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BGH · VII ZR 123/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 123/63

Ferner hat er behauptet, der Beklagte habe, als er von dem Bauunternehmer wegen der Tragfähigkeit des Bodens zu Rate gezogen worden sei, Rammarbeiten für nicht erforderlich erklärt. Er hat 8.750 DM als Minderwert des Hauses eingeklagt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm auch weitere noch entstehende Schäden zu ersetzen habe. Der Beklagte hat bestritten, die technische Oberleitung oder die örtliche Bauführung übernommen und dem Bauunternehmer hinsichtlich der Fundamentierung einen Rat gegeben zu haben. Er hat die Schäden darauf zurückgeführt, daß der Kläger abweichend vom baupolizeilich genehmigten Entwurf den Vordergiebel um 2,08 m habe vorsetzen und die Dachkonstruktion ändern lassen. Alsdann hat das Oberlandesgericht den Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs von 8.750 DM nebst Zinsen für den Mindorwert des Hauses dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit der Hin-derwert darauf beruht, daß der Beklagte erklärt hat, es brauche nicht gerammt zu werden und die Fundamente seien ausreichend; in diesem Umfang hat es auch der Feststeilungsklage stattgegeben. Da der einfache Streifenbankette vorsohende Entwurf des Beklagten nur zur Beschaffung der Baugenehmigung und nicht als AusführungsZeichnung bestimmt war, verneint das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten wegen unrichtiger Planung der Fundamenteo Es hält auch nicht für erwiesen, daß der Beklagte die technische Oberleitung oder die örtliche Bauführung übernommen hatte. Der Beklagte habe nicht beachtet, daß das Haus nur zu dem Teil auf den alten Fundamenten errichtet und es im übri- 1.) Daß dem Beklagten v/eder die» technische Oberleitung noch die örtliche Bauführung oblag und die Gestaltung der Fundamente dem Bauunternehmer überlassen war, steht seiner Haftung gegenüber dem Kläger wegen der dem Bauunternehmer erteilten Auskünfte nicht entgegen. Das Vertragsverhältnis der Parteien war nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen mit der Anfertigung des zur Erlangung der Baugenehmigung erforderlichen Entwurfs nicht beendet. 2.) Selbst wenn der Beklagte, wie die Revision es darstellt, anläßlich seiner Besuche beim Kläger die Baustelle nur deshalb aufgesucht hätte, weil der Kläger damals in einer daneben stehenden Baracke wohnte, so wäre seine Haftung gegenüber dem Kläger für die dem Bauunternehmer auf ausdrückliches Befragen erteilten unrichtigen Belehrungen nicht ausgeschlossen. WflHP hat den Beklagten über die Tragfähigkeit des Baugrunds und die Ausgestaltung der Fundamente deshalb befragt, weil dieser den Bauplan entworfen hatte, in dem nur einfache Streifenbankette als Fundamente eingezeichnot v/aren, und weil er, wie das Berufungsgericht betont, mit Recht in dem Beklagten den Bauberater des Bauherrn sah. 3«) Der von der Revision im angefochtenen Urteil vermißten Feststellung, daß der Beklagte die beiden Erklärungen bei einem jener Besuche abgegeben habe, die er dem Kläger auf dessen Ersuchen gemacht habe, bedurfte es nicht. 4. ) Fas Berufungsgericht brauchte auch dem Umstand keine Bedeutung beizu demessen, daß in der Aufstellung des Beklagten über seine in Rechnung gestellten 29 Besuche keine Beratung des Bauunternehmers über die Gestaltung der Fundamente aufgeführt ist. 5. ) Das Berufungsgericht stellt nicht ausdrücklich fest, ob der Kläger bei den beiden Unterredungen dco Bauunternehmers mit dem Beklagten zugegen war. Bei ihm und nicht bei irgend einem Architekten habe er sich vergewissert, ob er seine Pflichten als Bauunternehmer gewissenhaft erfülle, wenn er so wie im Entwurf des Beklagten vorgesehen baue. rufungsgericht ist zuzustimmen, daß der Beklagte die Beantwortung der von V/|gestellten Prägen hätte ablch-nen müssen, v/enn er seine Haftung für eine unrichtige Erklärung dem Kläger gegenüber vermeiden wollte» 6. ) Unrichtig ist die Ansicht der Revision, weder der Kläger noch hätten behauptet, daß V/HIK eines Rates des Beklagten bedurft und ihn darum gebeten hätte. WflBP hat, worauf das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil hinweist, vor dem Landgericht bekundet, daß er, als ihm beim Aussclechten wegen der Tragfähigkeit des Bodens Bedenken kamen, den Beklagten telefonisch gebeten habe, zur Baustelle zu kommen. Das Berufungsgericht stellt hierzu der Baugrund fest, daß/untersucht worden wäre, wenn der Beklagte dies für erforderlich erklärt oder wenn er die dahingehenden Fragen des Bauunternehmers V/flBBl nicht beantwortet hätte. a) Damit ist festgestellt, daß die Auskunft des Beklagten, die Fundamente könnten, v/ie im Entwurf vorgesehen, ausgeführt werden, unrichtig und für die Rissbildung mitursächlich war. Die Rißbildung ist darauf zurücksuführen, daß sich die einzelnen Teile dos Hauses ungleichmäßig gesetzt haben, weil nicht berücksichtigt wurde, daß das Ilaus teils auf alten Fundamenten, teils auf noch nicht bebaut gewesenen Boden errichtet wurde» Die Fundamente hätten deshalb der unterschiedlichen Tragfähigkeit des Grundes angepaßt werden müssen. c) Da die Fundamente schon dann anders gestaltet worden wären, wenn der Beklagte nach Beendigung der Ausschachtungsarbeiten dies für notwendig erklärt hätte, kommt es an sich nicht mehr darauf an, ob er später nochmals V/fHHB auf dessen Frage versichert hat, die bereits weilsweise ausgeführten Fundamente seien ausreichend. Für die Meinung der Revision, die zweite Auskunft könne überhaupt keinen Schaden verursacht haben, weil die Beseitigung der schon teilweise errichteten Fundamente und Grundmauern mehr gekostet haben würde als der dem Kläger durch Risse am Haus entstandene Schaden ausmache, fehlt es an jedem Sachvortrag in den Vorinstanzen. Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe auch die zweite Auskunft erteilt, sind unbegründet. Die Revision rügt, daß sich das Berufungsgericht mit dieser Verpflichtungserklärung des nicht auo- 2.) Hätte der Beklagte, als au3geschachtet, aber noch nicht mit der Ausführung der Fundamente begonnen war, den Bauunternehmer richtig beraten, dann wäre der Baugrund untersucht worden. Der Sachverständige Dr» Wefp hat bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht am 14» Juli I960 erklärt, nach der Zeichnung des Sachverständigen AflHBHB vom 11. Sollte das zutreffen - daß diese Zeichnung richtig ist, hat er nicht gesagt - so wäre auch diese verfehlte Gründung verhindert worden, wenn der Beklagte nach Aushebung der Fundamentgräben eine Bodenuntersuchung für erforderlich erklärt hätte.

