Der Sohn des Klägers, Norbert W< Bauunternehmung Friedrich in ist Inhaber der Die Beklagte hatte äflNt für sein Unternehmen einen Kredit gewährt, der sich am 11. Per Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei um die Wechselsumme ungerechtfertigt bereichert und auch aus uner-, laub&sr Handlung zu dem Schadensersatz verpflichtet« Er hat behauptet: X4BP habe der Beklagten den Wechsel nur unter der Bedingung ausgehändigt, daß sie ihn diskontiere und dafür alsbald die benötigten Lohngelder von 14«500 PNI bar zur Verfügung stelle« Sie hat geltend gemacht, sie habe mit 14Bfe vereinbart, daß sie den Wechsel so lange als Sicherheit für den bestehenden Kredit im Depot behalte, bis eine von MfllB angekündigte Zahlung Norbert WgflHM ln Höhe von 15«000 PH von diesem*an die Beklagte abgeführt sei« Pas sei nicht geschehen« Vielmehr habe IflHB am 18« April 1957 die 15.000 PH bei Norbert WflBP für MfHB eingezogen, ohne eie an die Beklagte abzuführen» wesen, MBIB gegen den Wechsel das benötigte Bargeld zu verschaffen, und hat ausgeführt, die Beklagte sei übersichert gewesen. April 1957 zu LfllB erklärt , die Beklagte werde das Akzept des Klägers ins Depot nehmen, bis die 15.000 DM von Norbert WflBB eingegangen seien; iBHB habe sich mit dieser Regelung einverstanden erklärt. a) Der Kläger hatte und MfllV als Zeugen dafür benannt, daß es den früheren Abmachungen und der bisherigen Handhabung widersprochen habe, wenn die Beklagte am 11. Das Berufungsgericht konnte unterstellen, daß die Beklagte bis dahin die von MdPÜÜereingegebenen Wechsel diskontiert und den Gegenwert in bar ausbezahlt hatte, sowie daß sie auf Grund früherer Abmachungen mit iflBl dazu sogar vertraglich verpflichtet war. Damit hatten die Beklagte und M9~ über diesen Wechsel eine Sondervereinbarung dahin getroffen, daß er (bis zu dem Eingang der 15.000 DM von Norbert zur Sicherheit des bisherigen Kredits der Beklagten an im Depot der Beklagten bleiben sollte. April 1957 der Absicht der Beklagten, den Wechsel als Sicherheit im Depot zu behalten, widersprochen, ferner und Tewes dafür, daß er diesen Widerspruch am dergegebene Feststellung des Berufungsgerichts nicht in Frage gestellt» Nachdem XSBfc sich im Namen MSMBi am April 1957 damit einverstanden erklärt hatte, daß die Beklagte den Wechsel als Sicherheit ins Depot nahm, konnte MflB^ sich in der Folgezeit von dieser vertraglichen Abrede nicht mehr einseitig lösen» 2} Das angefochtene Urteil enthält eine Reihe von Erörterungen Uber die Rechtslage, die sich bei einem anderen als dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergeben würde. April 1957 ^zwischen der Beklagten und MflBP rechtlich wie folgt aus: Mfll^ habe damit alle seine Rechte an und aus dem Wechsel sicherungshalber auf die Beklagte übertragen, mit der Verpflichtung, daß diese nach Eingang der 13.000 DM von Norbert ihre Rechte an MflüH* Die Revision meint, die Vereinbarung vom 11© April 1957 könne nicht als Sicherungsübertragung, sondern höchstens als Verpfändung des Wechselsund der* Rechte aus ihm aufgefaßt werden» 4) Das Berufungsgericht führt aus: Die Abrede vom 11» April 1957 sei nicht sittenwidrig! Die Revision meint, das Berufungsgericht seinen den Grundsätzen abgewichen, die der Bundesgerichtshof zur Frage der Sittenwidrigkeit von Verträgen wegen Knebelung aufgestellt habe» Allerdings hat das Berufungsgericht in seinem Urteil geäußert, es könne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dieser Frage nicht uneingeschränkt folgen, weil die bloße Beschränkung eines anderen in seiner wirtschaftliehen Freiheit nicht ohne weiteres sittenwidrig sei« Gegen eine Knebelung spricht vor allem, daß MflBP noch über eine Reihe der Beklagten nicht