Juni 1962 haben die Rechtsanwälte MflHBI und Pr. cflHB aus Nürnberg namens aller drei Verurteilten rechtzeitig Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Juni 1962 beschlossen, daß der Bundesgerichtshof zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision zuständig sei. Oktober 1962 haben die beiden Beklagten (Sebastian und Maria durch den beim Bundesgerichtshof zu- Juni 1962 sugcstcllt worden, und zugleich angefragt, ob sie mit einer Beauftragung des Rechtsanwalts R4B für das Revisionsverfahren einverstanden seien. Durch diese Mitteilung haben die Beklagten bei den Rechtsanwälten MfflHI un(* ^r* CflHH den Eindruck erweckt, daß sic den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt R^lunmittelbar unterrichten würden und daß die Rechtsanwälte mBH und Dr. CflHB nichts mehr zu veranlassen brauchten.. Es kann dahinstehen, ob der angeblich mit den Beklagten verfeindete Ludwig KflHHB ihnen diese Mitteilung verschwiegen hat - was die Beklagten behaupten, aber nicht glaubhaft machen - und ob sie nicht selbst eine ähnlich lautende Mitteilung der Rechtsanwälte MflHHIund Dr. CflHH} erhalten haben - worüber sie nichts angeben. Juli 1962 bereits Rechtsanwalt R^fcoder einen anderen beim Bundesgerichtshof zugclassenen Rechtsanwalt beauftragt hatten; allem Anschein nach war das nicht der Pall; denn nach der von den Beklagten vorgelegten Potokopie ihres Schreibens vom 26. Juli 1962 haben sie erst an diesem Tage dem Rechtsanwalt Dr. Kefffmitgeteilt, daß Revision eingelegt worden sei, und ihn gebeten, die Sache zu vertreten. Bamit war den Beklagten .klar gemacht, daß Rechtsanwalt Br. KeflB von ihnen Nachricht über die Verweisung und Übersendung der Unterlagen erwartete. Über die Verweisung an den Bundesgerichtshof hätten sie Rechtsanwalt Br. Ke0 damals sofort unterrichten können; denn der Verweisungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts war schon am 26. Juni 1962 zugesbllt worden, und da3 war den Beklagten durch das Schreiben der Rechtsanwälte und Br. CflHH vom 29- Juni 1962 Juli 1962 wußten die Beklagten ferner, daß Rechtsanwalt Br. Ketfl von ihnen die Übersendung der Unterlagen erwartete. Jedenfalls ist ihnen vorzu-worfen, daß sie ihm nicht einmal von dem Verweisungsbe-ochluß Mitteilung gemacht haben.
VII_ZR 122/62 2195 002 Besch I u ß In dem Rechtsstreit 1) dos Sebastian 2) der Witwe Maria K| beide in Cflfe Am SJHUHB Beklagter, Berufungs- und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. junior, gegen die Roges Rohstoff-Handelsgesellschaft mbH« in Liquidation, treten durch ihre Liquidatorin, die Industrieboteiligungs-gesellschaft mbH, 0, Straße des 17. Juni 122, diese vertreten durch die Geschäftsführer Eduard RflHHund Br. jur. Ernst Klägerin, Berufungs- und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Pinke beschlossen: Ber Antrag der Beklagten, ihnen gegen die Versäumung der RevisionsbegrUndungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wird auf ihre Kosten abgelehnt. G r ii n d e : Bie Beklagten sind zusammen mit Ludwig einem Sohn der Beklagten Maria und einem Bruder des Beklagten Sebastian durch Urteil des 4. Zivil- 2 Senats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 30. März 1962 als Gesamtschuldner zur Zahlung \ron 38.920,45 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Am 2. Juni 1962 haben die Rechtsanwälte MflHBI und Pr. cflHB aus Nürnberg namens aller drei Verurteilten rechtzeitig Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Dieses hat am 20. Juni 1962 beschlossen, daß der Bundesgerichtshof zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision zuständig sei. Der Beschluß ist den Anwälten und Dr. am 26. Juni 1962 sugcotellt worden. Der Bundesgerichtshof hat die Revision am 8. Oktober 1962, da bis dahin eine Revisionsbegründung nicht eingegangen war, durch Beschluß als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß ist den Rechtsanwälten MflHB und Dr. C|B am 12. Oktober 1962 zugestellt worden. Am 26. Oktober 1962 haben die beiden Beklagten (Sebastian und Maria durch den beim Bundesgerichtshof zu- gelassenen Rechtsanwalt Dr. Kefl^die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die Revisionsbegründung eingereicht. Sie behaupten, sie seien der Meinung gewesen, daß die Anwälte MflHBund Dr. Qf/ttK für die rechtzeitige Begründung der Revision Sorge tragen würden und daß sie selbst in dieser Richtung nichts zu unternehmen brauchten. Daß sie dieser Meinung gewesen sind, ist nicht glaubhaft gemacht. Jedenfalls konnten sie dieser Ansicht nicht ohne Verletzung der von ihnen zu beobachtenden Sorgfalt sein, und sie haben auch sonst nicht alles ihnen Zumutbare getan, um die Wahrung der Prist zu gewährleisten. Das ergibt sich aus dem von ihnen zur Glaubhaftmachung eines V.Tiedoroinsetzungsgrundes vorgelegten Schriftwechsel. 