- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, auf die mündliche Verhandlung vom 3» Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannt« Auf die Rechtsmittel der Kläger werden die Urteile des 5, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 3o Mai 1957 und der 2, Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 21, März 1956 insoweit aufgehoben, als die Kläger mit ihrem Anspruch auf Zinsen in Höhe von 53o,78 DM nebst Zinsen hieraus abgewiesen worden sind. m*t deren Hilfe die Arge die Arbeiten aus-geführt hatte, Anspruch auf den Betrag erhoben, hinterlegte das Finanzneubauamt diese Summe Anfang Februar 1934 unter Rücknahmeyer zieht bei dem Amtsgericht Eine Klage der Firma fhiflBBl, mit der diese die Zustimmung der jetzigen Kläger auf Auszahlung des hinterlegten * Geldes verlangte, wurde abgewiesen. Die Kläger sind der Auffassung, daß Zwischen der Arge und dem Finanzneubauamt ein bürgerlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen worden sei. Die Beklagte hat beantragt,die Klage als unzulässig abzuweisen, da es sich um eine Requisitionsleistung gehandelt habe und deshalb der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben sei. Die Kläger haben nunmehr beantragt, die Beklagte zu verurteilen, weitei’e 53o,78 DK nebst 4 $ Zinsen seit dem 2, November 1956 an sie zu bezahlen sowie festzu-sbellen, daß die beklagte Bundesrepublik verpflichtet sei, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus der frozeßführung gegen das ursprünglich verurteilte (muß heißen, «verklagte11) Land Nordrhein-Westfalen in diesem Rechtsstreit erwuchs und erwachsen sollte. Der bezifferte Anspruch stellt Zinsen in Höhe von 7 # aus 1,912,92 DM für die Zeit vom 15*11.1952 bis zu dem 2.11,1956 dar, wie sie die Kläger schon vor der teilweisen Brledigung der Hauptsache anhangsweise geltend gemacht hatten;der Betrag wird als Schaden wegen verspäteter Auszahlung der hinterlegten Summe geltend gemacht. Den Fesfcstellungsantrag gründen die Kläger darauf, da$ das Bundesministerium der Finanzen ihnen über die Person ihres Schuldners bine unrichtige Auskunft gegeben und sie dadurch veranlagt habe, zuerst das sachlich nicht legitimierte Land Nordrhein-Westfalen zu verklagen- Dieser Anspruch wird sowohl auf positive Vertragsverletzung wie auf Amtspflichtverletzung gegründete der Kläger ergehen könne, weil für die Verfolgung des inzwischen erledigten Klaganspruchs von 1*912,92 DM der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben gewesen sei und der Anspruch ohne Erledigung als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen» Der Anspruch sei im sa chlich übrigen völlig aussichtslos gewesen} deshalb könne es für die Kostenentscheidung auch nicht von Bedeutung sein, daß die in den "Vorbemerkungen zu dem Leistungs-Verzeichnis" enthaltene Formel über den Rechtsweg die Kläger veranlaßt haben möge, diesen zu beschreiten* 2,) Pen auf Verzugsschaden gestützten Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 53o,78 DM nebst Zinsen hieraus hat das Oberlandesgericht wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen« Die i&rgegen gerichtete Revision der Kläger ist zwar nach § 547 Abs» 1 Ziff.1 zro zulässig* jedoch nicht begründet. Aus dem Auftragsschreiben des Finanzneubauamts vom Io. Oktober 1951 ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, eindeutig und auch für die Kläger erkennbar ersichtlich, daß es sich um eine Requisitionsanforderung handelt und nicht um den Abschluß eines nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vertrags. Zu Unrecht berufen sich die Kläger darauf, daß ihnen das für Requisitionsanforderungen vorgeschriebene Formular 283 nicht zugestellt worden ist. Zustellung einer Ausfertigung des Formblatts 283 geboteno Diese Voraussetzung muß aber auch dann als erfüllt angesehen werden, wenn dem Unternehmer eindeutig zu erkennen gegeben worden ist, daß eine Requisitionsanforderung beabsichtigt ist, die an die deutsche Behörde nach Formular 283 ergangen ist und deren weitere