abgetretene Forderungen verfügen konnte und nach der Darstellung des Klägers am 11« April 1957 die Möglichkeit hatte, sich mit Hilfe des lechseis anderweit Geld zu beschaffen Das Berufungsgericht führt aus, damit sei eine Übersicherung der Beklagten noch nicht dargetan; denn der Nennbetrag von Sicherungsmitteln besage nichts Uber ihren tatsächlichen Wert* Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, daß nach der vom Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht substantiiert bestrittenen Darstellung der Beklagten diese - abgesehen von der Grundschuld - aus den abgetretenen Forderungen bis jetzt insgesamt nur 12*436*29 DM erzielt hat, und daß von den noch offenen Forderungen die Drittschuldner nur 60*245,35 DM "unter gewissen Vorbehalten11 anerkannt haben* Auch das spricht gegen die Behauptung des Klägers, die Beklagte sei übersichert gewesen* Sie meint, wenn dem Berufungsgericht die bloße zahlenmäßige Gegenüberstellung von Kredithöhe und Nennwert der Sicherheiten zu dem Nachweis einer Knebelung nicht genügt habe, so hätte es den Kläger zu weiteren Angaben auf fordern müssen* 5) Da MflHP die von Norbert W<d^ an ihn gezahlten iVoOOO DM vereinbarungswidrig nicht auf sein Konto bei der Beklagten abgeführt hat, nach dem 22. Juni 1957 wegen des Konkurses auch nicht mehr abführen konnte, war die Beklagte auf Grund der Abrede vom 11. April 1957 befugt, den Wechsel bei Balligkeit einzuziehen» Aus demselben Grunde ist sie auch nicht um die Wechselsumme ungerechtfertigt bereichert.
YII ZK 123/5$ V erkundet am 10» November I960 Woitscheck, Justizobersekretär, als TJi?kundsbeamter der Geschäftsstelle 2219 051 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Bauingenieurs Friedrich WflMP in Klägers» Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» gegen die fiM Aktiengesellschaft in vertreten d urch die Vorstandsmitglieder Bankdirsktoren ffntz und Johannes MlflHfe, beide in HaHa<^ Beklagte, Berufungsfclägerin Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. W ■- hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. November I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Riet schal, Erbel, Br. Vogt und Br. Pinke für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom .15* Mai 1959 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. V on Re cht s wegen Tatbestands Der Schwiegersohn des Klägers, August MflHP, über dessen Vermögen am 22. Juni 1957 der Konkurs eröffnet worden ist, war Inhaber der Bauunternehmung Friedrich in (HflM, welche früher dem Kläger gehörte« Der Sohn des Klägers, Norbert W< Bauunternehmung Friedrich in ist Inhaber der Die Beklagte hatte äflNt für sein Unternehmen einen Kredit gewährt, der sich am 11. April 1957 auf rund 253*600 DM belief und zu dessen Sicherung mMH^ der Beklagten eine Grund schuld von 65*000 DM und auf Grund einer Mantelzession vom 31* Oktober 1955 Forderungen abgetreten hatte« Am 12« April 1957 benötigte WtK/ß 14*500 DM für lohn-Zahlungen« Sein Handlungsbevollmächtigter verhandelte am 11« und 12. April 1957 mit der Beklagten wegen eines weiteren Kredits in dieser Höhe. Bei der Gelegenheit übergab 1BB der Beklagten am 11. April 1957 einen Wechsel vom gleichen Tage Über 15*000 DM« Diesen hatte M0IB auf den Kläger gezogen; der Kläger hatte ihn akzeptiert und äMHK ihn blanko indossiert. Die Beklagte lehnte es ab, den Wechsel zu diskontieren und dafür weiteren Kredit an M®HB zu gewähren, weil es ein bloßer Finanzwechsel sei. Sie zedierte aber am 15* April 1957 eine ihr von MBBW abgetretene Forderung gegen das Wasserwirtschaft samt Braunschweig in Höhe von 15*000 DM an MHBB zurück. Im einzelnen ist der Inhalt der Verhandlungen vom 11. und 12« April 1957 streitig« In der