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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision des Antragstellers wird ius Urteil des 1, Zivilsenats des Ofcerlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 11c April 1965 aufgehoben, soweit es über die Kosten entschieden, den Schiedsspruch vom 25• November 1961 aufgehoben und es abgelehnt hat, ihn für vollstreckbar zu erklärenc Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil der 9° Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 7» Mai 1962 wird zurückgewiesen. hat er an die Firma 0H| abgetreten, die ihn vor dem Landgericht in Frankfurt (Main) eingeklagt hat; der Rechtsstreit ist, nachdem eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, von den Parteien nicht weiterbetrieben wordene Der Antragsteller hat behauptet, OflHB habe ihm die Forderung zurück abgetretene Kr habe sich mit dem Antragsgegner dahin geeinigt, daß Massari als Schiedsrichter den Streit Uber die Berechtigung der Provisionsforderung habe entscheiden sollen» stritten und sich ferner darauf berufen, daß ihm Aufhebungsgründe zur Seite stünden; der Schiedsrichter habe ihm nämlich das rechtliche Gehör nicht hinreichend gewährt und den Schiedsspruch nicht mit Gründen versehene Das Landgericht hat dem Anträge des Antragsstellers in folgender Form entsprochen} Für die Eigenschaft als ausländischer Schiedsspruch könnte sprechen, daß er von einem Italiener an seinem italienischen Wohnsitz gefällt und in italienischer Sprache abgefaßt ist» Lern stehen aber, wie das Oberlandesgericht zutreffend betont, andere Umstände entgegen, die ihn als inländischen kennzeichnen» Lie Streitteile sind Leutsche, haben ihren Wohnsitz in Leutschland und haben dort den Schiedsvertrag Uber ein in Leutschland belegenes Rechtsverhältnis geschlossen» Ein wesentlicher leil des Schiedsverfahrens, nämlich die Verl r.dlung vom 22» Oktober 1961, hat in Leutschland stattgefunden, und der Schiedsrichter hat den Spruch entsprechend der Bestimmung des § 1039 ZPO den Parteien zustellen lassen und bei einem deutschen Gericht niedergelegt» Der Senat gelangt zu demselben Ergebnis» Zwar ist das ordentliche Gericht im Verfahren Uber die Vollstreckbarkeit nicht befugt, den Schiedsspruch zu ergänzen» Es darf ihn aber, wenn sein Inhalt klar ist, neu so formulieren, daß er als brauchbare Vollstreckungsunterlage geeignet ist (u.a, Baumbach-Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit, 2» Auf1o, Kap» 18 C III und 26 III). Im Anschluß hieran befaßt er sich mit der vom Antragsgegner geltend gemachten Gegenforderung, die er verneint» Y/enn er auf Grund dieser Erwägungen sagt, er "glaube", daß der Antragsgegner dem Antragsteller 20c990 DH schulde, dann hat er damit nicht eine unverbindliche Meinung zu dem Ausdruck gebracht, sondern die von ihm verlangte Entscheidung getroffen» Das ergibt sich ferner daraus, daß er sie ausdrücklich als "Schiedsspruch" und "Urteil" bezeichnet» Das Berufungsgericht meint, der Schiedsrichter habe dem Antragsgegner kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt» Er habe, so führt es aus, die Parteien bei der Verhandlung vom 22c Oktober 1961 aufgefordert, ihm ihre Unterlagen zu schicken« Das habe der Antragsteller, aber nicht der Antragsgegner getan* Der Schiedsrichter hätte nunmehr dem Antragsgegner mitteilen müssen, daß er die Unterlagen des Antragstellers in der Hand habe und um welche es sich handelte» Vorher habe der Antragsgegner keinen Anlaß gehabt, seine eigenen Unterlagen zu übersenden, weil er habe annehmen dürfen, daß der Schiedsrichter ohne sie "notwendiger Weise zu einer Verneinung des Anspruchs" hätte gelangen müssen» Die Benachrichtigung habe sich auch nicht etwa deswegen erübrigt, weil es sich bei den dem Schiedsrichter übersandten Unterlagen um den Schriftwechsel zwischen den Parteien gehandelt habe; denn der Antragsgegner habe nicht wissen können, ob dieser Schriftwechsel vollständig gewesen sei* Wie sich aus dem Schiedsspruch ergibt und zwischen den Parteien unstreitig ist, handelte es sich um 2 Fragen: Einmal die Provisionsforderung des Antragstellers und zu dem anderen um die aus einem anderen Geschäft stammende vom Antragsgegner erhobene Gegenforderung. a) Unter diesen Umständen ist es ausgeschlossen, daß der Inhalt der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen irgend einen Einfluß auf die Entscheidung des Schiedsrichters zu dem Provisionsanspruch gehabt hat; denn sie bezogen sich nicht darauf» Per Schiedsspruch kann also insoweit nicht darauf beruhen, daß J.