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BGH · VII ZK 122/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZK 122/61

Mit der Klage, hat die Klägerin vom Beklagten als dem Inhaber der Firma HfHHfc u«a» Rückzahlung eines Teilbetrages von 1«000 DM des Darlehens verlangt« Im zweiten Rechtszug hat sie den Antrag auf 6«500 DM erhöht» Zur Begründung ihrer Forderung hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei an dem Abschluß von Versicherungen für die in dem Speditionsunternehmen eingesetzten Kraftfahrzeuge interessiert gewesen und habe Bange das Darlehen daher nur gewährt, weil sie seiner Angabe vertraut habe, er sei Inhaber der Firma Franz geworden oder solle es zu demindest werden,, In dieser Annahme sei sie durch das Verhalten des Beklagten bestärkt worden. Io Zur Frage der Vertragshaftung hat das Berufungsgericht ausgeführts Nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin habe den Darlehensvertrag nicht als Vertre- sondern für sich selbst als angeblich neuer Inhaber der Firma geschlossen« Daß nur Lange persönlich verpflichtet werden sollte, ergebe sich auch aus den von ihm gegebenen Sicherheiten« Die Klägerin könne sich ferner nicht darauf berufen, aus dem Vertrag hafte ihr der wirkliche Firmeninhaber» Nach ihrem Vorbringen sei auch keine HechtsScheinhaftung des Beklagten begründet« 1o Unstreitig war der Beklagte ununterbrochen Inhaber der Firma Franz &4HHHI bis zu deren Löschung im Handelsregister im Juni I960» Gerade aus dem von der Klägerin angeführten angeblichen Schreiben des Beklagten an IflflBfcvom 28« Februar 1959 ist zu entnehmen, daß der Beklagte zwar dem das Spedition©- und Trans- 2* Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte unter diesen .Umständen aus anderen von im Hamen und für Rechnung der Firma Franz HflHÜ abgeschlossenen Geschäften haftet* Bei dem Darlehen von 1955 ergab sich seine Haftung daraus, daß ausdrücklich als sein Bevollmächtigter auf trat* Bei den Dartehensverhand-* lungen im Februar 1959 hat aber nach dem eigenen Vortrag der Klägerin Lange erklärt, er sei nunmehr Inhaber der Firma geworden* Damit hat er, wie das Be- rufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, unmißverständlich der Klägerin gegenüber den Willen zu dem Ausdruck gebracht, nicht, wie im Jahre 1955 als Vertreter des Beklagten, sondern für sich selbst das Darlehen aufzunehmen* Die Klägerin ihrerseits hat sich damit einverstanden erklärt, Darlehen zu ge- Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht zutreffend eine Haftung des Beklagten aus dem Darlehensvertrag verneint* Die Klägerin hat aber in der Hevisionsverhandlung weiter geltend gemacht* der Beklagte müsse sich so behandeln lassen, als ob |0| tatsächlich Inhaber der Firma gewesen sei* Dann ergebe sich aus der Fortführung der Firma durch ihn nach dem Ausscheiden von Lflpi, daß er gemäß § 25 HUB für die von Dange iin Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten hafte* Es handelt sich hier auch nicht um den häufig vorkommenden Fall, daß jemand sin Rechtsgeschäft abschließt, ohne zu erklären, für wen das Geschäft getätigt werden soll, aber unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß berechtigt und verpflichtet der Inhaber der von ihm vertretenen Firma sein soll« Hier hat LMpe ausdrücklich den Barlehensvertrag für sich abgeschlosseno 5« Aus demselben Grunde hat das Berufungsgericht mit Recht ein Geschäft mit dem, den es angeht, abge~ lehnt o Auch dafür ist Voraussetzung, daß der Handelnde offen läßt, ob er im eigenen oder im fremden Namen ab-schließt und daß dem Geschäftsgegner die Fersen seines Vertragspartners gleichgültig ist« 2>ie Klägerin hat behauptet und unter Beweis gestellt, daß die Barlehenssumme von 18«ÖG0 BM in das Speditionsgeschäft des Beklagten geflossen sei« Sie folgert daraus anscheinend, daß der Beklagte als Inhaber der Firma auf ihre Kosten ungerechtfertigt bereichert sei« Bis Revision rügt, daß der Beweis nicht erhoben sei« Einen Anspruch aus § 826 BGB hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, wenn auch der Beklag-to das Vertrauen der Klägerin in den erfolgten oder bevorstehenden Inhaberwechsel gestärkt haben möge, so habe die Klägerin doch nichts für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch den Beklagten vor get ragen«. Bei diesen vom Berufungsgericht gebilligten Ausführungen des Landgerichts handelt es sich im wesentlichen um eine tatsächliche Würdigung desSachverhalts, die für das Revisionsgericht bindend ist« Die Revision hat hierzu auch keine Rüge erhoben« Es fehlt hiernach mindestens an den subjektiven Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten aus § 826 BGB, insbesondere an der Feststellung eines wenn auch nur bedingten Schädigungsvorsatzes des Beklagten» Dieser hat nach der rechtsfehlerfreien Annahme der Vorinstanzen selbst sein Vertrauen auf gesetzt und auch nicht mit einer Schädigung anderer durch Bange gerechnet»

