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BGH

Gericht: BGH

Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23o Oktober 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Br» Vogt und Schmidt für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 17» Mai 1967 wird zurückgewieseno Der Beklagte trägt die Kosten der Re vision* Die Klägerinnen haben mit der Klage vom Beklagten zuletzt 50o000 DM nebst Zinsen Schadensersatz wegen Mängeln des Hauses verlangt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihnen auch den darüber hinaus- Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage in Höhe von 43*100 DM nebst Zinsen stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, jedoch das erstinstanzliche Urteil wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß der Beklagte den Klägerinnen nur 4lo300,- DM nebst Zinsen zu zahlen hat» Nach Ansicht des Sachverständigen der sich das Berufungsgericht auch insoweit anschließt, müssen, um den Horizontalschub von den Außenwänden wegzunehmen, zwei Mittelpfetten-Stränge eingebaut werden» Die Überbeanspruchung des Kehlriegels soll durch eine MittelStützung beseitigt werden, die im Bereich des Spitzbodens in Form einer Hängewerk-Konstruktion einzubauen wäre» Die Deckenbalken über dem V/ohnraum sind durch stärkere zu ersetzen und unter ihnen durchgehende Zuganker anzubringen» Io Das trifft nicht zu0 Die Schnittzeichnung auf dieser Anlage zu dem Baugesuch enthält eine Mittelunterstützung des Kehlbalkens weder in der vom Sachverständigen BmiHÜ vorgesehenen Form einer Hängekonstruktion noch als Mittelunterstützung von unten„ Das gleiche gilt für die Pläne in den Bauakten, auf die sich die Revision ebenfalls beruft„ Auch diese Rüge hat ihre Grundlage in der unrichtigen Behauptung, daß die ausgeführte fehlerhafte Dachkonstruktion den Plänen des Beklagten widerspreche * Überdies entspricht diese Darstellung nicht dem Sach-vortrag des Beklagten« Io Der Erblasser und die Klägerinnen haben Ende 1958 das Haus bezogen (BU So 3)« Die von der Revision unter Hinweis auf die Beruxungsbegründung S» 14 angeführte Besprechung fand am 21«4«1959 statt« Es ist nicht dargetan, daß damals wesentliche Teile des Hauses, insbesondere die Dachkonstruktion noch nicht fertiggestellt gewesen seien« Aus dem Sachvortrag des Beklagten in der Berufungsbegründung S« 9 und 13? 3o Für bedeutungsvoll hält die Revision die Behauptung des Beklagten (Schriftsatz vom 5»100I960 So 3; Berufungsbegründung So 16), er habe bereits aus Anlaß einer Besichtigung der Baustelle den Zim-mermann auf gefordert, über der Kehlbalkenlage einen Überzug einzuzieheno Diese Maßnahme sei, so führt sie aus, wegen der drängenden Fertigstellung des Hauses auf später zurückgestellt worden» Mit dem Einbau von Überzügen wäre praktisch ein Pfettendach geschaffen worden, wobei die Kehlbalken und die darauf ruhende Dachlast von dem durch diese Mittcipfetten gebildeten Stuhl getragen worden wären» gesehenen Mittelunterstützung, hat der Beklagte keinen Beweis erboten» Die Revision verweist hierfür auf den Sachverständigen ("wie ), zeigt aber nicht auf, wo der Sachverständige diese Ansicht vertreten haben soll» Das Berufungsgericht hält durch die von ihm hierüber vernommenen Zeugen nicht für erwiesen, daß die Klägerinnen oder ihre Rechts Vorgänger sich später, nämlich am 30»1o1962 (nicht 30o6o1962, so die Revision) mit einer Beseitigung der Mängel durch den Beklagten einverstanden erklärt haben» Das hatte der Beklagte in der Berufungsbegründung (So 18) behauptete Beweis gend das Berufungsgericht halten ein Auswechseln sämtlicher Balken über dem Wohnraum, weil sie sich stark durchgebogen haben, für erforderlich0 Den Vorschlag des Beklagten, die Balken lediglich durch Beilegen von Holzbalken zu verstärken, hat der Sachverständige als nicht sachgemäße Behelfslösung bezeichnet, mit der sich die Klägerinnen nicht abzufinden brauchten o Dem ist das Berufungsgericht (BU So 18/19) beigetreteno Dabei hat es auch auf den vom Sachverständigen erwähnten MSchlupfn verwiesen, der bei Nagelverbindungen auftrete „ Dem Hinweis des Beklagten ira Schriftsatz vom 18o3°196? VIIIc Das Urteil läßt auch im übrigen keinen Fehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen„ Soweit Verfahrensrügen vorstehend nicht ausdrücklich behandelt sind, hat der Senat sie geprüft, Jedoch nicht für begründet befunden«,