«.r Insoweit kommt es nur darauf an, ob er zu allen Tatsachen und Beweismitteln Stellung nehmen konnte, die das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat (BGH aaO So 45)» Das war ihm unbenommen» per Schiedsrich ter hatte ihn zur Übersendung der eigenen Unterlagen aus drücklich aufgefordert, wie das Oberlandesgericht S. Er hatte also Gelegenheit, alles ihm dazu erforderlich Erscheinende vorzutragen $ wenn er es unterließ, so hat er es auf eigene Gefahr getan» Jedenfalls bedurfte es unter diesen Umständen keiner Mitteilung des Schiedsrichters, daß der Antragsteller Unterlagen, die die Provisionsforderung betrafen, nicht eingereicht hatte» Dessen hätte es schon deswegen bedurft, weil beide Teile wußten, daß den Sachverhalt aus eigener Anschauung in gewissem Umfange kannte» Der Antragsteller hatte die Verbindung zu ihm hergestellt und der Antragsgegner hatte das Schienengeschäft mit ihm abgeschlossen; dem Antragsgegner hatte MfHHB auch den Abschluß mit Schreiben vom 6» Februar I960 bestätigt» Damit, daß uas-sari alles, was er auf diese Weise erfahren hatte, verwerten werde..mußten die Parteien auch ohne Hinweis rechnen» Eine darüber hinausgehende Kenntnis und Verwertung weiteren, auf andere Weise beschafften Wissens hätte der Antragsgegner behaupten müssen« Das hat er nicht getan» a) Der Antragsgegner hat nicht bestritt er:, daß die vom Antragsteller dem Schiedsrichter hierzu übersandten Unterlagen in dem Schriftwechsel zwischen den Parteien bestanden haben (Schrifts» des Antragsgegners vom 29« August 1962 S« 11; Schrifts* d» Antragstellers vom 5« Januar 1962 S« 16)» Das entspricht den Bekundungen MflB) und auch das angefochtene Urteil geht davon aus (S» 13 d« Ausfo). Eingang dieses Schriftwechsels Mitteilung zu machen» Er hatte» wie bereits erwähnt, beide Teile zur Einreichung aufgefordert; jeder von ihnen mußte deswegen damit rechnen, daß der andere der Aufforderung nachkommen werde» Daraus folgt weiter, daß beide Teile die Möglichkeit hatten sich zu dem gesamten Schriftwechsel zu äußern» Hätte der Antragsgegner dies getan und den eigenen Schriftwechsel übersandt, so wären seine Rechte voll gewahrt worden» Denn der Schiedsrichter hätte dann die vom Antragsteller überreichten Briefe auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen können» Y/enn sich der Antragsgegner trotz dieser offenkundigen Lage rund 5 Wochen abwartend verhalten und nichts getan hat«, dann kann er sich nicht darüber beschweren» wenn der Schiedsrichter nur auf Grund des vom Antragsteller stammenden Briefwechsels entschieden hat» b) Das Berufungsgericht hat in ciesem Zusammenhang ferner übersehen» daß ein Verstoß gegen den § 1041 Abs» 1 Nr» 4 ZPO nur erheblich ist, wenn der Schiedsspruch darauf beruhen kann» Der Antragsgegner hat hierzu nichts vorgetragen» Er hat weder bestritten, daß die beiden im Schiedsspruch erwähnten Briefe vom 25* Juni und 18» Juli 1957 den angegebenen Inhalt haben, noch hat er behauptet, daß anders lautende Briefe vorhanden sind» Vor allem hat er nicht einmal geltend gemacht, daß ihm der Schiedsrichter seinen Gegenanspruch von 15o000 DM zu Unrecht abgesprochen hat»

Zitierte Normen: § 1041 ZPO
SchiedsspruchGrundParteiAntragsgegnerunterliegenZPOUmstandSchiedsrichter

Volltext der Entscheidung

2074 100 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
12o Juli 1965 Pohlo
 Jus ti 250 bers ekr etär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Paul R ^■■■■straße ?
