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BGH · VII ZR 122/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 122/77

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Obenhaus für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. März 1977 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von mehr als 53*331,52 DM nebst Zinsen gemäß Ziffer 1 des Tenors des Berufungsurteils verurteilt worden sind. Besondere Angebots- und Auftragsbedingungen (BAB) der Beklagten sowie die VOB/B sind Bestandteil des Bauvertrages* Die Revision beider Beklagten hat der Senat nur insoweit angenommen, als sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von mehr als 53*351>52 DM nebst Zinsen gemäß Ziffer 1 des Urteils tenors richtet. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagten könnten die Klägerin nicht dafür verantwortlich machen, daß in den Wohnungsdielen zwischen dem Natursteinplattenbelag und den Wänden sowie unter den Sockeireisten keine Dämmstreifen zu dem Schallschutz eingefügt sind. Die Klägerin brachte Mörtelbett und Steinplatten auf den "schwimmenden", nämlich durch eine Dämmschicht und deren Abdeckung von der tragenden Decke isolierten Estrich auf, ohne dafür zu sorgen, daß das Mörtelbett entweder durch die seitlich hochgezogene Dämmabdeckung oder durch einen besonderen Dämmstreifen von den Wänden ferngehalten wurde. einer Neopreneleiste, auf die Bodenplatten auf.Beides bewirkte eine Flankenübertragung des Trittschalls auf die Wände und machte die aufwendigen Maßnahmen der Beklagten für einen erhöhten Trittschallschütz (TSM 20 dB statt Mindestschallschutz gemäß DIN 4109 (1963) von 3 dB) zunichte, wie die Messungen des mit der Schallschutzplanung beauftragten Ingenieurs GrfllB ergeben haben. Die Klägerin hat bei dieser Art der Ausführung der Leistung anerkannte Regeln der Technik nicht beachtet (§ 4 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 VOB/B (1952)). Diese Regel der Technik gilt nicht nur für die Herstellung schwimmender Estriche, sondern auch für die Verlegung eines Fußbodenbelags auf dem schwimmenden Estrich, wie sich für jeden Fachkundigen aus dem Zweck der DIN 4109 und aus ihrem Bild 7 ergibt. Es kann die Klägerin nicht entlasten, daß der Deutsche Naturwerksteinverband erst nach fast einem Jahrzehnt die - Regeln der DIN 4109 ln seine Richtlinien auf genommen hat. Diese allgemein anerkannten und angewandten DIN-Regeln mußte die Klägerin auch dann beachten, wenn die Richtlinien des Verbandes erst nach Ausführung ihrer Leistung veröffentlicht worden sein sollten. Von der Verbindlichkeit und praktischen Anwendung der Schallschutzregeln im Plattenlegergewerbe auch schon vor 1972 geht im übrigen nicht nur der von den Beklagten beauftragte Sachverständige Philippson in seinem Gutachten vom 22. Die Klägerin vermag ihren Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik nicht damit zu rechtfertigen, daß weder die Ausschreibung noch die genehmigten Aus-fUhrungsZeichnungen einen Dämmstreifen zwischen Wand und Mörtelbett/Bodenplatten vorsahen. Die Klägerin mußte von sich aus für die gebotene Art der Ausführung sorgen oder bei Zweifeln bei den Beklagten anfragen und sie auf die Bedenklichkeit einer Ausführung ohne Dämmstreifen hinwei-sen (§ 4 Nr. 3 VOB/B). Das lag hier umso näher, als die zwischen Wand und Estrich seitlich hochgezogene Dämmabdeckung über den Estrich hätte hinausstehen müssen und einen besonderen Dämmstreifen überflüssig gemacht hätte, wovon der Ingenieur Graner bei der Ausschreibung ausgegangen sein will. Auch wenn das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten, die Abdeckung habe tatsächlich Über den Estrich hinausgestanden und sei von den Arbeitern der Klägerin abgeschnitten worden, als verspätet und widersprüchlich ansehen durfte, muß in der Unterlassung der Klägerin doch ein schadenstiftender Vertrags verstoß gesehen werden. Die Klägerin wurde von ihrer Pflicht, entweder von sich aus Dämmstreifen anzubringen oder bei den Beklagten rückzufragen, auch nicht dadurch befreit, daß die Beklagten einen Sonderfachmann, den Ingenieur Graner, mit der Planung der Schallschutzmaßnahmen beauftragt hatten. Unzureichende oder mißverständliche Ausschreibungen oder Ausführungs-Zeichnungen des Architekten oder Sonder fachmanns geben dem Auftragnehmer sogar besonderen Anlaß, den Umfang seiner Leistungspflicht klarzustellen» Auch gemäß BAB Nr, 2 hatte der Unternehmer Angebots- und Leistungsunterlagen sowie Weisungen des Architekten soweit möglich zu prüfen und auf Irrtümer und Mängel schriftlich hinzuweisen.