Abwicklung sich nach FfA 111 richtet (BGH aaO). Damit ist der Arge, also auch den Klägern, nicht weniger mitgeteilt worden, als wenn ihnen die Anforderung auf dem Formblatt 283 selbst zugegangen wäre. Ist somit davon auszugehen, daß es sich bei der Anforderung des Finanzneubauamts um eine Requisitionsanforderung handelt, dann ist für den Anspruch der Kläger ausschließlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben (BGHZ 13, 145)* Die angeführte Bestimmung des ordentlichen Gerichtsstands ist, wie das Berufungsgericht ohne Irrtum annimmt, ohne Wirkung, weil die Frage des Rechtswegs einer ParteiVereinbarung nicht zugänglich ist* Pine Nachprüfung dieses Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i*V„ mit Art, 34 gg) erübrigt sich, da der Tatbestand des angefochtenen Urteils ebenso wie die Schriftsätze der Parteien nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß ein solcher Anspruch überhaupt erhoben worden ist« Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu können deshalb nur als eine Hilfsbegründung angesehen werden* Die Revision ist hierauf auch nicht mehr zurUckgekommen* Wegen des Anspruchs auf Zahlung von 53o,78 DM ist in der Revisionsinstanz allerdings nicht mehr eine Abweisung der Klage (Zurückweisung der Revision) möglich, vielmehr muß der Rechtsstreit insoweit nach § 81 des Gesetzes Uber das Bundesverwaltungsgericht vom 23*9*1952 an das zuständige Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges verwiesen werden! 3.) Den Feststellungsanspruch hat das Berufungsgericht abgewiesen, weil insoweit eine Klageänderung vorliege, der die verklagte Bundesrepublik entgegengetreten und deren ßachdienlichkeit zu verneinen sei (§ 264 ZPO). Pie Hevisionssumme ist nicht erreicht, und die Kläger können sich für die Zulässigkeit ihrer Revision insoweit auch nicht auf § 547 Abs* 1 Ziff* 1 ZPO berufen, denn das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts beruht nicht auf einer Verneinung der Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern auf der Verneinung der Sachdienlichkeit und damit der Zulässigkeit der Klageänderung. 4..) Pas angefochtene Urteil und das ürteil des Landgerichts sind somit hinsichtlich des Anspruchs von 53o,78 PLI (der in der ersten Instanz nur als Zinsanspruch in Erscheinung tritt) nebst Zinsen aufzuheben * Pie Sache ist in diesem Umfange an das züständige Landesverwaltungsgericht in Pässeldorf zu verweisen* Das gilt auch für den Anspruch auf Zahlung von 53o,78 DM, da die Kläger insoweit eine Entscheidung über die Sache selbst angestrebt haben und mit diesem Begehren unterlegen sind (BGHZ 11, 43, 57 ff; 12, 52, 69 ff)- Dementsprechend ist auch die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Kosten des zweiten Rechtszuges zutreffend.
ZW 068
✓
VII ZK. 125/57
Verkündet am Io, Juli 1958
V/oifcscheck, Justizobersekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
1„) des Glasermeisters Rudi $t(
H€B®sstraße P,
2») des Bauingenieurs Alfred Sc!
OPPPP ('IPP)>
3 c.) des Steuerberaters Ottmar Schl Fxppppfc Straße p,
Kläger, Berufuhgsklager und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt PPPI PPPP -
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Land Kordrhein-Westfalen, diesesvertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in DPPPP,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Re vis ions be klagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, auf die mündliche Verhandlung vom 3» Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer
für Recht erkannt«
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden die Urteile des 5, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 3o Mai 1957 und der 2, Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 21, März 1956 insoweit aufgehoben, als die Kläger mit ihrem Anspruch auf Zinsen in Höhe von 53o,78 DM nebst Zinsen hieraus abgewiesen worden sind. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit an das Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf verwiesen.