Zitierte Normen: § 676 BGB
BerufungsgerichtEntwurfBauunternehmerFundamentKlägerTragfähigkeitAuskunftRevision

Volltext der Entscheidung

2088 084 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 123/63
URTEIL
Verkündet am
28o Juni 1965 Pohl,
 Justizoborsekrotär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Architekten Ernst Si Straße
(Ostfriesl.),
- Prozeßbevollraächtigters
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt
gegen
 den Landwirt Eildert v(
Kreis NI
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br»
 
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimonn-Trosien, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil dos 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 30. April 1963 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger ließ im Jahre 1949 sein im Krieg zerstörtes Haus in	bei	wieder	aufbauen.
Der Beklagte lieferte ihm hierfür einen Vorentv/urf und den zur Erlangung der Baugenehmigung erforderlichen Entwurf, bestehend aus Grundriß-, Schnitt- und Ansichtszeichnungen im Kaßstab 1 : 100. In diesen auf die Beschaffenheit des Baugrundes nicht eingehenden Plänen waren als Fundamente einfache Streifenbankette eingezeichnet.
Schon im Dezember 1949 zeigten sich Schäden am Neubau. Die vordere Giebelwand hatte sich stark gesetzt und nach vorne geneigt; die Außen- und Innenmauern wiesen viele:.. Risse auf. Der Kläger hat die Schäden auf eine mangelhafte Fundamentierung infolge fehlerhafter Planung
 