Zitierte Normen: § 4 VOBB
DINanerkanntDämmstreifenEstrichAusführungKlägerinTechnik

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
VOB/B § 4 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2
Zu den anerkannten Regeln der Technik (hier: DIN 4108).
BGH, Urt. v. 9.
Februar 19?®
VII ZR 122/77 - OLG Köln
LG Köln
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 122/77	URTEIL	Verkündet	am
9. Februar 1978 Werner»
Justizamts Inspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1. der Firma Georg L HMBI KG» Wohnungsbau-Unternehmen» GBMB Straße d» Köln» vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter» den Beklagten zu 2»
2* des Kaufmanns Georg L MB* » ebenda»
Beklagten» Berufungskläger und Revisionskläger»
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Z	& v	>	Steinbruch-	und
 Steinmetzbetrieb - Steinindustrie-GmbH & Co KG» vertreten durch die Firma. MflB GmbH»	Uber
 diese vertreten durch den Geschäftsführer
 Helmut H<
ebenda»
Klägerin» Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte»
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Obenhaus
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. März 1977 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von mehr als 53*331,52 DM nebst Zinsen gemäß Ziffer 1 des Tenors des Berufungsurteils verurteilt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im Januar 1972 übertrug die Beklagte zu 1 (im folgenden: die Beklagte), deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2 ist, der Klägerin die Ausführung von Marmorarbeiten an zwei Neubauten. Besondere Angebots- und Auftragsbedingungen (BAB) der Beklagten sowie die VOB/B sind Bestandteil des Bauvertrages*
 
Nach Fertigstellung der Arbeiten zahlte die Beklagte auf die Schlußrechnung vom 2. März 1973 rund 145.000 DM.
Die Klägerin hat mit der Klage weitere 140.355>79 DM nebst Zinsen gefordert. Die Beklagten haben unter anderem Mängel gerügt und zuletzt mit Schadensersatzansprüchen wegen mangelhafter Travertin-Fassaden (13.000 DM) und ungenügender Trittschalldämmung (53.000 DM) aufgerechnet.
Das Landgericht hat der Klägerin durch Teilurteil 126.276,24 DM nebst Zinsen zugesprochen. Weitere 5.360 DM hat es nur Zug um Zug gegen bestimmte Nachbesserungsarbeiten zuerkannt. Das Oberlandesgericht hat die unbedingte Verurteilung auf 106.351v52 DM ermäßigt (Ziffer 1 des Urteilstenors). Die Zug-um-Zug-Verurteilung hat es bestätigt (Ziffer 2 des Urteilstenors).
Die Revision beider Beklagten hat der Senat nur insoweit angenommen, als sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von mehr als 53*351>52 DM nebst Zinsen gemäß Ziffer 1 des Urteils tenors richtet. Die Beklagten haben ihren Antrag entsprechend neu gefaßt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagten könnten die Klägerin nicht dafür verantwortlich machen, daß in den Wohnungsdielen zwischen dem Natursteinplattenbelag und den Wänden sowie unter den Sockeireisten keine Dämmstreifen zu dem Schallschutz eingefügt sind. Dieses Versäumnis beruhe auf einem Planungsfehler, für den die
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Beklagten selbst einzustehen hätten. Weder in der Ausschreibung noch in den genehmigten AusführungsZeichnungen seien Dämmstreifen vorgesehen gewesen. Für die Klägerin habe kein Anlaß bestanden, von den Zeichnungen abzuweichen oder von sich aus Bedenken anzu demelden. Sie habe sich darauf verlassen dürfen, daß der Entwurf eines Sonderfachmanns - des Ingenieurs GrMBr - den technischen Erfordernissen Rechnung tragen werde. Ein Verstoß gegen grundlegende handwerkliche Regeln sei nicht festzustellen. Eine allgemein anerkannte Regel der Technik habe insofern zur Zeit der Bauausführung nicht bestanden. Die für Estricharbeiten geltende DIN 4109 sei nach Angaben der Sachverständigen erst einige Monate später in die Richtlinien des Naturwerksteinverbands eingeflossen.
Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision mit Erfolg.
1.	Gemäß Leistungsverzeichnis hatte die Klägerin in den Dielen der Wohnungen Bodenbelag "Botticino geschliffen** auf bauseits geliefertem Estrich in 2 cm starkem Märtelbett zu verlegen (Pos. 28) und anschließend polierte Sockelleisten "Verde Tinos" putzbündig zu versetzen (Pos. 29). Die Klägerin brachte Mörtelbett und Steinplatten auf den "schwimmenden", nämlich durch eine Dämmschicht und deren Abdeckung von der tragenden Decke isolierten Estrich auf, ohne dafür zu sorgen, daß das Mörtelbett entweder durch die seitlich hochgezogene Dämmabdeckung oder durch einen besonderen Dämmstreifen von den Wänden ferngehalten wurde. Dadurch bildeten sich in den nur 5 mm breiten Fugen zwischen Wand und Bodenbelag "Mörtelbrücken". Auch setzte die Klägerin die Sockelleisten unmittelbar, ohne Zwischenfügung eines Kittstreifens oder
 