3 Dio Anwälte MflHI und Dr. 0^1 haben den Beklagten am 29. Juni 1962 mitgeteilt, der Vorweisungsbeschluß dos Bayerischen Obersten Landesgerichts sei am 26. Juni 1962 sugcstcllt worden, und zugleich angefragt, ob sie mit einer Beauftragung des Rechtsanwalts R4B für das Revisionsverfahren einverstanden seien. Der Beklagte Sebastian Kerschcr erwiderte, indem er zugleich die an seine Mutter gerichtete Anfrage beantwortete, er habe Rechtsanwalt bereits beauftragt. Durch diese Mitteilung haben die Beklagten bei den Rechtsanwälten MfflHI un(* ^r* CflHH den Eindruck erweckt, daß sic den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt R^lunmittelbar unterrichten würden und daß die Rechtsanwälte mBH und Dr. CflHB nichts mehr zu veranlassen brauchten.. Daß letztere dieser Auffassung waren, haben sie am 24. Juli 1962 Ludwig aus- drücklich mitgeteilt. Es kann dahinstehen, ob der angeblich mit den Beklagten verfeindete Ludwig KflHHB ihnen diese Mitteilung verschwiegen hat - was die Beklagten behaupten, aber nicht glaubhaft machen - und ob sie nicht selbst eine ähnlich lautende Mitteilung der Rechtsanwälte MflHHIund Dr. CflHH} erhalten haben - worüber sie nichts angeben. Es kann weiter dahinstehen, ob es zutrifft, daß die Beklagten am 2. Juli 1962 bereits Rechtsanwalt R^fcoder einen anderen beim Bundesgerichtshof zugclassenen Rechtsanwalt beauftragt hatten; allem Anschein nach war das nicht der Pall; denn nach der von den Beklagten vorgelegten Potokopie ihres Schreibens vom 26. Juli 1962 haben sie erst an diesem Tage dem Rechtsanwalt Dr. Kefffmitgeteilt, daß Revision eingelegt worden sei, und ihn gebeten, die Sache zu vertreten. 4 Jedenfalls haben die Beklagten in der Zeit nach dem 26. Juli 1962 nicht das Erforderliche getan, um für die Wahrung der Prist zu sorgen. Rechtsanwalt Br. KeÄPhat nämlich am 31. Juli 1962 den Eingang des eben erwähnten Schreibens vom 26. Juli 1962 bestätigt und den Beklagten zugleich mitgeteilt, er bitte, sobald die Sache an den Bundesgerichtshof verwiesen sei, ihn zu benachrichtigen und ihm die Unterlagen zu übersenden. Bamit war den Beklagten .klar gemacht, daß Rechtsanwalt Br. KeflB von ihnen Nachricht über die Verweisung und Übersendung der Unterlagen erwartete. Über die Verweisung an den Bundesgerichtshof hätten sie Rechtsanwalt Br. Ke0 damals sofort unterrichten können; denn der Verweisungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts war schon am 26. Juni 1962 zugesbllt worden, und da3 war den Beklagten durch das Schreiben der Rechtsanwälte und Br. CflHH vom 29- Juni 1962 längst bekannt. Hätten sie wenigstens davon Rechtsanwalt Br. Ke0 benachrichtigt, so wäre es zur Versäumung der Prist nicht gekommen. Denn Rechtsanv/alt Br. Ke9 würde auf eine solche Mitteilung hin den Ablauf der - durch die Gerichtsferien zunächst gehemmten - Begründungsfrist vorgemerkt und vor Pristablauf entweder die Revision begründet oder eine Verlängerung der Begriindungsfrist beantragt haben. Auf Grund der Mitteilung des Rechtsanwalts Br. XeflI vom 31. Juli 1962 wußten die Beklagten ferner, daß Rechtsanwalt Br. Ketfl von ihnen die Übersendung der Unterlagen erwartete. Für dieses Bewußtsein sprechen die Schreiben der Beklagten vom 26. Juli und 8. August 1962, in denen sic von den Rechtsanwälten und Br. CI eine bestimmte Unterlage erbaten, die sie für die Revisions-bogründung benötigten. Warum sie gleichwohl sich .-bis sum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht mehr an Rechts anwalt Br. gewandt haben, wird von den Beklagten nicht einleuchtend erklärt. Jedenfalls ist ihnen vorzu-worfen, daß sie ihm nicht einmal von dem Verweisungsbe-ochluß Mitteilung gemacht haben. Schon dadurch hätten sie v;ie gesagt die Versäumung der Prist verhindern können. Die Versäumung beruht demnach auf eigener Nachlässig koit der Beklagten und keinesfalls auf einem unabwendbaren Zufall in Sinne des § 253 Abs. 1 ZPO. Nur dann, wenn die Beklagten durch einen solchen unabwendbaren Zufall verhindert worden wären, die Prist einzuhalten, könnte aber ihrem Y/ieder eins et zungsantrag stattgegeben werden. Glanzmann Rietschel Erbel Meyer Pinke