des Beklagten zurückgeführt, dem Beklagten auch eine Verletzung seiner Aufsichtspflichten hei der technischen Oberleitung und örtlichen Bauführung vorgev/orfon. Ferner hat er behauptet, der Beklagte habe, als er von dem Bauunternehmer	wegen der Tragfähigkeit des
 Bodens zu Rate gezogen worden sei, Rammarbeiten für nicht erforderlich erklärt.
Er hat 8.750 DM als Minderwert des Hauses eingeklagt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm auch weitere noch entstehende Schäden zu ersetzen habe. Der Beklagte hat bestritten, die technische Oberleitung oder die örtliche Bauführung übernommen und dem Bauunternehmer hinsichtlich der Fundamentierung einen Rat gegeben zu haben. Er hat die Schäden darauf zurückgeführt, daß der Kläger abweichend vom baupolizeilich genehmigten Entwurf den Vordergiebel um 2,08 m habe vorsetzen und die Dachkonstruktion ändern lassen.
Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberiondesgericht hat die Klage abgewiesen <> Dessen Urteil wurde auf die Revision des Klägers aufgehoben. Alsdann hat das Oberlandesgericht den Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs von 8.750 DM nebst Zinsen für den Mindorwert des Hauses dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit der Hin-derwert darauf beruht, daß der Beklagte erklärt hat, es brauche nicht gerammt zu werden und die Fundamente seien ausreichend; in diesem Umfang hat es auch der Feststeilungsklage stattgegeben.
Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
 
7 T
Entscheidungsgründe;
I.
Da der einfache Streifenbankette vorsohende Entwurf des Beklagten nur zur Beschaffung der Baugenehmigung und nicht als AusführungsZeichnung bestimmt war, verneint das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten wegen unrichtiger Planung der Fundamenteo Es hält auch nicht für erwiesen, daß der Beklagte die technische Oberleitung oder die örtliche Bauführung übernommen hatte.
II,
Das Berufungsgericht stellt jedoch fest, daß der Bauunternehmer	nach	Beendigung	der	Ausschachtungo-
arbeiten wegen der Tragfähigkeit des sBodens Sorgen gehabt und sich dieserhalb an den Beklagten als den Architekten des Klägers gewandt habe. Der Beklagte habe ihm erklärt, der Boden sei tragfähig, die Fundamente könnten so, wie im Entwurf vorgesehen, ausgeführt werden. Nachdem	mit	dem	Verlegen der Fundamente und der Er-
richtung der Grundmauern begonnen hatte, habe er, weil seine Bedenken noch nicht ausgeräumt gewesen seien, den Beklagten nochmals gefragt, ob denn nun die Fundamente genügend breit und stark seien. Auch jetzt habe der Beklagte sie als ausreichend bezeichnet.
Diese Auskünfte des Beklagten seien unrichtig gewesen, denn die Hisse in den Wänden beruhten darauf, daß sich die einzelnen Teile des Bauv/erks infolge der die unterschiedliche Tragfähigkeit des Bodens nicht berücksichtigenden Fundamentierung ungleichmäßig gesetzt hätton. Der Beklagte habe nicht beachtet, daß das Haus nur zu dem Teil auf den alten Fundamenten errichtet und es im übri-
 