Antragstellers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägersr - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
der^Caufmann Oskar S	'Main)	7
\\f|||^^pstraße
 Antragsgegner9 Berufungskläger und Revisionsbeklagten;,
Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
*• o
-2
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12«, Juli 196b unter Mitwirkung des Senatsprä8identen Glanzmann und der Bundesrichter Br» Heimann-Irosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Finke
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Antragstellers wird ius Urteil des 1, Zivilsenats des Ofcerlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 11c April 1965 aufgehoben, soweit es über die Kosten entschieden, den Schiedsspruch vom 25• November 1961 aufgehoben und es abgelehnt hat, ihn für vollstreckbar zu erklärenc
 Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil der 9° Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 7» Mai 1962 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsstreits zu trageno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Im Jahre I960 beabsichtigte der Antragsgegner, 2o000 t Eisenbahnschienen zu verkaufen, und setzte sich deswegen mit dem Antragsteller in Verbindung, Dieser wies ihn an einen italienischen Geschäftsfreund, M|^|; der die Schienen übernahm ur.d an italienische Walzbetriebe absetzte,
 Der Antragsteller hat behauptet, der Antragsgegner habe ihm die Hälfte des Reingewinns aus jenem Geschäft zugesagt * Einen Teilbetrag hiervon in Höhe von 6o000 DM
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hat er an die Firma 0H| abgetreten, die ihn vor dem Landgericht in Frankfurt (Main) eingeklagt hat; der Rechtsstreit ist, nachdem eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, von den Parteien nicht weiterbetrieben wordene
 Der Antragsteller hat behauptet, OflHB habe ihm die Forderung zurück abgetretene Kr habe sich mit dem Antragsgegner dahin geeinigt, daß Massari als Schiedsrichter den Streit Uber die Berechtigung der Provisionsforderung habe entscheiden sollen»
M^HiBtraf sich mit den Parteien am 22o Oktober 1961 zu einer Besprechung in Düsseldorf und erließ unter dem 25o November 1961 in Brescia (Italien) einen in italienischer Sprache abgefaßten Schiedsspruch» Dessen entscheidender Teil lautet in der vom Antragsteller vorgelegten deutschen Übersetzung:
"Spruch: In Entscheidung der Streitfrage, zu der es zwischen Herrn Paul BflH (Antragsteller) und Herrn Oskar SJBp^Antragsgeg-ner) gekommenist, glaubt der Unterzeichnete» daß Herr Sfl|B Herrn IflHBB von dem in Rede stehenden Geschäft den Betrag von 20»990 IM schuldet»H
Diesen den Parteien zugestelli-.:, Schiedsspruch legte MflHIH im Februar 1962 bei dem Landgericht in Frankfurt (Main) niodero
 Der Antragsteller hat beantragt, den Spruch für vollstreckbar zu erklären»
Der Antragsgegner hat verlangt, den Antrag zurückzu-weisen» Kr hat den Abschluß eines Schiedsvertrags be-
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stritten und sich ferner darauf berufen, daß ihm Aufhebungsgründe zur Seite stünden; der Schiedsrichter habe ihm nämlich das rechtliche Gehör nicht hinreichend gewährt und den Schiedsspruch nicht mit Gründen versehene