MittelunterstützungKlägerinnenBalkenHausBerufungsgerichtSachverständigeDachkonstruktionRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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\
f
IM NAMEN DES VOLKES
vii_zrj?.2/67	URTEIL
Verkündet am
23, Oktober 1969 Horn,
 Justizhauptsekretär
•is Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des
in
 Architekten Fritz von
- Prozeßbevollmächtigter;
Beklagten? Berufungsklägers und Revisionsklägei's ?
Rechtsanwalt
 gegen
1c
Frau
 geb0
2 o die am gesetzlich zu 1 o,
1955 geborene Anke vertreten durch ihre Hutter
.ägerin
 beide wohnhaft
 in P

Prozeßbevollmächtigter s
Klägerinnen? Beruiungsbeklagte und Revisionsbeklagte?
Rechtsanwalt Dr*
2
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23o Oktober 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Br» Vogt und Schmidt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 17» Mai 1967 wird zurückgewieseno
 Der Beklagte trägt die Kosten der Re vision*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Erblasser der Klägerinnen schloß im Frühjahr 1958 mit dem Beklagten einen Architektenvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses in
 Straße €Po Das Kellergeschoß wurde massiv, das Erd- und das Dachgeschoß aus einer vom Beklagten entwickelten fachwerkartigen Holzkonstruktion erbaut, das Dach als freitragendes Kehlriegeldach errichtet a Ende 1958 zog der Erblasser in das Haus ein«
Die Klägerinnen haben mit der Klage vom Beklagten zuletzt 50o000 DM nebst Zinsen Schadensersatz wegen Mängeln des Hauses verlangt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihnen auch den darüber hinaus-
gehenden Schaden aus der fehlerhaften Errichtung des Hauses zu ersetzen habe,.
Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, daß die Mängel des Hauses nicht auf Planungsfehler, sondern auf unzulängliche Arbeiten der Bauhandwerker zurückzuführen seien und er die Bauführung nicht übernommen habe»
Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage in Höhe von 43*100 DM nebst Zinsen stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, jedoch das erstinstanzliche Urteil wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß der Beklagte den Klägerinnen nur 4lo300,- DM nebst Zinsen zu zahlen hat»
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit ihr stattgegeben worden isto Die Klägerinnen bitten, die Revision zurückzuweisen „
Entscheidungsgründe s
Io
 Io
Anhand des Gutachtens des DiplIng0
hat das Berufungsgericht folgende Planungsfehler dos
 Beklagten festgestellt:
Im Bereich des Wohnzimmers sind die Deckenbalken rechtwinklig zu den Bindern verlegt„ Deshalb wird der von dem freitragenden Kehlriegeldach ausgehende Horizontalschub - jedenfalls in diesem Teil des Hauses -
- 4
nicht, wie es sein müßte, durch in gleicher Richtung mit den Bindern verlaufende Deckenbalken aufgenom-men, sondern wirkt auf die Vorder- und Rückwand des Hauses o Wie die Decken im übrigen Teil des Gebäudes verlaufen, wurde, um den Fußbodenbelag nicht zu beschädigen, nicht ermittelte
 Über ^ der der Vorder- und Rückwand des Hauses am nächsten verlaufenden Deckenbalken sind Rundeisenanker angebracht, die am ersten (äußeren) Balken mit einem Knick aus der Horizontalen bis zu dem oberen Rahm des Fachwerks nach unten geneigt sind» Infolgedessen wird der erste Balken durch den Anker verkantet und nach unten gedrückte Unter diesem Balken klafft ein großer Riß in der Decke»
2o Infolge der vorgenannten Konstruktionsfehler haben sich an sämtlichen Innenflächen der Räume des Erd- und Dachgeschosses Risse gebildet« Das Erd- und Dachgeschoß befindet sich nur noch in einem labilen Gesamtzustand»
II»
Nach Ansicht des Sachverständigen	der
 sich das Berufungsgericht auch insoweit anschließt, müssen, um den Horizontalschub von den Außenwänden wegzunehmen, zwei Mittelpfetten-Stränge eingebaut werden» Die Überbeanspruchung des Kehlriegels soll durch eine MittelStützung beseitigt werden, die im Bereich des Spitzbodens in Form einer Hängewerk-Konstruktion einzubauen wäre» Die Deckenbalken über dem V/ohnraum sind durch stärkere zu ersetzen und unter ihnen durchgehende Zuganker anzubringen»