Folge forderte der Kläger den Wechsel von der Beklagten zurück« Die Beklagte lehnte die Rückgabe ab* Um einen Protest des Wechsels zu vermeiden, ließ der Kläger ihn bei Fälligkeit am 11« Juli 1957 durch seinen Sohn Norbert einlösen, jedoch unter Vorbehalt «jeglichen Rechts . zur Klage aus dieser Wechselhergabe*• Per Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei um die Wechselsumme ungerechtfertigt bereichert und auch aus uner-, laub&sr Handlung zu dem Schadensersatz verpflichtet« Er hat behauptet: X4BP habe der Beklagten den Wechsel nur unter der Bedingung ausgehändigt, daß sie ihn diskontiere und dafür alsbald die benötigten Lohngelder von 14«500 PNI bar zur Verfügung stelle« Per Kläger hat beantragt: die Beklagte zur Zahlung von 15»000 DM nebst Zinsen zu verurteilen« Pie Beklagte hat Klageabweisung beantragt« • i Sie hat geltend gemacht, sie habe mit 14Bfe vereinbart, daß sie den Wechsel so lange als Sicherheit für den bestehenden Kredit im Depot behalte, bis eine von MfllB angekündigte Zahlung Norbert WgflHM ln Höhe von 15«000 PH von diesem*an die Beklagte abgeführt sei« Pas sei nicht geschehen« Vielmehr habe IflHB am 18« April 1957 die 15.000 PH bei Norbert WflBP für MfHB eingezogen, ohne eie an die Beklagte abzuführen» Per Kläger hat die Darstellung der Beklagten bestritten» Er hat erwidert, die Beklagte sei vertraglich verpflichtet ge- '%‘y wesen, MBIB gegen den Wechsel das benötigte Bargeld zu verschaffen, und hat ausgeführt, die Beklagte sei übersichert gewesen. Sie habe MBHB dadurch '’geknebelt11, daß eie sich praktisch seine gesamten Außenstände habe abtreten lassen. Die von der Beklagten behauptete Vereinbarung vom 11. April 1957 sei jedenfalls nichtig. MflBB habe ihm alle seine Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründes 1) Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Zeugenaussagen des Filialleiters WiBHIBund des Kredit Sachbearbeiters DBB der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht fest, WilHB» habe am 11. April 1957 zu LfllB erklärt , die Beklagte werde das Akzept des Klägers ins Depot nehmen, bis die 15.000 DM von Norbert WflBB eingegangen seien; iBHB habe sich mit dieser Regelung einverstanden erklärt. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe Beweisantritte des Klägers übergangen. Die Rüge ist nicht begründet. a) Der Kläger hatte und MfllV als Zeugen dafür benannt, daß es den früheren Abmachungen und der bisherigen Handhabung widersprochen habe, wenn die Beklagte am 11. April 1937 die Diskontierung des Akzepts des Klägers und die Auszahlung eines ent sprechenden Barbetrages ablehnte und das Akzept nur zur Sicherung ihrer damaligen Forderung gegen MiHHI ins Depot nahm. Auf diese Behauptung kam es jedoch nicht an. 4 Das Berufungsgericht konnte unterstellen, daß die Beklagte bis dahin die von MdPÜÜereingegebenen Wechsel diskontiert und den Gegenwert in bar ausbezahlt hatte, sowie daß sie auf Grund früherer Abmachungen mit iflBl dazu sogar vertraglich verpflichtet war. Auch in solchem Falle nämlich stellte die Behandlung des Wechsels vom 11. April 1957 durch die Beklagte keinen Bruch früherer Abmachungen dar, wie die Revision meint. