' Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des.Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen * Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21 • November 1957.im Kostenpunkt und" insoweit aufgehoben, als . Die Klägerin lieferte in den Jahren 1952 und 1953 von Westdeutschland an die Werft GK Renck jun* KG» (Renck-Werft) in Hamburg-Harburg unter Eigentums Vorbehalt Grobbleche und Profile für einen von der beklagten Reederei in Auftrag gegebenen Schiffsneubau« Für den Transport des Materials berechnete die Klägerin der Renck-Werft unter Zugrundelegung der in der Walzwerkindustrie verbindlichen Erachtbasen, nämlich Essen für Grobbleche und Oberhausen für Profile, je Tonne 15,— DM Frachtkosten* Insgesamt hat die Renck-Werft 8*425,24 DM Pracht bezahlt« Die Klägerin rechnete zunächst die Pracht in den Bieferpreis ein$ dann brachte sie auf jeder Rechnung den 15,— DM je Tonne übersteigenden Prachtbetrag der Renck-Werft gut« Hierfür erkannte die Klägerin von den Zahlungen der Beklagten an die Renck-'-Werft einen ‘Jetrag von 70^000,— DM als Anzahlung auf das Material an. Die Klägerin übernahm entgegenkommend außer dem Transport des noch auf der Werft liegenden Materials auch den Transport des Teilkiels zur Seebeck-Werft nach Bremerhaven. Auf Grund dieser Vereinbarung, insbesondere der von der Klägerin in Hohe von 70.000,— DM als Anzahlung anerkannten Zahlungen der Beklagten an die Renck-Werft versprach die Beklagte, das Eigentum der Klägerin an den von ihr der Renck-Werft für den Schiffsneubau gelieferten Materialien nicht mehr zu bestreiten. Vereinbarungsgemäß transportierte die Klägerin das Material und den Teilkiel von der Renck-Werft in Hamburg-Harburg zur Seebeck-Werft in Bremerhaven. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, wendet sich die Klägerin gegen die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung, ferner verfolgt sie damit den Zinsanspruch in dem ihr vom Landgericht zuerkannten Umfange* 1*) Ben zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch der Beklagten auf Rückzahlung von 8*4-25 >24 DIA Frachtkosten für den (Transport der Schiffsbleche und Profile sowie des Ruderschafts von Westdeutschland nach Hamburg-Harburg (Basisfrachten) hält das Berufungsgericht aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 AbSo 1 BGB) für begründet* Die Klägerin habe diese bereits von der Renck-Werft gezahlten Frachtkosten nochmals auf den von der Seebeck-Werft für die Beklagte bezahlten Rechnungen eingesetzt. Bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen läge, wie sie sich nach dem Zusammenbruch der Renck-Werft für beide Parteien ergeben habe, deute dies darauf hin, daß die Beklagte überhaupt keine Frachtkosten habe tragen sollen. Denn es sei kaum anzunehmen, daß die Parteien, die wegen der Fracht von Harburg nach Bremerhaven eine ausdrückliche Regelung getroffen hatten, die erheblich höheren Frachtkosten von Westdeutschland nach Harburg stillschweigend der Beklagten hätte auferlegen wollen, und zwar auch insoweit als solche der Beklagten überhaupt nicht erwachsen seien. Die Klägerin habe darin lediglich teilweise die von der Beklagten an die Renck-Werft geleisteten Zahlungen und die Beklagte als Gegenleistung hierfür das Eigentum der Klägerin an dem Material anerkannt. Damals sei ihr noch nicht bekannt gewesen, daß die Henck-Werft die Fracht gezahlt hatte, Sach der getroffenen Vereinbarung habe sie davon ausgehen können, daß sie nur mit Frachtkosten von Westdeutschland nach Hamburg-Harburg soweit belastet werde, als auch die Klägerin solche verauslagt habe. a) Die Frage, ob die Beklagte neben dem Über-nahmepreis auch die üblichen Basisfrachten für das bereits in Hamburg-Harburg lagernde Material an die Klägerin zahlen sollte, kann für die Entschließung einer jeden Partei, bis zu welcher Höhe sie einen durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Renck-Werft bedingten Verlust hinzunehmen bereit v/ar, entscheidend gewesen sein- Dafür, daß die Klägerin bei