IIIo
 Dio Revision rügt, das Berufungsgericht habe die wesentlichen Feststellungen dem Sachverständigen überlassen, statt selbst an Hand der vorliegenden Zeichnungen die Planung des Beklagten zu.ermitteln o Der Sachverständige und das Berufungsgericht hätten übersehen, daß in der dem Bauantrag beigefügten Zeichnung mit der roten Ziffer 10 eine Mittelunterstützung der Kehlbalken vorgesehen gewesen sei0 Das habe auch der Zimmermann	nicht	beachtet	„
Io Das trifft nicht zu0 Die Schnittzeichnung auf dieser Anlage zu dem Baugesuch enthält eine Mittelunterstützung des Kehlbalkens weder in der vom Sachverständigen BmiHÜ vorgesehenen Form einer Hängekonstruktion noch als Mittelunterstützung von unten„ Das gleiche gilt für die Pläne in den Bauakten, auf die sich die Revision ebenfalls beruft„
2o In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeß-bevollmächtigte des Revisionsklägers auf die Trenn-v/and (rechts neben der Badewanne) als von unten ausgehende Unterstützung des Kehlbalkens hingewiesen * Diese Trennwand stellt jedoch keine Mittelunterstützung dar, denn sie steht links von der Mitte des Kehlbalkens o Zudem verläuft sie - wie der Obergeschoßgrundriß zeigt - nur entlang dem Bad und Kinderzimmer0 Unter den Kehlbalken im Bereich des Schlafzimmers fehlt sie o
3° Somit erweist sich die wesentlich© Rüge der Revision als ungerechtfertigt„
 
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4
IV o
Dio Revision macht geltend, der Beklagte habe noch während der Bauausführung - die, wie sie es darstellt, planwidrige Ausführung der Dachkonstruktion durch den Zimmermann	beanstandet und - den Ein-
bau einer Mittelunterstützung verlangt0
Auch diese Rüge hat ihre Grundlage in der unrichtigen Behauptung, daß die ausgeführte fehlerhafte Dachkonstruktion den Plänen des Beklagten widerspreche * Überdies entspricht diese Darstellung nicht dem Sach-vortrag des Beklagten«
Io Der Erblasser und die Klägerinnen haben Ende 1958 das Haus bezogen (BU So 3)« Die von der Revision unter Hinweis auf die Beruxungsbegründung S» 14 angeführte Besprechung fand am 21«4«1959 statt« Es ist nicht dargetan, daß damals wesentliche Teile des Hauses, insbesondere die Dachkonstruktion noch nicht fertiggestellt gewesen seien« Aus dem Sachvortrag des Beklagten in der Berufungsbegründung S« 9 und 13? auf den die Revision verweist, ergibt sich das nicht«
2« In der Berufungsbegründung hat zwar der Beklagte behauptet, er habe am 21o401959 empfohlen, die Dachkonstruktion durch Pfetten auszusteifen« Abgesehen davon, daß eine solche Empfehlung nach Fertigstellung des Bauwerks keine Maßnahme der Bauaufsieht mehr sein konnte, läßt aber auch die Niederschrift über die Besprechung vom 21«4«1959 nicht erkennen, daß der Beklagte damals eine Änderung der Dachkonstruktion, insbesondere eine Mittelunterstützung der Kehlbalken erwähnt hato Es ist überhaupt nicht dargetan, daß man schon
 