1a-
/
Im übrigen wird die Revision teile als unzulässig verworfen, teils als unbegründet zurückgewiesen«
Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Auf ein entsprechendes Angebot der Arbeitsgemeinschaft Westberliner Glasermeister (Arge) richtete das Finanzneubauamt M.GHHHHfc sm Io. Oktober 1931 an diese ein Schreiben, in dem es u.a< heißt:
"Betrifft: Form. 283 Serial XrMU/ho (flW).
Bauvorhaben 8 techn. Garagen Ord.
Feh. Depot Flugh.M.GflH^. _____ Sachbearbeiter: Dipl.Ing.
Bezug: Ihr Angebot vom 17.9*1951.
Anlagen:
Auf Veranlassung der im Abschnitt £ des oben genannten Formblattes 283 verzeichneten Dienststelle der Besatzungsmacht wird Ihnen auf Grund o.a. Angebotes und unter Zugrundelegung der darin aufgeführten Einheitspreise nachstehende Eequisitionsanforderung übermittelt:
Auszuführende Arbeit: Verglasungsarbeiten
Gesamtsumme: DM 136.1o9?6o.
*
DieseAnforderung; haben Sie zu den Bedingungen
des von Ihnen anerkannten Angebotes zu erfüllen.
Die JRechnungen sind in 5-facher Ausfertigung beim Finanzneubauamt H.GflIBiBfc» BidHBpstr. einzureichen. Für die Durchführung und Bezahlung der angeforderten Leistung gelten die Vorschriften der Finanztechnischen Anweisung Br. 111 vom 19«5.1949 (Min. Bl.HU Br.39). Die Erstausfertigung des anliegenden Vertrages ist nach Unterschriftsleistung zurückzusenden. . . . *
Auf einer Fertigung dieses Schreibens vermerkte die Arge unter dem 12. Oktober 1951 schriftlich ihr Einverständnis;. außerdem wurde, wie in dem Schreiben vorgesehen,
noca ein schriftlicher Vertrag «wischen ihr und dem Finanzneubauamt : vom 1951 geschlossen»
durch den der genannten Behörde Baustoffe zur Sicherheit übereignet wurden» Die Arge führte dann die Arbeiten aus« Sie erhielt die in Rechnung gestellten Zahlungen bis auf einen Restbetrag von 1.912,92 DM. Die Einbehaltung dieses Betrages war auf Differenzen der Beteiligten Über die Bezahlung einigen Baumaterials zurüclczufUhren. Da sowohl die Arge wie auch die Firma Bruno in
m*t deren Hilfe die Arge die Arbeiten aus-geführt hatte, Anspruch auf den Betrag erhoben, hinterlegte das Finanzneubauamt diese Summe Anfang Februar 1934 unter Rücknahmeyer zieht bei dem Amtsgericht Eine Klage der Firma fhiflBBl, mit der diese die Zustimmung der jetzigen Kläger auf Auszahlung des hinterlegten * Geldes verlangte, wurde abgewiesen. „
Die Kläger, an die die Arge den Auftrag weitergeleitet hatte und die daraus ihre Sachbefugnis herleiten - die Kläger zu 2 a) und b) außerdem als Rechtsnachfolger des ursprünglich verklagten und im Verlauf des Rechtsstreits verstorbenen Glasermeisters Wilhelm Sch^HHP-^flHHP -? haben zuerst gegen das Land Kordrhein-Westfalen Klage erhoben, jedoch vor der ersten mündlichen Verhandlung die Bundesrepublik als die Beklagte bezeichnet. Sie haben beantragt, diese zur Zahlung von 1.912,92 DM nebst 7 $ Zinsen seit dem 15* November 1952 zu verurteilen. Die Kläger sind der Auffassung, daß Zwischen der Arge und dem Finanzneubauamt ein bürgerlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen worden sei. Das ergebe sich daraus, daß dem Auftrag die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zugrunde gelegt und in Abschnitt IV Ziffer 8 der Vorbemerkungen zu dem Leistungsverzeichnis der ordentliche
Hechtsweg vereinbart worden sei. In der Sache selbst sind die Kläger der Ansicht, daß die Hinterlegung zu Unrecht erfolgt sei, der einbehaltene Betrag hätte vielmehr sofort an die Kläger bezahlt werden müssen.