ihrer Kalkulation hierauf abgestellt hat und daß sie von der Zahlung der Basisfrachten durch die Beklagte an sie ausgegangen ist, spricht die Tatsache, daß sie diese Frachten in die Rechnungen eingesetzt hat. Auf der anderen Beite hat die Beklagte zwar nicht durch die widerspruchslose Zahlung der ihr in Rechnung gestellten Basisfrachten eine dahingehende Verpflichtung begründet} insofern ist dem Berufungsgericht' zuzustimmen. b) Hatte die Beklagte sich nicht fUr verpflichtet gehalten, außer dem übernommenen Preis auch die Basisfrachten zu zahlen, so wären ihre Zahlungen schwer verständlich, Die.Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe überhaupt keine Prachtkosten tragen sollen, weil die Klägerin sogar die Transportkosten von Harburg nach Bremerhaven Übernommen habe, läßt sich ebenfalls mit den widerspruchslosen Zahlungen nicht in Einklang bringen. Die Beklagte sollte nach der Vereinbarung vom 160 November 1953 das von ihr übernommene Material ►sofort nach der Anlieferung auf der Seebeck-Werft bezahlen* Das bedeutet nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, daß die Bezahlung unverzüglich zu erfolgen hatte. 2.) Sollte das Berufungsgericht bei seiner neuen Entscheidung zu dem Ergebnis kommen, daß die Beklagte die Frachtkosten nicht erstattet verlangen kann, so erhöht sich der Zinsanspruch der Klägerin entsprechend der höheren Hauptforderung,
VII ZB 123/58 • Verkündet am 24* November 195B Woitscheck,. Justizober Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. 2338 051 Im Jr amen des Volkes In dem Hecht sstreit der Firma BflHHMfc, Gesellschaft für Bisen, Stahl- und Blecherzeugnisse m*b*H*, CflHBWstraße ■, vertreten durch ihre Geschäftsführer, den Kaufmann Hans PflMHHl und den Kaufmann Rudolf Kobeide in nWKm ff, . «Straße ff, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Eechtsanwalt Br« gegen die Firma A* 2IffffP, Reederei, Iffffff ,An der Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof •Br. hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche. Verhandlung vom 24* November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Bro Heimann-frösien, Br* Winkelmann und Erbel. für Redfct erkannte * ” .• ** . V„~' 'V! ' Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des.Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen * Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21 • November 1957.im Kostenpunkt und" insoweit aufgehoben, als . die Klage in Höhe von 8*425,24 BM nebst Zinsen hiervon abgewiesen worden ist* xn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,. auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurUokverwiesen* Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen* Von Rechts 'wegen * ~ 2 -' Tatbestand^ Die Klägerin lieferte in den Jahren 1952 und 1953 von Westdeutschland an die Werft GK Renck jun* KG» (Renck-Werft) in Hamburg-Harburg unter Eigentums Vorbehalt Grobbleche und Profile für einen von der beklagten Reederei in Auftrag gegebenen Schiffsneubau« Für den Transport des Materials berechnete die Klägerin der Renck-Werft unter Zugrundelegung der in der Walzwerkindustrie verbindlichen Erachtbasen, nämlich Essen für Grobbleche und Oberhausen für Profile, je Tonne 15,— DM Frachtkosten* Insgesamt hat die Renck-Werft 8*425,24 DM Pracht bezahlt« Die Klägerin rechnete zunächst die Pracht in den Bieferpreis ein$ dann brachte sie auf jeder Rechnung den 15,— DM je Tonne übersteigenden Prachtbetrag der Renck-Werft gut« Am 12«, Oktober 1953 wurde über das Vermögen der Renok-Werft das Konkursverfahren eröffnet« Zu diesem Zeit punkt war erst der Teilkiel des Schiffes fertiggestellt. Die Beklagte hatte bis dahin der Renck-Werft Vorschüsse in Höhe von 120«000,— DM gezahlt« Die Renck-Werft hatte die ihr von der Klägerin unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Materialien der Beklag ten zur Sicherheit für deren Vorschußzahlungen übereignet«. Als zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten darüber entstanden, wem das Eigentum