einer Neopreneleiste, auf die Bodenplatten auf. Beides bewirkte eine Flankenübertragung des Trittschalls auf die Wände und machte die aufwendigen Maßnahmen der Beklagten für einen erhöhten Trittschallschütz (TSM 20 dB statt Mindestschallschutz gemäß DIN 4109 (1963) von 3 dB) zunichte, wie die Messungen des mit der Schallschutzplanung beauftragten Ingenieurs GrfllB ergeben haben.
All dies ist unstreitig.
2.	Die Klägerin hat bei dieser Art der Ausführung der Leistung anerkannte Regeln der Technik nicht beachtet (§ 4 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 VOB/B (1952)). Die Art der Ausführung zu Zwecken des Schallschutzes ergab sich damals aus der DIN 4109 (Ausgabe April 1963), Nr. 2.4.1.3.4 (Schwimmende Estriche). Danach muß an den Wänden ein besonderer Dämmstreifen angeordnet werden, um einen Übergang des als Körperschall weitergeleiteten Trittschalls in die angrenzenden Bauteile zu verhindern.
Diese Regel der Technik gilt nicht nur für die Herstellung schwimmender Estriche, sondern auch für die Verlegung eines Fußbodenbelags auf dem schwimmenden Estrich, wie sich für jeden Fachkundigen aus dem Zweck der DIN 4109 und aus ihrem Bild 7 ergibt. Die durch das "Schwimmen* des Estrichs erreichte Schalldämmung darf weder durch einen Anstoß des Fußbodenbelags und seines Mörtelbetts an die Wand noch durch einen Aufstoß der Sockelleisten auf die Bodenplatten zunichte gemacht werden. Dementsprechende Anweisungen an den Plattenleger enthalten auch die Richtlinien des Deutschen Naturwerksteinverbandes von 1972.
 
