag von 3*000 DM«deren Empfang die Firma EflliHHB hiermit quittiert. Nach den weiteren Bestimmungen des Vertrages vermietete die Firma SüflHHHi St®H| GmbH der Firma äie Wohnung im ersten Stock des Grundstücks, Räume im Dachgeschoß und im Keller, einen Behelfsbau im Hof und Garagenräume ab 1. November 1951 zu einem monatlichen Mietzins von 100,— DM. Dieser Untermiet- CV“ vertrag wurde zunächst auf 5 Jahre abgeschlossen und sollte sich jeweils um 1 Jahr verlängern, falls er nicht gekündigt wurde. ist der Auffassung, wegen seiner Aufwendungen für den Hausbau stehe ihm gegen die Beklagten ein Anspruch in Höhe des jetzigen Wertes des Grundstücks von 225*000 DM zu. Einen Teilbetrag von 12.000 DM seiner vermeintlichen Forderung hat er an den Kläger abgetreten, der mit der Klage Zahlung dieses Betrages mit Zinsen von den Beklagten verlangt * Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Die Beklagten bitten, die Revision zurück zuwei sen.. Entschei dungsgründe _g_ Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Aus § 1 Satz 2 des Vertrages vom 15* Januar 1950 sei zu entnehmen, daß wegen des Anspruchs auf Erstattung seiner Aufwendungen für den Hausbau befriedigt worden sei. Tatsachen, die für eine Sittenwidrigkeit dieses Vertrages oder für eine Anfechtbarkeit v/egen widerrechtlicher Drohung sprechen könnten, seien nicht erwiesen. Die Aussage BHIHHIB) des Zedenten der Klageforderung, reiche zu dem Beweis nicht aus. Die Erklärung in § 1 Satz 2 des Vertrages vom 15. Januar 1950 habe durch die Vereinbarung vom 2. November 1951 ihre Gültigkeit nicht verlören. Durch diese seien nur die das Mietverhältnis regelnden Bestimmungen des früheren Vertrages aufgehoben worden. Die Darlegungen, mit denen das Berufungsgericht eine Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Vertrages vom 15« Januar 1950 verneint hat, beruhen auf dem tatsächlichen Grunde mangelnden Beweises und lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision hat insoweit auch keine Sachrüge erhoben. Auf ihre Verfahrensrügen wird später noch einzugehen sein. 1. Die Revision meint aber, das Berufungsgericht habe aus dem § 1 Satz 2 des Vertrages vom 15* Januar 1950 zu Unrecht gefolgert, daß B|B| wegen seines Anspruchs auf Ersatz der Aufwendungen für den Hausbau befriedigt worden sei. Sie macht geltend, die Beklagten hätten nichts darüber vorgetragen, welche Zahlungen sie an &eleistet hätten und wann diese erfolgt seien, das Berufungsgericht hätte gemäß § 139 ZPO auf einen dahingehenden Vortrag der Beklagten hinwirken müssen. Die Rüge hat keinen Erfolg. Die Revision verkennt selbst nicht, daß es eines solchen Vortrages der Beklagten nicht bedurfte, wenn aus der angeführten VertragsbeStimmung zu entnehmen sei, daß wegen seiner Forderung befriedigt wor- den sei. Das hat das Berufungsgericht aber angenommen. Die Revision hat nicht dargelegt, inwiefern das rechtlich S»u beanstanden sein sollte. Ihr Hinweis, der § 1 Satz 2 des Vertrages lasse die Möglichkeit offen, daß BflHH eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungsstatt angenommen habe, ist nicht verständlich. Ein Schuldverhältnis erlischt nach §. 364 Abs. 1 BGB auch in diesem Falle. 2. Die Revision meint, der § 2 des Vertrages ergebe, daß. bei Abschluß des Vertrages vom 15» Januar 1950 zu dem mindesten noch nicht vollständig befriedigt gewesen sei. Es ist nicht ersichtlich, wie die Revision damit zu einem Erfolg kommen will. Nach dem Gesamtinhalt dos Vertrages vom 15* Januar 1950 ist BflHHHI einmal gemäß § 1 Satz 2 durch bereits erbrachte Leistungen für die Errichtung des Baues entschädigt worden. Eine weitere Entschädigung sollte ihm nach § 2 des Vertrages durch den 30jährigen Mietvertrag gewährt werden. Durch beides zusammen sollten seine Aufwendungen vollständig abgegolten werden. Anstelle des Mietvertrages ist später, wie noch zu erörtern sein wird3die Abfindung von 3*000 DM getreten. 