zustehe, trafen sie am 16* November 1953 zu dem Ausgleich der beiderseitigen Interessen folgende Vereinbarung* Der Weiterbau des Schiffes wurde der Werft Aktiengesellschaft Weser Werk Seebeck (Seebeck-Werft) in Bremer haven übertragen« Diese sollte die von der Klägerin der * Renck-Werft für den Neubau gelieferten Grobbleche und Profile, soweit sie noch bei der Renck-Werft vorhanden waren; verwenden. Die Beklagte übernahm die auf der Kenck-Y*erft lagernden Schiffsbleche und Profile einschließlich des Teilkiels au den zur Zeit der Lieferung an die Renck-Werft gültigen Preisen. Hierfür erkannte die Klägerin von den Zahlungen der Beklagten an die Renck-'-Werft einen ‘Jetrag von 70^000,— DM als Anzahlung auf das Material an. Die weiteren Beträge hatte die Beklagte sofort nach Anlieferung des Materials bei der Seebeek-Werft an die Klägerin zu zahlen. Die Klägerin übernahm entgegenkommend außer dem Transport des noch auf der Werft liegenden Materials auch den Transport des Teilkiels zur Seebeck-Werft nach Bremerhaven. Etwaige durch den Transport des Teilkiels entstehenden Extrakosten hatte die Beklagte zu. tragen. Auf Grund dieser Vereinbarung, insbesondere der von der Klägerin in Hohe von 70.000,— DM als Anzahlung anerkannten Zahlungen der Beklagten an die Renck-Werft versprach die Beklagte, das Eigentum der Klägerin an den von ihr der Renck-Werft für den Schiffsneubau gelieferten Materialien nicht mehr zu bestreiten. Vereinbarungsgemäß transportierte die Klägerin das Material und den Teilkiel von der Renck-Werft in Hamburg-Harburg zur Seebeck-Werft in Bremerhaven. Diese hat das Schiff gebaut. Die Klägerin stellte auf Veranlassung der Beklagten die Rechnungen auf die Seebeck-Uerft aus. Pur das angelieferte Material berechnete sie die Frachtkosten von Westdeutschland nach Hamburg-Harburg (Basisfrächten). Von jeder Rechnung erhielt die Beklagte eine Durchschrift. Diese zahlte über die Seebeck-Werft an die Klägerin. Die Parteien haben unter sich und die Beklagte hat mit der Seebeck-Werft abgerechnet. ~ 4 Die Beklagte weigert sich einen Restbetrag von 12*362, 52 DM zu zahlen* Dieser setzt sich zusammen aus einem Werftrabatt von 4 *t» des Grundpreises, den die Klägerin der Renck-Werft zugestanden hatte und den die Beklagte auch für sich in Anspruch nimmt, dem Kaufpreis für den Ruderschaft, weil diesen nicht die Klägerin sondern ein Hüttenwerk geliefert habe, einer sich aus der Rechnung der Seebeck-Werft ergebenden Preisdifferenz, sowie Verzugszinsen* Hilfsweise rechnet die Beklagte mit Gegenansprüchen .auf. Das Landgericht hat der Klägerin den eingeklagten Betrag von 12.362,52 DM zugesprochen und auch den geltend gemachten Zinsanspruch, abgesehen von einem geringen feil, zuerkannt. Die Gegenansprüche der Beklagten hat es für unbegründet erachtet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den 3*937,28 DM übersteigenden Gegenanspruch auf Grund der Aufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch auf Rückzahlung von 8.425,24 DM Frachtkosten, ferner einen weiteren feil des Zinsanspruchs, abgewiesen. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, wendet sich die Klägerin gegen die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung, ferner verfolgt sie damit den Zinsanspruch in dem ihr vom Landgericht zuerkannten Umfange* 3 o ♦ r»* - 5 Entscheidungsipriinde s Io 1*) Ben zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch der Beklagten auf Rückzahlung von 8*4-25 >24 DIA Frachtkosten für den (Transport der Schiffsbleche und Profile sowie des Ruderschafts von Westdeutschland nach Hamburg-Harburg (Basisfrachten) hält das Berufungsgericht aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 AbSo 1 BGB) für begründet* Die Klägerin habe diese bereits von der Renck-Werft gezahlten Frachtkosten nochmals auf den von der Seebeck-Werft für die Beklagte bezahlten Rechnungen eingesetzt. Hierauf habe sie weder nach dem in der Vereinbarung vom 16. November 1953 ent haltenen Kaufvertrag noch nach dem in der Vereinbarung