Die Beklagte hat beantragt,die Klage als unzulässig abzuweisen, da es sich um eine Requisitionsleistung gehandelt habe und deshalb der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben sei. Im übrigen hat die Beklagte auch den Anspruch selbst bestritten.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
In der Berufungsinstanz haben die Kläger, nachdem der hinterlegte Betrag inzwischen zur Auszahlung gekommen war, in Übereinstimmung mit der Beklagten die Hauptsache wegen des verlangten Betrages von 1,912,92 DM nebst 1 # Zinsen für erledigt erklärt.
Die Kläger haben nunmehr beantragt, die Beklagte zu verurteilen, weitei’e 53o,78 DK nebst 4 $ Zinsen seit dem 2, November 1956 an sie zu bezahlen sowie festzu-sbellen, daß die beklagte Bundesrepublik verpflichtet sei, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus der frozeßführung gegen das ursprünglich verurteilte (muß heißen, «verklagte11) Land Nordrhein-Westfalen in diesem Rechtsstreit erwuchs und erwachsen sollte. Der bezifferte Anspruch stellt Zinsen in Höhe von 7 # aus 1,912,92 DM für die Zeit vom 15*11.1952 bis zu dem 2.11,1956 dar, wie sie die Kläger schon vor der teilweisen Brledigung der Hauptsache anhangsweise geltend gemacht hatten;der Betrag wird als Schaden wegen verspäteter Auszahlung der hinterlegten Summe geltend gemacht. Den Fesfcstellungsantrag gründen die Kläger darauf, da$ das Bundesministerium der Finanzen ihnen
über die Person ihres Schuldners bine unrichtige Auskunft gegeben und sie dadurch veranlagt habe, zuerst das sachlich nicht legitimierte Land Nordrhein-Westfalen zu verklagen- Dieser Anspruch wird sowohl auf positive Vertragsverletzung wie auf Amtspflichtverletzung gegründete
•
Die Berufung der Kläger wurde von dem« (Dborlajadesgericht zurückgewiesen, soweit nicht die Hauptsache für erledigt erklärt worden war. Den Feststellungsantrag hat das Berufungsgericht als unzulässige Klageänderung angesehen und deshalb abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits, und zwar auch hinsichtlich des erledigten feiles, wurden den Klägern auferlegt,
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter0 Die beklagte Bundesrepublik beantragt die Zurückweisung der Revision,
Bntscheidungsgründe:
Nachdem hinsichtlich des zuerst eingeklagten Betrags von 1,912,92 DU die Hauptsache erledigt ist, stehen noch im Btreits
1c) Die von dem Berufungsgericht gemäß § 91 a ZPO zugunsten der verklagten Bundesrepublik erlassene Kostanentscheidung wegen des Betrags von 1,912,92 DM,
2,) der unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens in der Berufungsinstanz aufrecht erhaltene, nunmehr bezifferte Zinsanspruch von 53o,78 DM,
3) der in der Berufungsinstanz neu erhobene Fes fcstellungsanspruch*
1 ) Das Berufungsgericht £at, der Auffassung, daß
die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO nur zu Lasten *
der Kläger ergehen könne, weil für die Verfolgung
des inzwischen erledigten Klaganspruchs von 1*912,92
DM der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben gewesen
sei und der Anspruch ohne Erledigung als unzulässig
hätte abgewiesen werden müssen» Der Anspruch sei im sa chlich