 Das Landgericht hat dem Anträge des Antragsstellers in folgender Form entsprochen}
"Der Schiedsspruch des Schiedsrichters Qreste Mm vom 25« November 1961. wonach der Antragsgegner an den Antragsteller DM 20«990 zu zahlen verurteilt ist,* wird für vollstreckbar erklärt«"
Hiergegen hat der Antragsgegner Berufung eingelegt und ferner im Wege der Widerklage um die Feststellung gebeten, daß zwischen den Parteien kein gültiger Schieds vertrag abgeschlossen vorder sei«
Das Oberlandesgericht hat die Y/iderklage abgewiesen, im übrigen jedoch den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abgewiesen„
Mit der Revision erstrebt der Antragsteller die Auf hebung des zweitinstanzlichen Urteils, soweit er unterlegen ist, und die Zurückweisung der Berufung« Der Antragsgegner bittet, die Revision zurückzuweisen«
Ent s cheidungsgründe:
Infolge der vom Antragsgegner rieht angegriffenen Abweisung der Y/iderklage steht rechtskräftig fest, daß die Parteien den vom Antragsteller behaupteten Schieds-vertrag geschlossen haben« Es kommt also nur noch darauf an, ob die vom Antragsgegner geltend gemachten Aufhebungsgründe durchgreifen«
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Der erkennende Senat verneint dies entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts und in Übereinstimmung mit der des Landgerichts»
Je
 Las Berufungsgericht hat den Schiedsspruch mit Recht als inländischen behandelt <>
Rach welchem Verfahrensrecht sich Massari gerichtet hat (vgl» hierzu BGHZ 21, 365)9 läßt der Schiedsspruch allerdings nicht erkennen» Es muß also insoweit nach anderen Anknüpfungspunkten gesucht werden«
Für die Eigenschaft als ausländischer Schiedsspruch könnte sprechen, daß er von einem Italiener an seinem italienischen Wohnsitz gefällt und in italienischer Sprache abgefaßt ist» Lern stehen aber, wie das Oberlandesgericht zutreffend betont, andere Umstände entgegen, die ihn als inländischen kennzeichnen» Lie Streitteile sind Leutsche, haben ihren Wohnsitz in Leutschland und haben dort den Schiedsvertrag Uber ein in Leutschland belegenes Rechtsverhältnis geschlossen» Ein wesentlicher leil des Schiedsverfahrens, nämlich die Verl r.dlung vom 22» Oktober 1961, hat in Leutschland stattgefunden, und der Schiedsrichter hat den Spruch entsprechend der Bestimmung des § 1039 ZPO den Parteien zustellen lassen und bei einem deutschen Gericht niedergelegt»
Unter diesen Umständen überwiegen die Anhaltspunkte, die auf die Eigenschaft des Spruchs als inländischen hindeuten, so weitgehend, daß keine Bedenken bestehen, dem Berufungsgericht hierin zu folgen»
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II.
Das Oberlandesgericht äußer t Zweifel, ob die Formel des Spruchs deutlich genug erkennen läßt, daß der Schiedsrichter den Antragsgegner zu einer Zahlung verurteilt hato Es billigt insoweit aber doch die Entscheidung des Landgerichts»
Der Senat gelangt zu demselben Ergebnis» Zwar ist das ordentliche Gericht im Verfahren Uber die Vollstreckbarkeit nicht befugt, den Schiedsspruch zu ergänzen» Es darf ihn aber, wenn sein Inhalt klar ist, neu so formulieren, daß er als brauchbare Vollstreckungsunterlage geeignet ist (u.a, Baumbach-Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit, 2» Auf1o, Kap» 18 C III und 26 III).