gen schon nach seinem eigenen Plan um 6r?.32 m habe vorgezogen werden sollen. Unter diesen Umständen hätte er, als WBHB ihn ausdrücklich über die Tragfähigkeit dos Bodens für die vorgesehenen Streifcnfundamento befragt habe, nicht ohne nähere Prüfung diese Auskünfte geben dürfen. Hätte er die Auskunft abgelehnt oder aber, richtig erteilt, so wäre der Boden untersucht und der Bau besser fundiert worden.
Der Beklagte habe seine Besuche auf der Baustelle als Berater des Klägers gemacht. Indem er dem Bauunternehmer W^Bfedie unrichtigen Auskünfte erteilte, habe er auch den Kläger falsch beraten. Er hafte deshalb für den dem Kläger daraus entstandenen Schaden.
III.
Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind unbegründet.
1.) Daß dem Beklagten v/eder die» technische Oberleitung noch die örtliche Bauführung oblag und die Gestaltung der Fundamente dem Bauunternehmer	überlassen
 war, steht seiner Haftung gegenüber dem Kläger wegen der dem Bauunternehmer erteilten Auskünfte nicht entgegen.
Das Vertragsverhältnis der Parteien war nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen mit der Anfertigung des zur Erlangung der Baugenehmigung erforderlichen Entwurfs nicht beendet. Der Beklagte hat noch einen Teil der leistungsverzeichnisse entworfen und Angebote eingeholt o Er hat nach seiner Darstellung 29 mal den Kläger besucht und mit ihm mit dem Bau zusammenhängende Fragen besprochen. Davon fanden, wie er behauptet, 17 Besuche während der Bauausführung vom Kai bis November 1949 statt.
Er hat auch noch nach Fertigstellung des Hauses das Aufmaß genommen und Baurechnungen auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft»
Demnach sind keine zwingenden Gesichtspunkte ersichtlich, mit der Revision die Erklärungen des Beklagten lediglich als Rat oder Empfehlung im Sinne des § 676 BGB zu werten, aus deren Befolgung kein Schadenoersatzan-spruch hergeleitet werden könnte. Es liegt vielmehr nahe, daß die von	erbetenen	Auskünfte	auf	Grund	des	sich
 über die ganze Bauzeit erstreckenden Vertragsvcrhältniscec erteilt worden sind. Jedenfalls ist diese Auslegung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden und deshalb für das Revisionsgericht bindend.
2.) Selbst wenn der Beklagte, wie die Revision es darstellt, anläßlich seiner Besuche beim Kläger die Baustelle nur deshalb aufgesucht hätte, weil der Kläger damals in einer daneben stehenden Baracke wohnte, so wäre seine Haftung gegenüber dem Kläger für die dem Bauunternehmer auf ausdrückliches Befragen erteilten unrichtigen Belehrungen nicht ausgeschlossen. WflHP hat den Beklagten über die Tragfähigkeit des Baugrunds und die Ausgestaltung der Fundamente deshalb befragt, weil dieser den Bauplan entworfen hatte, in dem nur einfache Streifenbankette als Fundamente eingezeichnot v/aren, und weil er, wie das Berufungsgericht betont, mit Recht in dem Beklagten den Bauberater des Bauherrn sah.
3«) Der von der Revision im angefochtenen Urteil vermißten Feststellung, daß der Beklagte die beiden Erklärungen bei einem jener Besuche abgegeben habe, die er dem Kläger auf dessen Ersuchen gemacht habe, bedurfte es nicht. Entscheidend ist, daß	unmißverständlich	den
 Beklagten als den Architekten des Klägers wegen der Ge-
 
staltung der Fundamente befragt und dabei seine Zweifel zu dem Ausdruck gebracht hat«,