3. Die Revision macht weiter geltend, der Vertrag vom 15* Januar 1950 sei durch die Vereinbarung vom 2. November 1951 aufgehoben worden, damit sei die Voraussetzung für die vollständige Abgeltung der Ansprüche BflHBHH weggefallen. Die Zahlung von 3*000 DM habe nicht die Baukosten abgegolten, sondern lediglich eine Abfindung für die vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages dargestellt. Mit diesen Ausführungen setzt die Revision sich in unzulässigen Widerspruch zu der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts. Bieses versteht die Vereinbarungen der Parteien dahin, die Abfindungserlclärung BflHB in § 1 Satz 2 des Vertrages vom 15* Januar 1950 sei durch den Vertrag vom 2. November 1951 nicht berührt worden; letzterer habe nur den Mietvertrag aufgehoben, an dessen Stelle die Abfindung von 3*000 BM getreten sei. Biese Auffassung des Tatrichters über den In-halt der vertraglichen Vereinbarungen verstößt nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze und bindet daher das Revisionsgericht. Hätte wegen der von ihm auf- gewandten Baukosten noch weitere Ansprüche haben sollen, so hätte es, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, nahegelegen und sich sogar aufgedrängt, auch darüber eine neue Regelung zu treffen. Beim Pehlen einer solchen konnte es ohne Rechtsfehler zu der Feststellung gelangen, daß wegen seiner Aufwen- dungen vollständig befriedigt ist und daher keine weiteren Ansprüche hat. 4. Bie Revision rügt, das Berufungsgericht habe seine Feststellung, die Parteien hätte es bei der in § 1 Satz 2 des Vertrages vom 15. Januar 1950 getroffenen Regelung bewenden lassen, auf einen nicht bestehenden Erfahrungssatz gegründet, daß nämlich die Beklagten, nachdem sie 4HHi eine Entschädigung für die Aufgabe des Mietvertrages zugebilligt hätten, mit ihm auch eine Regelung über die Baukosten getroffen hätten, wenn man das gewollt hätte. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Das Gericht kann sich bei.seiner Meinungsbildung von der Erwägung leiten lassen, wie sich ein bestimmter Vorgang wahrscheinlich abgespielt hat« Ein Rechtsfehler, der mit der Revision gerügt werden kann, liegt nur dann vor, wenn der Tatrichter sich mit einem allgemeinen Erfahrungssatz in Widerspruch setzt. Das macht aber die Revision hier selbst nicht geltend; sie ist vielmehr gerade der Auffassung, daß es in dieser Beziehung überhaupt keinen allgemeinen Erfahrungssatz gebe. Das trifft auch zu. Dann war aber das Berufungsgericht rechtlich nicht gehindert, zu der von ihm vertretenen Auffassung zu gelangen. 5* Die Revision rügt ferner Verletzung des § 397 BGB. Ein Verzicht, wie das Berufungsgericht ihn annehme, sei nicht zu vermuten. Diese Rüge geht ebenfalls fehl. Das Berufungsgericht stellt keine Vermutung auf, sondern legt die Vereinbarung der Vertragsteile dahin aus, daß die Ansprüche BflHHB aus seinen Aufwendungen für den Hausbau vollständig abgegolten worden sind. Anstelle des 30jährigen Mietvertrages ist ihm im Vertrag vom 2. November 1951 ein Untermietverhältnis von zunächst 5jähriger Dauer eingeräumt worden, das sich möglicherweise verlängern sollte; ferner ist 10 - Ci ihm eine Abfindung von 3^000 DM zugebilligt worden. Es bedarf hier keiner Prüfung, ob das etwa eine für DflHIHB ungünstige Regelung war. Das Berufungsgericht hat auch hinsichtlich des Vertrages vom 2. November 1951 weder die Voraussetzungen einer Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten noch einer Anfechtbarkeit gemäß § 123 BGB festgestellt. Die Revision hat in dieser Hinsicht das Urteil nicht angegriffen. 