Dem entspricht das Vorgehen des Landgerichts0 Der Schiedsrichter bringt unmißverständlich zu dem Ausdrucke was er für rechtens halte Zunächst behandelt er die Frage, ob der Antragsgegner verpflichtet ist* dem Antragsteller 50 $ des Gewinns zu überlassen, und bejaht sie» Die Höhe dieses Gewinns schätzt er unter Angabe der Berechnungsunterlagen nach Billigkeitsgrundsätzen»
Im Anschluß hieran befaßt er sich mit der vom Antragsgegner geltend gemachten Gegenforderung, die er verneint» Y/enn er auf Grund dieser Erwägungen sagt, er "glaube", daß der Antragsgegner dem Antragsteller 20c990 DH schulde, dann hat er damit nicht eine unverbindliche Meinung zu dem Ausdruck gebracht, sondern die von ihm verlangte Entscheidung getroffen» Das ergibt sich ferner daraus, daß er sie ausdrücklich als "Schiedsspruch" und "Urteil" bezeichnet»
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Ebensowenig kann bezweifelt werden, daß der Schiedsrichter ein Leistungs- und nicht nur ein Feststellungs-urteil erlassen hat«, Die Fassung, d^ . der Antragsgegner den Betrag von 20*990 DM "schulde“, ist mit der Übung mancher deutscher Gerichte zu vergleichen« gemäß der das Leistungsurteil häufig in die Worte gekleidet wird:
"Der Beklagte ist schuldig, ,,, zu zahlen"e Auch dort ist man nicht auf den Gedanken gekommen, darin nur eine Feststellung zu erblicken»
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn sich eindeutige Anhaltspunkte dafür ergeben würden, daß sich der Richter mit einer Feststellung begnügen wollte» Das ist hier jedoch nicht der Fall»
III«
Das Berufungsgericht meint, der Schiedsrichter habe dem Antragsgegner kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt» Er habe, so führt es aus, die Parteien bei der Verhandlung vom 22c Oktober 1961 aufgefordert, ihm ihre Unterlagen zu schicken« Das habe der Antragsteller, aber nicht der Antragsgegner getan* Der Schiedsrichter hätte nunmehr dem Antragsgegner mitteilen müssen, daß er die Unterlagen des Antragstellers in der Hand habe und um welche es sich handelte» Vorher habe der Antragsgegner keinen Anlaß gehabt, seine eigenen Unterlagen zu übersenden, weil er habe annehmen dürfen, daß der Schiedsrichter ohne sie "notwendiger Weise zu einer Verneinung des Anspruchs" hätte gelangen müssen» Die Benachrichtigung habe sich auch nicht etwa deswegen erübrigt, weil es sich bei den dem Schiedsrichter übersandten Unterlagen um den Schriftwechsel zwischen den Parteien gehandelt habe; denn der Antragsgegner habe nicht wissen können, ob dieser Schriftwechsel vollständig gewesen sei*
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Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen haben Erfolg»
Wie sich aus dem Schiedsspruch ergibt und zwischen den Parteien unstreitig ist, handelte es sich um 2 Fragen: Einmal die Provisionsforderung des Antragstellers und zu dem anderen um die aus einem anderen Geschäft stammende vom Antragsgegner erhobene Gegenforderung.
1o) Zur Provisionsforderung:
Pie Parteien sind sich darüber einig, daß sich der Schriftwechsel, den der Antragsteller dem Schiedsrichter übersandt hat, nicht auf den Provisionsanspruch bezogen hato Unterlagen hierüber besaß der Antragsteller nicht; solche hatte allein der Antagsgegner in der Hand, der sie dem Schiedsrichter /orenthalten hat (Schriftsätze des Antragsgegners v» 29* August 1962 Sc 11 und 12, Vc 29o Januar 1963 So 6 und v0 18c März 1963 So 4; Schriftsätze des Antragstellers v« 5» Januar 1962 So 17 und v«
27o März 1963 S. 4)o Auch der Vortrag der Parteien im Revisionsrechtszuge stimmt damit überein»
a)	Unter diesen Umständen ist es ausgeschlossen, daß der Inhalt der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen irgend einen Einfluß auf die Entscheidung des Schiedsrichters zu dem Provisionsanspruch gehabt hat; denn sie bezogen sich nicht darauf» Per Schiedsspruch kann also insoweit nicht darauf beruhen, daß J.«.r Antragsgegner
 zu jenen Unterlagen keine Stellung genommen hat (vglo BGHZ 31s 43? 46 f)»
b)	Pie Annahme des Oberlandesgerichts, der Antragsgegner habe.* da er seine Unterlagen nicht übersandt
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habe, mit einer Abweisung des Provisionsanspruchs rechnen können, entbehrt jeder Grundlage Es übersieht, dai3 die Parteien den Sachverhalt und ihic.: Standpunkt am 22o Oktober 1961 dem Schiedsrichter vorgetragen haben und daß	infolge	seiner	Beteiligung	an	dem	Ge-
schäft auch eigene Kenntnisse davon besaß«, Pie Möglichkeit, daß ein Richter und Insbesondere ein Schiedsrichter der einseitigen Behauptung einer Partei folgt, ist stets gegeben»