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß X4IH^ im Namen sich am 11. April 1957 mit der von der Beklagten vorgeschlagenen Behandlung deB Wechsels einverstanden erklärt hat. Damit hatten die Beklagte und M9~ über diesen Wechsel eine Sondervereinbarung dahin getroffen, daß er (bis zu dem Eingang der 15.000 DM von Norbert zur Sicherheit des bisherigen Kredits der Beklagten an im Depot der Beklagten bleiben sollte. Diese Sondervereinbarung war rechtlich zulässig und wirksam, auch wenn sie von etwaigen früheren Vereinbarungen und der bisherigen tatsächlichen Handhabung abwich. Das Beruf ungs-gericht brauchte daher den angebotenen Beweis nicht zu erheben. A b) Der Kläger hatte weiter als Zeugen dafür benannt, daß dieser am 12. April 1957 der Absicht der Beklagten, den Wechsel als Sicherheit im Depot zu behalten, widersprochen, ferner und Tewes dafür, daß er diesen Widerspruch am 4o Mai 1937 energisch wiederholt habe« Das Berufungsgericht unterstellt, daß am 12« April 1957 den Wechsel von der Beklagten zurückgefordert hat. Durch diesen Umstand und durch den behaupteten weiteren Widerspruch am 4« Mai 193$ wird jedoch die oben wie- dergegebene Feststellung des Berufungsgerichts nicht in Frage gestellt» Nachdem XSBfc sich im Namen MSMBi am April 1957 damit einverstanden erklärt hatte, daß die Beklagte den Wechsel als Sicherheit ins Depot nahm, konnte MflB^ sich in der Folgezeit von dieser vertraglichen Abrede nicht mehr einseitig lösen» Es kam also auf die unter Beweis gestellten Behauptungen nicht an. 2} Das angefochtene Urteil enthält eine Reihe von Erörterungen Uber die Rechtslage, die sich bei einem anderen als dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergeben würde. Da diese Ausführungen nicht entscheidungserheblich sind, braucht auf sie und auf die dagegen gerichteten Angriffe der Revision nicht eingegangen zu werden. 3) Das Berufungsgericht legt die von ihm festgestellte Vereinbarung vom 11. April 1957 ^zwischen der Beklagten und MflBP rechtlich wie folgt aus: Mfll^ habe damit alle seine Rechte an und aus dem Wechsel sicherungshalber auf die Beklagte übertragen, mit der Verpflichtung, daß diese nach Eingang der 13.000 DM von Norbert ihre Rechte an MflüH* zurückübertrug. Die Revision meint, die Vereinbarung vom 11© April 1957 könne nicht als Sicherungsübertragung, sondern höchstens als Verpfändung des Wechselsund der* Rechte aus ihm aufgefaßt werden» Dem kann nicht beigetreten werden. Ein Wechsel und die Rechte aus ihm können sicherheitshalber nicht nur verpfändet, sondern auch übertragen werden (Baumbach-Hefermehl, Wecheelges. 6. Aufl. Art» 18 Randz. 8; Art.’19 Rands» 1; Staub-Stranz, Wechselges. 13. Aufl., Art» 18 Aim*. 21-, Stranz, Wechselrecht, 14« Aufl. Art, 18$ Anm. 17), Die Beteiligten haben die Wahl, welche Sicherungsform sie benutzen wollen. Ob sie im Binzelf all das eine oder das andere getan haben, ist im Wege der Auslegung ihrer Erklärungen festzustellen (vgl. BGHS 5, 285, 292 f). Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom 11. April 1957 dahin ausgelegt, daß die Beklagte und die Wechsel- rechte nicht verpfändet, sondern der Beklagten zur Sicherheit abgetreten haben. fl Diese Auslegung der genannten Individualvereinbärung ist ° nach läge der Sache vertretbar und daher für das Eevisionsge-richt bindend. . ... 4) Das Berufungsgericht führt aus: Die Abrede vom 11» April 1957 sei nicht sittenwidrig! sie enthalte insbesondere keine "Knebelung” durch die Beklagte. Daher seien auch Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht ge- geben, die der Kläger auf Grund einer etwaigen Abtretung geltend machen könnte Die Revision meint, das Berufungsgericht seinen den Grundsätzen abgewichen, die der Bundesgerichtshof zur Frage der Sittenwidrigkeit von Verträgen wegen Knebelung aufgestellt habe» Allerdings hat das Berufungsgericht in seinem Urteil geäußert, es könne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dieser Frage nicht uneingeschränkt folgen, weil die bloße Beschränkung eines anderen in seiner wirtschaftliehen Freiheit nicht ohne weiteres sittenwidrig sei« Mit Recht weist die Revision demgegenüber darauf hin, daß der Bundesgerichtahof den vom Berufungsgericht beanstand deten Hechtssatz in dieser Allgemeinheit nicht auf gestellt hat, sondern den Tatbestand der Knebelung nur unter bestimm«» ten Begrenzten Voraussetzungen bejaht hat (vgl« BGHZ 19, 12, 17 ff-, 20, 43, 49; m Nr* 4 (Bb).