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BGH · VII ZR 122/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 122/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen; jedoch werden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Ferner hat sich die Klägerin hilfsweise auf einen behaupteten Anspruch gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B in Höhe von 20.280,41 DM gestützt, weil der Beklagte einen weiteren Auftrag über eine zweite Halle gekündigt habe. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin vor allem im Hinblick auf eine Gegenforderung zurückgewiesen. 2. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist ein Urteil eines Oberlandesgerichts grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält (vgl. Dies gilt auch dann, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand gemäß S 543 Abs. 1 ZPO entbehrlich schien, weil das Berufungsgericht sein Urteil für nicht revisibel gehalten hat (BGH, Urteil vom 21. Von der Aufhebung sieht der Bundesgerichtshof ausnahmsweise ab, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall er- reicht werden kann, weil sich der Sachund Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (BGH, Urteil vom 12, Mai 1989 - V ZR 128/88 - BGHR ZPO S 543 Abs. 2, Tatbestand fehlender 5). Da der Streit der Parteien nicht ausschließlich um eine Rechtsfrage, sondern darum geht, ob die tatsächlichen Voraussetzungen des von dem Beklagten geltend gemachten Gegenanspruchs vorliegen, müßten diese Voraussetzungen aus den Entscheidungsgründen mit hinreichender Deutlichkeit und Vollständigkeit zu entnehmen sein. So ist den Entscheidungsgründen zu entnehmen, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, auf ihre Bedenken gegen die Ausführung des Mauerwerks in lediglich 24 cm Dicke hinzuweisen, habe aber nicht substantiiert vorgetragen, "einen solchen zuverlässigen Hinweis gegeben" zu haben, im folgenden berechnet das Berufungsgericht im wesentlichen die Höhe eines Vorschußanspruchs des Beklagten, wobei es anscheinend Sachverständigengutachten verwertet, die es aber nicht mitteilt.

Zitierte Normen: § 4 VOBB § 8 GKG
hallenEntscheidungsgründenBerufungsgerichtParteiAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 122/93
URTEIL
Verkündet am:
30, Juni 1994 Werner
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Firma V^hB« GmbH, SM und Horst Bi
 vertreten durch die Geschäftsführer Klaus KMMHMtraße	m
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
Kurt Wt
 istraße
t
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Prof. Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Wiebel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Mai 1993 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen; jedoch werden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
3
Tatbestand:
Die Klägerin führte im Jahre 1989 Rohbauarbeiten für ein Wohnhaus und eine Halle des Beklagten in Würselen durch. Mit ihrer Klage hat die Klägerin restlichen Werklohn in Höhe von 50.184,95 DM und Zinsen verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiterverfolgt. Sie hat ihn damit begründet, daß ihr noch ein Anspruch auf Restwerklohn in Höhe von 66.380,04 DM zustehe. Ferner hat sich die Klägerin hilfsweise auf einen behaupteten Anspruch gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B in Höhe von 20.280,41 DM gestützt, weil der Beklagte einen weiteren Auftrag über eine zweite Halle gekündigt habe. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin vor allem im Hinblick auf eine Gegenforderung zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin weiterhin die Verurteilung des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
1.	Das Oberlandesgericht hat von einer Darstellung des Tatbestands abgesehen und auch nicht auf das Urteil des Landgerichts, die Schriftsätze der Parteien und die Gutachten des Sachverständigen Bezug genommen, weil es die Sache im Hinblick auf den von ihm festgesetzten Wert der Beschwer von 50.184,95 DM als nicht revisibel angesehen hat. Dieser Annahme ist der Boden entzogen, nachdem der Senat den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festgesetzt hat.
2.	Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist ein Urteil eines Oberlandesgerichts grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 12. Mai 1993 - XII ZR 174/92 - BGHR
ZPO S 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 10 m.w.Nachw.). Dies gilt auch dann, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand gemäß S 543 Abs. 1 ZPO entbehrlich schien, weil das Berufungsgericht sein Urteil für nicht revisibel gehalten hat (BGH, Urteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 102/82 - ZIP 1983, 493 = WM 1983, 377 m.w.Nachw.).
Von der Aufhebung sieht der Bundesgerichtshof ausnahmsweise ab, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall er-
reicht werden kann, weil sich der Sachund Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (BGH, Urteil vom 12, Mai 1989 - V ZR 128/88 - BGHR ZPO S 543 Abs. 2, Tatbestand fehlender 5). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.
Da der Streit der Parteien nicht ausschließlich um eine Rechtsfrage, sondern darum geht, ob die tatsächlichen Voraussetzungen des von dem Beklagten geltend gemachten Gegenanspruchs vorliegen, müßten diese Voraussetzungen aus den Entscheidungsgründen mit hinreichender Deutlichkeit und Vollständigkeit zu entnehmen sein. Das ist nicht der Fall.
Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils läßt sich kein umfassendes Bild des Sachund Streitstands gewinnen. Daran fehlt es schon deshalb, weil sie eine wesentliche Grundlage des Streitverhältnisses, das Vorbringen der Parteien in tatsächlicher Hinsicht, nicht wiedergeben. So ist den Entscheidungsgründen zu entnehmen, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, auf ihre Bedenken gegen die Ausführung des Mauerwerks in lediglich 24 cm Dicke hinzuweisen, habe aber nicht substantiiert vorgetragen, "einen solchen zuverlässigen Hinweis gegeben" zu haben, im folgenden berechnet das Berufungsgericht im wesentlichen die Höhe eines Vorschußanspruchs des Beklagten, wobei es anscheinend Sachverständigengutachten verwertet, die es aber nicht mitteilt. Es bleibt ferner z.B. unklar, aufgrund welchen Vorbringens das Berufungsgericht zu der Überzeugung gekommen ist, ein "hilfsweiser Anspruch wegen der Halle 2 oder auf Bildung eines neuen Preises nach § 2 Nr. 3 VOB/B für die
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errichtete Halle nebst Wohnhaus" stehe der Klägerin nicht zu. Im Berufungsurteil wird auch nicht mitgeteilt, wie die Klägerin ihre Klageforderung in der Berufungsinstanz im einzelnen aufgliedert; dabei wird entgegen § 322 Abs. 2 ZPC offengelassen, ob der Anspruch der Klägerin tatsächlich 66.380,04 DM beträgt, von dem sie einen Teilbetrag von 50.184,95 DM in der in der Berufungsbegründung bestimmten Reihenfolge geltend macht. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, anhand der Akten sich selbst ein Bild des Sachund Streitstandes zu verschaffen.
3.	Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Die Sache muß vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Wegen der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens macht der Senat von § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Lang	Bliesener	Thode
 Haß
Wiebe1