Abgesehen hiervon ist nicht ersichtliche, inwiefern diese Erwägungen für die Frage erheblich sind, ob dem Antragsgegner das rechtliche Gehör gewährt worden ist., Insoweit kommt es nur darauf an, ob er zu allen Tatsachen und Beweismitteln Stellung nehmen konnte, die das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat (BGH aaO So 45)» Das war ihm unbenommen» per Schiedsrich ter hatte ihn zur Übersendung der eigenen Unterlagen aus drücklich aufgefordert, wie das Oberlandesgericht S. 12 do Urt» feststellt. Er hatte also Gelegenheit, alles ihm dazu erforderlich Erscheinende vorzutragen $ wenn er es unterließ, so hat er es auf eigene Gefahr getan» Jedenfalls bedurfte es unter diesen Umständen keiner Mitteilung des Schiedsrichters, daß der Antragsteller Unterlagen, die die Provisionsforderung betrafen, nicht eingereicht hatte»
c)	Per Antragsgegner macht in der Revisionsinstanz geltend, der Schiedsrichter habe privates Y/issen verwandt, ohne das dem Antragsgegner mitzuteilen„ Abgesehen hiervon dürfe ein Richter niemals auf privates ffissen zurückgreifen»
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Es kann dahinstehen, ob es sich insoweit nicht um einen in der Revisonsinstanz unzulässigen neuen Tatsachenvortrag handelt o Denn die Rüge ist ohnehin unbegründet o
Daß der Schiedsrichter auch privates Wissen verwerten darf, hat der Senat in dem Urteil HJW 1964r 593? 595 entschieden» Allerdings muß er es zu dem Gegenstand der Ver handlung machen» Die Revision gibt aber nicht an, wo der Antragsgegner in den Tatsacheninstanzen behauptet haben soll, daß dies nicht geschehen ist»
Dessen hätte es schon deswegen bedurft, weil beide Teile wußten, daß	den	Sachverhalt	aus	eigener
 Anschauung in gewissem Umfange kannte» Der Antragsteller hatte die Verbindung zu ihm hergestellt und der Antragsgegner hatte das Schienengeschäft mit ihm abgeschlossen; dem Antragsgegner hatte MfHHB auch den Abschluß mit Schreiben vom 6» Februar I960 bestätigt» Damit, daß uas-sari alles, was er auf diese Weise erfahren hatte, verwerten werde..mußten die Parteien auch ohne Hinweis rechnen» Eine darüber hinausgehende Kenntnis und Verwertung weiteren, auf andere Weise beschafften Wissens hätte der Antragsgegner behaupten müssen« Das hat er nicht getan»
2») Zur Gegenforderungs
a) Der Antragsgegner hat nicht bestritt er:, daß die vom Antragsteller dem Schiedsrichter hierzu übersandten Unterlagen in dem Schriftwechsel zwischen den Parteien bestanden haben (Schrifts» des Antragsgegners vom 29« August 1962 S« 11; Schrifts* d» Antragstellers vom 5« Januar 1962 S« 16)» Das entspricht den Bekundungen MflB) und auch das angefochtene Urteil geht davon aus (S» 13 d« Ausfo).
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Der Schiedsrichter hat Hecht, wenn er bei seiner Vernehmung meint«, er habe unter solchen Umständen keinen Anlaß gehabt» dem Antragsgegner von cerr. Eingang dieses Schriftwechsels Mitteilung zu machen» Er hatte» wie bereits erwähnt, beide Teile zur Einreichung aufgefordert; jeder von ihnen mußte deswegen damit rechnen, daß der andere der Aufforderung nachkommen werde» Daraus folgt weiter, daß beide Teile die Möglichkeit hatten sich zu dem gesamten Schriftwechsel zu äußern» Hätte der Antragsgegner dies getan und den eigenen Schriftwechsel übersandt, so wären seine Rechte voll gewahrt worden» Denn der Schiedsrichter hätte dann die vom Antragsteller überreichten Briefe auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen können»
Y/enn sich der Antragsgegner trotz dieser offenkundigen Lage rund 5 Wochen abwartend verhalten und nichts getan hat«, dann kann er sich nicht darüber beschweren» wenn der Schiedsrichter nur auf Grund des vom Antragsteller stammenden Briefwechsels entschieden hat»
b) Das Berufungsgericht hat in ciesem Zusammenhang ferner übersehen» daß ein Verstoß gegen den § 1041 Abs» 1 Nr» 4 ZPO nur erheblich ist, wenn der Schiedsspruch darauf beruhen kann»
Der Antragsgegner hat hierzu nichts vorgetragen» Er hat weder bestritten, daß die beiden im Schiedsspruch erwähnten Briefe vom 25* Juni und 18» Juli 1957 den angegebenen Inhalt haben, noch hat er behauptet, daß anders lautende Briefe vorhanden sind» Vor allem hat er nicht einmal geltend gemacht, daß ihm der Schiedsrichter seinen Gegenanspruch von 15o000 DM zu Unrecht abgesprochen hat»
In der Berufungsbegründung ist darüber., entgegen der Meinung der Revision, nichts zu finden.