übrigen völlig aussichtslos gewesen} deshalb könne es für die Kostenentscheidung auch nicht von Bedeutung sein, daß die in den "Vorbemerkungen zu dem Leistungs-Verzeichnis" enthaltene Formel über den Rechtsweg die Kläger veranlaßt haben möge, diesen zu beschreiten*
Die hiergegen erhobene Revision ist, da die Kevisionssumme nicht erreicht ist, als unzulässig zu verwerfen (§§ 546, 554 a ZPO)* Die Zulässigkeit der Revision kann nicht aus § 547 Abs» 1 Ziff„ 1 ZPO hergeleitet werden, denn für die nach § 91 a ZPO zu erlassende Kostenentscheidung des Berufungsgerichts stand die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht in Frage; das Berufungsgericht war vielmehr verpflichtet, über die Kosten zu befinden* Ob für die Hauptsache der Rechtsweg zulässig war, war jetzt nur noch eine Vorfrage, und zwar nicht einmal die einzige Vorfrage; denn das Berufungsgericht hat auch erwogen, ob - unbeschadet seiner Auffassung, daß für den Hauptanspruch der Rechtsweg nicht zulässig gewesen sei - die Kostenentscheidung etwa aus Billigkeitsgründen dennoch zugunsten der Kläger ergehen könne; dies hat es verneint* Die sachliche Richtigkeit dieser Entscheidung hat das ßevisionsgericht nicht zu prüfen*
2,) Pen auf Verzugsschaden gestützten Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 53o,78 DM nebst Zinsen hieraus hat das Oberlandesgericht wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen« Die i&rgegen gerichtete Revision der Kläger ist zwar nach § 547 Abs» 1 Ziff. 1 zro zulässig* jedoch nicht begründet.
Aus dem Auftragsschreiben des Finanzneubauamts vom Io. Oktober 1951 ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, eindeutig und auch für die Kläger erkennbar ersichtlich, daß es sich um eine Requisitionsanforderung handelt und nicht um den Abschluß eines nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vertrags. Zu Unrecht berufen sich die Kläger darauf, daß ihnen das für Requisitionsanforderungen vorgeschriebene Formular 283 nicht zugestellt worden ist. Das ist zwar richtig, doch kann daraus noch nicht hergeleitet werden, daß es sich nicht um eine Requisitionsanforderung gehandelt hat.
In Ziffer io FTA 111 ist zwar bestimmt:
"irst wenn ordnungsgemäß ausgefullte Formulare der deutschen Behörde zugestellt wurden und von ihr wiederum dem Id eferanten, ist eine rechtsgültige Anforderung an diesen erfolgt.”
vYie der Senat aber bereits in dem insoweit gleich gelagerten Fall und ./. Land Nord-
rhein-Westfalen (Urt. vom 10.12.1956 - VII ZR 2o/56) entschieden hat, ist diese Bestimmung nicht nur nach ihrem 'ffortlaut, sondern nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen. Dieser ist aber, dem Lieferanten (Unternehmer) eindeutig zu erkennen zu geben, daß eine Requisitions-anforderung vorliegt. In der Regel ist daher auch die
/
Zustellung einer Ausfertigung des Formblatts 283 geboteno Diese Voraussetzung muß aber auch dann als erfüllt angesehen werden, wenn dem Unternehmer eindeutig zu erkennen gegeben worden ist, daß eine Requisitionsanforderung beabsichtigt ist, die an die deutsche Behörde nach Formular 283 ergangen ist und deren weitere Abwicklung sich nach FfA 111 richtet (BGH aaO).