Zitierte Normen: § 17 HGB § 826 BGB
GeschäftFirmaBerufungsgerichtDarlehenInhaberKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZK 122/61
Verkündet
 am VI o Oktober 1962 ■■■■HB» Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Friedrich Garl straße #,
in MI
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr0 ■■ -
den Kaufmann Franz
 in S
bei Bl
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Freiherr von
 hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11• Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Dr„ Vogt und Dr0 Finke
 für Recht erkannt*
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Ob.ex*landesgerichts in Köln vom 29o März 1961 wird zurückgewiesen«
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
2 '■**
Tatbestand:
Der Beklagte war Inhaber der am 15<> Juni I960 im Handelsregister gelöschten Firma Franz	Spe-
dition, Autotransporte, Lagerung, Versicherung in 3j
Im Dezember 1953 erhielt er von der Klägerin ein inzwischen zurückgezahltes Darlehen in Höhe von IO08ÜO M«, Bei den hierüber geführten Ver^
handlungen trat als sein Bevollmächtigter sein damaliger Angestellter Lange auf«
Im Februar 1959 wandte I^VRsich erneut wegen eines Darlehens an die Klägerin« Br erklärte dieser, der Beklagte habe ihm die Firma Franz	über-
tragen» Bine Umschreibung im Handelsregister sei noch nicht erfolgt, weil z«Z„ ein Verfahren zur Erneuerung der Fernverkehrskonzessiohen laufe» Das Unternehmen sei auch unter der bisherigen Firma bei der Kundschaft gut eingeführto Das Darlehen werde zur Überbrückung von finanziellen Schwierigkeiten der Firma benötigt»
Nachdem	die	geforderten Sicherheiten gegeben
 hatte und der Klägerin auch von dritter Seite bestätigt worden war, daß	das	Unternehmen	bereits auf eige-
ne Rechnung führe, zahlte sie ihm am 4» März 1959 ein Darlehen von 18»000 DM aus»
Mit der Klage, hat die Klägerin vom Beklagten als dem Inhaber der Firma HfHHfc u«a» Rückzahlung eines Teilbetrages von 1«000 DM des Darlehens verlangt« Im zweiten Rechtszug hat sie den Antrag auf 6«500 DM erhöht»
Zur Begründung ihrer Forderung hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei an dem Abschluß von Versicherungen für die in dem Speditionsunternehmen eingesetzten Kraftfahrzeuge interessiert gewesen und habe Bange das Darlehen daher nur gewährt, weil sie seiner Angabe vertraut habe, er sei Inhaber der Firma Franz geworden oder solle es zu demindest werden,, In dieser Annahme sei sie durch das Verhalten des Beklagten bestärkt worden. Br habe in einem ihr von Bfl^i vorgelegten Brief an diesen vom 28. Februar 1959 u.a« geschrieben1;
"Ich bin damit einverstanden, daß der Buchprüfer
 Düsseldorf den zwischen uns zu schlies«» senden Vertrag ausfertigt. Ich bescheinige Ihnen hiermit, daß ich mit Wirkung vom 1.4*1958 das Speditionsgeschäft (Ihnen) übertragen habe. Eventuelle finanzielle gegenseitige Ansprüche sollen in dem zu schließenden Vertrag ausgeglichen werden. Hochachtungsvoll gez„ Franz
 Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und vorgetragen, er habe zwar beabsichtigt, seinen Speditionsbetrieb auf Bange oder eine zu gründende Kommanditgesellschaft zu übertragen. Es sei aber nicht dazu gekommen. Das habe die Klägerin auch gewußt. Das Schreiben vom 28. Februar 1959 stamme nicht von ihm. Bange sei am 9. April 1959 aus dem Betrieb ausgeschieden, nachdem sich herausgestellt habe, daß er erhebliche Verurtreuungen begangen habe.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage angewiesen, soweit sie auf KÜckzahlung des Darlehensteil-
 