Der Aufhebungsgrund des § 1041 Abs, 1 Nr, 4 ZPO versagt also auch aus diesem Grunde,
IV o
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist der Schiedsspruch auch hinreichend mit Gründen versehen (§ 1041 Abs, 1 Nr« 5 ZPO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen an die Fassung und Begründung eines Schiedsspruchs nicht Maßstäbe angelegt werden, die für Urteile staatlicher Gerichte gelten (u,ac Urt, d, Sen, BGHZ 30.,
 89, 92, vollst, abgedr, NJW 1959? 1438), Das hat das Berufungsgericht zwar nicht verkannt} es hat aber diesem Grundsatz unzureichend Rechnung getragen Es meint, der Schiedsrichter hätte genauer präzisieren müssen, auf Grund welcher Beweismittel er zu seiner Überzeugung gelangt sei; insbesondere hätte er angeben müssen, aus welchen konkreten Umständen die Zahlungspflicht des Antragsgegners folgeo
 Damit stellt es zu scharfe Anforderungen, Notwendig für die Begründung i,S, des § 1041 Abs, 1 Nr, 5 ZPO ist nur, daß der Entscheidung Darlegungen beigefügt werden, die ihrer Rechtfertigung dienen sollen, und daß diese Darlegungen in sich verständlich sind (vgl, RGZ 47, 429) o Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Beweiswürdigung nicht erforderlich, zu demal juristisch ungeschulte Schiedsrichter dazu häufig gar nicht in der Lage sein werden. Es darf nie außer Acht gelassen werden, daß die Aufhebung des Schiedsspruchs gern6 dem § 1041 Abs, 1 Nr» 5 ZPO nur wegen einer
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fehlenden* nicht jedoch auch wegen unvollständiger Begründung zulässig isto
 Vorliegend genügt der Schiedsspruch den Ansprüchen, die nach dem Gesagten insoweit zu stellen sind, jMassari hat zu allen Streitpunkten Stellung genommen, wie bereits zu II ausgeführt worden ist0 Einer Angabe der Beweismittel, die ihn zu seiner Überzeugung gebracht haben, bedurfte es nicht; jedenfalls ist ihr Pehlen nicht dem Pehlen einer Begründung überhaupt gleichzustellen.
Vo
 In der Berufungsinstanz hat der Antragsgegner noch geltend gemacht, die Anerkennung des Schiedsspruchs würde gegen die öffentliche Ordnung verstoßen (§ 1041 Abs« 1 Kr«, 2 ZPO), weil der Schiedsrichter nicht die Abtretung der Forderung an Oswald und die Rechtshängigkeit in Höhe von 6„000 DM beachtet habe (Schrifts* Vo 27* August
 1962 So 8).
Auch dieser Aufhebungsgrund greift nicht durch. Es könnte sich insoweit nur um eine schlich - oder verfahrensrechtliche Fehlbeurteilung handeln, die der Nachprüfung durch das ordentliche Gericht entzogen isto
/
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VI. '
Der Revision ist somit stattzugeben. Gemäß dem § 565 -Abso 3 Nr. 1 ZPO hat der Senat in der Sache zu befinden. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 und 97 ZPO.
Glanzmann Heimann-Trosien Erbel
 Meyer
Pinke