4.	) Fas Berufungsgericht brauchte auch dem Umstand keine Bedeutung beizu demessen, daß in der Aufstellung des Beklagten über seine in Rechnung gestellten 29 Besuche keine Beratung des Bauunternehmers über die Gestaltung der Fundamente aufgeführt ist. Die Risse haben sich schon im Dezember 1949 gezeigt. Die 29 Besuche hat der Beklagte in der Kostenzusammenstellung vom 31» März 1951 in Rechnung gestellt und die Aufstellung über die einzelnen Besuche erst im Rechtsstreit vorgelegt. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht zu der Aufstellung nicht weiter geäußert hat. Sie enthält übrigens auch nicht die vom Beklagten zugegebene Überwachung des Gusses der Stahlbetondeckc.
5.	) Das Berufungsgericht stellt nicht ausdrücklich
 fest, ob der Kläger bei den beiden Unterredungen dco Bauunternehmers	mit	dem	Beklagten	zugegen	war.	Einige
 Zeugen haben das bekundet. Auf die Anwesenheit des Klägers kommt es aber nicht entscheidend an. Das Berufungsgericht führt aus, W(HB habe im Beklagten zutreffend den Berater des Klägers gesehen. Bei ihm und nicht bei irgend einem Architekten habe er sich vergewissert, ob er seine Pflichten als Bauunternehmer gewissenhaft erfülle, wenn er so wie im Entwurf des Beklagten vorgesehen baue.
Diese Wertung der gegebenen Umstände dahin, daß der Beklagte über	den	Kläger	und	nicht	persön-
lich beraten hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ihr steht nicht entgegen, daß die Übernahme der örtlichen Bauführung durch den Beklagten nicht bewiesen ist. Auch wenn der Beklagte nicht der örtliche Bauleiter war, kann er weiterhin der Berater des Klägers gewesen sein. Dem Be-
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rufungsgericht ist zuzustimmen, daß der Beklagte die Beantwortung der von V/|gestellten Prägen hätte ablch-nen müssen, v/enn er seine Haftung für eine unrichtige Erklärung dem Kläger gegenüber vermeiden wollte»
6.	) Unrichtig ist die Ansicht der Revision, weder
 der Kläger noch	hätten	behauptet,	daß V/HIK eines
 Rates des Beklagten bedurft und ihn darum gebeten hätte.
WflBP hat, worauf das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil hinweist, vor dem Landgericht bekundet, daß er, als ihm beim Aussclechten wegen der Tragfähigkeit des Bodens Bedenken kamen, den Beklagten telefonisch gebeten habe, zur Baustelle zu kommen. Der Kläger hat sich in seinen Schriftsätzen wiederholt auf dies Bekundung beru-fonvdie gleiche Behauptung auch schon vorher im Schriftsatz vom 8. April 1954 aufgestellt. Er hat ferner in seinem Schriftsatz vom 19«» Oktober 1961 (S. 3) behauptet, er selbst habe mit dem Beklagten wegen der Bodenverhältnisse gesprochen und dessen Rat eingeholt.
7.	) Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß die Erklärungen des Beklagten für die Entstehung der Risse
 mitursächlich waren. Das Berufungsgericht stellt hierzu
 der Baugrund
 fest, daß/untersucht worden wäre, wenn der Beklagte dies für erforderlich erklärt oder wenn er die dahingehenden Fragen des Bauunternehmers V/flBBl nicht beantwortet hätte. Entweder v/äre dann gerammt oder der Bau auf einer Boden-platte errichtet oder die Fundamente v/ären anders gestaltet worden. Jedenfalls wäre das Haus so fundiert worden, daß die Risse nicht entstanden v/ären.
a)	Damit ist festgestellt, daß die Auskunft des Beklagten, die Fundamente könnten, v/ie im Entwurf vorgesehen, ausgeführt werden, unrichtig und für die Rissbildung mitursächlich war.
 