* Nr« 6 (Bc) zu § 138 BGB; RGRK BGB 11. Aufl. § 138 Anm« 32-35; BGH NJW I960, 1712)« Der Irrtum des Berufungsgerichts ist aber hier im Ergebnis unschädlich. Denn weder seine Feststellungen noch die - insoweit auch unsubstantiierten - Behauptungen des Klägers in der Berufungsinstanz lassen einen Sachverhalt erkennen, der unter Anwendung der Hechtsgrundsätze des Bundesgerichtshofs die Annahme einer sittenwidrigen Knebelung durch die Beklagte rechtfertigen könnte. Gegen eine Knebelung spricht vor allem, daß MflBP noch über eine Reihe der Beklagten nicht abgetretene Forderungen verfügen konnte und nach der Darstellung des Klägers am 11« April 1957 die Möglichkeit hatte, sich mit Hilfe des lechseis anderweit Geld zu beschaffen a) Der Kläger hatte behauptet, die Beklagte habe sich zur Sicherung praktisch fast sämtliche Außenstände MflH^ abtreten lassen« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts trifft das nicht zu, vielmehr verfügte MQBfc damals noch über mindestens 35.000 DM nicht abgetretene Forderungen. b) Der Kläger hatte weiter behauptet, daß am 11 o April 1957 einem Kredit der Beklagten von 255*633»25 DM Sicherungen (einschließlich der Grundschuld) von nominell 412*808,80 DM gegenübergestanden hätten* Das Berufungsgericht führt aus, damit sei eine Übersicherung der Beklagten noch nicht dargetan; denn der Nennbetrag von Sicherungsmitteln besage nichts Uber ihren tatsächlichen Wert* Das ist rechtlich nicht zu beanstanden* In der (Cat sind erfahrungsgemäß Sicherungsmittel vielfach nur erheblich unter ihrem Nennwert zu verwerten, besonders, wenn es sich um Bau-geIdforderungen eines in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Unternehmens handelt. - Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, daß nach der vom Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht substantiiert bestrittenen Darstellung der Beklagten diese - abgesehen von der Grundschuld - aus den abgetretenen Forderungen bis jetzt insgesamt nur 12*436*29 DM erzielt hat, und daß von den noch offenen Forderungen die Drittschuldner nur 60*245,35 DM "unter gewissen Vorbehalten11 anerkannt haben* Auch das spricht gegen die Behauptung des Klägers, die Beklagte sei übersichert gewesen* c) Die Revision rügt weiter Verletzung des § 139 ZPO* Sie meint, wenn dem Berufungsgericht die bloße zahlenmäßige Gegenüberstellung von Kredithöhe und Nennwert der Sicherheiten zu dem Nachweis einer Knebelung nicht genügt habe, so hätte es den Kläger zu weiteren Angaben auf fordern müssen* Die Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsoder Verfahrensverstoß annehmen, daß der durch einen Anwalt vertretene Kläger auch ohne besonderen Hinweis in der Lage sein würde, die tat- 10 - ( sächlichen Behauptungen im einzelnen anzufUhren, die erforderlich waren, um den Tatbestand einer sittenwidrigen Knebelung schlüssig und substantiiert darzulegen. 5) Da MflHP die von Norbert W<d^ an ihn gezahlten iVoOOO DM vereinbarungswidrig nicht auf sein Konto bei der Beklagten abgeführt hat, nach dem 22. Juni 1957 wegen des Konkurses auch nicht mehr abführen konnte, war die Beklagte auf Grund der Abrede vom 11. April 1957 befugt, den Wechsel bei Balligkeit einzuziehen» Aus demselben Grunde ist sie auch nicht um die Wechselsumme ungerechtfertigt bereichert. 6) Da das Berufungsgericht eine "Knebelung" rechts-« fehlerfrei verneint hat, scheiden SchadenserSatzansprüche ebenfalls aus» Die Revision ist daher mit der Kostenfolgfefdes § 97 Z£0 zurückzuweiseno Dr. Vvfnkelmann Rietschel Erbel Dr. Vogt Pinke ■9