Das ist, ebenso wie in der damals entschiedenen Sache, auch hier der Fall- Das Auftragsschreiben des Finanzneubauamts vom Io- Oktober 1951 gibt den Inha3.t der an dieses ergangenen Anforderung der Besatzungsmacht nach Formular 283 in allen wesentlichen Punkten wieder.
Das Schreiben bezeichnet die Anforderung als Requisi-tionsanforderung« 3s enthält das genaue Aktenzeichen der Besatzungsdienststelle und verweist auch darauf, daß deren Anforderung an das Finanzneubauamt nach Formular 283 ergangen ist. Von entscheidender Bedeutung ist der ausdrückliche Hinweis darauf, daß für die Durchführung und Bezahlung der angeforderten Leistungen die Vorschriften der FfA 111, die sidh ausschließlich mit Requisitionsanforderungen der Besatzungsmacht befassen, gelten. Damit ist der Arge, also auch den Klägern, nicht weniger mitgeteilt worden, als wenn ihnen die Anforderung auf dem Formblatt 283 selbst zugegangen wäre.
In Ziffer Io der FfA 111 ist auch nur davon die Rede, daß die "ordnungsgemäß ausgefüllten Formulare" zugestellt werden müssen- Als ein solches ordnungsgemäß ausgefülltes Formular kann aber auch eine inhaltlich vollständige Wiedergabe der mit dem Formblatt 283 ergangenen Anforderung gelben.
Der Annahme, daß es sich um eine Requisitionsleistung handelt, steht auch nicht im Widerspruch, daß die Arge auf
fc.- *
j'
i“
V
>
f
i
•i.
i
;
I
)•
ii
Wunsch des Finanzneubauamtes zunächst ein Angebot abgegeben hat, daß der Anforderung des Finanzneubauamts die VOB zugrundegelegt worden ist und daß in der Vorbemerkung zu dem dem Auftrag zugrundegelegten Leistungsverzeichnis von einem "Vertrag” die Rede ist-» Denn auch bei einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis ist es durchaus möglich, daß dieses vertragsähnliche Züge au£weist, und daß insoweit auch eine Regelung nach entsprechenden Grundsätzen des bürgerlichen Rechts stättfindet (vgl, dazu auch das Urteil des Senats VII ZE 253/56 vom 23. Mai 1957). Gerade die
t
Bestimmungen dei* VOB lassen sich auch im Bereich des öffentlichen Rechts sinngemäß anwenden. Es kann deshalb aus den von der Revision hervorgehobenen Umständen noch nicht auf einen Willen des Auftraggebers geschlossen werden, fdier Durchführung der Requisitionsleistung auf eine bürgerlich-rechtliche Grundlage zu stellen.
Aus dem Sichsruagsübereignungsvertrag vom-1951 läßt sich ebenfalls nichts zugunsten der Kläger herleiten, weil eine solche Sicherung des Fiskus durchaus neben einem öffentliJchrechtlichen Requisitionsverhältnis
einher gellen kann. * J
j
i
Richtig ist lediglich, daß die Bestimmung in Ziff. 8 des Abschn. IV der llorbemerkungen zu dem Leistungsverzeichnis, wonach Streitigkeiten im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden seien, im Rahmen einer Requisition keinen Räum hat. Es geht jedoch nicht an, auf Grund dieser Klausel allein den Charakter des streitigen Rechtsverhältnisses zu bestimmen. Ihre Be-, deutung tritt gegenüber den führ eine Requisition sprechenden Umständen, namentlich der Bestimmung, daß ”für die Durchführung und Bezahlung der angeforderten Leistung die Vorschriften der Finanztechnischen Anweisung Nr. 111 gelten” sollen, wei-t zurück.