betrags gerichtet ist«, Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen«
Hit der Revision verfolgt die Klägerin den ihr aberkannten Anspruch weiter« Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen«
Entseheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin sowohl aus Vertrag als auch aus ungerechtfertig ter Bereicherung und unerlaubter Handlung verneint«
Io
 Zur Frage der Vertragshaftung hat das Berufungsgericht ausgeführts Nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin habe	den	Darlehensvertrag nicht als Vertre-
ter des Beklagten? sondern für sich selbst als angeblich neuer Inhaber der Firma	geschlossen«	Daß
 nur Lange persönlich verpflichtet werden sollte, ergebe sich auch aus den von ihm gegebenen Sicherheiten« Die Klägerin könne sich ferner nicht darauf berufen, aus dem Vertrag hafte ihr der wirkliche Firmeninhaber» Nach ihrem Vorbringen sei auch keine HechtsScheinhaftung des Beklagten begründet«
Dem Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis beizutreten. Auch die Revision hat nichts vorgetragen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte«
 
1o Unstreitig war der Beklagte ununterbrochen Inhaber der Firma Franz &4HHHI bis zu deren Löschung im Handelsregister im Juni I960» Gerade aus dem von der Klägerin angeführten angeblichen Schreiben des Beklagten an IflflBfcvom 28« Februar 1959 ist zu entnehmen, daß der Beklagte zwar dem	das	Spedition©-	und	Trans-
portunternehmen schon zur Führung auf eigene Rechnung überlassen hatte, daß aber eine endgültige Übertragung der Firma und insbesondere die hierfür erforderliche Regelung der beiderseitigen Ansprüche noch nicht erfolgt war«
2* Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte unter diesen .Umständen aus anderen von	im	Hamen
 und für Rechnung der Firma Franz HflHÜ abgeschlossenen Geschäften haftet* Bei dem Darlehen von 1955 ergab sich seine Haftung daraus, daß	ausdrücklich	als
 sein Bevollmächtigter auf trat* Bei den Dartehensverhand-* lungen im Februar 1959 hat aber nach dem eigenen Vortrag der Klägerin Lange erklärt, er sei nunmehr Inhaber der Firma	geworden* Damit hat er, wie das Be-
rufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, unmißverständlich der Klägerin gegenüber den Willen zu dem Ausdruck gebracht, nicht, wie im Jahre 1955 als Vertreter des Beklagten, sondern für sich selbst das Darlehen aufzunehmen* Die Klägerin ihrerseits hat sich damit einverstanden erklärt,	Darlehen zu ge-
währen*
Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht zutreffend eine Haftung des Beklagten aus dem Darlehensvertrag verneint*
 
3» Es fehlt auch an den Voraussetzungen für eine "HechtsScheinhaftung" des Beklagten* Allerdings mag die Klägerin durch das vorerwähnte Schreiben des Beklagten in der Annahme bestärkt worden sein, IflBl sei schon der "wirkliche’* Inhaber, die Übertragung und Umschreibung der Firma auf ihn sei nur noch eine Eormsache* Daraus folgt aber keine vertragliche Verpflichtung des Beklagten* Wenn nach den Erklärungen	und	des
 Beklagten	Inhaber der Firma geworden war und
 der Beklagte nichts mehr mit dieser zu tun hatte;, so konnte die Klägerin nicht annehmen, daß der Beklagte gleichwohl für das Darlehen hafte«
Die Klägerin hat aber in der Hevisionsverhandlung weiter geltend gemacht* der Beklagte müsse sich so behandeln lassen, als ob |0| tatsächlich Inhaber der Firma gewesen sei* Dann ergebe sich aus der Fortführung der Firma durch ihn nach dem Ausscheiden von Lflpi, daß er gemäß § 25 HUB für die von Dange iin Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten hafte*
Auch mit diesem neuen Vortrag kann die Kevlsion keinen Erfolg haben» Es fehlt in dem angefochtenen Urteil an alleji für eine Anwendung des § 25 HUB erforderlichen tatsächlichen Festst&luqg&a* Namentlich ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte das Geschäft noch weitergeführt hat* Das Fehlen von Feststellungen ist insoweit in der Hevisionsbegründüng auch nicht mit einer Verfahrens rüge angegriffen worden*
4» Zu Unrecht meint die Klägerin ferner, aus dem von im für die Firma geschlossenen Vertrag hafte der Beklagte als deren wirklicher Inhaber* Zutreffend hat
 demgegenüber das Berufungsgericht bemerkt, die Klägerin verkenne die rechtliche Bedeutung der Firma eines Ein-zelkaufmanno, diese sei nicht eine von ihrem Inhaber losgelöste eigene Rechtspersönlichkeit, sondern nur der Name des Kaufmanns im Geschäftsverkehr (§ 17 HGB)«
Es handelt sich hier auch nicht um den häufig vorkommenden Fall, daß jemand sin Rechtsgeschäft abschließt, ohne zu erklären, für wen das Geschäft getätigt werden soll, aber unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß berechtigt und verpflichtet der Inhaber der von ihm vertretenen Firma sein soll« Hier hat LMpe ausdrücklich den Barlehensvertrag für sich abgeschlosseno
5« Aus demselben Grunde hat das Berufungsgericht mit Recht ein Geschäft mit dem, den es angeht, abge~ lehnt o Auch dafür ist Voraussetzung, daß der Handelnde offen läßt, ob er im eigenen oder im fremden Namen ab-schließt und daß dem Geschäftsgegner die Fersen seines Vertragspartners gleichgültig ist«
II«
2>ie Klägerin hat behauptet und unter Beweis gestellt, daß die Barlehenssumme von 18«ÖG0 BM in das Speditionsgeschäft des Beklagten geflossen sei« Sie folgert daraus anscheinend, daß der Beklagte als Inhaber der Firma auf ihre Kosten ungerechtfertigt bereichert sei« Bis Revision rügt, daß der Beweis nicht erhoben sei«
Bie Rüge ist nicht begründet«
 