6. Ohne Erfolg verweist die Revision auch auf den angeblichen Grundsatz, daß Unklarheiten in einem Vertrag zu Lasten der Partei gingen, die ihn aufgesetzt und der anderen zur Unterschrift vorgelegt habe. Das Berufungsgericht sieht den Vertrag vom 2. November 1951 keineswegs als unklar an, sondern hält es den gesamten Umständen nach für sicher, daß beim Pehlen weiterer Vereinbarungen BflHIHHF keine sonstigen Ansprüche mehr haben sollte. 7. Auch die Verfahrensrügen der Revision haben keinen Erfolg. a) Sie beanstandet, das Berufungsgericht habe die Bekundung des Zeugen ScflHB nicht berücksichtigt, vtm habe.ihm im Jahre 1957 gesagt, wegen des Hauses v/erde er mit BflHHH schon fertig; diese Bekundung des Zeugen lasse erkennen, daß die Hausangelegenheit auch nach der Auffassung von damals noch nicht erledigt gewesen sei. 11 Das Berufungsgericht brauchte diese Zeugenaussage nicht so zu verstehen; aus ihr kann ebenso gut entnommen worden, habe die Ansprüche nach dem Abschluß der beiden Verträge als unbegründet angesehen und deshalb geglaubt, mit l&EKKKK fertig zu werden, * b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe einen Beweisantrag nicht beachtet, wonach MflB der Wohnungsuchenden Frau im Jahre 1958 gesagt habe, nie möge mit reden, da er auf sein Haus einen zweiten Stock bauen lasse , . Das Berufungsgericht brauchte diesen Beweisantrag, nicht als entscheidungserheblich anzusehen. Aus der behaupteten Äußerung kann nicht geschlossen werden, daß nock Ansprüche wegen des., von ihm errichte- ten Baues habe. Ob er damals beabsichtigte, weitere Bauarbeiten .ausführen zu lassen, ist unerheblich. c) Das Berufungsgericht konnte auch davon ab-sehen, den Steuerberater GflHHHI als Zeugen zu vernehmen. aa) Der dahingehende, im ersten Rechtszug gestellte Beweisantrag ist in der Berufungsinstanz nicht wiederholt worden; auf seine Übergehung kann daher die Revision nicht gestützt werden (BGHZ 35» 103» 106)* Im übrigen kann die Berechtigung von Ansprüchen nicht daraus hergeleitet werden, daß GflHHHB Frühjahr 1962 angeregt hat, eine Auseinandersetzung bezüglich der von verlangten Abfindung herbeizuführen. Daslgilt umsomehr, als DflHHiV selbst als Zeuge bekundet 12 hat, bei der damaligen Unterredung sei über die Verträge vom 15* Januar 1950 und 2. November 1951 nicht gesprochen worden, er nehme an, daß sie un(i der beklagten Frau MflB nicht bekannt gewesen seien. bb) soll nach dem Tode von Mfll OflHHB gegenüber geäußert haben, daß die von M für ihn übernommene Bürgschaft als eine ’’erste Anzahlung” auf seine Ansprüche aus dem Hausbau gedacht gewesen sei. Eine entsprechende Bekundung hat bei seiner Zeugenvernehmung gemacht. Das Berufungsgericht hat ihm den Glauben versagt. Es brauchte deshalb auch nicht einen anderen als Zeugen über diese Äußerung BHHHHH zu vernehmen. cc) GflHHHB ist ferner vom Kläger noch dafür benannt worden, daß in der ”Gesamtbuchhaltung” nichts über die Zahlung irgendeiner Abfindung an BflHHH zu finden gev/esen sei. Auch davon brauchte das Berufungsgericht gegenüber dem Inhalt der beiden Verträge , nach denen BflHmP vollständig abgefunden worden ist, kein anderes dem Kläger günstigeres Ergebnis zu erwarten. 8. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist dessen Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Rietschel Vogt Pinke Heimann-Tro si en Erbel