damals die verfehlte Dachkonstruktion als Ursache der sich allmählich zeigenden Risse erkannt hatte»
3o Für bedeutungsvoll hält die Revision die Behauptung des Beklagten (Schriftsatz vom 5»100I960 So 3; Berufungsbegründung So 16), er habe bereits aus Anlaß einer Besichtigung der Baustelle den Zim-mermann	auf gefordert, über der Kehlbalkenlage
 einen Überzug einzuzieheno Diese Maßnahme sei, so führt sie aus, wegen der drängenden Fertigstellung des Hauses auf später zurückgestellt worden» Mit dem Einbau von Überzügen wäre praktisch ein Pfettendach geschaffen worden, wobei die Kehlbalken und die darauf ruhende Dachlast von dem durch diese Mittcipfetten gebildeten Stuhl getragen worden wären»
Dafür, daß mittels eines "Überzugs" über der Kehlbalkenlage die gleiche Wirkung erreicht worden wäre, wie mit der von dem Sachverständigen	vor-
gesehenen Mittelunterstützung, hat der Beklagte keinen Beweis erboten» Die Revision verweist hierfür auf den Sachverständigen ("wie	),	zeigt	aber
 nicht auf, wo der Sachverständige diese Ansicht vertreten haben soll»
V»
Das Berufungsgericht hält durch die von ihm hierüber vernommenen Zeugen nicht für erwiesen, daß die Klägerinnen oder ihre Rechts Vorgänger sich später, nämlich am 30»1o1962 (nicht 30o6o1962, so die Revision) mit einer Beseitigung der Mängel durch den Beklagten
 einverstanden erklärt haben» Das hatte der Beklagte in der Berufungsbegründung (So 18) behauptete Beweis
- 8
darüber zu erheben, daß eine solche Vereinbarung etwa zu einem anderen Zeitpunkt getroffen worden sei, hatte das Berufungsgericht mangels einer dahingehenden Behauptung des Beklagten keinen Anlaß„
VI.
Den in der Revisionsbegründungsschrift (So 8 ff) als übergangen gerügten Beweiserbieten des Beklagten brauchte das Berufungsgericht nicht stattzugeben0 Sie lassen außer acht, daß mit den vom Beklagten angebotenen Nachbesserungen nicht sämtliche PIanungsfehler als Ursache der Mängel des Hauses beheben v/orden wären 0 Das gilt insbesondere für die Erneuerung der Decke, die nach der Behauptung des Beklagten der Unternehmer ausführen sollte» Die Änderungsvorschläge des Beklagten
 hält das
 Berufungsgericht dem Sachverständigen B
folgend für nicht ausreichend» Diese tatrichterliche Würdigung bindet das Revisionsgericht; einen Rechtsfehler läßt sie nicht erkennen»
*
Das gleiche gilt auch für die Erwägung des Berufungsgerichts, daß ihm der vom Beklagten vorgelegte Prüfungsbericht des Dr0-Ing»	aus	keine	Veranlassung
 gebe, von dem von ihm als verständlich und überzeugend bezeichne ten Gutachten des Sachverständigen abzugeheno überdies hat das Berufungsgericht den Prüfungsbericht des Dr»-Ing»	der	2	Tage	vor der
 letzten mündlichen Verhandlung eingereicht wurde, auch ohne Vorfahrensfehler gemäß §§ 279, 283 ZPO als verspätet vorgelegt zurückgewiesen, denn es hätte ihn nicht verwerten können, ohne den Sachverständigen hierzu zu hören, wodurch die Erledigung des Rechtsstreits verzögert v/orden wäre»
Der Sachverständige	und	ihm	fol-
gend das Berufungsgericht halten ein Auswechseln sämtlicher Balken über dem Wohnraum, weil sie sich stark durchgebogen haben, für erforderlich0 Den Vorschlag des Beklagten, die Balken lediglich durch Beilegen von Holzbalken zu verstärken, hat der Sachverständige als nicht sachgemäße Behelfslösung bezeichnet, mit der sich die Klägerinnen nicht abzufinden brauchten o Dem ist das Berufungsgericht (BU So 18/19) beigetreteno Dabei hat es auch auf den vom Sachverständigen erwähnten MSchlupfn verwiesen, der bei Nagelverbindungen auftrete „ Dem Hinweis des Beklagten ira Schriftsatz vom 18o3°196?
(So 4), im Holzbau gehörten Nagelverbindungen selbst bei größeren Spannweiten zu dem üblichen Herstellungsverfahren, hat der Sachverständige bereits Rechnung getragen, mit der Fr> Järung, daß die Decken im Haus der Klägerinnen bereits zu stark durchgekrümmt seien0
VII o
Das Berufungsgericht leitet die Schadensersatzpflicht des Beklagten zutreffend aus § 635 BGB her«,
Die Instandsetzung des Hauses erfordert nach seiner Ansicht 41 <,300 DH«, Es berücksichtigt die Schätzung dos Sachverständigen	der	sie	mit cg»
25o000 DK angegeben hatte, folgt jedoch dem eingehend begründeten Gutachten des Sachverständigen das es für überzeugend erachtet» Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden» Angesichts der eingehenden Beurteilung des Sachverständigen brauchte es nicht den Obering „	zu der unsub-

i4
 
stantiierten Behauptung des Beklagten zu vernehmen,, er, der Beklagte, vermöge die Mangel für die Hälfte des vom Sachverständigen errechneten Betrages zu beheben., Zudem führt es (BU So 27) zutreffend aus, es sei für die Klägerinnen angesichts des schweren Versagens des Beklagten als Architekt unzu demutbar, diesem die Behebung der Schäden zu überlassen0
VIIIc
 Das Urteil läßt auch im übrigen keinen Fehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen„ Soweit Verfahrensrügen vorstehend nicht ausdrücklich behandelt sind, hat der Senat sie geprüft, Jedoch nicht für begründet befunden«,
Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen«,
Glanzmann
 Vogt
Rietschel
 Schmidt
Erbel