Io -
Ist somit davon auszugehen, daß es sich bei der Anforderung des Finanzneubauamts um eine Requisitionsanforderung handelt, dann ist für den Anspruch der Kläger ausschließlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben (BGHZ 13, 145)* Die angeführte Bestimmung des ordentlichen Gerichtsstands ist, wie das Berufungsgericht ohne Irrtum annimmt, ohne Wirkung, weil die Frage des Rechtswegs einer ParteiVereinbarung nicht zugänglich ist*
Pine Nachprüfung dieses Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i*V„ mit Art,
34 gg) erübrigt sich, da der Tatbestand des angefochtenen Urteils ebenso wie die Schriftsätze der Parteien nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß ein solcher Anspruch überhaupt erhoben worden ist« Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu können deshalb nur als eine Hilfsbegründung angesehen werden* Die Revision ist hierauf auch nicht mehr zurUckgekommen*
Wegen des Anspruchs auf Zahlung von 53o,78 DM ist in der Revisionsinstanz allerdings nicht mehr eine Abweisung der Klage (Zurückweisung der Revision) möglich, vielmehr muß der Rechtsstreit insoweit nach § 81 des Gesetzes Uber das Bundesverwaltungsgericht vom 23*9*1952 an das zuständige Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges verwiesen werden!
3.) Den Feststellungsanspruch hat das Berufungsgericht abgewiesen, weil insoweit eine Klageänderung vorliege, der die verklagte Bundesrepublik entgegengetreten und deren ßachdienlichkeit zu verneinen sei (§ 264 ZPO).
11
Soweit die Kläger diesen Ansoruch auf positive Vertragsverletzung stützen, ist die Revision unzulässig*
Pie Hevisionssumme ist nicht erreicht, und die Kläger können sich für die Zulässigkeit ihrer Revision insoweit auch nicht auf § 547 Abs* 1 Ziff* 1 ZPO berufen, denn das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts beruht nicht auf einer Verneinung der Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern auf der Verneinung der Sachdienlichkeit und damit der Zulässigkeit der Klageänderung.
Soweit dieser Anspruch auf Amtspflichtverletzung gegründet wird, ist die Revision zwar zulässig (§ 547 Abs,. 1 Ziffr 2 ZPO), aber nicht begründet* Es handelt sich um einen neuen Klageanspruch, der auf einem anderen Sachverhalt beruht und der, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsund Ermessensverstoß annimmt, eine weitere Verhandlung erfordert hätte, Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Sachdienlichkeit dieser Klageänderung^rneint und die Peststellungsklage nicht zugelassen hat.
4..) Pas angefochtene Urteil und das ürteil des Landgerichts sind somit hinsichtlich des Anspruchs von 53o,78 PLI (der in der ersten Instanz nur als Zinsanspruch in Erscheinung tritt) nebst Zinsen aufzuheben * Pie Sache ist in diesem Umfange an das züständige Landesverwaltungsgericht in Pässeldorf zu verweisen*
Im übrigen ist die Revision teils als unzulässig zu verweisen (wegen der Xostenentscheidung nach § 91 a ZPO), teils als unbegründet zurückzuweisen (wegen des Peststellungsanspruchs} o
Die Kosten der Revision fallen nach 5 97 ZPO den Klägern zur Bast. Das gilt auch für den Anspruch auf Zahlung von 53o,78 DM, da die Kläger insoweit eine Entscheidung über die Sache selbst angestrebt haben und mit diesem Begehren unterlegen sind (BGHZ 11, 43, 57 ff; 12, 52, 69 ff)- Dementsprechend ist auch die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Kosten des zweiten Rechtszuges zutreffend. Bei der Entscheidung.dhä 'Berufungsgerichts.. über die Kosten des ersten Rechtszugs kann es trotz der Bestimmung des § 276 Abs. 3 ZPO im vorliegenden Palle sein Bewenden haben, da der von der Verweisung erfaßte Anspruch im ersten Rechtszug nur als unselbständiger Zinsanspruch in Erscheinung trat und deshalb dort keine besonderen Kosten verursacht hat (§ 9 GKG a.P. S. 4 ZPO).
Glanzmann Scheffler Rietschel
Erbel
Meyer