Die Revision hat nichts gegen den zutreffenden Hinweis des Berufungsgerichts einzuv/enden vermocht, daß cs an einer unmittelbaren Vermögensverschiebung zwischen den Parteien fehlt«.
III.
Einen Anspruch aus § 826 BGB hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, wenn auch der Beklag-to das Vertrauen der Klägerin in den erfolgten oder bevorstehenden Inhaberwechsel gestärkt haben möge, so habe die Klägerin doch nichts für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch den Beklagten vor get ragen«. Es hat im übrigen hierzu auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen, das zu diesem funkte ausgeführt hat:
Die Erklärung des Beklagten,	sei	seit	dem	t«
April 1958 allein zeichnungsberechtigter Inhaber der Firma, habe zwar nicht rechtlich, aber doch tatsächlich weitgehend den wirklichen Verhältnissen entsprochen«. Der Beklagte habe sich unstreitig jeden Eingriffs in die, Geschäftsführung enthalten und diese Dange in einer weise überlassen, daß zwischen dessen Stellung und den gewöhnlich von einem Geschäftsinhaber ausgeübten Befugnissen kein wesentlicher Unterschied bestanden habe«, Die bloße Angabe des Beklagten,	sei Inhaber des Speditions-
geschäfts geworden, sei auch nicht geeignet gewesen, über dessen Kreditwürdigkeit zu täuschen«, Die Klägerin habe zudem von	erfahren,	daß	die	Firma	in	finan-
zielle Schwierigkeiten geraten war und das Darlehen zur Sanierung verwendet werden sollte, Es fehle ferner am Schädigungsvorsatz des Beklagteno Er habe selbst nicht
 
damit gerechnet, daß er und andere Personen, die mit
 Geschäfte machten, durch diesen zu Schaden kämen; sonst hätte er ihm nicht lange Zeit hindurch weitgehende Selbständigkeit in der Geschäftsführung eingeräumt«
Bei diesen vom Berufungsgericht gebilligten Ausführungen des Landgerichts handelt es sich im wesentlichen um eine tatsächliche Würdigung desSachverhalts, die für das Revisionsgericht bindend ist« Die Revision hat hierzu auch keine Rüge erhoben«
Es fehlt hiernach mindestens an den subjektiven Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten aus § 826 BGB, insbesondere an der Feststellung eines wenn auch nur bedingten Schädigungsvorsatzes des Beklagten» Dieser hat nach der rechtsfehlerfreien Annahme der Vorinstanzen selbst sein Vertrauen auf	gesetzt	und
 auch nicht mit einer Schädigung anderer durch Bange gerechnet»
Unter diesen Umständen entfällt auch eine Haftung des Beklagten aus § S3 Abs« 2 BGB«
IV«
Das Berufungsgericht hat aus der unterbliebenen Vorlegung der Vorträge keine Schlüsse zu dem Rächteil der Klägerin gezogen; die in diesem Zusammenhang erhobene VerfahrensrUgo geht daher ins Leere und bedarf keiner weiteren Erörterung*
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Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Hechts-	j
fehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, ist deren Revision mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurUckzuv/eisen*	J
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