b)	Ob in	Streifenfundamente	ortsüblich
 sind und für Bauten auf Warften, die bereits ein Gebäude getragen haben, ausreichen, ist nicht entscheidend»
Die Rißbildung ist darauf zurücksuführen, daß sich die einzelnen Teile dos Hauses ungleichmäßig gesetzt haben, weil nicht berücksichtigt wurde, daß das Ilaus teils auf alten Fundamenten, teils auf noch nicht bebaut gewesenen Boden errichtet wurde» Die Fundamente hätten deshalb der unterschiedlichen Tragfähigkeit des Grundes angepaßt werden müssen. Hierüber hat	den	Beklagten	um	Auskunft
 gebeten. Der Beklagte wußte, daß	es	bei	den	vorge-
sehenen Streifenbrnketten belassen werde, wenn er, der Beklagte, keine andere Ausführung für notwendig erklärte.
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c)	Da die Fundamente schon dann anders gestaltet worden wären, wenn der Beklagte nach Beendigung der Ausschachtungsarbeiten dies für notwendig erklärt hätte, kommt es an sich nicht mehr darauf an, ob er später nochmals V/fHHB auf dessen Frage versichert hat, die bereits weilsweise ausgeführten Fundamente seien ausreichend. Immerhin könnte diese zweite Auskunft im Betragsverfnhren Bedeutung haben, wenn durch sie der Schaden des Klägers vergrößert worden ware. Für die Meinung der Revision, die zweite Auskunft könne überhaupt keinen Schaden verursacht haben, weil die Beseitigung der schon teilweise errichteten Fundamente und Grundmauern mehr gekostet haben würde als der dem Kläger durch Risse am Haus entstandene Schaden ausmache, fehlt es an jedem Sachvortrag in den Vorinstanzen.
Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe auch die zweite Auskunft erteilt, sind unbegründet.
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aa) Das Berufungsgericht hat die Bekundungen der Zeugen hierzu eingehend gewürdigt sowie berücksichtigt, daß diese in Einzelheiten voneinander abwcichen und daß einige Zeugen bei nochmaliger Vernehmung ihre Aussagen teilweise geändert haben. Es kann im Revisionsverfahren nicht geprüft werden, ob die Bekundungen der Zeugen glaubwürdig sind.
bb) Das Berufungsgericht hält die Ansicht des Beklagten, ein Bauunternehmer werde nach Beginn der Eundomen-tierungsarbeiten nicht mehr nach der Tragfähigkeit der Baugründung fragen, nicht für überzeugend. Es findet nichts Ungewöhnliches darin, daß	dem	Beklagten
 seine Bedenken zu diesem Zeitpunkt nochmals unterbreitet hat. Diese tatrichterliche Erwägung kann rechtlich nicht beanstandet werden.
8.) Daß es in dem am 1. Dezember 1954 zu den Akten gereichten Gutachten des Sachverständigen Dr. We® (S. 9) heißt, W®||® habe bei der Auftragserteilung oder später beim Ausschachten und bei Ausführung die vorgesehene Gründung nicht beanstandet, ist unerheblich. Solche Feststellungen zu treffen, war nicht die Aufgabe de3 Sachverständigen. Es ist auch nicht ersichtlich, worauf er sich hierbei stützen konnte.
IV.
Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schadensfrage lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
1.) Der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung (S. 7) den Wortlaut einer Erklärung dos Bauunternehmers Wfl®® vom 30. August 1952 mitgeteilt, wonach dieser dem Kläger für den Hinderwert sowie die Mängel cinstehen, sie kostenlos beseitigen und auf die Einrede der Verjährung verzichten will.
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Die Revision rügt, daß sich das Berufungsgericht mit dieser Verpflichtungserklärung des	nicht auo-
einondergesetzt habe» Der Kläger habe seinen Schaden nur dem	in	Rechnung	zu	stellen	brauchen. Er habe sich
 auch an	halten	müssen, da dieser für die Fundamen-
tierung allein verantwortlich gewesen sei. Es fehle an einem Schadensnachweis, v/eil der Kläger sich von den Schaden hätte ersetzen lassen können.
Auch hierin kann der Revision nicht gefolgt werden.
Nach dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 1, Februar 1965 (BGHZ 43, 227)
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haften der Architekt und der Bauunternehmer, die dem Bauherrn wegen desselben Mangels am Bauwerk Schadensersatz schulden, als Gesamtschuldner. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Kläger durfte sich deshalb nach § 421 BGB unbeschadet der Erklärung des Bauunternehmers V/fBK vom 30. August 1952 nach seiner Wohl auch an den Beklagten halten. Unter welchen Umständen ausnahmsweise die dem Bauherrn durch § 421 BGB eingoräumten Rechte mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) beschränkt sein können, kann hier dahin gestellt bleiben, denn hierfür ist nichts vorgetrageno Die • angeführte Erklärung allein begründet jedenfalls keine Abweichung von dem Grundsatz dos § 421 BGB.
2.) Hätte der Beklagte, als au3geschachtet, aber noch nicht mit der Ausführung der Fundamente begonnen war, den Bauunternehmer	richtig	beraten,	dann
 wäre der Baugrund untersucht worden. Dabei warc, wie das Berufungsgericht, in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. \7eflp (Gutachten vom 6. November 1956 (S. 5) feststellt, auch erkannt worden, daß abweichend von dem Entwurf des Bcklrgten der vordere Giebel um 2,08 a vor-
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gezogen werden sollte, und deshalb der Boden auch an dieser Stelle auf seine Tragfähigkeit untersucht worden»
Die Folgerung des Berufungsgerichts, daß das Vorziehen der Giebelwand um weitere 2,08 m gegenüber dem Entwurf des Beklagten die Ursächlichkeit der Auskunft des Beklagten nicht ausräumt, ist rechtlich somit nicht zu beanstanden»
Unerheblich ist es daher, daß der Sachverständige Dr. We® an der genannten Stelle seines Gutachtens die Frage, ob sich der Giebel auch an der im Entwurf des Klägers vorgesehenen Stelle gesenkt haben würde, offen gelassen hat» Zudem heißt es in seinem späteren Gutachten vom 20. Juli 1957 (S. 3), der vordere Giebel habe sich auch schon nach dem Entwurf des Beklagten nahe dem abfallenden Warfthügel befunden.
Der Sachverständige Dr» Wefp hat bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht am 14» Juli I960 erklärt, nach der Zeichnung des Sachverständigen AflHBHB vom 11. November 1957 stehe der Vordergiebel auf Futterboden. Sollte das zutreffen - daß diese Zeichnung richtig ist, hat er nicht gesagt - so wäre auch diese verfehlte Gründung verhindert worden, wenn der Beklagte nach Aushebung der Fundamentgräben eine Bodenuntersuchung für erforderlich erklärt hätte.
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Vo
 Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten unbegründeten Revision zu tragen»
Glanzmann	HeiEiann-Trosien
 Erbel	Meyer

seiner
 Rietschel