liegenden außergerichtlichen Vergleich einen Anspruch gehabt o a) Zwar greife im Rahmen des Kaufvertrags § 443 BGB ein, wonach die Kosten der Beförderung der gekauften Sache bis zu dem Erfüllungsort dem Verkäufer und ab Erfüllungsort dem Käufer zur Last fallen. Dabei gehe man bei Festsetzung des von den Parteien vereinbarten allgemein gültigen Listenpreises für Walzwerkerzeugnisse von Essen als Erfüllungsort für Grobbleche und von Oberhausen als Erfüllungsort für Profile aus« Auch hätten die Parteien eine von dieser gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung nicht getroffen. Dennoch habe die Klägerin diese Frachtkosten nicht zu beanspruchen, da die Renck-Werft sie" bereits gezählt habe. Die Klägerin müsse auch nicht etwa die Fracht der Renck-Werft erstatten. Die Klägerin habe die Frachtkosten auch nicht als t Bestandteil des Kaufpreises zu beanspruchen. Der Berechnung des Kaufpreises hätten die Parteien den allgemein gültigen Listenpreis zugrunde gelegt, der die Frachtkosten nicht umfasse. Die stillschweigende Abrede, daß die Beklagte die Frachtkosten der Klägerin zahlen sollte ungeachtet dessen, daß die Kenck-Werft die Frachtkosten getragen habe, sei dem Kaufvertrag vom 16. November 1953 nicht zu entnehmen. Hiergegen spreche insbesondere, daß die Klägerin in der Vereinbarung vom 16. November 1953 die Transportkosten von Hamburg-Harburg nach Bremerhaven übernommen habe. Bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen läge, wie sie sich nach dem Zusammenbruch der Renck-Werft für beide Parteien ergeben habe, deute dies darauf hin, daß die Beklagte überhaupt keine Frachtkosten habe tragen sollen. Denn es sei kaum anzunehmen, daß die Parteien, die wegen der Fracht von Harburg nach Bremerhaven eine ausdrückliche Regelung getroffen hatten, die erheblich höheren Frachtkosten von Westdeutschland nach Harburg stillschweigend der Beklagten hätte auferlegen wollen, und zwar auch insoweit als solche der Beklagten überhaupt nicht erwachsen seien. b) Bin dahingehender Parteiwille sei der Vereinbarung vom 16. November 1953 auch nicht insoweit zu entnehmen, als sie einen Vergleich der Parteien enthalte. Die Klägerin habe darin lediglich teilweise die von der Beklagten an die Renck-Werft geleisteten Zahlungen und die Beklagte als Gegenleistung hierfür das Eigentum der Klägerin an dem Material anerkannt. Indem die Beklagte die auf die Seebeck-Werft ausgestellte Rechnung entgegengenommen habe, ohne.die darin eingesetzten Frachten zu beanstanden, habe sie sich nicht bereit erklärt, die Frachtkosten zu tragen. Damals sei ihr noch nicht bekannt gewesen, daß die Henck-Werft die Fracht gezahlt hatte, Sach der getroffenen Vereinbarung habe sie davon ausgehen können, daß sie nur mit Frachtkosten von Westdeutschland nach Hamburg-Harburg soweit belastet werde, als auch die Klägerin solche verauslagt habe. Da die Parteien den allgemein gültigen Listenpreis vereinbart hätten, könne die Klägerin die Fracht auch nicht aus dem Gesichtspunkt des lagerpreis es ab Hamburg-Harburg forderno 2,) Mit Recht rügt die Revision diese Auslegung der Vereinbarung vom 16, November 1953* Hierbei bleiben wesentliche Umstände des Falles -unberücksichtigt (§ 286 ZPO)* a) Die Frage, ob die Beklagte neben dem Über-nahmepreis auch die üblichen Basisfrachten für das bereits in Hamburg-Harburg lagernde Material an die Klägerin zahlen sollte, kann für die Entschließung einer jeden Partei, bis zu welcher Höhe sie einen durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Renck-Werft bedingten Verlust hinzunehmen bereit v/ar, entscheidend gewesen sein- Dafür, daß die Klägerin bei ihrer Kalkulation hierauf abgestellt hat und daß sie von der Zahlung der Basisfrachten durch die Beklagte an sie ausgegangen ist, spricht die Tatsache, daß sie diese Frachten in die Rechnungen eingesetzt hat. Auf der anderen Beite hat die Beklagte zwar nicht durch die widerspruchslose Zahlung der ihr in Rechnung gestellten Basisfrachten eine dahingehende Verpflichtung begründet} insofern ist dem Berufungsgericht' zuzustimmen. Zu prüfen bleibt jedoch, ob nicht die widerspruchslosen Zahlungen 8 «%• als Beweisanzeichen dafür zu werten sind, daß auch die Beklagte die Erachten einkalkuliert und in dem Vergleich die Verpflichtung, sie zu zahlen, übernommen hatte. (§ 286 ZPO)* b) Hatte die Beklagte sich nicht fUr verpflichtet gehalten, außer dem übernommenen Preis auch die Basisfrachten zu zahlen, so wären ihre Zahlungen schwer verständlich, Die.Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe überhaupt keine Prachtkosten tragen sollen, weil die Klägerin sogar die Transportkosten von Harburg nach Bremerhaven Übernommen habe, läßt sich ebenfalls mit den widerspruchslosen Zahlungen nicht in Einklang bringen. Es bleibt vielmehr zu prüfen, warum die Beklagte, obwohl die Klägerin die Transportkosten von Harburg nach Bremerhaven übernommen hatte» die Basisfrachten gezahlt hat und ob sie mit diesen Zahlungen nicht zu erkennen gegeben hat, daß sie sich hierzu verpflichtet hielt* Bie Beklagte hat die Verpflichtung, die von ihr entrichteten Basis-' frachten zu zahlen, erst in Zweifel gezogen, als sie erfuhr, daß die Benck-Werft die Erachten bezahlt hatte* Biese Tatsache spricht aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, gegen die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung« Sie rechtfertigt allenfalls die Folgerung, daß die Beklagte bei Kenntnis der Zahlungen der Benck-Werft keine dahingehende Verpflichtung übernommen hätte* Wenn sie in Unkenntnis hierüber sich zur Entrichtung der Basisfrachten verpflichtet hat, dann, hat sie sich lediglich über einen für ihre Willensbildung erheblichen Umstand geirrt* Sie könnte also allenfalls, sofern die Klägerin verpflich-. tet gewesen sein sollte, der Beklagten die Erachtzahlun-gen der Benck-Werft zu offenbaren, berechtigt sein, die Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung anzufechten«. Bie Beklagte hat jedoch in ihrem Schriftsatz vom 16* September 1957 (So 6, 7) ausdrücklich erklärt, nicht anfechten zu wollen« » ■*r c) Daß die Beklagte sich nur verpflichtet habe, der Klägerin tatsächlich erwachsene Frachtkosten zu zahlen, hat die Beklagte nicht behauptet. II. 1 o.) Die Beklagte sollte nach der Vereinbarung vom 160 November 1953 das von ihr übernommene Material ►sofort nach der Anlieferung auf der Seebeck-Werft bezahlen* Das bedeutet nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, daß die Bezahlung unverzüglich zu erfolgen hatte. Das Berufungsgericht meint, daß der Seebeck-Werft mindestens ein fäg für die Benachrichtigung der Beklagten vom Eintreffen des Materials und der Beklagten zwei Tage für die Bearbeitung der Angelegenheit und die Überweisung des Geldes zugebilligt werden müssen, ♦ Fälligkeit8zinsen könne deshalb die Klägerin erst jeweils drei läge nach Anlieferung des Materials beanspruchen. Diese Auslegung der Zahlungsvereinbarung und die Rechtsfolgerung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin für die genannten drei Tage keine Fälligkeitszinsen zustehen, läßt keinen Rächt »fehl er erkennen. Insbesondere * liegt darin kein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 353 BGB, § 453: BGB. Insoweit war daher die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweiseh. * » ~ 2.) Sollte das Berufungsgericht bei seiner neuen Entscheidung zu dem Ergebnis kommen, daß die Beklagte die Frachtkosten nicht erstattet verlangen kann, so erhöht sich der Zinsanspruch der Klägerin entsprechend der höheren Hauptforderung, 10 Auf die Berufung der Klägerin war daher das Beruf ungsurt eil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Klage in Hohe von 8«425,24 DM. nebst Zinsen hiervon abgewiesen worden ist. In diesem Umfang war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung nach Maßgabe vorstehender Ausführungen, zugleich auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-zuverweiseno Die weitergehende Revision war surückzu-weisen, . Scheffler Rietechel Heimann-frosien Dr. Winkelmann Brhel