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Die Vorschriften der DIN 4109 sind aber nicht erst durch die Veröffentlichung der Richtlinien des Deutschen Natuzverksteinverbandes - die möglicherweise erst im Januar 1973 erfolgt ist - zu einer anerkannten Regel der Technik geworden. Vielmehr fassen letztere nur das zusammen, was ohnehin bereits seit Erlaß der DIN 4109 den anerkannten Regeln der Technik entsprach. Diese DIN-Vorschrift geht alle Bauunternehmer an, die Fußböden in Hochbauten verlegen. Die Trittschallübertragung ist ein im Wohnungsbau allgemein bekanntes Problem. Jeder Bauunternehmer muß daher die einschlägigen Schallschutzbestimmungen kennen.
Es kann die Klägerin nicht entlasten, daß der Deutsche Naturwerksteinverband erst nach fast einem Jahrzehnt die - Regeln der DIN 4109 ln seine Richtlinien auf genommen hat. Diese allgemein anerkannten und angewandten DIN-Regeln mußte die Klägerin auch dann beachten, wenn die Richtlinien des Verbandes erst nach Ausführung ihrer Leistung veröffentlicht worden sein sollten.
Von der Verbindlichkeit und praktischen Anwendung der Schallschutzregeln im Plattenlegergewerbe auch schon vor 1972 geht im übrigen nicht nur der von den Beklagten beauftragte Sachverständige Philippson in seinem Gutachten vom 22. Dezember 1976 in Verbindung mit dem Gutachten des Ingenieurs Graner vom 13* Oktober 1976 aus, sondern auch der von der Klägerin beauftragte Sachverständige Trassl in seinem Gutachten vom 13« August 1973. Die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Urmersbach in seinem Gutachten vom 21. April 1976 liegen dagegen neben der Sache. Er geht nämlich von der Irrigen Auffassung aus, die Schallschutzregeln seien erst durch ihre Aufnahme in die Verbandsrichtlinien anerkannte Regeln der Technik geworden.
3.	Die Klägerin vermag ihren Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik nicht damit zu rechtfertigen, daß weder die Ausschreibung noch die genehmigten Aus-fUhrungsZeichnungen einen Dämmstreifen zwischen Wand und Mörtelbett/Bodenplatten vorsahen. Die Klägerin mußte von sich aus für die gebotene Art der Ausführung sorgen oder bei Zweifeln bei den Beklagten anfragen und sie auf die Bedenklichkeit einer Ausführung ohne Dämmstreifen hinwei-sen (§ 4 Nr. 3 VOB/B). Das lag hier umso näher, als die zwischen Wand und Estrich seitlich hochgezogene Dämmabdeckung über den Estrich hätte hinausstehen müssen und einen besonderen Dämmstreifen überflüssig gemacht hätte, wovon der Ingenieur Graner bei der Ausschreibung ausgegangen sein will. Auch wenn das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten, die Abdeckung habe tatsächlich Über den Estrich hinausgestanden und sei von den Arbeitern der Klägerin abgeschnitten worden, als verspätet und widersprüchlich ansehen durfte, muß in der Unterlassung der Klägerin doch ein schadenstiftender Vertrags verstoß gesehen werden. Hinzu kamen als weitere Ausführungsfehler, daß die Fugen zwischen Bodenplatten und Wand nicht rechtzeitig, nämlich vor Hartwerden der Mörtel brücken, ausgekratzt und daß die Sockelleisten ohne Zwischenschicht auf die Bodenplatten aufgesetzt wurden.
4.	Die Klägerin wurde von ihrer Pflicht, entweder von sich aus Dämmstreifen anzubringen oder bei den Beklagten rückzufragen, auch nicht dadurch befreit, daß die Beklagten einen Sonderfachmann, den Ingenieur Graner, mit der Planung der Schallschutzmaßnahmen beauftragt hatten. Eine erkennbar fehlerhafte Anordnung des Sonderfachmanns kann den Unternehmer nicht von der Pflicht befreien, den Bauherrn auf seine Bedenken hinzuweisen (vgl. - für den
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 Architekten - BGH NJW 1973» 518; sowie Urteil vom 29. September 1977 - VII ZR 134/75 -). Unzureichende oder mißverständliche Ausschreibungen oder Ausführungs-Zeichnungen des Architekten oder Sonder fachmanns geben dem Auftragnehmer sogar besonderen Anlaß, den Umfang seiner Leistungspflicht klarzustellen» Auch gemäß BAB Nr, 2 hatte der Unternehmer Angebots- und Leistungsunterlagen sowie Weisungen des Architekten soweit möglich zu prüfen und auf Irrtümer und Mängel schriftlich hinzuweisen.
Er durfte somit nicht annehmen, er brauche ohne ausdrückliche Anweisung solcher Fachleute den anerkannten Regeln der Technik nicht zu folgen, nur weil entsprechende Maßnahmen in der Ausschreibung oder Zeichnung fehlten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1975 - VII ZR 243/73 « BauR 1975, 420 mit weiteren Nachweisen). Im übrigen hat die Klägerin sich auf die erst im Prozeß bekannt gewordene Beauftragung eines Sonderfachmanns nie berufen, so daß ein Vertrauendürfen gar nicht in Betracht kommt.
Das angefochtene Urteil kann daher in Höhe von 33.000 DM nebst Zinsen keinen Bestand haben. Die Sache bedarf insoweit weiterer Aufklärung.
In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob sich der Schaden tatsächlich nur durch kostspielige Neuverlegung der Bodenplatten beheben
 
läßt, sowie ob und in welchem Umfang den Beklagten ein Mitverschulden ihres Architekten oder Sonderfachmanns zuzurechnen ist.
Vogt
 Recken
Doerry
 Bliesener
Obenhaus